Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2017.00024
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 4. Oktober 2019
in Sachen
1. Dr. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beschwerdeführer
alle vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon
Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch
Weinbergstrasse 69, Postfach 39, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die A.___ AG war seit ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich im Oktober 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 9/432).
Am 15. Juli 2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 9/61); das Verfahren wurde am 24. Februar 2017 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/31). Mit Verfügungen vom 6. Juni 2016 forderte die Ausgleichskasse von X.___, Y.___ und Z.___ solidarisch haftend für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren für die Jahre 2013 und 2014 Schadenersatz aus Organhaftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Umfang von insgesamt Fr. 204'649.05 (Urk. 9/69/5-13). Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 23. Juni 2016 (Urk. 9/67) sowie ergänzend am 23. August 2016 (Urk. 9/54) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 4. September 2017 ab (Urk. 2/1-3).
2
2.1 Hiergegen erhoben X.___, Y.___ und Z.___ am 3. Oktober 2017 gemeinsam Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, eventuell sei die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer 1, 2 und 3 zufolge grobfahrlässigen und strafrechtlich relevanten Verhaltens des faktischen Organs B.___ angemessen herabzusetzen, zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen das faktische Organ B.___ innerhalb der für ihn geltenden längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist eine Schadenersatzverfügung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten des pendenten Strafverfahrens und gegebenenfalls die Akten des Konkursverfahrens der liquidierten A.___ AG inklusive der Kassenakten der Nachfolgerfirma C.___ GmbH beizuziehen, eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventuell sei das Verfahren bis zur Anklageerhebung im Strafprozess oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens respektive dem Erlass des Strafbefehls gegen B.___ zu sistieren (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten
[Urk. 9/1-434]).
2.2 Nachdem die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. Februar 2018 und 19. März 2018 (Urk. 12-15) weitere Unterlagen zu den Akten reichten und vorläufig Stellung nahmen, insbesondere darlegten, weswegen im laufenden Strafverfahren gegen B.___ ermittelt wird und in welchem Stadium sich die Strafuntersuchung befindet, wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 20. April 2018 für vier Monate resp. bis zur Freigabe der Akten der Staatsanwaltschaft sistiert (Urk. 19). Mit Schreiben vom 16. August 2018 ersuchten die Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Akten um Aufrechterhaltung der Sistierung bis zur Anklageerhebung gegen B.___ (Urk. 21-22). Die Verlängerung der Sistierung wurde mit Schreiben vom 23. August 2018 abgewiesen (Urk. 25), woraufhin die Beschwerdeführer weitere Akten ins Recht legten (Urk. 26-27). Das hiesige Gericht zog am 7. Februar 2019 (Urk. 30) die Strafakten in Sachen B.___ betreffend Misswirtschaft bei (Urk. 34/1-16) und ordnete in der Folge mit Verfügung vom 5. März 2019 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 35). Nach mehrmals gewährter Fristerstreckung (Urk. 37, Urk. 39) reichten die Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 ihre Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielten (Urk. 41). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 49), was den Beschwerdeführern am 20. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 50).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2. Bevor auf die Schadensberechnung eingegangen wird, ist im Folgenden zunächst die Organeigenschaft der drei Beschwerdeführer zu prüfen.
2.1 Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 218 E. 4e, Bundesgerichtsurteil 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs kommt dem faktischen Organ keine Pflicht zu, die anderen Organe zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 9C_317.2011 vom 30. September 2011, E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Ein Teil der Lehre stellt zwischen die formellen und die faktischen Organe die sogenannten materiellen Organe. Hierbei handelt es sich um diejenigen Personen, denen gesetzlich den formellen Organen zustehende Organaufgaben durch einen rechtsgültigen gesellschaftsinternen Delegationsakt übertragen worden sind. Mit Blick auf die Haftung nach Art. 52 AHVG muss es sich bei den übertragenen Aufgaben (auch) um solche im Beitragswesen handeln. Materielle Organe bei einer AG sind somit Personen, welche nicht dem Verwaltungsrat angehören und somit keine formellen Organe sind, denen jedoch aufgrund einer statutarischen Grundlage und gegebenenfalls nach Massgabe eines Organisationsreglements beitragsrechtlich relevante Teile der Geschäftsführung und/oder deren Vertretung übertragen werden (vgl. dazu auch Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 214 f. mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer 1 war vom 8. Oktober 2013 bis 29. September 2016 als Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 3/7), trat jedoch effektiv per 30. Juni 2016 als Verwaltungsrat zurück (vgl. Urk. 3/43). Der Beschwerdeführer 3 war vom 24. März 2014 bis 5. Januar 2016 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 3/7), wobei der effektive Rücktritt am 2. Dezember 2015 erfolgte (vgl. Urk. 3/42). Insofern waren die Beschwerdeführer 1 und 3 für den genannten Zeitraum formelle Organe im Sinne von Art. 52 AHVG (Art. 626 Ziff. 6 in Verbindung mit Art. 707ff. des Obligationenrechts [OR]). Indes kam dem Beschwerdeführer 3 für die Zeit vom 10. Oktober 2012 bis 24. März 2014, als er ohne Funktionsbezeichnung mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war, keine formelle Organeigenschaft zu.
2.3
2.3.1 Keine formelle Organeigenschlaft liegt beim Beschwerdeführer 2 vor. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer 2 faktische Organstellung hatte (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.3.2 Vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2016 war der Beschwerdeführer 2 für die Konkursitin als Geschäftsführer tätig (Urk. 3/10, Urk. 3/60). Gemäss Arbeitsvertrag vom 15. September 2012 umfasste sein Aufgabenbereich insbesondere die Geschäftsführung mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, CV Screening, Kandidateninterviews, Kundenakquisition und Marketingaktivitäten, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend sei (Urk. 3/10/1). Im Organisationsreglement der Konkursitin wird der Aufgabenbereich des Geschäftsführers folgendermassen umschrieben: Er ist Vorsitzender der Geschäftsleitung, regelt das Tagesgeschäft der Gesellschaft und setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrates um. Er ist primärer Ansprechpartner des Verwaltungsrates und stellt diesem im Namen der Geschäftsleitung Anträge. Im Rahmen seiner Kompetenzen und unter Einbezug der Geschäftsleitung ist er für die Führung und Leitung der Gesellschaft verantwortlich. Er sucht vor der abschliessenden Entscheidungsfindung den Konsens der Geschäftsleitung (Urk. 13/2 S. 7). Im Falle einer Einladung durch den Verwaltungsrat an eine Verwaltungsratssitzung nehmen die Mitglieder der Direktion/Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil (Urk. 13/2 S. 2). Die Kompetenz zum Entscheid/Beschluss/Genehmigung kommt dem Geschäftsführer (CEO) im Bereich des Finanz- und Rechnungswesen bei der Erledigung der Steuerangelegenheiten sowie der Anlage flüssiger Mittel zu. Ebenso hat er die Finanzkompetenz für Vorhaben bis Fr. 5'000.-- bei bewilligtem Budget resp. bis Fr. 1'000.-- ausserhalb des Budgets (vgl. Kompetenzordnung, Urk. 13/2/14). Den Umschreibungen der Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers 2 lassen sich keine Hinweise auf allfällige Obliegenheiten des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin entnehmen. Vielmehr bestand seine Haupttätigkeit im Verkauf der Dienstleistung «Personalvermittlung und Personalverleih», über was er im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen regelmässig informierte (vgl. Verwaltungsratsprotokolle, Urk. 3/41/4, Urk. 3/47/2, Urk. 3/51, Urk. 3/52/1). Derweil beschäftigte die Konkursitin auch einen CFO (Urk. 9/1/1) - B.___ -, welcher im Beitragswesen als Kontaktperson für die Beschwerdegegnerin angegeben wurde (vgl. Urk. 9/77, Urk. 9/42). Sodann wurden die Lohnsummendeklarationen - mit Ausnahme der Lohndeklaration 2013 (Urk. 9/276), welche vom Beschwerdeführer 2 mitunterzeichnet wurde - vom CFO unterzeichnet (Urk. 9/82, Urk. 9/155, Urk. 9/355) und dieser stellte bei der Beschwerdegegnerin die Begehren betreffend Ratenzahlungen (vgl. vom CFO in Vertretung unterzeichnetes Gesuch vom 12. Juni 2013 [Urk. 9/338] sowie E-Mail vom 7. Oktober 2014 [Urk. 9/206]). Ferner erstattete der CFO im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen das Reporting über die Finanzen (vgl. Protokolle vom 25. Januar 2014 [Urk. 3/41/4, Urk. 3/46/2], 8. August 2014 [Urk. 3/51] und 30. April 2015 [Urk. 3/47/2] sowie Präsentationen vom 26. Juli 2013 [Urk. 3/44] und 25. Oktober 2013 [Urk. 3/49/1]). Einzig am 24. Oktober 2014 informierte der Beschwerdeführer 2 über das Budget der Konkursitin, da der CFO verhindert war (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung, Urk. 3/52). Jedoch vermag nach der Rechtsprechung weder ein Handeln im Einzelfall noch eine blosse hilfsweise Tätigkeit in untergeordneter Stellung die spezifische Organhaftung zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer 2 in eigener Verantwortung eine dauernde Zuständigkeit für gewisse das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Entscheide wahrgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 93/03 vom 31. Oktober 2003 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 128 III 29 E. 3c). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 2 im Beitragswesen der Konkursitin selbständig tätig geworden wäre, und es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 für die Konkursitin nicht mittels Einzelunterschrift zeichnen konnte (vgl. Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich), der CFO hingegen schon (vgl. Vollmacht vom 11. Juni 2014, Urk. 3/17). Mangels formeller und faktischer Organstellung besteht mithin keine Haftung des Beschwerdeführers 2 nach Art. 52 AHVG.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Der Schaden von Fr. 204'649.05, für welchen die Beschwerdeführer solidarisch haftbar gemacht werden, betrifft unbezahlte Beiträge für die Jahre 2013 und 2014. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderungen gegenüber den Beschwerdeführern im Wesentlichen auf die Lohndeklarationen der A.___ AG für die Jahre 2013 (Urk. 9/276) und 2014 (Urk. 9/155) sowie den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 28. November 2016 (Urk. 9/43). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (Urk. 9/131, Urk. 9/156, Urk. 9/183, Urk. 9/191, Urk. 9/199, Urk. 9/209, Urk. 9/223), Betreibungsbegehren (Urk. 9/121, Urk. 9/141, Urk. 9/175, Urk. 9/188, Urk. 9/198), Zahlungsbefehle (Urk. 9/103, Urk. 9/132, Urk. 9/158, Urk. 9/160, Urk. 9/184, Urk. 9/189, Urk. 9/200) und Verzugszinsabrechnungen (Urk. 9/152, Urk. 9/244) bei den Akten, welche die Inkassokosten belegen.
Gemäss Konto-Auszug vom 1. Juni 2016 (Urk. 9/69/14-24) setzt sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 204'649.05 aus nicht bezahlten Beiträgen für den Ausgleich der Beitragsperioden 2013 und 2014 von Fr. 82'591.-- und Fr. 75'974.10 sowie Ausständen (Akontobeiträge inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) betreffend die Beitragsperioden Juli 2014 (Fr. 6'835.05), August 2014 (Fr. 10'124.35), September 2014 (Fr. 10'116.20), Oktober 2014 (Fr. 9'604.35) sowie November und Dezember (Fr. 9'404.--) zusammen. Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2013 (Fr. 82'591.00) und 2014 (Fr 75'974.10) sowie der Beiträge für Juli 2014 (Fr. 6'835.05), August 2014 (Fr. 10'124.35), September 2014 (Fr. 10'116.20) sowie November und Dezember 2014 (Fr. 9'404.--) wurden der Beschwerdegegnerin Verlustscheine im entsprechendem Umfang ausgestellt (betreffend Ausgleichszahlung 2013: Verlustschein vom 15. September 2015 [Urk. 9/94]; betreffend Beitragsperioden Juli 2014: Verlustschein vom 15. September 2015 [Urk. 9/95], August 2014: Verlustschein vom 15. September 2015 [Urk. 9/96], September 2014: Verlustschein vom 23. Juli 2015 [Urk. 9/108], November und Dezember 2014: Verlustschein vom 17. November 2015 [Urk. 9/88]).
In masslicher Hinsicht wurde der Schaden von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht bestritten. Soweit sie geltend machten, die geschuldeten Beiträge seien um die Beiträge derjenigen Mitarbeitenden zu kürzen, die nicht bei der Konkursitin angestellt waren, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beiträge aufgrund der von der Gesellschaft eingereichten Lohndeklarationen 2013 und 2014 (Urk. 9/276 und Urk. 9/155) sowie der im Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom November 2016 (Urk. 9/43) angegebenen Löhne festgesetzt wurden. Angesichts dessen, dass die Beiträge im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle basierend auf der Lohnbuchhaltung der Gesellschaft angepasst wurden, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter - inklusive der Abrechnung der Payroll-Firma - korrekt abgebucht wurden.
3.3
3.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 1.2 hiervor) finden die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs-, Erwerbsersatz- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen. Dies gilt jedoch nicht für die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss § 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG). Die Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) bestimmt zwar die Familienausgleichskassen als zuständig für die Erhebung der Beiträge und erklärt die Regelungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend Mahnung, Zahlungsaufschub, Abschreibung von uneinbringlichen Beiträgen und Verzugszinsen für sinngemäss anwendbar (§ 8), eine gesetzliche Bestimmung für eine (sinngemässe) Anwendung von Art. 52 AHVG für nicht bezahlte Beiträge findet sich jedoch weder im EG BGG noch in der VBBF. Eine Schadenersatzpflicht in (analoger) Anwendung von Art. 52 AHVG besteht für Beiträge an den Berufsbildungsfonds somit nicht. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass die in Rechnung gestellten Beiträge an den Berufsbildungsfonds im Jahr 2013 und 2014 vom Schaden abzuziehen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Beiträge von der Gesellschaft am 24. März 2015 bzw. am 26. Januar 2016 bezahlt wurden (vgl. Konto-Auszug vom 1. Juni 2016, Urk. 9/69/21-23) und entsprechend nicht Teil des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadens sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Für die im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 28. November 2016 (vgl. Urk. 9/43) festgestellten Differenzen in den Lohndeklarationen der Jahre 2013 und 2014, aufgrund derer entsprechende Korrekturen vorgenommen wurden, unter anderem auch eine Anpassung der Beiträge an den Berufsbildungsfonds für das Jahr 2013 um Fr. 32.75 (Urk. 9/37), wurden die Beschwerdeführenden nicht haftbar gemacht (vgl. vorstehend E. 3.2).
3.3.2 Der Beschwerdeführer 3 ist zum vornherein nicht haftbar für die von der Beschwerdegegnerin nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat am 2. Dezember 2015 - am 31. Mai 2016 - erhobenen Betreibungskosten von Fr. 147.15 sowie Verzugszinsen von Fr. 3'443.95 (vgl. Konto-Auszug vom 1. Juni 2016, Urk. 9/69/23). Ab diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer 3 nicht mehr über das Vermögen der Konkursitin verfügen (Urk. 3/7; vgl. Kieser in: Murer/ Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52 N 74). Der Beschwerdeführer 1, der am 30. Juni 2016 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin erklärte (Urk. 3/43), kann hingegen für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.
4.
4.1
4.1.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2039 ff., Stand 1. Januar 2019). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).
4.1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. WBB Rz. 2048, Stand 1. Januar 2019).
4.1.4 Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).
4.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2013 bis 2014 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 2'408'890.-- (Fr. 1'152'034.-- [Urk. 9/276] + Fr. 1'203'690.-- [Urk. 9/155] + Fr. 53'166.-- [Urk. 9/43]) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 204'649.05 (Urk. 9/69/24) schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt und in der Folge mehrfach betrieben werden musste, was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 204'649.05 für die Beiträge der Jahre 2013 und 2014 führte (vgl. E. 3.2 vorstehend). Ausserdem unterliess es die Gesellschaft, die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu melden. So ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 für die Festsetzung der Aktonobeiträge gestützt auf die von der Gesellschaft im Januar 2013 gemeldete voraussichtliche Jahreslohnsumme (Urk. 9/356) von einer Lohnsumme von Fr. 540'000.-- aus. Die Lohndeklaration 2013, welche im Februar 2014 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war, ergab dann jedoch, dass im Jahr 2013 tatsächlich Lohnauszahlungen im Umfang von Fr. 1'152'034.-- erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 2010 vom 5. Februar 2014, Urk. 9/276). Eine solche wesentliche Abweichung von 113 % der voraussichtlichen von der effektiven Lohnsumme (Differenz Fr. 612'034.-- : Fr. 540’000.-- x 100) stellte einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Eine Meldung unterliess die Gesellschaft rechtswidrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Gleiches gilt auch für die Jahresrechnung 2014, denn die Meldung der mutmasslichen Lohnzahlungen unterblieb und die Lohndeklaration erfolgte zu spät (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2015, Urk. 9/155). Die im Jahr 2014 effektiv bezahlte Lohnsumme von Fr. 1'203'690.15 war rund doppelt so hoch wie die den Akontorechnungen zugrunde gelegte Pauschallohnsumme von Fr. 540’000.-- (für die Monate Januar bis Juni) und 20 % höher als die Pauschallohnsumme von Fr. 1'000'000.-- (für die Monate Juli bis Dezember). Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeitgeberpflichten.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
5.
5.1
5.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.1.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
5.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
5.1.4 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
5.1.5 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
5.2 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich darauf, dass das Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit dem Konkurs der A.___ AG eingestellt werde (Urk. 44). Dieser zugesicherten Einstellung kommt allerdings für die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 nach Art. 52 AHVG haftet, keine präjudizielle Wirkung zu, denn die Haftung nach Art. 52 AHVG bestimmt sich nach anderen Kriterien als die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., S. 169 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Anders als bei der Haftung nach Art. 52 AHVG, welche auch bei einer grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften durch das Organ zu bejahen ist (vgl. E. 5.1.1), ist hier nur die vorsätzliche Verübung strafbar (BGE 113 V 256 E. 4b). Sodann wird namentlich beim Missbrauch von Lohnabzügen (Art. 159 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]) beim subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs (Vermögensschadens beim Arbeitnehmer) verlangt (Stefan Trechsel/Dean Cameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 6 f. zu Art. 159 StGB).
Entscheidend ist, ob sich die Beschwerdeführer 1 und 3 als Verwaltungsräte die Nichteinhaltung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten der A.___ AG als grobfahrlässige Unterlassung anrechnen lassen müssen (E. 5.1.1 vorstehend).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführer liessen im Einzelnen ausführen, der Schaden habe zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Verwaltungsrat im Oktober 2013 resp. März 2014 infolge Überschuldung der Konkursitin per 31. Dezember 2012 bereits bestanden (Urk. 1 S. 21). Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass der Schaden eingetreten ist, sobald der geschuldete Beitrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Beitragsforderung infolge Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG untergegangen ist bzw. die Arbeitgebenden zahlungsunfähig sind (Konkurseröffnung oder Ausstellung eines definitiven Verlustscheines; vgl. WBB Rz. 8020, Stand 1. Januar 2019). Ende 2012 waren die Beitragsschulden 2013 und 2014 noch nicht entstanden.
5.3.2 Die Bilanz 2012 weist einen Bilanzverlust von Fr. 475'244.38 aus und zeigt eine Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR (vgl. Urk. 3/8). Der Verwaltungsrat hat im Zuge von Sanierungsmassnahmen eine Kapitalerhöhung von Fr. 100'000.-- per 30. Juni 2013 beschlossen (vgl. Urk. 3/44/1), eine solche wurde jedoch nie durchgeführt (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 3/7). Zwar schoss der Beschwerdeführer 1 im Sommer 2013 (vor Eintritt in den Verwaltungsrat) im Rahmen der bewilligten Kapitalerhöhung Fr. 50'000.-- in die Gesellschaft ein (Urk. 3/58/2), womit davon auszugehen ist, dass er um die finanzielle Entwicklung der Gesellschaft wusste. Eine Kontrolle resp. Überprüfung dieser Sanierungsmassnahme und allfällige Konsequenzen ergibt sich hingegen nicht aus den Akten. Angesichts dessen, dass in den Jahren 2013 und 2014 weiterhin Löhne ausbezahlt wurden (vgl. Lohndeklarationen 2013 [Urk. 9/276] und 2014 [Urk. 9/155]), kann weder im Oktober 2013 noch im März 2014 von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gesprochen werden. Eine Exkulpation infolge bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor Eintritt der Beschwerdeführer 1 und 3 in den Verwaltungsrat der Konkursitin ist deshalb nicht möglich.
5.4
5.4.1 Zu ihrer Entlastung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie durch die strafrechtlich relevanten und betrügerischen Machenschaften von B.___ faktisch daran gehindert waren, ihren gesetzmässigen Pflichten als Organe resp. Verwaltungsratsmitglieder nachzukommen (Urk. 1 S. 21-24). So sei der CFO B.___ mit Einzelunterschrift gegenüber der Beschwerdegegnerin für das Beitrags- und Lohnabzugswesen verantwortlich gewesen, wobei er sie als CFO nicht über den desolaten finanziellen Zustand der Gesellschaft in Kenntnis gesetzt habe. Vielmehr habe er ihnen immer wieder versichert, die finanzielle Situation des Unternehmens würde zu keinen Beanstandungen Anlass geben. B.___ habe alleinige Verfügungsmacht über den Posteingang gehabt. Ihnen seien keine Jahresabschlüsse vorgelegt worden und auch sämtliche eingegangene Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle habe B.___ ihnen vorenthalten (Urk. 1 S. 10, S. 14 und S. 22-24).
5.4.2 Diese Einwände verdeutlichen, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 ihren Kontrollpflichten zu wenig nachkamen, da sie als Verwaltungsräte die massive Lohnsummenerhöhung nicht kannten und auch nicht für eine fristgerechte, vollständige Abrechnung besorgt waren. Ebenso wenig wussten sie über die schlechten Jahresergebnisse Bescheid und leiteten auch keine entsprechenden Massnahmen ein. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern dies für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Es wäre mithin an den Beschwerdeführern gelegen, bei der Konkursitin nachhaltig für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 88/01 vom 10. Dezember 2001 E. 3b) und die Vorlage der Jahresabschlüsse zu verlangen. Die Beschwerdeführer können sich sodann nicht damit entlasten, dass die Buchhaltung Sache des CFO gewesen sei und es keinen Anlass gegeben habe, an den Aussagen des CFO zu zweifeln resp. diese nachzuprüfen (Urk. 1 S. 23-24). Allein die Tatsache, dass in den Jahren 2013 bis 2016 keine bzw. keine vollständige Buchhaltung geführt wurde, liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführer und ist als grobfahrlässige Unterlassung zu qualifizieren, insbesondere im Wissen um die Unterschriftsvollmacht des CFO (vgl. Urk. 3/17) und die Überschuldung der Gesellschaft (E. 5.3). Bemüht sich ein Verwaltungsrat nicht aktiv um Einsichtnahme in die Bücher resp. bemüht er sich nicht um eine ordnungsgemässe Buchführung, so ist ihm grundsätzlich ein grobes Verschulden vorzuwerfen. Gerade von der Geschäftsführung ausgeschlossene Verwaltungsräte haben sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011, E. 4.2, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 238/01 vom 4. Juli 2002). Soweit die Beschwerdeführer den CFO im Frühjahr 2016 aufforderten, den Jahresabschluss 2015 vorzulegen (vgl. Urk. 3/48/1), erfolgte diese Aufforderung viel zu spät. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden bereits eingetreten (vgl. vorstehend E. 3.2). Hätten die Beschwerdeführer 1 und 3 die Führung einer ordentlichen Buchhaltung bei der Konkursitin durchgesetzt, hätten sie einen verlässlichen Überblick über deren finanzielle Situation erhalten und Unregelmässigkeit aufspüren können. So hätten sie auch erkennen können, dass die Sozialversicherungsbeiträge überhaupt nicht bezahlt wurden. Im Falle der Verweigerung des Einblicks in die Geschäftsbücher oder bei nicht zufriedenstellender Erteilung der geforderten Auskünfte, hätten die Beschwerdeführer den Finanzchef entlassen oder als Verwaltungsräte demissionieren müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3, 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen nur so viel Lohn auszahlen darf, dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 38/06 vom 26. Oktober 2006 E. 6.3 mit Hinweisen, H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis). Demnach ist den Beschwerdeführenden 1 und 3 – während ihrer Zeit als Verwaltungsrat – die Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch die Konkursitin als qualifiziert schuldhaftes Unterlassen anzurechnen. Als Verwaltungsräte hätten sie um die finanzielle Lage der Konkursitin wissen müssen. Indem die Beschwerdeführer 1 und 3 es zuliessen, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahmen sie zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.
5.4.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführer 1 und 3 ist damit zu bejahen.
Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allfällige kriminelle Machenschaften beschuldigter Personen vermögen die Beschwerdeführer 1 und 3 nicht zu entlasten (vgl. auch nachfolgend E. 6.3).
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
6.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, es fehle am haftungsbegründenden Kausalzusammenhang. Selbst pflichtgemässes Verhalten hätte den Schaden angesichts der systematischen Machenschaften und Lügen des CFO nicht verhindert (Urk. 1 S. 25).
6.3
6.3.1 Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Da bei der A.___ AG keine geordnete Buchhaltung existierte, konnten sich weder die Beschwerdeführer 1 und 3 als Verwaltungsräte noch B.___ als CFO ein genaues Bild über die Beitragsausstände 2013 und 2014 machen. Sie können sich nicht damit entlasten, dass sie aufgrund des Verhaltens von B.___ gar keine Kenntnis von diesen Ausständen haben konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Hier ist ergänzend (vgl. auch E. 5.4.2) auf den Polizeirapport der D.___ vom 27. September 2017 (Urk. 34/1) hinzuweisen, wo die Aussage des ab März 2015 bis zirka Februar 2016 eingestellten Firmenbuchhalters als Auskunftsperson zusammengefasst wird. Er habe noch nie ein solches buchhalterisches Chaos gesehen, habe zuerst eine Bestandesaufnahme der ihm vorliegenden Rumpf-Buchhaltung vorgenommen und dabei festgestellt, dass Diskrepanzen zwischen Kontokorrent und Bankbelegen bestanden hätten. Er habe (erst) im Juli 2015 das Geschäftsjahr 2014 abschliessen können und dabei auch eine Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 präsentieren können. In der Folge habe er versucht, die Buchhaltung für die fehlenden Monate 2013 aufzuarbeiten, was jedoch nicht ganz möglich gewesen sei. Die den formellen Organen obliegende, nicht entziehbare Kontrolle und Oberaufsicht war angesichts einer offensichtlich weitgehend fehlenden Buchhaltung (jedenfalls ab 2013) nicht möglich, wofür die Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates jedoch die Verantwortung tragen und sich nicht auf ihr Nichtwissen zu berufen vermögen. Dies umso mehr, als bei einer offensichtlichen Überschuldung bereits Ende 2012 die formellen Organe nicht nur auf jeweils rechtzeitig erstellte Jahresabschlüsse, sondern auch auf Zwischenabschlüsse hätten beharren müssen, allenfalls den Konkursrichter hätten benachrichtigen müssen (Art. 725 Abs. 2 OR), was massgeblich einen Schaden aus entgangenen Beiträgen 2013 und 2014 hätte verhindern können. Den Vorbringen der Beschwerdeführer, die Gründung von Nicht-A.___ AG-Töchter durch E.___ habe schliesslich zum Kannibalismus des A.___-Geschäftes und deren endgültigen Zahlungsunfähigkeit geführt, ist entgegenzuhalten, dass die Gründung der F.___ GmbH im Frühjahr 2015 stattfand (Urk. 3/32), ebenso wie andere gemäss Beschwerdeführer mit Nichtwissen des verantwortlichen Verwaltungsrats eigenmächtig vorgenommene, die A.___ AG schädigende Handlungen des ehemaligen CFO (Urk. 1 S. 15 Ziffer 1.6.4). Die Unterlassungen der Beschwerdeführer (Einfordern einer ordnungsgemässen Buchhaltung, Einsichtnahme, Verlangen belegter Rapporte, rechtzeitiger Jahres- und notwendiger Zwischenabschlüsse) bestanden jedoch längst vor den behaupteten Machenschaften von B.___. Diese vermöchten daher den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen der Beschwerdeführer und dem Schaden aus entgangenen Beiträgen der Periode 2013 und 2014 nicht zu unterbrechen. Vielmehr sind die Beschwerdeführer 1 und 3 in zwingend zu unterstellender Kenntnis der schwierigen Lage der A.___ AG ihren Pflichten als Verwaltungsräte nicht genügend nachgekommen (E. 5.4.2 vorstehend). Ihr Fehlverhalten tritt im Vergleich zu demjenigen des faktischen Geschäftsführers B.___ nicht eindeutig in den Hintergrund.
6.3.3 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung der Beschwerdeführer 1 und 3 ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
7. Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde den Beschwerdeführer 2 betreffend zufolge fehlender Organeigenschaften gutzuheissen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Schadenersatzforderung ist auf Fr. 201'057.95 (Fr. 204'649.05 - Fr. 147.15 - Fr. 3'443.95) zu reduzieren. Was die Beschwerde in Bezug auf Beschwerdeführer 1 betrifft ist diese abzuweisen.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
8.2 Rechtsanwältin Sara Brandon machte mit Honorarnote vom 5. September 2019 (Urk. 51) einen Aufwand von 105.41 Stunden resp. ein Honorar von Fr. 26'630.86 geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich werden der Zeitaufwand für Eingaben an die Sozialversicherungsanstalt («WE SVA 90’», «Gesuch an SVA eingereicht 90’», «AK-Leiter Eingabe 70’», «AK-Leiter 85’») sowie die Kantonspolizei («AEG Kapo 90’») und Staatsanwaltschaft («Anfrage StAZ 45’», «StAZ 30’», «Eingabe StA 105’», «StA Schluss 90’», «Brief O.___ Eingabe an StA 45’») in Rechnung gestellt und der Zeitaufwand für diverse Telefonate und E-Mails geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist. Ferner wird der Zeitaufwand für nicht ausgewiesene Eingaben geltend gemacht (bspw. am 15., 21. und 27. September 2017 im Umfang von 60, 45 und 120 Minuten, am 3. Oktober 2017 im Umfang von 240 Minuten, am 26. Februar 2018 im Umfang von 60 Minuten, am 7. März 2018 im Umfang von 30 Minuten, am 22. September 2018 im Umfang von 15 Minuten).
Angesichts der zu studierenden gut 430 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin sowie der Einvernahmeprotokolle inklusive Beilagen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der 26-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1), der 7-seitigen Replik (Urk. 41) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens (zu einem Drittel) bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.
1.1 In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 4. September 2017 aufgehoben.
1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird der ihn betreffende Einspracheentscheid vom 4. September 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer 3 verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 201'057.95 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
1.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsanwältin Sara Brandon, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sara Brandon
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler