Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AK.2016.00030
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 4. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ GmbH wurde am 27. September 2010 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. X.___ war seit der Gründung deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift (Urk. 6/1). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 6/4). Mit Urteil vom 10. September 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z.___ den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 6/274). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 7. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/287).
Mit Verfügung vom 2. November 2015 verpflichtete die Ausgleichkasse X.___ als Einzelhafterin für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) Schadenersatz von total Fr. 142‘212.55 zu bezahlen (Urk. 6/297). Die dagegen von X.___ am 4. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/299, mit Einsprachebegründung vom 17. März 2016 [Urk. 6/323]), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2016 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-335]), was der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden nicht belegt und nicht nachvollziehbar sowie hinsichtlich ihrer Haftung nicht abgegrenzt sei (Urk. 1 S. 3). Ihr kann hierbei nicht gefolgt werden. Die Ausstände des Beschwerdegegnerin von total Fr. 142‘335.85 setzen sich gemäss deren Konto-Auszug vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) und den Kassenakten (Urk. 6/1-335) aus den folgenden unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen (jeweils inklusive Nebenkosten) zusammen:
- Jahresabrechnung für das Jahr 2012 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 21‘905.85 (vgl. Pos. 2013 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrechnung 2012 vom 19. März 2013 [Urk. 6/127], Mahnung vom 21. Mai 2013 [Urk. 6/155], Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2013 [Urk. 6/192-193], Pfändungsurkunde vom 23. Oktober 2013 [Urk. 6/214/2, Urk. 6/215])
- Akontorechnung für das 2. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 9‘324.60 (vgl. Pos. 2013 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2013 [Urk. 6/171], Mahnung vom 19. August 2013 [Urk. 6/194], Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2014 [Urk. 6/219-220], Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/264/2, Urk. 6/265]; abzüglich CO2-Rückverteilung 2011 [vgl. Urk. 6/171/1] sowie Zahlungen/Gutschriften [vgl. Urk. 6/208])
- Akontorechnung für das 3. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 10‘649.75 (vgl. Pos. 2013 0007 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 9. September 2013 [Urk. 6/201], Mahnung vom 18. November 2013 [Urk. 6/209], Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2014 [Urk. 6/221-222] Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2014 [Urk. 6/262/2, Urk. 6/263])
- Akontorechnung für das 4. Quartal 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 10‘552.80 (vgl. Pos. 2013 0008 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 1. Dezember 2013 [Urk. 6/211], Mahnung vom 24. Februar 2014 [Urk. 6/223], Zahlungsbefehl vom 27. März 2014 [Urk. 6/242-243])
- Jahresabrechnung für das Jahr 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 71‘510.55 (vgl. Pos. 2014 0002 des Konto-Auszugs; Jahresabrechnung 2013 vom 14. März 2014 [Urk. 6/226], Mahnung vom 19. Mai 2014 [Urk. 6/245], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk. 6/266-267])
- Akontorechnung für das 1. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 7‘186.95 (vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 7. März 2014 [Urk. 6/224], Mahnung vom 19. Mai 2014 [Urk. 6/244], Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2014 [Urk. 6/268-269]; abzüglich einer Zahlung [vgl. Pos. 2014 0001 des Konto-Auszugs])
- Akontorechnung für das 2. Quartal 2014 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 10‘314.55 (vgl. Pos. 2014 0004 des Konto-Auszugs; Akontorechnung vom 10. Juni 2014 [Urk. 6/256], Mahnung vom 18. August 2014 [Urk. 6/270], Betreibungskosten [vgl. Urk. 6/275]; abzüglich CO2-Rückverteilung 2012 [Urk. 6/252; vgl. Urk. 6/256])
- Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 (inkl. Nebenkosten) über Fr. 890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs; Beitragsrechnung vom 25. April 2014 [Urk. 6/241], Mahnung vom 23. Juni 2014 [Urk. 6/260], Betreibungskosten [Urk. 6/277/2])
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat die nach dem am 16. Juli 2014 erfolgten Rücktritt der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH in Rechnung gestellten Lohnbeiträge und Nebenkosten, insbesondere auch die zuvor erwähnten Mahn- und Betreibungskosten (Urk. 6/270, vgl. Urk. 6/275) zur Akontorechnung für das 2. Quartal 2014 (Urk. 6/256) von total Fr. 123.30, nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin nach ihrem Rücktritt nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen konnte (Urk. 2 S. 2).
Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 890.80 (vgl. Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3).
Der Schaden beträgt demnach Fr. 141‘321.75 (Fr. 142‘335.85 minus [Fr. 20.-- + Fr. 103.30 + Fr. 890.80]).
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Wie dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2015 (Urk. 6/302) sowie den Kassenakten (Urk. 6/1-335) zu entnehmen ist, musste die Konkursitin für die Lohnbeiträge, welche die Beschwerdegegnerin nicht mit Gutschriften verrechnen konnte, gemahnt und betrieben werden. Die oben erwähnte Lohnbeiträge und Nebenkosten (E. 2.2) blieben unbezahlt. Sodann wurden namentlich die Lohndeklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zu spät eingereicht (Urk. 6/118, Urk. 6/218; vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihren Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft.
4.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.4 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.5 Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehören insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Obligationenrechts [OR]).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin war seit der Eintragung der Y.___ GmbH ins Handelsregister am 27. September 2010 deren Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin (Sachverhalt Ziffer 1). Am 16. Juli 2014 erfolgte ihr Rücktritt (vgl. E. 2.3 vorstehend). Damit war sie in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Konkursitin. Die Gesellschaft beschäftigte gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in den Lohndeklarationen im Jahr 2012 14 Mitarbeiter und im Jahr 2013 24 Mitarbeiter (Urk. 6/118, Urk. 6/218). Es bestanden daher grundsätzlich überschaubare Verhältnissen, bei welchen praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, von der Gesellschaft eingehalten werden.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie habe keinen KV-Abschluss und verfüge nicht einmal über rudimentäres Buchhaltungswissen. Gerade aus diesem Grund habe sie gegen entsprechende Honorierung einen diplomierten Buchhalter beigezogen. Dieser habe ihr jeweils die Abrechnungen vorgelegt und von ihr unterzeichnen lassen, weshalb die Mandatsvergabe an den Buchhalter nicht aus der Korrespondenz der Y.___ GmbH mit der Beschwerdegegnerin hervorgehe (Urk. 1 S. 4). Den Kassenakten (Urk. 6/1-335) lässt sich tatsächlich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Buchhaltung der Konkursitin einem externen Buchhalter übertragen hätte. Weitere Abklärungen dazu können jedoch unterbleiben, denn durch die behauptete Delegation der Buchhaltung vermag sich die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 337/00 vom 7. Juni 2001 E. 3a; H 221/02 vom 17. Juli 2003 E. 4.2.1; 9C_153/2009 vom 18. November 2009 E. 6.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr könnten ein grobfahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten nur dann vorgeworfen werden, wenn sie um die unzutreffende Abrechnung des Beauftragten gewusst hätte oder sie bei der Auswahl des beigezogenen Buchhalters grobfahrlässig gehandelt hätte (Urk. 1 S. 4). Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2013 an die Beschwerdeführerin persönlich und informierte sie über die damaligen Beitragsausstände von insgesamt Fr. 46‘724.20 sowie über ihre allfällige Schadenersatzpflicht als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH (Urk. 6/151). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die von ihr getroffenen Anordnungen im Beitragswesen ungenügend waren. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonierte und um die Zustellung der Konto-Auszüge für die Jahre 2012 und 2013 gebeten hatte. Hernach wollte sie sich wieder mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen, um einen Ratenzahlungsplan zu vereinbaren (Urk. 6/204). Aufgrund der ihr bekannten Beitragsausstände wäre von ihr ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung des Geschäftsbetriebs der Konkursitin, insbesondere auch im Beitragswesen, gefordert gewesen (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 176 Rz. 738).
Selbst wenn das Beitragswesen an einen externen Buchhalter delegiert gewesen wäre, müsste sich die Beschwerdeführerin mithin vorhalten lassen, dass die Überwachung dieses Buchhalters nicht genügend gewesen wäre. Sie handelte daher so oder anders grobfahrlässig. Trotz den ihr bekannten finanziellen Schwierigkeiten der Konkursiten hat sie es nämlich unterlassen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Gesellschaft ihren Melde- und Zahlungspflichten im Beitragswesen ordnungsgemäss nachkommt.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Aufgrund des nur geringen Obsiegens der Beschwerdeführerin, wozu ihre Vorbringen im vorliegenden Verfahren zudem nichts beigetragen haben, rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2016 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 141‘321.75 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher