Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2017.00012


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladener


2.    Z.___

Beigeladener


3.    A.___

Beigeladener



Sachverhalt:

1.    Die B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Im Handelsregister des Kantons Zürich waren X.___ (vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014), Y.___ (vom 16. Mai 2014 bis 16. Januar 2015), Z.___ (vom 16. Januar bis 16. Juni 2015) und A.___ (von 16. Juni 2015 bis 4. Februar 2016) als Mitglieder des Verwaltungsrates der B.___ eingetragen (Urk. 9/166). Mit Urteil vom 12. Januar 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 16. März 2016 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/166). Die Forderung der Ausgleichskasse für paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 39‘427.-- blieb unbezahlt (vgl. Urk. 9/155/4, Urk. 9/155/17).

    Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___, Y.___, Z.___ und A.___ Schadenersatz für ihr entgangene Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten (Urk. 9/155/4-15). Von X.___ verlangte sie Schadenersatz im Umfang von Fr. 6‘955.10, weil er bereits am 29. Januar 2014 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausgeschieden sei (Urk. 9/155/4). Bezüglich dieses Schadens im Betrag von Fr. 6‘955.10 (unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge für die Zeit von Juni bis Oktober 2013 und Nebenkosten, vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 9/155/19) wurden die anderen ehemaligen Verwaltungsräte der B.___ als Solidarhafter ebenfalls ins Recht gefasst (vgl. Urk. 9/155/4-15). Gegen die ihn betreffende Verfügung erhob X.___ am 25. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 9/156). Mit einer undatierten, bei der Ausgleichskasse am 14. November 2016 eingegangen Eingabe erhob Y.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 9/157, Urk. 9/159/1). Die Ausgleichskasse hiess letztere Einsprache mit Entscheid vom 21. Februar 2017 teilweise gut und reduzierte ihre Schadenersatzforderung gegenüber Y.___ (Urk. 9/159). Mit Einspracheentscheid vom selben Tag hiess sie sodann die Einsprache von X.___ teilweise gut und stellte fest, dass dieser Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6‘691.90 zu leisten habe (Urk. 2).


2    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 24. März 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Am 3. Mai 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-166]).

    Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurden Y.___, Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 (Urk. 8) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).

    Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2017 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 (Urk. 8) ein (Urk. 13).

    Die Beigeladenen liessen sich innert der mit Verfügung vom 8. Mai 2017 angesetzten Frist nicht vernehmen, wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017 zugestellt (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


3.    

3.1    

3.1.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.1.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

3.1.3    Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesgerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schadenersatzforderung substanziiert, das heisst masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestreitet, oder sich aufgrund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 295/01 vom 20. August 2002 E. 4.3 und H 301/00 vom 13. Februar 2002 E. 2c; Urteil 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2: Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.1.4    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 1 und 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV sinngemäss anwendbar. Demzufolge sind nachträgliche Beitragszahlungen eines Unternehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Ausstände zu verwenden (BGE 112 V 1 E. 3d S. 6; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 145/89 vom 7. August 1991 E. 6b, H 116/96 vom 20. Dezember 1996 E. 5, H 244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2 und H 232/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 118/05 vom 30. Januar 2006 E. 4.2).

    Diese Anrechnungsgrundsätze finden sodann dann keine Anwendung, wenn es sich bei den fraglichen Zahlungen um Erlöse aus betreibungsrechtlichen Verfahren, welche der Ausgleichskasse direkt vom Betreibungssamt überwiesen wurden, handelt. Diesfalls ist für eine Anrechnungsvermutung nach Art. 87 OR oder eine Anrechnungserklärung nach Art. 86 OR (vgl. zum Erklärungsrecht im Rahmen des AHV-Beitragsverfahrens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR: SVR 2000 AHV Nr. 13 S. 43 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 118/05 vom 30. Januar 2006 E. 4.2) kein Raum, da der Pfändungserlös auf die in der jeweiligen Pfändungsgruppe vereinten Pfändungsforderungen aufzuteilen ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 244/03 vom 8. Oktober 2004 E. 3.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2006.00069 vom 31. Mai 2008 E. 2.5.2).

3.2    

3.2.1    Mit Verfügung vom 17Oktober 2016 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung in der Höhe von total Fr. 6‘955.10 geltend (Urk. 9/155/4-5). Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 6‘691.90, weil der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat am 21. Februar 2014 nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen konnte und daher für die Mahnkosten vom 21. Februar 2014 (Fr. 20.--) und die Betreibungskosten vom 21. Februar 2014 (Fr. 103.30) und 2. April 2014 (Fr. 139.90) nicht hafte (Urk. 2 S. 2).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Konkursitin der Beschwerdegegnerin zwischen dem 19. Dezember 2013 und 8. Juli 2014 Zahlungen von total Fr. 11‘630.75 geleistet habe. Den Kassenakten könne nicht entnommen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Zahlungen an die Akontobeiträge für die Monate November 2013 bis Januar 2014, nicht aber an die “ältesten“ Beitragsschulden, die Akontobeiträge für das 3. Quartal 2013 (Juni bis Oktober 2013), angerechnet habe (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Höhe des Schadens im Betrag von Fr. 6‘691.90 aufgrund der Kassenakten ausgewiesen sei. Es handle sich um nicht bezahlte Akontobeiträge für die Monate Juni bis Oktober 2013. Diese seien am 11. Oktober 2013 in Rechnung gestellt worden (Urk. 8 S. 2).

3.2.2    Der Beschwerdeführer war vom 23. Januar 2013 bis 29. Januar 2014 als Verwaltungsrat der B.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 9/166 S. 2). Zum Beleg für ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer verweist die Beschwerdegegnerin auf den Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 29. Januar 2014 (Urk. 9/155/18-19) sowie die Beitragsübersicht vom selben Tag (Urk. 9/155/16-17). Bei der Durchsicht dieser Unterlagen fällt zunächst auf, dass die Angaben zu den Lohnbeiträgen für das Jahr 2013 im Konto-Auszug nicht mit denjenigen in der Beitragsübersicht übereinstimmen. Des Weiteren lässt sich die von der Beschwerdegegnerin im Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 vorgenommene Verrechnung betragsmässig nicht nachvollziehen. Schliesslich ist dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht zu entnehmen, dass die von der Konkursitin insgesamt geleisteten Zahlungen an sich zur Begleichung der ältesten Beitragsausstände für das Jahr 2013 und für den Januar 2014 - mithin für die Zeit als der Beschwerdeführer Verwaltungsrat war - ausgereicht hätten. Darauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. März 2017 hin (Urk. 1 S. 2-3). Er macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Beitragszahlungen vorab zur Tilgung der ältesten Ausstände hätte verwenden müssen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 (Urk. 8) jedoch nicht auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Sie erklärte nicht, warum im Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 die Lohnbeiträge für das dritte Quartal 2013 als teilweise unbezahlt geführt wurden, obschon die späteren Zahlungen der Konkursitin gemäss den Angaben im Konto-Auszug und der Beitragsübersicht genügt hätten, um den Ausstand für das dritte Quartal 2013 durch Verrechnung zu tilgen (vgl. Urk. 9/155/18-19). Diese angeblich noch bestehenden Ausstände für das dritte Quartal 2013 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer nunmehr als Schaden geltend (vgl. den Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 [Urk. 9/155/19] sowie die Schadenersatzverfügung vom 17. Oktober 2016 [Urk. 9/155/4]). Auch den Kassenakten ist keine Begründung zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung so vorgegangen ist. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Ausstände für das dritte Quartal 2013, welche gemäss dem Konto-Auszug vom 12. Oktober 2016 die ältesten Schulden der Konkursitin bei der Beschwerdegegnerin waren (Urk. 9/155/18), nicht mit den späteren Zahlungen der Konkursitin verrechnet wurden. Nur so konnte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer überhaupt einen Schaden geltend machen. Es geht jedoch nicht an, die Verrechnung von Beitragszahlungen so durchzuführen, dass die Beschwerdegegnerin einen ihr beliebigen ehemaligen Verwaltungsrat auch noch belangen kann, weil sie sich so von der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung mehr Erfolg verspricht. Mit anderen Worten kann die Beschwerdegegnerin die Beitragsausstände nicht so festlegen, dass sie aus dem Kreis der ehemaligen Verwaltungsräte für den Schadenersatz die für sie günstigste Wahl treffen kann. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend so vorgegangen ist, zumal keine andere Erklärung für das Vorgehen bei der Verrechnung der nachträglichen Zahlungen der Konkursitin durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurde und auch nichts Anderes ersichtlich ist.


4.    Nach dem Gesagten bestünde daher kein Schaden für welchen der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG haftbar gemacht werden könnte, wenn die Beschwerdegegnerin die nachträglichen Zahlungen der Konkursitin auf die ältesten Forderungsausstände angerechnet hätte.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) aufzuheben.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 21. Februar 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Z.___

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




VogelHübscher