Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2017.00010


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 16. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die A.___ GmbH wurde am 21. Dezember 2010 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 5/57) und am 10. Januar 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin zur Abrechnung der paritätischen und FAK-Beiträge angeschlossen (vgl. Urk. 5/3). Mit Urteil vom 7. Mai 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs Urk. 5/272).

    Im Konkursverfahren der A.___ GmbH erstattete das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 2 am 11. November 2014 Anzeige über die Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste (Urk. 5/303-308). Mit Forderungseingabe und Verfügung vom 24. November 2014 meldete die Ausgleichskasse eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 162'626.15 zur Kollokation an (Urk. 5/309). Die dagegen erhobene Einsprache des Konkursamtes Enge-Zürich (Urk. 5/311) wurde am 23. März 2015 infolge Rückzugs (vgl. Urk. 5/315) abgeschrieben (Urk. 5/316).

    In der Konkursmeldung vom 20. Februar 2015 (Urk. 5/313) zeigte das Konkursamt Enge-Zürich die Auflagefrist für den Kollokationsplan und die Anfechtungsfrist für das Inventar an. Am 16. April 2015 stellte das Konkursamt Enge-Zürich der Ausgleichskasse einen Verlustausweis über eine Forderung von Fr. 162'626.15 aus (Urk. 5/317)Mit Urteil vom 22. April 2015 erklärte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich das Konkursverfahren als geschlossen (vgl. Urk. 5/318).

1.2    Mit Verfügung vom 19. August 2016 (Urk. 5/343/2-4) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, zuletzt ehemaliger Geschäftsführer der A.___ GmbH (vgl. Urk. 5/367 S. 3), zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 133'453.40. Die dagegen am 12. September 2016 (Urk. 5/345, vgl. auch Urk. 5/351) und am 2. Dezember 2016 (Urk. 5/357) weiter begründete Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. März 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. April 2017 (Urk. 7) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache, was der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).

1.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Lohndeklarationen der A.___ GmbH für die Jahre 2011 (Urk. 5/14), 2012 (Urk. 5/63) und 2013 (Urk. 5/282) sowie den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 10. September 2014 (Urk. 5/286). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (Urk. 5/18, 5/19, 5/29, 5/34, 5/38, 5/39, 5/44, 5/45, 5/52-54, 5/70, 5/85,-86, 5/92-93, 5/103-104, 5/114, 5/121, 5/128, 5/137, 5/149, 5/164, 5/173, 5/205, 5/209, 5/212, und 5/237-238), Betreibungsbegehren (Urk. 5/59, 5/87, 5/94, 6/109, 5/122, 5/129, 5/140, 5/150, 5/175, 5/206 und 5/213), Zahlungsbefehle (Urk. 5/71, 5/73, 5/75, 5/89, 5/95, 5/97, 5/105, 5/107, 5/118, 5/130, 5/132, 5/134, 5/138, 5/154, 5/165, 5/201, 5/203 und 5/226) und Verzugszinsabrechnungen (Urk. 5/16, 5/41 und 5/78) bei den Akten.

    Aus den Jahresabrechnungen respektive den Lohnausweisen der A.___ GmbH für die Jahre 2011 (Urk. 5/14), 2012 (Urk. Urk. 5/63) und 2013 (Urk. 5/282, vgl. auch Urk. 5/280/1-9) ergibt sich, dass die Gesellschaft im Zeitraum von April 2011 bis Ende September 2013 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'848'314.20 (= Fr. 737'216.25. + Fr. 764'455.95 + Fr. 346'642.--) ausgerichtet, aber die Lohnbeiträge nicht vollständig beglichen hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) und der von der A.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 133'453.40 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/368 und Urk. 5/ 369).

2.2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) beziehungsweise in der vorangegangenen Verfügung (Urk. 5/343/2-3) machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden von Fr. 133'453.40 geltend. Gemäss Auszug aus dem Beitragskonto der A.___ GmbH wurden hierbei zu Recht sämtliche Schadenspositionen für offene Beiträge und Nebenkosten berücksichtigt, die vor Konkurseröffnung vom 7. Mai 2014 in Rechnung gestellt worden waren (vgl. Urk. 5/343/10-18).

2.3    Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (vgl. dazu insbesondere den Kontoauszug, Urk. 5/343/10-18) wurde beschwerdeweise nicht zumindest nicht rechtsgenüglich substantiiert — in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 und Urk. 7). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 133'453.40 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2013 nur äusserst schleppend (vgl. dazu die Mahnungen und Betreibungen vorstehend E. 2.2.1) und auch unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren (bis September 2013) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'848'314.20 aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 133'453.40 schuldig (vgl. oben E. 2.2 und 2.3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die A.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er sich als ehemaliger Geschäftsführer der A.___ GmbH um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert habe und sich aus den ihm vorgelegenen Informationen zu dem in der Schweiz geführten operativen GmbH-Betrieb inklusive der Lohnabrechnung keine Unregelmässigkeiten hätten erkennen lassen. Damit habe er seine Aufsichts- und Kontrollpflicht erfüllt. Aufgrund eines schweren Unfalls im November 2012 habe er seine Tätigkeit vorübergehend komplett nicht ausrichten können. Mit Schreiben vom 19. August 2016 sei er erstmals bezüglich der Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus den Jahren 2012/2013 in Kenntnis gesetzt worden. Im Vorfeld habe keinerlei Kommunikation der Beschwerdegegnerin zu den Forderungen stattgefunden und diese habe keinerlei Schritte unternommen, um eine Beitragsschuld anzuzeigen. Es sei auch die Frist für die Geltendmachung eines Schadens von einem Jahr überschritten (Urk. 1 und 7).

5.2    Der Beschwerdeführer amtete seit 21. Dezember 2010 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A.___ GmbH (Urk. 5/367). Bei der A.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 5/14, 5/63). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren (bis September 2013) Lohnzahlungen von – wie gesagt - insgesamt Fr. 1'848'314.20 aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in massgeblicher Höhe schuldig.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die A.___ GmbH in den Jahren 2011 bis 2013 (bis September 2013) ohne Bezahlung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge weiterhin Lohnzahlungen ausrichtete (vgl. E. 2.2 und 2.3). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der A.___ GmbH einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die A.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).

5.3     Nach dem hiervor Gesagten wird vom Geschäftsführer einer GmbH von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Diesen Vorgaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachgekommen, wie die zahlreichen Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbefehle und Verzugszinsabrechnungen belegen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Dass diese Unterlagen an die GmbH und nicht an den Beschwerdeführer persönlich adressiert wurden, vermag an seiner Verantwortlichkeit nichts zu ändern, trifft doch gerade ihn als geschäftsführendes Organ die Pflicht, den Überblick über die Geschäftskorrespondenz und die Buchhaltung zu behalten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Demgegenüber besteht keine Pflicht der Ausgleichskasse, ein Organ frühzeitig auf einen drohenden Schaden aufmerksam zu machen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. November 2001 H200/01 E. 3 b).

    Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machte, er habe von seiner subsidiären persönlichen Haftbarkeit gegenüber der Ausgleichskasse nichts gewusst, kann er sich schon deshalb nicht entlasten, da gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 124 V 220 E. 2b aa mit Hinweisen) niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann. Auch könnte ein Mitverschulden der Ausgleichskasse, das zu einer Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führen würde, nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 189 E. 3c) nur angenommen werden, wenn Hinweise auf eine grobe Pflichtverletzung durch die Verwaltung vorliegen würden, so bei Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, etwa durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso; davon kann indes vorliegend, wie die zahlreichen Mahnungen, Betreibungen und Zahlungsbefehle zeigen (vgl. E. 2.2.1 hiervor), nicht die Rede sein.

    Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers ist damit zu bejahen.

5.4    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 133'453.40 zu betrachten.


6.    

6.1    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

    Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

    Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

6.2    Vorliegend erfolgte die Publikation der zwanzigtägigen Auflagefrist des Kollokationsplans am 20. Februar 2015 (Urk. 5/313), weshalb die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG frühestens ab diesem Zeitpunkt ausgelöst wurde. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung am 19. August 2016 (Urk. 5/343/2-4) erlassen und diese dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugestellt wurde (vgl. Urk. 5/345), ist die Frist gewahrt. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtslage mit der einjährigen Verwirkungsfrist (Urk.1) wurde mit der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzeslage ausser Kraft gesetzt.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef