Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2017.00020


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 22. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder

Schnyder Rechtsanwälte & Wirtschaftsberater

Sihlquai 253, Postfach 2067, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/5-6). Die Gesellschaft beschäftigte ab August 2014 kein Personal mehr (Urk. 6/254 und Urk. 6/261). Mit Urteil vom 3. März 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 6/247). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 1. Juli 2015 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 6/258).

1.2    Mit Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 6/267) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, bis am 25. November 2014 Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 8), zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 55'692.05. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2015 (Urk. 6/269) wies die Ausgleichskasse am 31. Mai 2017 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und er sei nicht zur Zahlung des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatzes in Höhe von Fr. 55'692.05 zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 24. Juli 2017 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).

1.2    

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

1.2.3    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

1.3    Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 1. Juli 2015 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 6/258). Mit der Veröffentlichung des Beschlusses im SHAB wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 9. November 2015 (Urk. 6/267) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung ist demnach nicht eingetreten.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die AHV-Lohnbescheinigungen der Y.___ GmbH für die Jahre 2013 (Urk. 6/161/1) und 2014 (Urk. 6/254/3) sowie den Revisionsbericht vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/237-239). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen, Betreibungsbegehren und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten.

    Aus den genannten Lohnbescheinigungen ergibt sich, dass die Gesellschaft im Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2014 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 579'728.58 (Fr. 422'224.31 + Fr. 157'504.27) ausgerichtet hat. Der Ausstand der Y.___ GmbH resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2015 (Urk. 6/269/8-9) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 55'692.05 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/269/8-9).

2.3    Die Y.___ GmbH beschäftigte ab August 2014 kein Personal mehr (Urk. 6/254 und Urk. 6/261). Der Beschwerdeführer war bis am 25. November 2014 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH (Urk. 8), anschliessend verkaufte er diese an einen Dritten (vgl. Urk. 6/239). Mit Urteil vom 3. März 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 6/247). Mit Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 6/267) machte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung von Fr. 55'692.05 geltend.

    Mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer entfiel die Befugnis des Beschwerdeführers als Organ der Y.___ GmbH zur Vermögensdisposition. Später entstandene Forderungen können ihm deshalb nicht angelastet werden. Indes bilden Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als der Beschwerdeführer (einziges) formelles Organ der Gesellschaft war, Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Der letzte Arbeitnehmer der Y.___ GmbH war bis Ende Juli 2014 für diese tätig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesellschaft die letzte Lohnzahlung ebenfalls im Juli 2014 ausgerichtet hat. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch immer einziges formelles Organ der Gesellschaft, weshalb er für die durch die Lohnzahlung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respektive diese erst anschliessend vom Beschwerdeführer einforderte, zumal die Schadenssumme von Fr. 55'692.05 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.3) ist.

    Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt, die Schadenshöhe ist durch die Akten ausgewiesen. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde beschwerdeweise nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung zu bestätigen und es ist von einem Schadensbetrag von Fr. 55'692.05 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur schleppend und in den Jahren 2013 bis 2014 nicht beziehungsweise lediglich unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete von Januar 2013 bis Juli 2014 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 579'728.58 aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) in der Höhe von Fr. 55'692.05 schuldig. Die Y.___ GmbH hat demnach Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Die Gesellschaft hat zudem in den Jahren 2013 und 2014 zu tiefe Akontozahlungen geleistet (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.3). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1). Entsprechende Vorkehrungen wurden von der Y.___ GmbH unbestritten nicht getroffen.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2).

    So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523).

    Liegt ein Selbst- oder Mitverschulden der Ausgleichskasse vor, kann dies in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung führen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Eine Herabsetzung kann nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c).

4.1.2    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.1.3    Nicht jedes einer Unternehmung als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Unternehmung verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 293/02 vom 20. Mai 2003 E. 4).

4.1.4    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

4.2    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor (Urk. 1), er sei als Geschäftsführer der Y.___ GmbH über die Ausstände der Sozialversicherungsbeiträge im Bilde und bestrebt gewesen, diese in den Griff zu bekommen. Die finanziellen Engpässe seien auf die schlechten Auftragspreise, die Abhängigkeit von einer einzigen auftraggebenden Unternehmung sowie auf geschäftliche Probleme mit Letzterer zurückzuführen gewesen. Die generierten Umsätze hätten gerade noch die Löhne zu decken vermocht. In Anbetracht der ausweglosen finanziellen Situation habe er im Rahmen einer Schadenminderung die Gesellschaft verkauft und alle Angestellten entlassen, wofür wiederum Kündigungsfristen hätten eingehalten werden müssen. Ohne diese Sofortmassnahmen wäre der offene Betrag gegenüber der Beschwerdegegnerin noch viel höher ausgefallen (S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin werfe ihm vor, er hätte nur so viele Löhne auszahlen dürfen, wie diese durch Sozialbeiträge gedeckt gewesen wären. Die noch auszuführenden Aufträge hätte er aber nicht mit weniger Personal erledigen können, bei Verzug wäre ihm der Werklohn verweigert worden. Während der Dauer der Kündigungsfristen habe zudem eine Lohnfortzahlungspflicht bestanden, was wiederum zum Anstieg der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge geführt habe. Ein grobfahrlässiges Handeln sei ihm nicht vorzuwerfen, weshalb er gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nicht schadenersatzpflichtig sei (S. 5).

4.3    Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ GmbH allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen oder -unternehmungen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist auf die Schwierigkeiten, welche die Y.___ GmbH mit der Z.___ AG gehabt haben mag, nicht weiter einzugehen. Vorliegend ist vielmehr einzig zu entscheiden, ob die Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

4.4

4.4.1    Gemäss Auszug aus dem Handelsregister amtete der Beschwerdeführer vom 21. September 2010 bis 28. November 2014 als einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 8). Bei der Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. etwa Urk. 6/161/1 und Urk. 6/254/3). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen wird vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH praxisgemäss verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dies wird von Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).

4.4.2    Ein Betrieb darf praxis- und rechtsprechungsgemäss zudem nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis und H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Y.___ GmbH gerade nicht der Fall war. Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Anteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (Urteil des Bundesgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis). Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen darauf zu achten, dass die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2, 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3, 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 und H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4, je mit Hinweisen). Dies gilt unabhängig davon, ob Lohnfortzahlungspflichten während der Dauer der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer bestehen. Auch noch offene Aufträge, für deren rechtzeitige Erledigung die Angestellten benötigt werden und welchen deshalb nicht gekündigt wird (vgl. dazu Urk. 1 S. 5), ändern daran nichts.

    Wie bereits dargelegt (E. 2.2 und E. 2.3 hievor) blieb die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) in der Höhe von Fr. 55'692.05 schuldig, richtete im selben Zeitraum aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 579'728.58 aus. Die Gesellschaft räumte damit den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung ein, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ GmbH einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er die öffentlichrechtlichen Pflichten, welche ihm als Geschäftsführer einer GmbH oblagen.

    Der Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht nicht auf die in E. 4.1.1 hievor wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Denn dafür muss sowohl ein materielles, inhaltliches Element (seriöse Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Der Beschwerdeführer machte weder geltend noch lässt sich den Akten entnehmen, dass ein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorgelegen hat mit einem konkreten Zeitplan, bis wann die Beitragsausstände beglichen werden sollten. Das inhaltliche Element (seriöse Sanierungsaussichten) ist damit nicht gegeben. Ebenso wenig ist das zeitliche Element (die Aussicht der Bezahlung der Beitragsausstände binnen nützlicher Frist) erfüllt. So reichen die Beitragsausstände bis ins erste Quartal des Jahres 2013 zurück (vgl. etwa Urk. 6/92, Urk. 6/111, Urk. 6/132, Urk. 6/150, Urk. 6/156 und Urk. 6/269/8-9). Die «nützliche Frist» war somit bereits verstrichen, als die Y.___ GmbH ab April 2014 die Anzahl ihrer Mitarbeiter reduzierte (vgl. Urk. 6/183 und Urk. 6/254/3), den Betrieb einzustellen begann und im November 2014 den Eigentümer wechselte (vgl. Urk. 1 S. 3).

4.4.3    Der Fehlbetrag von Fr. 55'692.05 ist zudem darauf zurückzuführen, dass die definitiven Beiträge in den Jahren 2013 und 2014 erheblich höher ausfielen als die geleisteten Akontobeiträge. Grund dafür war, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet worden waren. So hatte die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 16. September 2013 das Gesuch gestellt, die AHV-Lohnsumme für das Jahr 2013 aufgrund einer Mitarbeiterreduktion nach unten zu korrigieren und auf Fr. 200‘000.-- festzusetzen (Urk. 6/117). Für das Jahr 2014 ersuchte sie aus demselben Grund am 22. April 2014 um eine Reduktion der AHV-Lohnsumme auf Fr. 80'000.-- und am 11. Juni 2014 auf Fr. 0.-- (Urk. 6/183 und Urk. 6/205). Aus den endgültigen Lohndeklarationen vom 31. März 2014 beziehungsweise 30. Juni 2015 ergab sich hingegen, dass sich die Lohnsummen für die Jahre 2013 und 2014 auf Fr. 422'224.31 beziehungsweise Fr. 157'504.27 beliefen (Urk. 6/161/1 und Urk. 6/254/3). Dies entspricht ohne Weiteres einer wesentlichen Änderung der Lohnsumme im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hievor), welche der Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen. Umstände, welche die Verletzung der Meldepflicht als nicht schuldhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

4.5    Ebenso wenig ist ein Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu E. 4.1.1 hievor) ersichtlich. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, aus welchen Gründen die geltend gemachte Forderung auf einen Drittel herabzusetzen wäre (vgl. Urk. 1 S. 5).


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Wäre die Y.___ GmbH unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ist somit adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden von Fr. 55'692.05, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Schnyder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher