Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2016.00035


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 18. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli

Anwaltskanzlei Gabrieli

Rathausplatz 9, 8853 Lachen SZ


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Y.___ mit Sitz in O.___, später Zürich, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. X.___, geboren 1979, war ab dem 21. September 2011 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 7/1). Mit Generalversammlungsbeschluss vom 3. November 2014 wurden die Stammanteile der Gesellschaft an Z.___ veräussert und X.___ trat als Geschäftsführer der Gesellschaft ab (Urk. 7/179). Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Uster über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/139). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde das Konkursverfahren durch den Konkursrichter mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/147) und die Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/162).

    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde X.___ von der Ausgleichskasse verpflichtet, für entgangene Lohnbeiträge der konkursiten Y.___ (nachfolgend Gesellschaft) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 272‘075.40 zu leisten (Urk. 7/176). Die von X.___ am 18. Januar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/182) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. Juni 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/183]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. August 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), unter Beilage der Akten (Urk. 7/1-190). Mit Verfügung vom 2. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 15. Dezember 2015 einen Schaden von Fr. 272‘075.40 für nicht bezahlte Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen und Gebühren betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 geltend (Urk. 7/177).

2.2.2    Die geltend gemachte Schadenersatzforderung im Betrag von total Fr. 272‘075.40 setzt sich gemäss Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 (Urk. 2) bzw. dem Kontoauszug vom 30. August 2016 (Urk. 7/189) wie folgt zusammen:

-Position 2013 0002: Lohnbeiträge Januar bis Dezember 2012 (Jahresabrechnung) von Fr. 32‘120.--, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 260.40 (Fr. 20.-- plus Fr. 103.30 plus Fr. 137.10) sowie Verzugszinsen von Fr. 1‘885.20, abzgl. Zahlungen von Fr. 13‘800.-- (A.___ in Position 2012 0002 bzw. B.___ in Position 2013 0000 [Verrechnung mit Familienzulagen]), somit Fr. 20‘465.60

-Position 2013 0008: Lohnbeiträge für Oktober bis Dezember 2013 (akonto) von Fr. 5‘702.25, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 207.45 und Verzugszinsen von Fr. 374.60, somit Fr. 6‘284.30.

-Position 2014 0001: Lohnbeiträge für Januar bis März 2014 (akonto) von Fr. 5‘779.50, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.30, somit Fr. 5‘872.80.

-Position 2014 0002: Lohnbeiträge Januar bis Dezember 2013 (Jahresabrechnung) von Fr. 107‘057.95, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 123.30, abzgl. Zahlungen von Fr. 17‘057.95, somit Fr. 90‘123.30.

-Position 2014 0003: Lohnbeiträge April bis Juni 2014 (akonto) von Fr. 11‘750.55, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 123.30, somit Fr. 11‘873.85.

-Position 2014 0004: Lohnbeiträge Juli bis September 2014 (akonto) von Fr. 12‘037.40, zzgl. Mahnkosten von Fr. 20.--, somit Fr. 12‘057.40.

-Position 2014 0005: Lohnbeiträge von Oktober bis Dezember 2014 (akonto) von Fr. 12‘037.40

-Position 2015 0002: Lohnbeiträge von Januar bis Oktober 2014 (Jahresabrechnung) von Fr. 113‘360.75.

2.2.3    Der Schaden ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten.


3.

3.1    

3.1.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.1.2    Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten; nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2039 ff., Stand 1. Januar 2011). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr.

3.1.3    Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. WBB Rz. 2048, Stand 1. Januar 2011).

3.1.4    Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).

3.2

3.2.1    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet hat. Bezüglich der vorliegend interessierenden Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014 ist namentlich aktenkundig, dass die Gesellschaft für die Bezahlung der Akontobeiträge schon kurz nach der Eintragung im Handelsregister (Tagebucheintrag vom 21. September 2011, Urk. 7/1) regelmässig gemahnt werden musste (vgl. Beitragsübersicht: Urk. 7/188/1-2, Kontoauszug: Urk. 7/189 sowie im Einzelnen: Urk. 7/10 [2011 0002], Urk. 7/14 [2011 0002], Urk. 7/21 [2012 0001], Urk. 7/25 [2012 0005], Urk. 7/29 [2012 0006], Urk. 7/30 [2012 0007], Urk. 7/37 und Urk. 7/56 [2012 0008], Urk. 7/59 [2013 0001], Urk. 7/60 [2013 0002]) und Verzugszinsen anfielen (Urk. 7/18 [2011 0002], Urk. 7/22 [2012 0001], Urk. 7/27 [2012 0005], Urk. 7/33 [2012 0006], Urk. 7/44 [Lohnausgleich 2012], Urk. 7/57 [2012 0008]). Nachdem der Gesellschaft am 6. Juni 2013 ein Zahlungsaufschub für die Jahresabrechnung 2012 gewährt worden war (Urk. 7/62) und die vereinbarten Zahlungen nur bis zur sechsten (von zehn) Rate und meist nicht fristgerecht entrichtet wurden (vgl. Urk. 7/62/2), musste die Gesellschaft für die ausstehenden Beitragsforderungen 2012 betrieben werden (Urk. 7/77, Urk. 7/107/1; Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2014 [Urk. 7/115]).

    In der Folge wurden auch die Beitragsrechnungen des Jahres 2013 nur schleppend und unvollständig beglichen. Unbezahlt blieben letztlich die Akontobeiträge für das 4. Quartal 2013 (Position 2013 0008, Urk. 7/94, vgl. Urk. 7/189/5). Der Zahlungsaufschub vom 15. Mai 2014 für die Jahresrechnung 2013 (Urk. 7/105) fiel nach der Nichtbezahlung der dritten Rate dahin (Urk. 7/105/2). Die Entrichtung der Beiträge für das Jahr 2014 blieb in der Folge komplett aus (vgl. Kontoübersicht Urk. 7/189/6-7). Die offenen Forderungen mussten wiederum in Betreibung gesetzt werden (4. Quartal 2013: Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2014 [Urk. 7/144], Jahresrechnung 2013: Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2014 [Urk. 7/132], 1. Quartal 2014: Zahlungsbefehl vom 20. August 2014 [Urk. 7/122]; 2. Quartal 2014: Zahlungsbefehl vom 25. September 2014 [Urk. 7/127]).

3.2.2    Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresabrechnung der Gesellschaft für das Jahr 2012 vom 21. März 2013 datiert und bei der Beschwerdegegnerin am 26. März 2013 eingegangen ist (Urk. 7/46, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-190) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Eine Abrechnung hätte bis zum 30. Januar des betreffenden Jahres – 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode resp. des Kalenderjahres – erfolgen müssen. Gleiches gilt für die Jahresabrechnung 2013, welche vom 5. März 2014 datiert und bei der Beschwerdegegnerin am 12. März 2014 eingegangen ist (Urk. 7/96, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-190). Eine Jahresabrechnung 2014 ist nicht eingereicht worden (vgl. Urk. 7/151). Die spätere Abrechnung für das Jahr 2014 basiert auf einer pflichtgemässen Schätzung des Kassenrevisors (Urk. 7/154).

    Am 12. März 2014 meldete die Gesellschaft die voraussichtliche Lohnsumme als Grundlage für die Akontobeiträge des Jahres 2014 und bezifferte diese auf Fr. 500‘000.-- (Urk. 7/97). Erst nach dem Konkurs der Gesellschaft wurde im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle erkannt, dass effektiv Löhne im Umfang von geschätzt Fr. 775'500.-- ausbezahlt worden waren (Urk. 7/151, Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 9. Februar 2015 [Urk. 7/154], Veranlagungsverfügung vom 24. Juli 2015 [Urk. 7/172]). Eine solche wesentliche Abweichung von 55,1 % der voraussichtlichen von den effektiven Lohnsummen (voraussichtliche Lohnsumme 2014: Fr. 500‘000.-- / geschätzte effektive Lohnsumme: Fr. 775‘500.--) stellt einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Eine Meldung unterliess die Gesellschaft rechtswidrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Gesellschaft bezahlte für das Beitragsjahr 2014 weder die im laufenden Jahr geschuldeten Akontobeiträge noch bildete sie Rückstellungen (E. 3.1.4). Dadurch blieben sämtliche Beiträge für das Jahr 2014 unbezahlt (vgl. Urk. 7/189 S. 5 ff.) und kam die Beschwerdegegnerin im Konkurs voll zu Schaden.

3.3    Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2     Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.1.3    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.1.4    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).

4.1.5    Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E. 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3).

4.2

4.2.1    Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer seit Eintragung der Gesellschaft im Register am 21. September 2011 (Tagebucheintrag) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung (Urk. 7/1). Am 4. November 2014 wurde das Unternehmen an Z.___ verkauft (Urk. 7/130). Der Beschwerdeführer war damit bis zu seinem Austritt formelles Organ dieser Gesellschaft. Im Handelsregister waren keine anderen Geschäftsführer eingetragen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/130, Urk. 7/140-141).

4.2.2    Bei solch einfachen und überschaubaren Verhältnissen ist die Missachtung von öffentlichrechtlichen Vorschriften durch die Gesellschaft dem Beschwerdeführer voll anzurechnen. Er hätte als einziges Organ dafür sorgen müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden. Sodann hätte er sicherstellen müssen, dass nur soviel Lohn ausbezahlt wird, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 18. Januar 2005 E. 6.4 mit Hinweis). Weil die Konkursitin ab Ende 2013 gar keine Beiträge mehr ablieferte, hat sie ihren Betrieb im Jahr 2014, zumindest teilweise, auf Kosten der Sozialversicherung weitergeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 258/00 vom 10. August 2001 E. 3b). Das Verhalten des Beschwerdeführers war in dieser Hinsicht zumindest grobfahrlässig.

4.2.3    Eine Haftung besteht auch für die erst nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft in Rechnung gestellten Beiträge. Für das Jahr 2014 erfolgte keine Meldung über die effektiv ausbezahlten Löhne. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle stellte der Revisor fest, dass keine Ordnungsgemässe Buchhaltung vorhanden war und die Löhne für 2014 geschätzt werden mussten (Urk. 7/97, Urk. 7/154). Aus diesem Grund musste die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine Veranlagungsverfügung erlassen und die Forderungen konnten nicht mehr rechtzeitig vor dem Konkurs der Gesellschaft am 9. Dezember 2014 geltend gemacht werden. Die darin nachgeforderte Summe von Fr. 113‘360.75 blieb unbezahlt, genau so wie die Quartalsrechnungen des Jahres 2014 (E. 3.2.2).

Es sind – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass nach seinem Austritt aus der Gesellschaft noch Geschäfte getätigt und wiederkehrende sowie gewinnbringende Aufträge vorhanden waren oder dass nach Oktober 2014 noch Löhne ausbezahlt wurden (Urk. 7/154, vgl. insb. Einvernahmeprotokoll mit dem Käufer der Stammanteile der Gesellschaft vom 16. Januar 2015 [Urk. 7/156/5]). Die Ausstände für das Jahr 2014 wurden daher durch qualifiziert schuldhaftes Verhalten bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers verursacht, indem er Lohnzahlungen veranlasste, ohne die darauf entfallenden Beiträge in angepassten Akonto-Beträgen laufend abzuliefern oder sie sicherzustellen. Damit haftet er für den ganzen durch entgangene Beiträge des Jahres 2014 entstandenen Schaden, auch wenn die Rechnungsstellung erst nach seinem Austritt erfolgen konnte (Jahresabrechnung vom 13. Februar 2015, Urk. 7/158, korrigiert am 24. Juli 2015, Urk. 7/170; vgl. Urteil des Bundesgerichts H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz 278). Dass im Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der Gesellschaft vom 3. Oktober 2014 jegliche Gewährleistung ausgeschlossen worden ist, trägt nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers bei. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der tiefe Verkaufspreis für die Stammanteile zeige, dass er gewillt gewesen sei, die Beiträge zu bezahlen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.4    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn treffe kein Verschulden, denn er habe eine externe Buchhaltungsfirma engagiert, welche die diesbezüglichen Aufgaben übernommen habe, sticht ebenfalls ins Leere. Denn die Pflichten von Gesellschaftern mit Geschäftsführungsbefugnissen sind gesetzlich geregelt (unter anderem Oberleitung der Gesellschaft, Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, vgl. Art. 810 Abs. 2 OR) und nur teilweise übertragbar (vgl. E. 4.1.5).

4.2.5    Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 253).

    Vorliegend wurden die getroffenen Vereinbarungen betreffend Zahlungsaufschübe vom 6. Juni 2013 (Urk. 7/62) sowie 15. Mai 2014 (Urk. 7/105) indes - teilweise mit Verspätung nur für die ersten sechs Raten (Urk. 7/62/2, vgl. Urk. 7/188/3) respektive die ersten zwei Raten (Urk. 7/105/2, Urk. 7/188/3) eingehalten. Die Zahlungsaufschübe ändern an der schuldhaften Nichtablieferung der Beiträge daher nichts.

4.2.6    Weitere mögliche Gründe, welche auf eine Exkulpation schliessen liessen, sind nicht ersichtlich, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b).

4.2.7    Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.


5.    

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Konkursitin ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt, und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid vom 14. Juni 2016 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Josef Gabrieli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann