Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2018.00001


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 12. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs

Geissbüelstrasse 50, Postfach 20, 8704 Herrliberg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ war seit 27. Februar 2014 (Datum Tagesregister) Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der Y.___. Zuvor war er seit deren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 29. November 2012 als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung registriert gewesen (Urk. 9/1 und Urk. 9/23). Die Y.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 18. November 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs (Urk. 9/113). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/123). Am 17. März 2016 wurde die Y.___ von Amtes wegen gelöscht (Urk. 9/128).

1.2    Mit Verfügung vom 14. August 2017 forderte die Ausgleichskasse von X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 53'313.10 (Urk. 9/154/8-10). Die dagegen vom Verpflichteten erhobene Einsprache (Urk. 9/165 und Urk. 9/170) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 28'792.25. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Urk. 9/179 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 erhob X.___ am 17. September (richtig: Januar) 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist anzumerken, dass mit Blick auf den Inhalt der Beschwerde einzig auf ein Begehren um Feststellung auf Nichtbestehen einer Schadenersatzforderung zu schliessen ist. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wird damit nicht angefochten.


2.    

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 9/154/8-10) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Er ist anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 8. August (Urk. 9/154/11-14) – hinreichend substantiiert dargelegt.

3.3    Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid – wie bereits ausgeführt – die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 53'313.10 auf Fr. 28'792.25. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die nach dem Arbeitsunfall vom 23. Oktober 2014 in Rechnung gestellten Beträge nicht mehr dem Beschwerdeführer als Pflichtigen angelastet werden können (Urk. 2).

3.4    Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 28'792.25 auszugehen.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen – nicht nur im Jahr 2014 – nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 9/154/11-14). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 54'248.90 unbezahlt, wovon in diesem Prozess – wie ausgeführt – Fr. 28'792.25 relevant sind (vgl. E. 3.3 hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523).

5.2

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

5.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, sein Halbbruder Z.___ habe sich um die administrativen und finanziellen Belange der Gesellschaft gekümmert, während er im Wesentlichen Arbeiten ausgeführt habe. Für Anfang Dezember 2014 sei eine Besprechung geplant gewesen, um die weitere Bezahlung der Ausstände der Gesellschaft zu regeln. Junge Firmen würden in der Anfangsphase oft mit finanziellen Engpässen kämpfen. Er habe nicht ahnen können, dass er am 23. Oktober 2014 einen schweren Arbeitsunfall erleiden werde. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Gesellschaft genügend Aufträge gehabt. Bedauerlicherweise hätten die Kunden nur schleppend oder gar nicht bezahlt. Z.___ habe sich bemüht, die Ausstände einzutreiben, sei jedoch immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden (Urk. 1/1 S. 8 f.).

5.3.2    Der Beschwerdeführer war seit 27. Februar 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der Y.___ im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit ab diesem Zeitpunkt – und damit während der Zeit, in der der vorliegend strittige Schaden entstanden ist – formelle Organeigenschaft zu.

    Bei der Y.___ handelt es sich – mit Blick darauf, dass 2012 der Beschwerdeführer und Z.___ und im 2013 nebst jenen noch eine weitere Person beschäftigt war (Urk. 9/19-20) sowie der für die Jahre 2014 und 2015 mangels Mitwirkung geschätzten Lohnsummen (Urk. 9/137) – um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derartigen Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen – im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise bei sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jeder Geschäftsführer einer GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hiezu BGE 114 V 219 E. 4a und E. 4.2.3 hievor).

    Der Beschwerdeführer hätte daher in der Zeit, als er formelles Organ der Konkursitin war respektive bis zu seinem Arbeitsunfall am 23. Oktober 2014 insbesondere dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören, eingehalten werden, verblieben doch die genannten Pflichten und Obliegenheiten auch nach einer (allfälligen) Delegation von Aufgaben beim Beschwerdeführer. Er kann sich daher nicht mit dem Hinweis auf die stattgehabte Aufgabenteilung unter den Brüdern, die Zustellung der Geschäftspost an den Firmensitz oder eine für Anfang Dezember 2014 geplante Besprechung entlasten (Urk. 1/1 S. 5 und S. 8), zumal die nicht bezahlten Rechnungen von März, Juni und September 2014 stammen (Urk. 2 S. 3) und eine regelmässige Unterrichtung über den Geschäftsgang – hierfür genügen zwei Mal im Jahr stattfindende Besprechungen nicht (Urk. 1/1 S. 5) – respektive Überprüfung der Geschäftstätigkeit nötig ist. Ebenso wenig entlasten ihn fehlende Geschäftskenntnisse oder -fähigkeiten (Urk. 1/1 S. 5); im Gegenteil läge darin ein haftungsbegründendes Übernahmeverschulden (vgl. hierzu Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 552 f.).

5.3.3    Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es grundsätzlich nicht grobfahrlässig ist, wenn bei Liquiditätsengpässen zuerst die Forderungen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt werden (Urk. 1/1 S. 9). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Reichmuth, a.a.O., N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Lohnzahlungen – auch an den Beschwerdeführer selber – im Vergleich zur Beitragsentrichtung vorrangig behandelt wurden (Urk. 1/1 S. 8). Indem er nicht gegen die Praxis der Y.___ einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH.

5.3.4    Der Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses vorliegend nicht auf die in E. 5.1 wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz eines Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. hiezu Reichmuth, a.a.O., N 669 und N 671 ff.).

    Im vorliegenden Fall war – soweit aktenkundig kein (eigentlicher) Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorhanden, zumal insbesondere auch der (unsubstantiierte) Hinweis auf eine genügende Anzahl von Aufträgen (Urk. 1/1 S. 9) einem solchen nicht zu genügen vermag. Ausserdem würde es an der Erfüllung des zeitlichen Elements fehlen. Die Gesellschaft war offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuliefern, was allein aus den zugestellten Mahnungen und Zahlungsbefehlen (vgl. Urk. 9/154/11-14) ersichtlich ist. Es kann somit nicht von einem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allenfalls) durch ein vorübergehendes Nichtbezahlen der Beiträge hätte lösen oder mildern lassen. Angesichts dessen durfte der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – die Lohn- und Lieferantenzahlungen nicht prioritär, mithin bevorzugt behandeln.

5.4    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, eine Befragung des Beschwerdeführers oder von Z.___ durchzuführen (vgl. Urk. 1/1; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]).


6.

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Vorliegend im Streit liegt einzig der Schaden, der der Beschwerdegegnerin entstanden ist, während der Beschwerdeführer formelles Organ der Y.___ war. Da anzunehmen ist, dass ein pflichtgemässes Verhalten diesen Schaden hätte verhindern können, ist der Kausalzusammenhang zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit der (unsubstantiierten) Behauptung, wonach er Geschäftsführer einer bereits insolventen Gesellschaft geworden war und seinem Hinweis auf BGE 119 V 405 E. 4 (Urk. 1/1 S. 9) nichts zugunsten seines Standpunkts abzuleiten.


7.    Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eigetretenen Schaden im Umfang von Fr. 28'792.25 Ersatz zu leisten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.

8.1    Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/5-6 und Urk. 7), ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom 17. September (richtig: 17. Januar) 2018 (Urk. 1/1 S. 2) Rechtsanwältin Elke Fuchs, Herrliberg, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

8.2    Die mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elke Fuchs, macht mit ihrer Honorarnote vom 28. Februar 2018 (Urk. 12) einen Aufwand von acht Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 31.10 geltend, wofür ihr eine Entschädigung von Fr. 2'146.25 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 17. September (richtig: 17. Januar) 2018 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin Elke Fuchs, Herrliberg, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elke Fuchs, Herrliberg, wird mit Fr. 2’146.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elke Fuchs

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher