Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2017.00015


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war ab dem 30. Januar 2014 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung. Mit Urteil vom 27. August 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 5. September 2016 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/383). Mit Verfügung vom 2. August 2016 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 39'570.55 (Urk. 7/366/2-4). Die Schadenersatzverfügung wurde per Einschreiben versandt. Da X.___ die eingeschriebene Sendung nicht abholte, wurde ihm die Schadenersatzverfügung am 1. September 2016 auch per A-Post zugestellt (Urk. 7/367). Die von X.___ mit Eingabe vom 30. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/372) wies die Ausgleichkasse mit Entscheid vom 31. März 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/380]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. April 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b = AHI 1997 S. 208 E. 5b, 122 V 65 E. 4a, 119 V 401 E. 2, je mit Hinweisen).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Gesellschaft für die Monate Januar bis Dezember 2013 jeweils Lohnbeiträge (akonto) in der Höhe von Fr. 1'631.30 in Rechnung gestellt hatte, ausgehend von einer monatlichen Lohnsumme von Fr. 11'666.-- beziehungsweise einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 139'992.-- (Urk. 7/206, Urk. 7/211, Urk. 7/222-225, Urk. 7/228-233). Die Lohnbeiträge wurden jeweils bezahlt (vgl. den Kontoauszug vom 11. Mai 2017 S. 10-12 [Urk. 7/386]). Am 14. März 2014 wurde die Gesellschaft daran erinnert, dass die Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2013 noch nicht eingereicht worden sei (Urk. 7/240), am 22. April 2014 wurde sie gemahnt (Urk. 7/245). Mit letzter Mahnung vom 17. Juni 2014 wurde die Gesellschaft zur Einreichung der Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2013 aufgefordert, ansonsten eine Revision durchgeführt oder eine Einschätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werde (Urk. 7/251). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wurde die Gesellschaft darüber informiert, dass eine Einschätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werde, sofern die Lohndeklaration nicht bis zum 24. November 2014 eingehe. Die jährliche Lohnsumme würde auf Fr. 300'000.-- festgelegt (Urk. 7/271). Mit Veranlagungsverfügung vom 27. Januar 2015 wurden für das Beitragsjahr 2013 ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 300'000.-- die darauf entfallenden Beiträge und Verwaltungskosten auf Fr. 42'645.-- festgesetzt. Es wurde vermerkt, dass die Veranlagungsverfügung für allenfalls zu wenig abgerechnete Differenzen gelte (Urk. 7/282). Die eingeschriebene Sendung wurde am 29. Januar 2015 versandt, aber nicht abgeholt (Urk. 7/285/3), woraufhin am 30. März 2015 zusätzlich eine Zustellung per gewöhnlicher Post erfolgte (Urk. 7/297). Die Veranlagungsverfügung wurde in der Folge nicht angefochten. Am 2. Juli 2015 (vgl. das Aktenverzeichnis [Urk. 7/0]) ging bei der Beschwerdegegnerin eine mit dem Datum 27. Juni 2013 versehene Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2014 ein. Diese enthielt die Meldung, für die Jahre 2014 und 2015 seien keine Löhne ausbezahlt worden beziehungsweise würden keine Löhne ausbezahlt. Die Gesellschaft sei nicht mehr in Betrieb und befinde sich in Auflösung (Urk. 7/315/1 f.). Der Konkurs über die Gesellschaft wurde am 27. August 2015 eröffnet.

Anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 28. September 2015 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe die Buchhaltung bis ins Jahr 2013 geführt, danach habe er (der Beschwerdeführer) dies übernommen. Nachgeführt sei die Buchhaltung bis Januar/Februar 2014, der letzte Abschluss betreffe das Jahr 2012. Die Buchhaltung sei entsorgt worden (Urk. 7/345/18).

Im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/350) wurde festgehalten, gemäss Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lägen keine Buchhaltungsunterlagen vor, es existiere einfach rein gar nichts. Die Rechtsvertreterin habe lediglich die ehemaligen Mitarbeiter angeschrieben und sich von diesen schriftlich bestätigen lassen, dass in den Jahren 2014 und 2015 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe (vgl. Urk. 7/351/19 f. und Urk. 7/351/21-23). Die Gesellschaft sei für das Beitragsjahr 2013 ermessensweise eingeschätzt worden. Dieser Betrag könne daher nie der effektiven Lohnsumme für das Jahr 2013 entsprechen. Die Revisorin gelangte zum Schluss, das Jahr 2013 könne nicht wie beantragt richtiggestellt werden, da keine Kontrolle habe durchgeführt werden können. Bekannt sei, dass im Jahr 2013 noch Mitarbeiter beschäftigt worden seien. Der Fall werde dennoch abgeschlossen und möglicherweise erfolge dann zu einem späteren Zeitpunkt für das Jahr 2013 noch eine Korrektur.

Die Beschwerdegegnerin meldete im Konkursverfahren über die Gesellschaft am 18. Februar 2016 eine Forderungssumme von Fr. 39'630.55 an und wies darauf hin, dass dieser Betrag bereits rechtskräftig festgesetzt worden sei (Urk. 7/354). Mit Verfügung vom 2. August 2016 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 39'570.55 (Urk. 7/366/2-4). Das Konkursamt stellte am 30. August 2016 einen Verlustschein über die von der Beschwerdegegnerin angemeldete Forderungssumme von Fr. 39'630.55 aus (Urk. 7/368).

2.3    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Schaden in der Höhe von Fr. 39'570.55 setze sich aus nicht bezahlten Lohnbeiträgen für das Jahr 2013, Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Betreibungskosten zusammen. In der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 27. Januar 2015 für das Jahr 2013 sei von einer zusätzlichen Lohnsumme für das Jahr 2013 von Fr. 300'000.-- ausgegangen worden; in der Veranlagungsverfügung sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die Lohnsumme für zu wenig abgerechnete Differenzen erstellt werde. Die veranlagte Lohnsumme sei folglich zu der bereits pauschal erhobenen Lohnsumme für das Jahr 2013 hinzuzurechnen. Im Jahr 2013 seien Löhne bezahlt worden, die Buchhaltung sei aber entsorgt worden. Angesichts dessen würden sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen wie etwa die Befragung des Einsprechers erübrigen (Urk. 2).

2.4    Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das Quantitativ der Schadenersatzforderung nicht substantiiert. Die Forderung könne überhaupt nicht nachvollzogen werden. In der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013 sei von einer (zusätzlichen) Lohnsumme von Fr. 300'000.-- ausgegangen worden, obwohl die Gesellschaft in den Jahren zuvor Lohnsummen von Fr. 176'895.-- bis Fr. 212'446.-- deklariert gehabt habe. Die Lohnsumme sei willkürlich. Es seien bezüglich aller angestellter Personen die für die zu beurteilende Zeitperiode jeweils massgebenden Auszüge aus dem individuellen Konto beizuziehen beziehungsweise die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, diese Auszüge zu edieren. Für die angeführte Zeitspanne stehe eine jährliche Lohnsumme von rund Fr. 200'000.-- beziehungsweise auch weniger zur Diskussion. Weiter fehle eine Übersicht über die Tilgung der Gutschrift von Fr. 9'789.25 gemäss Schreiben vom 10. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/324). Die Veranlagungsverfügung enthalte sodann ein aleatorisches Element, indem die Formulierung «allenfalls» verwendet werde. Replicando (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, von der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung sei einzig die Gesellschaft, nicht aber er selbst betroffen. Der Veranlagungsverfügung fehle das wesentliche Element der Bestimmtheit. Das Verschulden für die zur Diskussion stehende Sache liege bei der Beschwerdegegnerin, da sie in pflichtwidriger Weise Beiträge festgesetzt habe, die schlicht nicht nachvollziehbar seien.

2.5    Es liegt ein Konkursverlustschein vor, welcher als Ausweis über den erlittenen Verlust im Konkursverfahren der Gesellschaft gilt (Urk. 7/368). Damit ist die eingeklagte Forderungssumme von Fr. 39'570.55 ausgewiesen. Dass der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Gesellschaft – die Konkurseingabe der Beschwerdegegnerin bestritten hätte, wurde weder behauptet noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hatte es sodann bereits versäumt, gegen die Veranlagungsverfügung vom 27. Januar 2015 Einsprache zu erheben. Diese erwuchs noch vor der Konkurseröffnung über die Gesellschaft in Rechtskraft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind rechtskräftige Veranlagungsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt und ausser wenn die ins Recht gefasste Person keine Möglichkeit (mehr) hatte, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen. In diesen Ausnahmefällen kann die Beitragsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüft werden (BGE 134 V 401 E. 5.2-5.5). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren weder geltend noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, die Veranlagungsverfügung anzufechten. Ferner liegt keine zweifellose Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügung vor, denn die für das Jahr 2013 gesamthaft angenommene Lohnsumme von Fr. 439'992.-- erweist sich angesichts der in den vergangenen Jahren abgerechneten Lohnsummen, die zwischen circa Fr. 140'000.-- und fast Fr. 290'000.-- geschwankt hatten (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/23, Urk. 7/26 f., Urk. 7/37, Urk. 7/52, Urk. 7/64, Urk. 7/83, Urk. 7/106, Urk. 7/141, Urk. 7/172, Urk. 7/207; vgl. ausserdem Urk. 7/73), nicht als willkürlich, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Ermessens. Es trifft sodann nicht zu, dass die Veranlagungsverfügung vom 27. Januar 2015 ein aleatorisches Element enthalten würde. Mit dem Hinweis, die Veranlagungsverfügung gelte für allenfalls zu wenig abgerechnete Differenzen (Urk. 7/282), wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Lohnsumme von Fr. 300'000.-- zusätzlich zu derjenigen Lohnsumme hinzuzurechnen sei, von welcher bei der Festsetzung der Akontobeiträge ausgegangen worden war. Die Schadenersatzforderung ist in masslicher Hinsicht somit nicht mehr zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung nicht substantiiert bestritten hat. Als Beleg für seine Einwände gegen die Höhe der angenommenen Lohnsumme im Jahr 2013 konnte er keine Buchhaltungsunterlagen vorlegen. Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2013 wären gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Konkurseinvernahme zwar vorhanden gewesen; diese seien jedoch nachträglich entsorgt worden (Urk. 7/345/18). Auch die Konkursrevision im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab an, es könne keine Prüfung stattfinden. Es existiere einfach rein gar nichts (weder Belege noch irgendwelche Dokumente).

2.6    Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Gutschrift von Fr. 9'789.25 in ihrer Gesamtabrechnung berücksichtigte. Dem Kontoauszug vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/386) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2014 und 2015 «Gutschriften» im Gesamtbetrag von Fr. 13'724.-- (darunter auch die Gutschrift von Fr. 9'789.25) verbuchte (vgl. die als «HABÜB» bezeichneten Buchungen in den Positionen 2014 0006-0007, 2015 0008 und 2016 0002). Diesen «Gutschriften» stehen Buchungen von ebenfalls Fr. 13'724.-- betreffend die Jahre 2014 und 2015 gegenüber (vgl. die als «HABENHER» bezeichneten Buchungen in den Positionen 2014 0009-0015, 2015 0001-0004 sowie 2015 0010 und 2016 0001). Die Beschwerdegegnerin machte also nichts anderes, als die früher in Rechnung gestellten und noch nicht bezahlten Beiträge wieder abzubuchen, soweit diese nicht bereits storniert waren. Die Schadenersatzforderung enthält denn auch keine Lohnbeiträge aus den Jahren 2014 und 2015. 


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Gemäss Art. 36 AHVV haben die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten zu enthalten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4).

3.3    Die Gesellschaft kam ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), die Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2013 einzureichen, nie nach. Damit ergibt sich ohne Weiteres ein Verstoss gegen die Arbeitgeberpflichten.


4.    

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b).

4.3    Wie erwähnt kam die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), die Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2013 einzureichen, nie nach. Beim Beschwerdeführer handelte es sich ab dem 30. Januar 2014 um den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung. Er war damit persönlich für die Einreichung der Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2013 verantwortlich. Auch hat er es selbst zu verantworten, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht mehr existieren; er sagte selber aus: «Die Buchhaltung haben wir entsorgt» (Urk. 7/345/18).


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Der Kausalzusammenhang ist zu bejahen, ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin besteht nicht. Eine pflichtwidrige Beitragserhebung, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte, liegt nicht vor.


6.    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro