Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2018.00017


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg

Grynaustrasse 19, 8730 Uznach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ war vom 8. März 2004 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung seines Handelsregistereintrages am 7. Juni 2011 Mitglied des Verwaltungsrates der vom 8. März 2004 bis 7. Januar 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesenen Y.___ AG. Sodann war Z.___ seit der Eintragung der Gesellschaft im Register am 8. März 2004 Mitglied des Verwaltungsrates. Am 2. Dezember 2011 wurde sein Registereintrag gelöscht (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister).

    Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 20. April 2012 den Konkurs über die Y.___. Mit Urteil desselben Richters vom 18. September 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 13/90, Urk. 13/179).

    Mit Verfügung vom 14. März 2012 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ in solidarischer Haftung mit Z.___ sowie vier weiteren Personen zu Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 1‘072‘099.95 (Urk. 13/57). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil AK.2013.00010 vom 26. Januar 2016). Die Ausgleichkasse setzte diese Forderung - abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 89'400.-- (vgl. Urk. 18/12) - in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2017 in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Rapperswil-Jona; Urk. 18/26, Urk. 18/28).

1.2    Am 21. August 2017 stellte X.___ bei der Ausgleichkasse ein «Gesuch um Wiedererwägung / Gesuch um Revision» der Schadensatzverfügung vom 14März 2012 und führte zur Begründung aus, im Rahmen der Zustellung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2017 (Prozess AK.2015.00040) sowie der erlangten Akteneinsicht habe er Kenntnis darüber erhalten, dass die ihm während der polizeilichen Einvernahme im Mai 2014 unterbreitete Liste mit Namen fiktiver Putzfrauen offensichtlich unvollständig gewesen sei. Ausserdem ergebe sich aus dem Urteil, dass der Geschäftsführer der Y.___, Z.___, der über die Jahre 2009 bis 2013 Gelder in der Höhe von mindestens Fr. 1‘400‘000.-- aus der Gesellschaft auf seine Privatkonten überwiesen habe, diese Anschuldigungen nicht mehr bestreite. Es könne daher von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Er gehe davon aus, dass ohne diese Aktivitäten von Z.___ die Verbindlichkeiten gegenüber der Ausgleichskasse ohne Weiteres beglichen worden wären und die Arbeiten des Verwaltungsrates in Bezug auf das Tagesgeschäft wie auch auf die strategische Ausrichtung und strukturelle Organisation Früchte getragen hätten (Urk. 18/32). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wies die Ausgleichskasse das Revisionsgesuch ab (Urk. 18/47). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2018 (Urk. 19/5/4-16) trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2018 (Prozess AK.2018.00005) nicht ein und überwies die Sache an die Ausgleichskasse zur Durchführung eines Einspracheverfahrens und zum Erlass eines beschwerdefähigen Einspracheentscheids (Urk. 19/51). In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 10. Juli 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 14. März 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und in der Folge aufzuheben, eventuell im Sinne der vorgebrachten Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe neu zu verfügen. Ausserdem sei der Sachverhalt unter Prüfung einer allfälligen Doppelversicherung der gemeldeten beitragspflichtigen Personen von Amtes wegen festzustellen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung vom 14. März 2012 festzustellen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines formalen Beweisverfahrens. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-9, Urk. 6/1-33, Urk. 7/1-155, Urk. 8/1-224, Urk. 9/1-287, Urk. 10/1-874, Urk. 11/1-996, Urk. 12/1-916, Urk. 13/1-263, Urk. 14/1-95, Urk. 15/1-57, Urk. 16/1-43, Urk. 17/1-26, Urk. 18/1-51, Urk. 19/1-57]), was dem Beschwerdeführer mit Vergung vom 22. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 20). Gleichzeitig wurde der Antrag zur Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens beziehungsweise um Erlass einer Beweisverfügung sowie zur Durchführung einer Beweisabnahmeverhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Die Revision von Schadenersatzverfügungen nach Art 52 AHVG richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 1034 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

    Eine Tatsache ist neu und erheblich, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war und geeignet ist, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 f. zu Art. 53 ATSG).

1.3    Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; vgl. BGE 140 V 514 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 53 ATSG).

1.4    In der Begründung des Revisionsbegehrens hat der Gesuchsteller insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).


2.    

2.1    Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 18. April 2017 im Prozess AK.2015.00040 (Urk. 18/22) - welches ihm mit Schreiben vom 19. Mai 2017 zugestellt wurde (Urk. 18/24) - erfahren, dass Z.___ den Sachverhalt der fingierten Lohnzahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 1'400'000.-- an sich selbst nicht mehr bestreite, weshalb nunmehr von einem erstellten Sachverhalt auszugehen sei (Urk. 18/32 S. 2).

2.2    Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 21. August 2017 ist bei der Beschwerdegegnerin am 22. August 2017 eingegangen (Urk. 18/32; Aktenverzeichnis zu Urk. 18/1-51). Da hinsichtlich der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen der Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August ebenfalls gilt, wurde das Gesuch mit Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund grundsätzlich rechtzeitig gestellt (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG; August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 67 VwVG).


3.    Gegenstand des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2012, mit welcher sie ihn zu Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 1‘072‘099.95 verpflichtete (Urk. 13/57). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregistereintrag als Mitglied der Verwaltung Organ der Gesellschaft gewesen sei. Er sei als Organ der Y.___ verantwortlich dafür gewesen, dass die Gesellschaft ihrer Pflicht zum Abzug und Ablieferung der Lohnbeiträge (Art. 14 Abs. 1 AHVG) nicht nachgekommen sei. Deshalb seien ihr die geschuldeten Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden. Somit habe er den Schaden verursacht (Urk. 13/57 S. 2).


4.

4.1    Zu den geltend gemachten Revisionsgründen ist vorab festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Schaden mitverschuldet habe, indem sie die Lohndeklaration vorbehaltlos übernommen und trotz Lohnbeitragsausständen nur eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt habe (Urk. 1 S. 10f.), nicht als neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten. Dies hätte der Beschwerdeführer bereits mit einer Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2012 (Urk. 13/57) vorbringen können. Gleiches gilt für das Vorbringen der Fehlerhaftigkeit der Bearbeitung der Lohndeklaration durch die Beschwerdegegnerin oder die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Y.___ die Arbeitgebereigenschaft nicht zukomme, weshalb sie nicht zur Bezahlung der Lohnbeiträge verpflichtet gewesen sei (Urk. 1 S. 10, S. 12-14). Was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren versäumt wurde, kann nicht auf dem Weg der Revision nachgeholt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; BGE 103 Ib 87 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

4.2    Es bleibt zu prüfen, ob mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin ohne die deliktischen Handlungen von Z.___ ohne Weiteres hätten beglichen werden können, eine neue und erhebliche Tatsache im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dargetan worden ist (E 1.2).

4.3    

4.3.1     Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017 (Urk. 19/4) entnehmen lässt, bekannte sich Z.___ unter anderem schuldig, zusätzlich zu seinem Lohn aus dem Gesellschaftsvermögen Überweisungen in sein Privatvermögen getätigt zu haben. Er tarnte die Zahlungen im Buchungstext des elektronischen Zahlungsauftrags als Löhne für Reinigungspersonal unter Angabe eines fiktiven Namens, keiner Mitarbeiterin der Y.___ oder der ebenfalls geschädigten A.___ GmbH zuzuordnen, und setzte jeweils seine eigene Privatadresse hinter diese Namen. Diese Überweisungen nahmen ihren Anfang am 7. Juli 2009 und endeten am 4. April 2013. Hierbei errechnete die Staatsanwaltschaft eine Deliktsumme von insgesamt Fr. 1'457'509.70, wobei diese Veruntreuung bis zum 24. Februar 2012 zulasten der Y.___, anschliessend zulasten der A.___ erfolgte (vgl. auch den Vorschlag der Staatsanwaltschaft zur Anklage im abgekürzten Verfahren vom 8. März 2017, Urk. 18/9).

4.3.2    Der Beschwerdeführer war von 8. März 2004 bis 7. Juni 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. Daneben war Z.___ vom 8. März 2004 bis 2. Dezember 2011 ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates im Register eingetragen (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister).

4.3.3    Dass die Beschwerdegegnerin auf die von Z.___ an sich selbst veranlassten Zahlungen Lohnbeiträge erhoben hat, kann ausgeschlossen werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. April 2017 (Urk. 18/22) verwiesen. Die Abrechnungen der Arbeitgeber betreffend Lohnsumme müssen die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für ihre Eintragung in die individuellen Konten (IK) enthalten (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die für den IK-Eintrag erforderlichen Angaben umfassen insbesondere auch die Versichertennummer oder - falls die Versichertennummer nicht ermittelt werden kann - die Personalien, die für die Erstellung eines IK ohne Kenntnis der Versichertennummer erforderlich sind (vgl. Rz. 2062 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2019). Diese Angaben sind von der Beschwerdegegnerin vor der Eintragung der Erwerbseinkommen im IK zu überprüfen (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 137 AHVV, Art. 138 Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2017 (Urk. 18/47 S. 2), eine Buchung im IK sei bei fiktiven Personen mangels Zuordnung gar nicht möglich. Sie habe alle von der Y.___ von 2004 bis 2011 gemeldeten Löhne den jeweils angegebenen Arbeitnehmerinnen zuordnen können. Eine Meldung fiktiver Arbeitnehmerinnen und Löhne sei somit nicht gegeben.

4.3.4    Der Beschwerdeführer betonte, die Leistung der Y.___ in den Jahren 2010 und 2011 sei ausserordentlich, seien doch nicht nur die laufenden Beiträge bezahlt, sondern auch die vor dieser Zeit entstandenen Beitragsausstände verringert worden (Urk. 1 S. 4f.). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel bezieht, ist der Beitragsübersicht und dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017 zu entnehmen, dass die Gesellschaft seit Januar 2009 für sämtliche in Rechnung gestellten Akontozahlungen gemahnt und betrieben werden musste, seit Mai 2009 die pauschal verfügten Akontobeiträge trotz Ratenzahlungen nicht mehr vollständig begleichen konnte und seit Dezember 2010 jegliche Tilgung gänzlich unterblieb (Urk. 18/45/1-47). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnungen 2004 bis und mit 2009 in einem «Sammelrevisionsbericht» anlässlich der am 12. Oktober 2010 stattgefundenen ausserordentlichen Generalversammlung präsentiert hat (Urk. 14/85/12, Urk. 14/85/13-72), diese Jahresrechnungen also erst im Jahre 2010 revidiert wurden und jeweils eine Überschuldung ergaben. Eine genügende Überwachung des geschäftsführenden Verwaltungsrates Z.___ durch den Beschwerdeführer war somit nicht gegeben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Y.___ und der ihm bekannten hohen Beitragsausstände sich nicht über die korrekte Erfüllung dieser Verbindlichkeiten informierte und die nötigen Massnahmen zu deren Begleichung getroffen hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 442/00 vom 31. August 2001 E. 4b, H 26/04 vom 19. Juli 2004 E. 3.2.2 und 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb er sich grobfahrlässig verhalten hat. Dass sich gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. September 2017 keine Hinweise auf ein Vergehen des Beschwerdeführers gemäss Art. 87 AHVG gefunden hätten (Urk. 18/38), ändert daran nichts, weil dies die Beurteilung bezüglich Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, insbesondere hinsichtlich der Verschuldensfrage, nicht präjudiziert (Urteile des Bundesgerichts H 205/03 vom 6. Januar 2004 E. 3 und H 201/06 vom 2. August 2007 E. 3.2.5). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers vermöchte die neue Tatsache (strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers) mithin nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

4.3.5    Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, hätte Z.___ der Y.___ keine finanziellen Mittel entzogen, wäre sie nicht in Konkurs gefallen (Urk. 1 S. 4, S. 7). Dem kann nicht ohne weiteres zugestimmt werden, zumal die finanzielle Situation der Y.___ seit Jahren schwierig war (E. 4.3.4 vorstehend) und nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die notwendigen beziehungsweise vorgeschriebenen Massnahmen ergriffen hätte (vgl. auch E. 4.3.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den verspätet erstellten Revisionsberichten die Jahresrechnungen 2005 und folgende jeweils eine Überschuldung auswiesen (Urk. 14/85/16ff.), die erwähnten Handlungen von Z.___ indes erst ab Juli 2009 stattgefunden haben und nur zu einem Teilbetrag die Y.___ betrafen. Ferner verkaufte bzw. überliess die Y.___ per 1. September 2011 den wesentlichen Kundenstamm der Stadt Zürich sowie die Telefonnummer an die im März 2011 gegründete A.___ GmbH ohne reale finanzielle Gegenleistung – was dem Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates hätte bekannt sein müssen - und war die bereits seit Jahren überschuldete Y.___ anschliessend weitgehend inaktiv (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 1. September 2017, Urk. 19/4 S. 9 bis 22), weshalb die Konkurseröffnung – unabhängig der von Z.___ begangenen Veruntreuungen - unabwendbar gewesen zu sein scheint. Dass angesichts der hohen, weitzurückreichenden Beitragsschulden sowie der seit 2005 bestehenden Überschuldung der Y.___ bzw. der Liquiditätsprobleme ohne Veruntreuungen von Z.___ kein Schaden für die Beschwerdegegnerin eingetreten wäre, ist unwahrscheinlich. Damit ändert dieses Vorbringen nichts an der Tatsache, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung von öffentlichrechtlichen Vorschriften im Beitragswesen durch die Y.___, was letztlich zum Schaden führte, ein Mitverschulden trifft.

4.4    Nach dem Gesagten liegen keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrunds gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Mit anderen Worten sind die vorgebrachten neuen Tatsachen, wären sie schon im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt gewesen, nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass ein anderer Entscheid resultiert hätte. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob es unverschuldeterweise nicht möglich war, die als neu entdeckt geltend gemachten Umstände bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzforderung vom 14. März 2012 beziehungsweise während der Rechtsmittelfrist darzulegen und/oder zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer macht im Eventualbegehren Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung vom 14. März 2012 ex tunc geltend (Urk. 1 S. 9). Diese begründet er insbesondere damit, dass die Y.___ treuhänderisch die Personaladministration und die Lohnbuchhaltung sowie das Inkasso für ihre Franchisenehmer erledigt habe. Die Arbeitnehmer seien formal zwar bei der Y.___ vertraglich angestellt gewesen, hätten sich jedoch stets nach den Weisungen und Bedingungen der Franchisenehmer gerichtet, weshalb sie faktisch bei den jeweiligen Franchisenehmern angestellt gewesen seien. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend ausschliesslich zwischen dem jeweiligen Franchisenehmer als Arbeitgeber und der Reinigungskraft als Arbeitnehmerin zustande gekommen, die Y.___ daher arbeitsrechtlich nicht verpflichtet worden sein könne (Urk. 1 S. 12f.).

    Dieses Vorbringen stellt keine neue Tatsache dar, sondern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können (vgl. E. 4.1). Zufolge der geltend gemachten Rechtswirkung einer Nichtigkeit (nachfolgende E. 5.2) ist dennoch kurz darauf einzugehen.

5.2    Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015, E. 4.1, mit Hinweis). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1).

5.3    Im Zeitpunkt der Schadenersatzverfügung vom 14. März 2012 bekannt war und erstellt ist, dass die Y.___ mehrere Franchise-Partner hatte (gemäss Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65] existierten neun Franchise-Verträge) und sämtliches Reinigungspersonal über die Y.___ abgerechnet wurde, die Franchise-Partner nur ihr eigenes Verwaltungspersonal selber abrechneten (vgl. Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 16. Dezember 2009 [Urk. 10/829]). Aktenkundig war und ist auch, dass die Arbeitsverträge des Reinigungspersonals mit der Y.___ geschlossen wurden, dass die Arbeitsverträge infolge entsprechender Änderungskündigungen per 1. September 2011 auf die jeweiligen Franchisenehmer übergingen und ab diesem Zeitpunkt erst eine Abrechnung über die jeweiligen Franchise-Partner als neue Arbeitgeber erfolgte (Einvernahmeprotokoll mit Z.___ vom 15. Mai 2012 [Urk. 13/167/13-22, insbes. Ziffer 18], Spezialbericht der Revisionsstelle der Y.___ vom 10. August 2011 [Urk. 14/85/51-65, insbes. Ziffer 5], Abrechnungen der Franchise-Partner [Urk. 19/43-46], Änderungskündigungen [Urk. 19/46/30-36]). Der Schadenersatzverfügung liegt zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt die Y.___ als AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin des Reinigungspersonals betrachtete, was keinesfalls die Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung zur Folge hat.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler