Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2017.00025


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 3. April 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war vom 15. November 2011 (Eintragung) bis zur Löschung am 21. August 2015 als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ im Handelsregister eingetragen. Vom 21. August 2015 bis am 28. September 2016 (Löschung der Gesellschaft) war Y.___, Ehemann von X.___, als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft wurde in Anwendung von Art. 155 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (Urk. 10/407/2-3). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Ausgleichskasse erwirkte in Betreibungen gegen die Gesellschaft für ausstehende Lohnbeiträge diverse Verlustscheine (Urk. 10/269, Urk. 10/271, Urk. 10/273, Urk. 10/275, Urk. 10/277, Urk. 10/279, Urk. 10/347-348, Urk. 10/350, 10/352, Urk. 10/354, Urk. 10/356, Urk. 10/358, Urk. 10/360, Urk. 10/362, Urk. 10/364-376). Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde X.___ als Solidarhafterin nebst Y.___ verpflichtet, der Ausgleichskasse Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 31'341.70 zu leisten (Urk. 10/407/4-6). Die von Y.___ im Namen seiner Ehefrau erhobene Einsprache vom 20. Mai 2017 (Urk. 10/411, Urk. 10/416) wurde mit Entscheid vom 6. September 2017 teilweise gutgeheissen und die Schadenersatzsumme wurde auf Fr. 26'030.20 reduziert (Urk. 2/1 [= Urk. 10/417]).


2.    Dagegen erhob Y.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 (zur Post gegeben am 16. Oktober 2017) im Namen seiner Ehefrau Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und seine Ehefrau sei von einer Schadenersatzpflicht zu befreien. Nach Ansetzung einer Nachfrist (Urk. 4) reichte X.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 (Urk. 6) die erforderliche Vertretungsvollmacht, lautend auf Y.___, ein (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2018 an ihrem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 22. Februar 2018 ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b = AHI 1997 S. 208 E. 5b, 122 V 65 E. 4a, 119 V 401 E. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).    
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).

2.3    Gemäss Beitragsübersicht und Konto-Auszug vom 4. April 2017 – welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassenakten (Urk. 10/1-423) eingereicht hat – bezahlte die Gesellschaft Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 41'740.65 nicht (Urk. 10/407/7-8 und Urk. 10/407/20-28). Dieser Betrag ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten.

Mit Verfügung vom 10. April 2017 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 31'341.70, da letztere am 21. August 2015 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin zurückgetreten sei und sich der massgebende Schaden daher reduziere (Urk. 10/407/4-6; vgl. den Konto-Auszug vom 4. April 2017 betreffend die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3. September 2015 [Urk. 10/407/9-16]).

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 6. September 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzsumme gegenüber der Beschwerdeführerin auf Fr. 26'030.20. Dabei erwog sie, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle sei angegeben worden, im Jahr 2016 seien keine Löhne mehr ausgerichtet worden, Versehentlich seien dennoch Akontobeiträge für die Periode von Januar bis September 2016 gebucht worden. Diese Beiträge in der Höhe von Fr. 7'135.20 seien daher von der gesamten Schadenssumme von Fr. 41'740.65 abzuziehen. Die Beschwerdeführerin sei sodann am 21. August 2015 aus der Gesellschaft ausgetreten; die Dispositionsbefugnis sei demzufolge spätestens in diesem Zeitpunkt entfallen. Sie hafte daher nicht für die nach diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellten Beiträge, Betreibungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren von gesamthaft Fr. 8'575.25. Vor diesem Hintergrund reduziere sich die Schadenersatzforderung von Fr. 41'740.65 um Fr. 7'135.20 und Fr. 8'575.25 auf Fr. 26'030.20 (Urk. 10/417/2 = Urk. 2/1 S. 2).


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Den Kassenakten kann entnommen werden, dass die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet hat. Bezüglich des vorliegend interessierenden Zeitraums bis 21. August 2015 ist aktenkundig, dass die Gesellschaft wiederholt für die Bezahlung der Akontobeiträge gemahnt und betrieben werden musste und dass letztlich Beiträge im Umfang von Fr. 26'030.20 unbezahlt blieben (vgl. E. 2.3 vorstehend). Auch hielt die Gesellschaft die elementarsten Regeln des Rechnungswesens nicht ein, denn es wurde nie eine Buchhaltung geführt. Dies räumte der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der am 26. Februar 2016 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle ein (vgl. den entsprechenden Bericht vom 26. Februar 2016 [Urk. 10/300/1]). Dies ist grundsätzlich als grobfahrlässiges Verhalten der Organe der Gesellschaft zu qualifizieren.


4.

4.1    

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

4.1.3    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.1.4    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.1.5    Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei erst am 21. August 2015 als Geschäftsführerin der Gesellschaft zurückgetreten, bis dahin sei sie deren formelles Organ gewesen. Exkulpationsgründe lägen keine vor (Urk. 10/417/1-5).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, sie habe bereits ab Mitte 2014 keinerlei Funktion in der Gesellschaft mehr innegehabt und keine Tätigkeit für die Gesellschaft mehr ausgeübt, weder als Geschäftsführerin noch in einer anderen Funktion, da sie als Mutter der damals sechsmonatigen Tochter und als Hausfrau gar keine Zeit mehr dazu gehabt habe. Dementsprechend sei sie von ihrem Ehemann auch nicht mehr mit Details zum Geschäftsgang informiert worden. Es gebe keine Verpflichtung, tatsächliche Verantwortlichkeiten im Handelsregister unverzüglich einzutragen. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden für die finanzielle Misere oder die Schieflage der Gesellschaft. Auch die Verantwortlichkeiten für sämtliche Firmenbelange seien ihrem Ehemann oblegen. Die Löhne seien reduziert worden, um die Gesellschaft zu retten. Die immer schlechter werdende Finanzlage und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft seien ausschliesslich auf äussere, nicht beeinflussbare Faktoren zurückzuführen gewesen (Urk. 1 und Urk. 6).

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 fest, es sei richtig, dass für das Ende der Organstellung auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen sei. Der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister sei dabei nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz. Lägen die beiden Zeitpunkte allerdings auseinander, so müsse die Loslösung von der Unternehmung beweismässig erstellt sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 9).

4.2.4    Die Beschwerdeführerin machte in der Replik vom 12. Januar 2018 geltend, die Beschwerdegegnerin könne nicht beweisen, dass sie ein Verschulden treffe. Sie gehe nur von allgemeinen Annahmen und Behauptungen aus. Sie (die Beschwerdeführerin) habe keine geschäftliche Verantwortung für die Gesellschaft übernehmen können. Sie habe eine komplizierte Schwangerschaft gehabt und ab der Geburt der Tochter am 19. Dezember 2013 habe sie sich alleine und praktisch ohne Hilfe um diese sowie den Haushalt kümmern müssen. Auch um ihre eigene Gesundheit sei es nicht gut bestellt gewesen, weshalb sie da auch sämtliche Belange der Gesellschaft an ihren Ehemann abgegeben habe. Dass dabei Formalitäten wie der Eintrag ins Handelsregister nicht die höchste Dringlichkeitsstufe gehabt hätten, sei eigentlich nachvollziehbar. Die Beschwerde müsse zudem präzisiert werden. Es sei zwar richtig, dass sie ab Mitte 2014 keinerlei Funktionen mehr für die Gesellschaft ausgeübt habe. Aber der effektive Zeitpunkt der Übergabe aller Verfügungsgewalt und sämtlicher Befugnisse habe bereits früher stattgefunden – spätestens im Januar 2014, also einen Monat nach der Geburt der Tochter. Danach habe sie bis Mitte 2014 lediglich noch ein paar repräsentative «Auftritte» für die Gesellschaft gehabt (Urk. 13).

4.3    Bei der Gesellschaft handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit zwei Angestellten, der Beschwerdeführerin selbst sowie ihrem Ehemann. Das vorgesehene Kerngeschäft der Gesellschaft betraf die Vermittlung von Profi-Fussballspielern (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin trat gemäss Handelsregistereintrag am 21. August 2015 als Geschäftsführerin der Gesellschaft zurück. Darauf ist abzustellen, denn ein früheres Ausscheiden vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2015 noch einen Lohn bezog und dass dieser Lohn ab dem Jahr 2014 deutlich höher ausfiel als derjenige des Ehemannes (vgl. Urk. 10/184/2-3 und Urk. 10/297). Dies widerspricht der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe ab Mitte 2014 keinerlei Funktionen mehr für die Gesellschaft ausgeübt, ab Januar 2014 lediglich noch im Sinne repräsentativer «Auftritte» (E. 4.2.4). Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Rücktritt am 21. August 2015 als einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Mit ihrem Rücktritt erfolgte gemäss Handelsregister der nahtlose Übergang der Geschäftsführungsbefugnis auf den Ehemann. Diese zeitliche Abfolge spricht gegen ein früheres Austreten der Beschwerdeführerin aus der Geschäftsführung, hätte der Gesellschaft doch ansonsten eines der vorgeschriebenen Organe gefehlt (Organisationsmangel).

Es vermag sodann nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse vom Geschäftsgang gehabt haben soll. Sie und ihr Ehemann waren wie bereits erwähnt - die einzigen Angestellten der Gesellschaft und in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin selbst vor: «Entgegen Ihren Ausführungen hatten wir bereits mehrere Male infolge des schlechten Geschäftsganges der Firma unsere Lohnbezüge reduziert und alles dafür getan, die Firma nicht zu belasten bzw. zu retten» (Urk. 6 S. 2). Die Lohnreduktionen waren zwischen den Ehegatten somit abgesprochen, was die Kenntnis der Beschwerdeführerin über den Geschäftsgang voraussetzt. Im Übrigen begründen weder eine Mutterschaft noch eine Tätigkeit im Haushalt ein Unvermögen, die Tätigkeit als Geschäftsführerin wahrzunehmen. Längerdauernde gesundheitliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, welche ihr eine Tätigkeit als Geschäftsführerin verunmöglicht hätten, wurden nicht belegt. Aus den Akten ergeben sich lediglich kurzfristige Ausfälle (vgl. z.B. Urk. 10/103/2 und Urk. 10/109).

4.4    Als Fazit ist somit Folgendes festzuhalten: Dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführertätigkeit faktisch vor dem 21. August 2015 aufgegeben hätte, ist nicht erwiesen. Für die Zeit ihrer Geschäftsführertätigkeit vermag sie sich sodann nicht zu exkulpieren.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Der Kausalzusammenhang ist zu bejahen, ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin besteht nicht.


6.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro