Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2018.00006
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. März 2018
in Sachen
Y.___
Gesuchstellerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
1.
1.1 Y.___ wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ AG mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 zu Schadenersatz für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 29'957.30 verpflichtet. Die dagegen von Y.___ erhobene Einsprache vom 5. November 2010 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 ab. Hiergegen erhob Y.___ am 16. August 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil AK.2011.00020 vom 31. Mai 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 dieses Urteils). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 8. März 2018 gelangte Y.___ an das Sozialversicherungsgericht und stellte ein Revisionsgesuch betreffend Urteil AK.2011.00020 vom 31. Mai 2016. Sie beantragte sinngemäss, ihre Schadenersatzpflicht sei gestützt auf die von ihr aufgelegten Unterlagen und ihren Ausführungen neu zu beurteilen (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 229 zu Art. 61 ATSG).
2.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Die Revisionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisionsgründen in Art. 61 lit. i ATSG.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E. 1; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 f. zu § 29 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1).
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Spross, a.a.O., N 8 zu § 29 GSVGer).
2.3 § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt sodann vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist.
3.
3.1 Als neue Tatsachen und Beweismittel nennt die Gesuchstellerin den Konto-Auszug der Gesuchsgegnerin vom 20. Juni 2011 (Urk. 2/1), den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle des Revisors der Gesuchsgegnerin vom 5. März 2010 samt Schätzung der Lohnsumme 2008 (Urk. 2/2), Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 3. Dezember 2007, 13. August und 19. September 2008 sowie 30. Januar 2009 (Urk. 2/3), den Mandatsvertrag zwischen ihr und der Z.___ AG vom 21. Juli 2008 (Urk. 2/4/1) sowie ihr “Rücktrittsschreiben“ vom 11. November 2008 (Urk. 2/4/2). Zudem offerierte sie die Befragung einer Zeugin als neues Beweismittel (Urk. 1 S. 2).
3.2 In E. 4.2.1 des Urteil AK.2011.00020 vom 31. Mai 2016 führte das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf den Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich aus, dass die Gesuchstellerin gemäss Handelsregister vom 7. August 2008 bis 26. Januar 2009 (Tagebucheintrag) einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ AG gewesen sei. Die Gesuchstellerin bringt demgegenüber vor, sie sei nur für die Zeit vom 13. August bis 12. Dezember 2008 als Verwaltungsrätin für die Z.___ AG verantwortlich gewesen, und reicht im vorliegenden Verfahren ein mit 11. November 2008 datiertes und von ihr Original unterzeichnetes Schreiben mit dem Betreff “Rücktritt aus dem Verwaltungsrat per sofort“ ein. Das Schreiben ist an die Z.___ AG adressiert (Urk. 2/4/2). Dazu hielt sie in ihrem Revisionsgesuch vom 8. März 2018 fest, dass dies der gewünschte Beweis für den Austritt aus dem Verwaltungsrat sei (Urk. 1 S. 2).
Der zeitliche Rahmen ihrer Stellung als Mitglied des Verwaltungsrats kann der Gesuchstellerin nicht neu sein und daher auch nicht als ihr damals unbekannte Tatsache gelten. Ferner wird nicht geltend gemacht und ist auszuschliessen, dass es der Gesuchstellerin (trotz hinreichender Sorgfalt) nicht möglich gewesen wäre, das von ihr unterzeichnete Rücktrittsschreiben vom 11. November 2008 bereits im Verfahren AK2011.00020 einzureichen, wobei fraglich ist, ob dieses Beweismittel erheblich wäre, denn dem Urteil AK.2011.00020 vom 31. Mai 2016 ist nicht zu entnehmen, dass der Zeitpunkt des Austritts der Gesuchstellerin aus dem Verwaltungsrat im damaligen Verfahren strittig gewesen wäre. Demzufolge stellt weder der Umstand ihres Austritts noch das Rücktrittsschreiben vom 11. November 2008 einen Revisionsgrund dar.
Sodann wurde der Mandatsvertrag vom 21. Juli 2009 (Urk. 2/4/1) vom Gericht mit Urteil AK.2011.00020 bereits berücksichtigt (vgl. E. 4.2.4 dieses Urteils) und ist nicht neu. Der von ihr eingereichte Auszug aus dem SHAB vom 30. Januar 2009 hat ebenfalls die Löschung ihres Handelsregistereintrages vom 26. Januar 2009 (Tagebucheintrag) zum Gegenstand, worauf das Gericht mit Urteil AK.2011.00020 vom 31. Mai 2016 abgestellt hat (E. 4.2.1 dieses Urteils). Das von der Gesuchstellerin in ihrer Beilage hervorgehobene Datum “12. Dezember 2008“ (Urk. 2/3) bezieht sich demgegenüber auf die Publikation im SHAB mit diesem Datum betreffend Löschung des Eintrages der Revisionsstelle der Z.___ AG (vgl. SHAB Nr. 242 vom 12. Dezember 2008, S. 23, Publ. 4778286; abrufbar unter: www.shab.ch). Ebenso wenig neu ist der von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren aufgelegte Konto-Auszug der Gesuchsgegnerin vom 20. Juni 2011 (Urk. 2/1), weshalb die Gesuchstellerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
3.3 Im Übrigen ist mangels entsprechender Vorbringen davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin das mit 11. November 2008 datierte und von ihr eigenhändig unterzeichnete Rücktrittsschreiben nicht erst 90 Tage vor ihrem Revisionsgesuch entdeckt hat. Da die übrigen mit Revisionsgesuch eingereichten Akten bereits im Verfahren AK.2011.00020 auflagen, ist bezüglich dieser Beweismittel auf ihr Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.4 Schliesslich ist auch die von der Gesuchstellerin offerierte Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2) kein neues Beweismittel und damit kein Revisionsgrund. Der Gesuchstellerin wurde vor Fällung des Urteils AK.2011.00020 vom 31. Mai 2016 Gelegenheit gegeben, Belege für ihre Behauptungen, wonach sie als Verwaltungsrätin den Geschäftsführer der Z.___ AG abgemahnt hatte, einzureichen (Sachverhalt Ziff. 2.3 des Urteils AK.2011.00020 vom 31. Mai 2016). Bei der von der Gesuchstellerin genannten Zeugin handelt es sich gemäss ihren Angaben, um die ehemalige Buchhalterin der Z.___ AG (Urk. 1 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin dieses Beweismittel bereits im Verfahren AK.2011.00020 hätte benennen können. Die Gesuchstellerin behauptet auch nicht, dass die genannte Zeugin über Umstände oder Tatsachen aussagen könnte, die ihr (der Gesuchstellerin) bis zum 31. Mai 2016 nicht bekannt gewesen wären. Diesbezüglich ist anzufügen, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im Beschwerdeverfahren Versäumtes nachzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8F_1/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1).
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich aus der Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. März 2018 auch keine Revisionsgründe betreffend das Urteil AK.2011.00039 vom 31. Mai 2016, bei welchem Verfahren die Gesuchstellerin als Beilgeladene beteiligt war, ergeben.
4. Demnach brachte die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch vom 8. März 2018 weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor. Da sich dieses Gesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, ist dieses ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (§ 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 2/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher