Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AK.2017.00028
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 27. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss
Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur
gegen
AHV-Ausgleichskasse Y.___
Beschwerdegegnerin
Nachdem die AHV-Ausgleichskasse Y.___ mit Verfügung vom 20. Juli 2017 (Urk. 8/3) X.___ als Organperson der Z.___ ins Recht gefasst und zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20‘687.55 verpflichtet hatte und nachdem die Y.___ die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/2) mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 17. November 2017 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 erheben liess mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Y.___ aufzuheben,
die Eingabe der Y.___ vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7), in welcher sie die Beschwerde anerkannte und von ihrer Schadenersatzforderung gegen X.___ Abstand nahm, aber sich gegen die ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsauflage wandte,
und nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - von ihrer Schadenersatzforderung Abstand genommen und die Beschwerde materiell anerkannt hat,
diese Anerkennung der Beschwerde der Rechts- und Aktenlage entspricht (vgl. insbesondere Urk. 3/2 [fehlende Organeigenschaft des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum]),
es die Beschwerdegegnerin allerdings versäumt hat, den angefochtenen Einspracheentscheid pendente lite in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, weshalb im vorliegenden Prozess ein materieller Entscheid zu ergehen hat,
demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist;
in Erwägung, dass
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und dass diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) werden,
vorliegend - entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) - kein Anlass besteht davon abzuweichen, weil es ihre Aufgabe gewesen wäre, vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids den relevanten Sachverhalt abzuklären, etwa Einsicht in die beim Konkursamt liegenden Gesellschaftsakten zu nehmen oder zumindest den Beschwerdeführer während laufendem Einspracheverfahren zur Einreichung von Belegen anzuhalten,
demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 8/1-12
- AHV-Ausgleichskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker