Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2016.00049 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Beschluss vom 8. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unbekannte Beschwerdegegnerin
Beschwerdegegnerin
1. Am 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Entscheid vom 26. August 2016 (Urk. 1). Der Beschwerdeschrift liess sich nicht entnehmen, wer den angefochtenen Entscheid erlassen hat, noch lag Letztere der Beschwerde bei (vgl. auch Urk. 6).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 6), zugestellt am 18. Oktober 2016 (Urk. 7), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
2. Da sich der Beschwerde vom 19. September 2016 (Urk. 1) nicht entnehmen lässt, welche Behörde den angefochtenen Entscheid erlassen hat, und der Beschwerdeführer diesen binnen angesetzter Frist nicht einreichte, ist andro-hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Falls der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG).
Falls der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Sonderegger