Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2017.00006
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 12. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Luzi-Treuhand
Holderbachweg 4, Postfach 256, 8046 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ GmbH, Zürich, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. X.___ war seit der Gründung am 2. April 2007 (Tagebucheintragung) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift – neben Z.___ – im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 8/1). Per 3. Juni 2014 wurde die Eintragung von X.___ im Handelsregister in Gesellschafter ohne Funktion sowie ohne Zeichnungsberechtigung abgeändert (Urk. 8/341). Über die Y.___ GmbH wurde am 30. September 2015 der Konkurs eröffnet (Urk. 8/271). Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8/282) und die Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht (Urk. 8/288).
Am 17. Mai 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Gebühren) im Betrag von Fr. 156'083.90 (Urk. 8/306). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 17. Juni 2016 Einsprache (Urk. 8/312, vgl. Einspracheergänzung vom 8. Juli 2016 [Urk. 8/353]). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab (Urk. 8/355 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass kein Schadenersatz geschuldet sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-361]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. April 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11/38-73). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 24. April 2017 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 28. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundes-gesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 17. Mai 2016 einen Schaden von Fr. 156'083.90 für nicht bezahlte Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) einschliesslich Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten betreffend die Jahre 2007 bis 2014 geltend und stützte sich dabei auf die Lohnunterlagen der Konkursitin (Urk. 8/306). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Urk. 2). Die geltend gemachte Schadenersatzforderung im Betrag von total Fr. 156‘083.90 setzt sich gemäss Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 bzw. Kontoauszug und Beitragsübersicht vom 30. März 2017 (Urk. 8/359-360) aus den Lohnbeiträgen sowie den Nebenkosten für die Jahre 2007 bis 2014 zusammen und ist ausgewiesen. Sie berücksichtigte die von der Konkursitin in den Jahren 2012 bis 2014 geleisteten Zahlungen von total Fr. 82‘189.20.
Demnach blieben Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 156‘083.90 unbezahlt. Der Schaden ist ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht auch nicht substantiiert bestritten.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten kann entnommen werden, dass die Konkursitin auf dem Formular vom 14. Mai 2007, welches sie zu ihrer Anmeldung als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin verwendete, angab, kein AHV-pflichtiges Personal zu beschäftigen (Urk. 8/3). Erst im Rahmen einer Überprüfung seitens der Beschwerdegegnerin Ende 2011 (Urk. 8/6) gab die Konkursitin am 27. Dezember 2011 unter Nachreichen der Jahresabrechnungen an, Z.___, im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelzeichnungsbefugnis, sei seit 1. Oktober 2007 Geschäftsführer der Konkursitin und habe in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils Fr. 299'000.-- als AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Im Jahr 2007 belief sich die ausbezahlte Lohnsumme anteilmässig auf Fr. 69'000.-- (Urk. 8/8-12). Auch in den Jahren 2011 (Urk. 8/53) und 2012 (Urk. 8/80) entrichtete die Konkursitin weiterhin eine Lohnsumme von Fr. 299'000.-- an den einzigen Angestellten der Gesellschaft. 2013 verringerte sich die ausbezahlte Lohnsumme auf Fr. 195'000.-- (Urk. 8/200), im 2014 auf Fr. 30'000.-- und im Jahr 2015 wurde kein Lohn mehr ausbezahlt (Urk. 8/278). In der Folge musste die Konkursitin zur Bezahlung praktisch sämtlicher Forderungen zunächst gemahnt (Bezahlung von Akontobeiträgen der Jahre 2012 bis 2014, Bezahlung der Jahresrechnungen 2007-2014, vgl. Urk. 8/360) und für diverse Forderungen betrieben werden (Urk. 8/360/4 ff., Urk. 8/52, Urk. 8/73-74, Urk. 8/123-124, Urk. 8/135-137, Urk 8/147, Urk. 8/159, Urk. 8/170-179, Urk. 8/241-244, Urk. 8/256-262). Die Beschwerdegegnerin bewilligte mehrfach Zahlungsaufschübe beziehungsweise Ratenzahlungsgesuche (Urk. 8/90, Urk. 8/183), welche von der Konkursitin nicht eingehalten werden konnten. Somit blieben letztlich diverse Lohnbeitragsforderungen und Nebenkosten unbezahlt, abzüglich einiger Anzahlungen (Urk. 8/359/5). Die offenen Beträge mussten in Betreibung gesetzt und es resultierten Verlustscheine (Urk. 8/263-266). Damit ist die Gesellschaft ihren Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft.
4.1.4 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
4.1.5 Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E. 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3).
4.1.6 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 2. April 2007 bis am 2. Juni 2014 mit Einzelunterschrift als Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 8/1), ab dem 3. Juni 2014 als Gesellschafter ohne Funktion und Zeichnungsberechtigung (Urk. 8/341). Im genannten Zeitraum, während welchem die Firma abzurechnen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge hätte bezahlen müssen, hatte er mithin formelle Organstellung (E. 4.1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. September 2011 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Lohndeklarationen der Konkursitin aus den Jahren 2007 bis 2014 beschäftigte sie über die gesamte Dauer ihrer Existenz lediglich einen Angestellten (vgl. E. 3.2), Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen hätten praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung gegolten (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa mit Hinweis).
4.2.2 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschäftsführung sei faktisch an Z.___ übertragen gewesen, der Beschwerdeführer habe nicht einmal Vollmachten über die Bankkonti gehabt. Z.___ sei ein Chaot gewesen und der Beschwerdeführer habe ihn mehrfach aufgefordert, Auskünfte zur Buchführung, Rechnungslegung und bezüglich der Erfüllung der AHV-Beitrags- und Abrechnungspflichten zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Z.___ sei jedoch der Ansicht gewesen, dass er tun und lasse könne, was er wolle. So habe er dem Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen vorenthalten und diese an diversen Orten gehortet, teilweise im Ausland. Z.___ habe es durch sein renitentes Verhalten geschafft, dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, die Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin termingerecht zu erfüllen (Urk. 1 S. 7-8).
4.2.3 Wie sich dem Protokoll der Geschäftsführungssitzung vom 10. September 2007, anlässlich welcher die beiden Geschäftsführer der Y.___ GmbH die interne Aufgabenteilung und Zeichnungsbefugnis beschlossen, ergibt (Urk. 8/317), übernahm Z.___ faktisch die gesamte Geschäftsleitung und hatte allein Zugriff auf sämtliche (jedenfalls damals bestehende) Firmenkonten. Seit 13. September 2010 (Tagebucheintrag im Handelsregister, vgl. Urk. 8/360) amtete Z.___ als Vorsitzender der Geschäftsführung. Dass der Beschwerdeführer einzig und allein infolge zwingender handelsrechtlicher Wohnsitzvorschriften – jedenfalls bis zum Zuzug von Z.___ in die Schweiz im Jahre 2010 (vgl. Urk. 8/361) – als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, ist jedoch unbehelflich.
Wer im Rahmen einer Gesellschaft formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (Urteil. H. vom 7. April 2004, H 292/03). Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, auszuüben, zu welchem Zweck er über ein Recht auf Auskunft und Einsicht verfügt (Art. 802 OR). Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener formeller Organe, welche sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben (BGE 109 V 88 E. 6; ZAK 1992 S. 255 E. 7b, 1989 S. 104 E. 4; nicht publ. E. 2c des Urteils BGE 119 V 86; nicht publ. E. 5a/aa des Urteils AHI 1994 S. 102). Nach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von verwaltungsrätlichen Kontrollrechten Grobfahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Verwaltungsrat zur Verfügung stellt (BGE 112 V 3 Erw. 1b; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b).
Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer es zuliess, dass die Y.___ GmbH ihrer Arbeitgeberpflicht in eklatanter Weise nicht nachkam, indem sie es bis Ende 2011 unterliess, die Lohnzahlungen an ihren einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (E. 3.2). Diese Unterlassung ist dem Beschwerdeführer als formellem Geschäftsführer unmittelbar als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 405/01 vom 16. April 2004). Auch ohne Einblick in die Geschäftskorrespondenz und (interne) Zahlungsbefugnisse wusste er vom einzigen Arbeitnehmer und den Lohnzahlungen der GmbH und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser angemeldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden. Im Zeitpunkt, als die Konkursitin als Arbeitgeberin schliesslich ihren Abrechnungspflichten nachgekommen war, soll die Firma – nach seinen Angaben – in einer schwierigen finanziellen Lage gewesen sein (Urk. 1 S. 2). Gerade in solchen Lagen wird praxisgemäss von den Organen der Gesellschaft ein erhöhter Einsatz und eine verstärkte Überwachung, insbesondere auch im Beitragswesen, gefordert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2017.00002 vom 9. Juni 2017 E. 4.2.2). Entsprechend hätte auch der Beschwerdeführer tätig werden müssen. Trotz seinen Bemühungen, Klarheit über die finanzielle Lage zu schaffen, konnten aber namentlich für das Jahr 2012 anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht einmal die erforderlichen Unterlagen präsentiert werden (Bericht vom 29. November 2013 [Urk. 8/166]). Die Tatsache allein, dass Z.___ den Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten mehrfachen Aufforderung keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährte und ihm auch die Informationen zum Stand der Geschäftskonti vorenthielt, hätte dem Beschwerdeführer als Mitglied der Geschäftsführung der GmbH genügend Anlass dafür geben müssen, die notwendigen Abklärungen von sich aus zu veranlassen. Er hätte versuchen müssen, sich gegen den faktischen Geschäftsführer durchzusetzen und wirksame Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten zu treffen, was er nicht mit genügend Nachdruck versucht hat. Wäre ihm dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte er, um einer Haftung nach Art. 52 AHVG zu entgehen, umgehend demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4, H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3). Dies tat er allerdings während mehr als sieben Jahren im Amt gerade nicht. Wenn er vorbringt, angenommen zu haben, die seit Jahren ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist begleichen zu können, ändert dies daran nichts, denn die Bemühungen trugen offensichtlich keine Früchte.
Z.___ liess sich zwar im Jahr 2013 weniger Lohn ausbezahlen und bezog im Jahr 2014 nur noch Fr. 30'000.--, diese Massnahmen waren jedoch letztlich ungenügend. Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d und H 77/03 vom 18. Januar 2005 E. 6.4, je mit Hinweis). Es ging mithin nur um das Salär von Z.___. Der Beschwerdeführer hätte die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben auf dessen Lohn sicherstellen müssen. Weil er dies nicht tat und er seine Kontroll- und Überwachungspflichten ungenügend ausübte, ist seine Unterlassung auch in dieser Hinsicht als grobfahrlässig zu werten.
Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso zur Entstehung und Verschlimmerung des Schadens beigetragen, geht angesichts der um Jahre verspäteten Abrechnung fehl. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ein zügigeres Beitragsinkasso betrieben hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schaden hätte abgewendet werden können. Zahlungsschwierigkeiten hätten auch in einem solchen Fall vorgelegen. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist somit nicht ersichtlich.
4.2.4 Obwohl die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2013 (vgl. Urk. 8/360 S. 14, Posten 2014 0012) erst nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers und der Löschung seiner Organfunktion im Handelsregister erfolgt war, bezieht sich die Haftung für entgangene AHV-Beiträge auch auf diese Rechnung. Die Lohnabrechnung für das Jahr 2013 erfolgte im Juni 2014 viel zu spät (Urk. 8/200/1; vgl. hierzu Art. 36 AHVV).
4.2.5 Hingegen haftet der Beschwerdeführer nicht mehr für Beiträge und Inkassokosten, welche nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung (4. Juni 2014), womit er die formelle Organstellung verlor, fällig geworden und zu bezahlen gewesen wären (E. 4.1.6). Da die Konkursitin die voraussichtliche Lohnsumme 2014 erst am 4. Juni 2014 gemeldet hatte (Urk. 8/200/3), erwiesen sich die bis dahin bereits in Rechnung gestellten monatlichen Akontobeiträge - welche nicht bezahlt worden waren - als zu hoch und wurden von der Beschwerdegegnerin zusammen mit einer neuen Pauschalrechnung vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/209), Januar bis Juni 2014 umfassend, storniert. Die effektiven Beiträge für das Jahr 2014 auf der Lohnsumme Fr. 30'000.-- liegen nochmals unter den am 20. Juni 2014 in Rechnung gestellten Akontobeiträgen, weshalb für die Berechnung des als Haftungssumme in Betracht fallenden Teilschadens von den effektiv geschuldeten Beiträgen 2014 auszugehen ist. Von den Beiträgen 2014 von effektiv Fr. 4'233.60 (vgl. Urk. 8/359) haftet der Beschwerdeführer nur für die Monate Januar bis und mit April, das sind Fr. 1'411.20 (4/12 x Fr. 4'233.60), nicht jedoch für die Beiträge Mai bis Dezember 2014 (Fr. 8/12 x Fr. 4'233.60) von Fr. 2'822.40. Letztere Summe ist vom geltend gemachten Schaden abzuziehen.
Gleiches gilt für die nach der Löschung seiner Organfunktion aus dem Handelsregister in Rechnung gestellten Mahnkosten von Fr. 160.-- (8 x Fr. 20.--; vgl. Urk. 8/359 S. 3; ab 20. Juni 2014), Verzugszinsen von Fr. 716.35 (Urk. 8/359 S. 4; ab 20. Juni 2014) und angefallenen Betreibungskosten von Fr. 1'878.15 (Urk. 8/359 S. 4f.; ab 20. April 2015).
Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von total Fr. 598.-- (vgl. Positionen 2012 0018 und 2013 0008 des Konto-Auszugs [Urk. 8/260]). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3).
4.2.6 Die Haftungssumme reduziert sich daher auf Fr. 149'909.-- (Fr. 156‘083.90 minus Fr. 6'174.90 [Fr. 2'822.40 + Fr. 160.-- + Fr. 1'878.15 + Fr. 598.-- + Fr. 716.35]).
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 149'909.- zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens und des Umstandes, dass die Gründe hierfür nicht Thema der Beschwerde waren und daher kein zu entschädigender Aufwand zum Ausgang beitrug, wird von der Zusprache einer Parteientschädigung abgesehen (vgl. BGE 117 V 407).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 149'909.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Luzi-Treuhand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann