Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2016.00034



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/307). Mit Verfügung vom 16. November 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 6/307).

    Im Konkursverfahren der Y.___ legte das Konkursamt O.___ am 1. Juni 2015 den Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht auf (Urk. 6/261). Am 14. Januar 2013 meldete die Ausgleichskasse eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 38‘558.55 zur Kollokation an (Urk. 6/231). Mit Forderungseingabe und Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 6/256) erhöhte die Ausgleichskasse ihre Forderung auf Fr. 65‘365.35. Die dagegen erhobene Einsprache des Konkursamtes O.___ (Urk. 6/258) wurde am 10. Juli 2015 infolge Rückzugs (vgl. Urk. 6/263) abgeschrieben (Urk. 6/264). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom 24. August 2015 als geschlossen erklärt (vgl. Urk. 6/307).

1.2    Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 6/288) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 65‘405.35. Die dagegen mit Eingabe vom 1. März 2016 (Urk. 6/300) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Juni 2016 (Urk. 2) teilweise gut und reduzierte den geforderten Schadenersatzbetrag auf Fr. 64‘815.25.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 ersatzlos aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. X.___ reichte in der Folge, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten worden war (vgl. Urk. 7-8), keine Replik ins Recht (vgl. Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

1.2.3    Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

    Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

1.3    Im Konkurs der Y.___ wurden - wie erwähnt - am 1. Juni 2015 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 6/261). Nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist des Kollokationsplans wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang gesetzt. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 6/288) wahrte die Ausgleichskasse die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2010 (Urk. 6/192), 2011 (Urk. 6/194) und 2012 (Urk. 6/242) sowie den Revisionsbericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/244). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (Urk. 6/93, 6/96-97, 6/107-112, 6/125, 6/134-135, 6/141-142, 6/172, 6/178, 6/187-189, 6/202 und 6/204), Betreibungsbegehren (Urk. 6/100, 6/103, 6/129, 6/137, 6/179, 6/184 und 6/206), Zahlungsbefehle (Urk. 6/132, 6/147, 6/149, 6/182, 6/185 und 6/212) und Verzugszinsabrechnungen (Urk. 6/94, 6/115, 6/127, 6/152 und 6/200) bei den Akten.

    Aus den Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2010 (Urk. 6/192), 2011 (Urk. 6/194) und 2012 (Urk. 6/242) ergibt sich, dass die Gesellschaft im Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2012 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 724‘446. (= Fr. 246‘954. + Fr. 266‘045. + Fr. 211‘447.) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 66‘300.75 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/305-306).

2.2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden von Fr. 64‘815.25 geltend. Zu Recht brachte sie diejenigen Schadenspositionen, denen Rechnungen zugrunde lagen, die erst nach der Konkurseröffnung gestellt wurden, in Abzug beziehungsweise berücksichtigte ausschliesslich Schadenspositionen für offene Beiträge und Nebenkosten, die vor Konkurseröffnung in Rechnung gestellt worden waren (vgl. zu den einzelnen Schadenspositionen die detaillierte Aufstellung im angefochtenen Einspracheentscheid [Urk. 2 S. 2 E. 3d]).

2.3    Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin, namentlich auch die vorgenommene Forderungsreduktion, erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt. Die Schadenshöhe ist auch im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde beschwerdeweise zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 64‘815.25 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2010 bis 2012 nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren (bis Oktober 2012) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 724‘446. aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 66‘300.75, wovon vorliegend Fr. 64‘815.25 relevant sind, schuldig (vgl. oben E. 2.2 und 2.3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).

    So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass sich die Y.___ in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe und deshalb die für das Überleben der Unternehmung und den Erhalt der Arbeitsplätze wesentlichen Zahlungen vorgezogen worden seien. Gestützt auf eine seriöse Einschätzung der finanziellen Lage sei man zum Schluss gekommen, dass die Liquiditätsprobleme der Y.___ im Sommer 2012 gelöst sein würden, da man in Verhandlungen mit der Z.___ gewesen sei (Verkauf der eigenen A.___). Deshalb sei die Zurückstellung der in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge gerechtfertigt gewesen. Der Verkauf und der Zahlungseingang im Sommer/Herbst 2012 hätte der Y.___ zu genügenden Mitteln verholfen, um nicht nur die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch alle anderen Ausstände zu begleichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe es sich bei diesem Verkaufsplan nicht nur um eine Absichtserklärung gehandelt, sondern um eine realistische und seriöse Sanierungsmassnahme: Im Herbst 2011 hätten erste Gespräche mit verschiedenen Messen (insbesondere auch mit der Z.___) betreffend Übernahme der A.___ stattgefunden. Am 25./26. Oktober 2011 sei eine Delegation der Y.___ nach Köln gereist; es seien Gespräche betreffend Zusammenarbeit oder Übernahme der A.___ geführt worden. Am 4. Januar 2012 habe die Z.___ einen ersten Vorschlag für eine Absichtserklärung gemacht, in der erstmals eine mögliche finanzielle Entschädigung erwähnt worden sei. Am 23. Januar 2012 sei zwischen der Y.___ und der Z.___ mündlich ein Kaufpreis von Fr. 225'000. sowie eine Entschädigung für die weitere Zusammenarbeit „vereinbart" worden. Die Z.___ habe am 10. Februar 2012 per Mail bestätigt, dass sie die Absicht habe, die A.___ gegen eine Abgeltung von Fr. 225'000. sowie ein fixes Honorar von Fr. 150'000. plus eine variable Provisionsabgeltung zu erwerben. Nach einer Überprüfung der Kennzahlen sei die Abgeltung von der Z.___ per Mail vom 16. April 2012 auf Fr. 162'500. reduziert worden. Anfang Mai 2012 sei dies bestätigt worden (Übernahmepreis von Fr. 162'500.). Anfang Juni 2012 habe die Z.___ die Y.___ informiert, dass der Verkaufspreis von Fr. 162'500. bestehen bleibe, dass er aber aus internen Gründen aufgeteilt werden müsse auf eine sofortige Zahlung von Fr. 48'000. (Kaufpreis) sowie auf ein Honorar von jährlich dreimal Fr. 40'000.. Die Verträge wurden schliesslich Mitte Juni 2012 unterzeichnet; am 20. Juli 2012 wurde die Summe von Fr. 88'000. an die Y.___ überwiesen. Die Geschäftsleitung der Z.___ habe immer die Absicht geäussert, den ganzen Betrag sofort auszuzahlen, sei aber erst in den Tagen vor der Vertragsunterzeichnung von ihrem Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Summe die Zustimmung des Verwaltungsrates benötige. Dass der CEO der Z.___ ohne Verwaltungsratsbeschluss nur Zusagen bis Fr. 100'000. habe machen dürfen, habe der Y.___ nicht bekannt sein können. Wäre - wie beabsichtigt - die ganze Summe im Sommer/Herbst 2012 an die Y.___ ausbezahlt worden, wäre der Konkurs abgewendet worden. Dann wären verschiedene Kosten nicht angefallen und zusätzliche Einnahmen generiert worden. Die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge und die übrigen offenen Forderungen hätten damit bezahlt werden können (Urk. 1).

5.2    Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit die Z.___ der Y.___ irgendwelche (mündliche) Zusicherungen gemacht und später nicht eingehalten hat oder nicht.

Vorliegend ist vielmehr einzig zu entscheiden, ob die Y.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer amtete ab 1. Februar 2000 als Geschäftsführer der Y.___; seit 9. Juni 2011 war er ihr einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer (Urk. 6/307). Bei der Y.___ handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 6/192, 6/194 und 6/242). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2010 bis 2012 (bis Oktober 2012) vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 64'815.25 schuldig blieb, im selben Zeitraum aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 724'446. ausrichtete (vgl. E. 2.2 und 2.3). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).

5.3.2    Der Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.

    Ob im vorliegenden Fall ein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorgelegen hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob die Y.___ beziehungsweise der Beschwerdeführer über einen konkreten Zeitplan verfügte, der vorgegeben hätte, bis zu welchem Zeitpunkt die Beitragsausstände beglichen werden sollten. Umgekehrt ist dem Beschwerdeführer immerhin zugute zu halten, dass die von ihm geschilderten Bemühungen (vgl. Urk. 1 und oben E. 5.1), die A.___ an die Z.___ zu verkaufen, offenbar auf einer realistischen und insoweit seriösen Basis fussten. Nach Lage der Dinge (und bei Abstellen auf die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers) dürfte somit das inhaltliche Element (die seriösen Sanierungsaussichten) bis zu einem gewissen Grad als gegeben zu betrachten sein.

    Das zeitliche Element (die Aussicht der Bezahlung der Beitragsausstände binnen nützlicher Frist) ist im vorliegenden Fall jedoch in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen reichen die Beitragsausstände bis ins Jahr 2010 zurück (vgl. dazu die pflichtwidrig erst im Ende April 2012 eingereichte Jahresabrechnung 2010 [Urk. 6/192] sowie die daraus resultierende Rechnung [Urk. 6/199] und Verzugszinsabrechnung [Urk. 6/200]). Die „nützliche Frist" war somit bereits verstrichen, als die Y.___ im Herbst 2011 anfing, nach Sanierungsmöglichkeiten Ausschau zu halten (vgl. Urk. 1). Zum anderen zogen sich, wie der Beschwerdeführer selbst darlegte (vgl. Urk. 1), die Verkaufsgespräche in die Länge; insoweit verstrich die „nützliche Frist" ein weiteres Mal.

    Auch nicht mehr zu rechtfertigen war das Verhalten der Y.___ beziehungsweise des Beschwerdeführers, nachdem die Gesellschaft am 20. Juli 2012 Fr. 88'000. aus dem Verkauf der A.___ erhalten hatte (vgl. Urk. 1): Anstatt damit die aufgelaufenen Beitragsschulden zu begleichen, richtete die Y.___ weiter Löhne aus, ohne die darauf geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Die Y.___ vergrösserte damit den Schaden der Beschwerdegegnerin, und zwar auch noch kurz vor der Konkurseröffnung am 16. November 2012; denn es wurden noch bis inklusive Oktober 2012 Lohnzahlungen ausgerichtet. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Y.___, als sie die Möglichkeit hatte, ihren - geltend gemachten - Sanierungsplan umzusetzen (die nachträgliche Bezahlung der Beiträge), darauf verzichtete und stattdessen weiterhin prioritär Löhne bezahlte.

5.3.4    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen durch die Y.___ nicht gerechtfertigt war. Namentlich ist nicht zu rechtfertigen, dass der im Juli 2012 erhaltene Kaufpreis nicht zur Begleichung der Beitragsausstände eingesetzt wurde, sondern damit weitere Lohnzahlungen ausgerichtet wurden, ohne die darauf geschuldeten Beiträge abzuführen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 64'815.25 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker