Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2016.00048
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 13. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen
Wagen Schmid Rechtsanwälte
Rössligasse 4, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Die Y.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 8/1-2). Mit Urteil vom 2. September 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Am 12. Mai 2015 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Nachdem die erforderliche Sicherheit geleistet worden war, wurde das eingestellte Konkursverfahren aber dennoch durchgeführt (Urk. 9).
1.1.2 Im Konkursverfahren der Y.___ meldete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/119) eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 47'417.40 zur Kollokation an. Die dagegen vom Konkursamt Z.___ erhobene Einsprache (Urk. 7/116) wurde am 7. Mai 2015 zurückgezogen (Urk. 7/124).
Das Inventar und der Kollokationsplan lagen bereits vom 20. März 2015 bis zum 30. März beziehungsweise 9. April 2015 zur Einsichtnahme auf (vgl. Urk. 7/120/1). Am 2. April 2015 teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse mit, dass sie (sofern nicht ausgewöhnliche Umstände einträten) mit ihrer Forderung vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 7/123).
Mit Urteil des Konkursrichters vom 12. Mai 2015 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 9).
1.2 Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/133) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, der im Handelsregister des Kantons Zürich als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ eingetragen war, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 47'122.85. Die dagegen mit Eingabe vom 6. April 2016 (Urk. 7/135) erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) teilweise gutgeheissen und die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 40'447.95 reduziert.
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 6. Juli 2016 in Dispositiv Ziffer 2 aufzuheben;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8 %.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 8A). Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
1.2.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schaden-ersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).
1.3 Im Konkurs der Y.___ wurden - wie erwähnt - am 20. März 2015 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 7/120/1). Zudem teilte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin am 2. April 2015 mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang gesetzt. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/133) wahrte die Ausgleichskasse die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2013 (Urk. 7/16) und 2014 (Urk. 7/51) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 3. Juli bis 22. August 2014 samt entsprechender Belastung (Urk. 7/63). Im Weiteren liegen diverse Mahnungen (Urk. 7/21-23, 7/45, 7/48-49 und 7/72), Betreibungsbegehren (Urk. 7/50 und 7/73) und Verzugszins-abrechnungen (Urk. 7/30 und 7/64) bei den Akten.
Aus den Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2013 (Urk. 7/16) und 2014 (Urk. 7/51) sowie dem Revisionsbericht (Urk. 7/63) ergibt sich, dass die Y.___ im Zeitraum von Januar 2013 bis April 2014 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 275'277.75 (= Fr. 169'805.75 + Fr. 12'220. + Fr. 95'315. ./. Fr. 2'063.) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 40'447.95 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1-2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer liess das Quantitativ der Schadenersatzforderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht in Zweifel ziehen. Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 40'447.95 zu bestätigen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2013 und 2014 nicht nachkam. Die einzige Zahlung der Gesellschaft an die Beschwerdegegnerin datiert vom 3. August 2012; es handelte sich um eine Zahlung von Fr. 40. (vgl. Urk. 8/1). Die Y.___ richtete von Januar 2013 bis April 2014 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 275'277.75 aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber darauf geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) von Fr. 40'447.95 schuldig (vgl. vorstehend E. 2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ Vorschriften im Sinne Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung im Wesentlichen vortragen, dass sein Stiefsohn, A.___, ihm im Herbst 2012 auf irgendeine Weise Unterschriften abgerungen habe, mit welchen es A.___ gelungen sei, den Beschwerdeführer ohne dessen Wissen als Inhaber und Geschäftsführer der Y.___ ins Handelsregister eintragen zu lassen und für die Gesellschaft ein Konto bei der B.___ zu eröffnen. A.___ habe sich seit 2012 ohne Wissen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Y.___ ausge-geben und sei für sie Verbindlichkeiten eingegangen, obschon er weder über Vollmachten des Beschwerdeführers noch über eine im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe davon nichts gewusst. A.___ habe den Beschwerdeführer auf betrügerische Art und Weise getäuscht und müsse wohl auch Unterschriften gefälscht haben. Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin sei stets A.___ und nicht der Be-schwerdeführer aufgetreten. Dass sich der Beschwerdeführer im Herbst 2012 Unterschriften habe abnötigen lassen, ohne auf die Notwendigkeit zu bestehen, auch zu sehen, zu erkennen und zu wissen, was genau er unterschreibe, könne als fahrlässig bezeichnet werden. Angesichts der geschilderten Umstände und der Unterlassungen der Beschwerdegegnerin komme dieser Fahrlässigkeit aus dem Jahre 2012 keine adäquate Kausalität zum nun geltend gemachten Schaden mehr zu. Niemand müsse damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin jemanden als Vertreter eines anderen akzeptiere, obwohl dieser nicht im Handelsregister eingetragen sei und über keine Vollmacht verfüge (Urk. 1).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu klären, ob diesen Drittpersonen irgendein strafrechtlich relevantes Verhalten zugerechnet werden kann. Soweit also der Be-schwerdeführer (wenig substantiiert) ausführen liess, dass sein Stiefsohn A.___ Unterschriften gefälscht haben müsse, ist das im vorliegenden Kontext nur von Belang, falls dadurch ein etwaiges Verschulden des Beschwerdeführers zu relativieren oder auszuschliessen wäre oder wenn dadurch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden unterbrochen worden wäre.
Abgesehen davon, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu entscheiden, ob die Y.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
5.3
5.3.1 Laut dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich amtete der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Ge-schäftsführer der Y.___ (Urk. 9), einem kleinen Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/16 und 7/51). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unter-nehmens hat.
5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vortragen liess, dass ihm gar nicht bewusst gewesen sei, dass er im Handelsregister als Geschäftsführer der Y.___ eingetragen gewesen sei, und dass sein Stiefsohn ihm wohl unter einem Vorwand Unterschriften abgerungen haben müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Sachverhaltsdarstellung angesichts der Formenstrenge, welche die Handelsre-gisterverordnung (HRegV) vorsieht nicht als wahrscheinlich erscheint. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf Art. 931a des Obligationenrechts (OR) und auf Art. 18 sowie Art. 21 HRegV hingewiesen: In beiden Bestimmungen ist vorgesehen, dass die notwendigen Unterschriften entweder anlässlich der persönlichen Vorsprache auf dem Handelsregisteramt und unter Vorlage eines persönlichen Ausweises zu erfolgen haben oder dass die Unterschriften zu beglaubigen sind (vgl. zum vorliegend nicht relevanten Fall der selbstständigen elektronischen Bestätigung der eigenen Unterschrift Art. 21 Abs. 3 HRegV).
Aber selbst wenn es sich so verhielte, wie der Beschwerdeführer hat vortragen lassen, gereicht es ihm zum Verschulden, dass er diverse Dokumente (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 4. September 2012 [Urk. 7/55/95-96], Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 21. September 2012 [Urk. 7/55/100-101] und Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile [Urk. 7/55/102-104]) unterzeichnet hat, die er nicht gelesen und gekannt haben will und die dazu geführt haben sollen, einen materiell unrichtigen Eintrag im Handelsregister zu veranlassen. Das Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenle-gung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts (Art. 1 HRegV). Als öffentliches Register erbringt das Handelsregister gemäss Art. 9 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) für die durch das Register bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch tatsächlich zutreffen, müsste er sich den Vorhalt gefallen lassen, dass er durch sein grobfahrlässiges Verhalten (Unterzeichnung von wichtigen Dokumenten, ohne diese zuvor irgendwie zur Kenntnis zu nehmen) dafür mitverantwortlich ist, dass ein für die Rechtsordnung und das Wirtschaftsleben der Schweiz ausserordentlich wichtiges öffentliches Register einen falschen Eintrag enthält. Dieses Verschulden wiegt in jeder Hinsicht schwer.
Anzufügen bleibt, dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Frühling 2014, als er nach eigenen Angaben zum ersten Mal von seiner Geschäftsführer-stellung erfahren hat, nicht nachvollziehbar ist. Jedenfalls liess sich der Beschwerdeführer weder im Handelsregister löschen (vgl. Urk. 9) noch ist ein Antrag auf Berichtigung des Handelsregisters (vgl. etwa Art. 152 Abs. 1 lit. b HRegV) aktenkundig. Bezüglich dem Unterbleiben einer Strafanzeige – aus welchen Gründen auch immer – bleibt weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestands zu kennen scheint beziehungsweise nennen lässt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer - selbst wenn sein Vortrag den Tatsachen entsprechen sollte - den Eintrag im Handelsregister ent-gegenhalten lassen muss, denn er hätte ihn diesfalls durch ein grobfahrlässiges Verhalten mitveranlasst.
5.3.3 Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2013 und 2014 (bis April 2014) Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 40'447.95 schuldig blieb, im selben Zeitraum aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 275'277.75 ausrichtete (vgl. E. 2.2). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).
Angesichts dessen, dass die Anforderungen an Organpersonen von juristischen Personen durch das Gesetz nach einem objektiven Massstab festgelegt werden, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand oder mit familiären Rücksichtnahmen entlasten.
5.3.4 Schliesslich erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegegnerin, wonach diese ihren Kontrollpflichten nicht nachgekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 8), als haltlos.
Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegen-ständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Es ist in erster Linie Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Organe, ihren gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und zwar ohne dass es hiezu einer vorgängigen Mahnung oder Schuldbetreibung durch die Ausgleichskasse bedürfte. Diese Pflichten der Gesellschaft und ihrer Organe stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Frage, ob die Y.___ ein bewilligungspflichtiges Geschäft betrieben hat, ohne über die notwendigen Bewilligungen verfügt zu haben, wie der Beschwerdeführer vortragen liess. Hinzu kommt, dass die Ausgleichskasse nicht für die Kontrolle derartiger Bewilligungen zuständig ist.
Der Schaden der Beschwerdegegnerin ist - wie ausgeführt - vielmehr entstanden, weil sich der Beschwerdeführer, der sich bewusst beziehungsweise ungewollt (nach eigenem Vortrag), aber jedenfalls grobfahrlässig als Geschäftsführer der Y.___ ins Handelsregister hat eintragen lassen, seine von Gesetzes wegen bestehenden Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt hat. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.
5.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist vielmehr - selbst wenn sein eigener Vortrag den Tatsachen entsprechen sollte - als schwer zu qualifizieren. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist hingegen zu verneinen.
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missach-tung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem Fehlverhalten (angebliches Unterschreiben von nicht gelesenen Dokumenten zwecks Erstellung eines materiell unwahren Handelsregistereintrags) und dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden durch das angeblich deliktische Verhalten seines Stiefsohnes unter-brochen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang nur entfiele, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1081; derselbe, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108, je mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Dokumente nicht ungelesen unterzeichnet, wäre er nicht als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ ins Handelsregister eingetragen worden. Hätte er sich später um die ungelesen unterzeichneten Dokumente gekümmert, hätte er die Angelegenheit beziehungsweise den Registereintrag allenfalls noch berichtigen oder löschen können. Wäre der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten nachgekommen, dann wäre es nicht möglich gewesen, dass sich sein Stiefsohn angeblich ohne Wissen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Y.___ betätigte und die Be-schwerdegegnerin schädigte. Ohne die grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers wäre der Schaden nicht beziehungsweise nicht in dieser Form entstanden. Die Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers ist eine conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens der Beschwerdegegnerin. Zudem musste nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass mit der ungelesenen Unterzeichnung von juristisch und wirtschaftlich relevanten Dokumenten ein Schaden entstehen kann.
Demzufolge ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers und dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden von Fr. 40'447.95 gegeben, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wagen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker