Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2018.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___, ehemals Z.___, mit Sitz in Zürich war seit Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/7, Urk. 7/15). Mit Urteil vom 5. August 2015 eröffnete das Konkursgericht am Bezirksgericht A.___ über die Gesellschaft den Konkurs und am 17. Dezember 2015 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/39/2, Urk. 7/44).
Mit Verfügungen vom 19. September 2017 verpflichtete die Ausgleichskasse (unter anderen) die ehemalige Verwaltungsratspräsidentin der Konkursitin, X.___, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 32'296.80 (Urk. 7/59/8-10). Ihre dagegen erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2017 (Urk. 7/61), hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 27'893.90 (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 erhob X.___ am 15. März 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 sei aufzuheben (Urk. 1). Am 19. März 2018 reichte sie weitere Unterlagen ein (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
1.2.
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
1.2.3 Im Konkurs der Y.___ wurde das Verfahren - wie erwähnt - am 17. Dezember 2015 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/45). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 ATSG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 19. September 2017 (Urk. 7/59/8-10) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 7/59/8-10) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird von der Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Er ist anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 14. September 2017 (Urk. 7/59/5-7) – hinreichend substantiiert dargelegt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid – wie bereits ausgeführt – die von der Beschwerdeführerin geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 32'296.80 auf Fr. 27'893.90. Dabei ist korrekt, dass die nach der Konkurseröffnung vom 5. August 2015 in Rechnung gestellten Beiträge für die Lohnperiode Januar bis August 2015 nicht mehr der Beschwerdeführerin als Pflichtige angelastet wurden. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 27'893.90 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen – nicht nur im Jahr 2014 – nicht nachkam, sondern auch die Jahresabrechnungen nicht rechtzeitig einreichte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (vgl. Urk. 7/9, 7/10, 7/11, 7/12, 7/16, 7/17, 7/18, 7/20, 7/21, 7/22, 7/23, 7/29, 7/30, 7/31). Auch die Buchhaltung wurde nur unzureichend geführt und insbesondere nicht auf dem aktuellen Stand gehalten und nachgetragen (vgl. Bericht über die Arbeitgeberkontrolle Urk. 7/39/1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 32'296.80 unbezahlt, wovon in diesem Prozess – wie ausgeführt – Fr. 27'893.90. relevant sind (vgl. 2.3 hiervor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrer Entlastung vor (Urk. 1 S. 1), B.___ (richtig: C.___; Urk. 15/1), ebenfalls Verwaltungsrat, sei vom VR als Geschäftsleiter eingesetzt worden. Es seien seine Aufgaben gewesen, sich um das Tagesgeschäft, die Angestellten sowie das Office und die Buchhaltung zu kümmern. Dies sei im VR so beschlossen worden. Der Betrieb der Y.___ sei erst im Februar 2014 aufgenommen worden und infolge dessen sei das Geschäftsjahr 2014 beim Steueramt als verlängertes Steuerjahr 2014-2015 eingereicht und von diesem auch genehmigt worden. Somit habe im März 2015 auch keine ordentliche Verwaltungsratssitzung mit Abschluss 2014 abgehalten werden können. Sie habe C.___ zwei Einladungen für eine VR-Sitzung gesendet. Die erste habe er mit der Begründung, er habe die Einladung gar nie erhalten, abgesagt und zur zweiten sei er auch nicht gekommen. Telefonisch habe er sich ständig verleugnen lassen und ab Juni sei er dann überhaupt nicht mehr, weder persönlich noch telefonisch, erreichbar gewesen und im Juli (2015) sei er dann komplett abgetaucht. Gemäss seinen Aussagen aufgrund eines Burnouts.
Sie habe zu den Unterlagen nie direkten Zugang gehabt, da er (C.___) diese immer bei sich zu Hause gehabt habe. Die Einsicht hätte er aktiv verhindert und ab Februar bis Juni 2015 sei sie ständig vertröstet worden. Er sei auch fast nie mehr im Geschäft anzutreffen gewesen, habe die Umstände verschwiegen und sei Anfang Juli 2015 nach Sizilien abgetaucht und habe sämtliche Unterlagen mitgenommen. Als dann der Konkurs anfangs August nicht mehr aufzuhalten gewesen sei, habe er sich auch gegenüber dem Konkursamt länger verweigert und sei erst nach mehrmaligen Aufforderungen teilweise mit den Unterlagen herausgerückt. Sie habe keine Chancen gehabt, da sie nur zwei Verwaltungsräte gewesen seien, sie ihn nie zu Gesicht bekommen habe und er ihren Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass er bereits in den ersten paar Monaten eine Misswirtschaft betrieben habe und er habe ihr gegenüber immer wieder beteuert, dass alles in Ordnung sei und er bis Mitte März 2015 einen provisorischen Abschluss erstellen werde. Leider habe sie für diese mündlichen Aufforderungen keine Beweise. Sie habe auf die Freundschaft und die mündlichen Abmachungen und Versprechungen vertraut und sei sich der schriftlichen Beweisschuld nicht bewusst gewesen (Urk. 1S. 1 ff.).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin war seit 27. November 2013 als Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung der Y.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/59/11-12). Ihr kommt somit ab diesem Zeitpunkt – und damit während der Zeit, in der der vorliegend strittige Schaden entstanden ist – formelle Organeigenschaft zu. Sodann war die Beschwerdeführerin nebst C.___ Eigentümerin von 50 % der Inhaberaktien der Gesellschaft (vgl. Urk. 7/39/3).
Bei der Y.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur, waren doch neben dem Verwaltungsrat, bestehend aus der Beschwerdeführerin, C.___ sowie D.___, welcher bis 9. Dezember 2014 Einsitz hatte, im von der Gesellschaft geführten Restaurant/Club lediglich zehn Personen angestellt. Aufgrund der für das Jahr 2014 deklarierten Lohnsumme (Urk. 7/24) waren auch die Verhältnisse hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation einfach und leicht überschaubar. Bei derartigen Verhältnissen muss von einem Mitglied des Verwaltungsrats verlangt werden, dass er stets den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn gemäss den hiervor erwähnten Artikel 716 f. des Obligationenrechts (OR) sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (E. 4.2.3). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der Gesamtführung beziehungsweise bei sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates. Deshalb hat sich jeder Verwaltungsrat über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten sofort einzuschreiten (BGE 114 V 219 E. 4a und E. 4.2.3 hiervor).
Die Beschwerdeführerin hätte daher in der Zeit, als sie formelles Organ der Konkursitin war, dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören, eingehalten werden, verblieben doch die genannten Pflichten und Obliegenheiten auch nach einer (allfälligen) Delegation von Aufgaben bei der Beschwerdeführerin. Sie kann sich daher nicht mit dem Hinweis auf die stattgehabte Aufgabenteilung zwischen ihr und C.___, welcher ebenfalls als Verwaltungsrat eingetragenen war, entlasten (Urk. 1/ S. 1 ff.), zumal trotz ausgerichteter Löhne von Januar bis Dezember 2014 die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden. Geglaubte Beteuerungen von C.___, dass alles in Ordnung und die Beiträge bezahlt worden seien (Urk. 1, Urk. 3/2) sowie eine Aufforderung an ihn, im März 2015 eine Verwaltungsratssitzung mit dem Traktandum Buchhaltungsabschluss 2014 abzuhalten (Urk. 3), genügen den Anforderungen nicht, die zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit notwendig sind.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Reichmuth, a.a.O., N 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem wurde vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen, nachdem die Gesellschaft den Betrieb anfangs 2014 aufgenommen und Löhne ausgerichtet hatte, ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen oder zumindest sicher zu stellen.
4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von dem ihr zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Hätte die Beschwerdeführerin dafür gesorgt, dass die Konkursitin unter ihrer Verantwortung ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen wäre, und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Nach dem Dargelegten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, für den eigetretenen Schaden im Umfang von Fr. 27'893.90 Ersatz zu leisten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef