Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2018.00020


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 21. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Jud

Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ war vom 13. Februar 2008 bis 13. März 2012 im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH. Am 21. Juni 2012 wurde diese von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde (Urk. 13).

    Mit Verfügung vom 19. März 2015 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene AHV/IV/EO/AlV-Beiträge sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 348'002.25 (Urk. 7/121).

1.2    Am 29. März 2016 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft das aufgrund einer Strafanzeige der Ausgleichskasse vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/108) an Hand genommene Strafverfahren gegen X.___ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Zusammenhang mit der unterlassenen Deklaration von Lohnzahlungen an andere Arbeitnehmer als an Z.___, wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie wegen Übertretung des AHVG ein (Urk. 7/154/6-11). Jedoch sprach sie ihn mit dem gleichentags ergangenen Strafbefehl dafür schuldig, dass er an Z.___ ausbezahlte Löhne nicht beziehungsweise nur unvollständig gegenüber der Ausgleichskasse deklariert hatte (Urk. 7/154/1-4).

1.3    Mit Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017 setzte die Ausgleichskasse die Forderung von Fr. 348'002.25 in Betreibung (Urk. 7/161), nachdem sie diese Forderung bereits einmal am 29. März 2015 betrieben, dann aber die entsprechende Betreibung am 7. Januar 2016 zurückgezogen hatte (Urk. 7/133, 7/146). Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017 erhob X.___ Rechtsvorschlag (Urk. 7/161). Gegenüber der Ausgleichskasse verlangte er sodann mit Schreiben vom 24. März 2017 den Rückzug der Betreibung (Urk. 7/165). Dieses Ersuchen beantwortete die Ausgleichskasse am 29. März 2017 abschlägig (Urk. 7/171). Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 gelangte X.___ nochmals an die Ausgleichskasse (Urk. 7/175). Diese Eingabe behandelte die Ausgleichskasse als (prozessuales) Revisionsbegehren sowie als Wiedererwägungsgesuch. Beides wies sie mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ab (Urk. 7/181). Am abschlägigen Bescheid hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/182).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 13). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1.2    Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).

1.2    Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Ausgleichskasse die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision. Im Weiteren sah sie keinen Grund, die Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG würden Schadenersatzansprüche nach zwei Jahren verjähren. Die Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 sei weit über zwei Jahre nach Datum der Löschung der Y.___ GmbH erlassen worden. Sie sei daher zu spät erfolgt (Urk. 1 S. 7 f.). Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend. Die Ergebnisse aus der Strafuntersuchung respektive der Strafbefehl und die Einstellungsverfügung vom 29. März 2016 stellten einen Revisionsgrund dar. Der Beschwerdeführer habe weder etwas von der Geschäftstätigkeit der Y.___ GmbH gewusst, noch habe er entsprechende Unterlagen zur Verfügung gehabt. Faktisch sei sein Vater, Z.___, Geschäftsführer gewesen. Erst durch das Strafverfahren habe er, der Beschwerdeführer, Kenntnis über die relevanten Tatsachen erlangt und sei in Besitz der massgebenden Beweismittel gelangt. Aus den strafrechtlichen Erkenntnissen ergebe sich, dass die Verfügung vom 19. März 2015 unrichtig sei. Dies gelte namentlich in Bezug auf die Höhe der Schadenersatzpflicht (Urk. 1 S. 9 ff.). Subeventualiter postuliert der Beschwerdeführer, dass eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 12 f.).


3.

3.1    Die Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine Einsprache dagegen erhob er nicht. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 bat er einzig darum, mit der Vollstreckung zuzuwarten (Urk. 7/129). Die Verfügung ist mithin in Rechtskraft erwachsen.

3.2    Der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Mit der prozessualen Revision kann indessen die Verjährung nicht nachträglich geltend gemacht werden, da es sich dabei nicht um eine neu entdeckte Tatsachen handelt (BGE 123 III 213 E. 5a/aa). Mithin ist der Beschwerdeführer mit seiner Verjährungseinrede nicht zu hören. Anzufügen ist jedoch, dass er selbst bei Überprüfbarkeit der Verjährungsfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Denn bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 wurde die Verjährungsfrist gemäss Art. 52 AHVG gewahrt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Verjährungseinrede in Hinblick auf die fehlende Durchsetzbarkeit der Schadenersatzforderung erhebe (Urk. 1 S. 9), verkennt er, dass vollstreckungsrechtliche Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Immerhin ist er darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang nicht die Verjährungsfrist nach Art. 52 AHVG relevant ist, sondern die zehnjährige Frist gemäss Art. 137 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; vgl. dazu Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/1999, N. 9 zu Art. 81 des B SchKG).

3.3    Da die Verfügung vom 19. März 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, liegt hinsichtlich der Schadenersatzforderung über Fr. 348'002.25 eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Darauf zurückgekommen werden kann daher nur unter dem Titel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung. Zu Recht hat die Ausgleichskasse das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Schadenersatzverfügung aufzuheben sei, unter diesen Titeln abgehandelt. Im Folgenden ist zunächst die prozessuale Revision und danach die Wiedererwägung zu prüfen.


4.

4.1    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1).

4.2    Als Revisionsgrund kommt vorliegend einzig der Strafbefehl respektive die Einstellungsverfügung vom 29. März 2016 in Frage. Die 90tägige Frist begann mit deren Zustellung zu laufen. Das Revisionsgesuch stellte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 8. Mai 2017 und damit offensichtlich verspätet. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse auf das Begehren um prozessuale Revision schon gar nicht eintreten dürfen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, erst der Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2017 habe die 90tägige Frist ausgelöst, kann ihm nicht gefolgt werden (Urk. 1 S. 12). Dieser diente lediglich zur Durchsetzung der rechtskräftig festgesetzten Forderung. Neue Tatsachen oder Beweismittel enthielt er nicht. Zur Begründung der prozessualen Revision nimmt der Beschwerdeführer denn auch nicht auf den Zahlungsbefehl, sondern auf die den Strafbefehl und die Einstellungsverfügung Bezug (Urk. 1 S. 9 ff.).

4.3    Der Beschwerdeführer scheint sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen zu wollen, indem er ausführt, er habe keine Veranlassung gehabt, nach dem Erhalt des Strafbefehls und der Einstellungsverfügung vom 29. März 2016 ein Revisionsgesuch zu stellen, nachdem die Forderung von Fr. 348'002.25 bereits mit Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2015 in Betreibung gesetzt worden sei, die entsprechende Betreibung aber dann nach dem negativen Rechtsöffnungsentscheid am 7. Januar 2016 zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 das Rechtsöffnungsbegehren abwies, weil den von der Ausgleichskasse eingereichten Akten keine Informationen entnommen werden konnten, die auf eine Vollstreckbarkeit der Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 schliessen liessen. Die Ausgleichskasse hatte es verpasst, dies mittels einer formellen Rechtskraftbescheinigung nachzuweisen (Urk. 7/144/4). Dadurch wurde die Schadenersatzverfügung in ihrem Rechtsbestand jedoch nicht berührt. Dass die ihr zu Grunde liegende Forderung vollstreckbar würde, sobald die fehlende Rechtsbescheinigung vorliegt, hätte auch dem bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein müssen.

4.4    Unbehelflich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgerichtsurteil 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 (Urk. 1 S. 11). In jenem Fall reichten die dem Versicherungsträger zur Kenntnis gebrachten Unterlagen über eine Observation allein nicht aus, um einen prozessualen Revisionsgrund zu bejahen. Der Versicherungsträger ordnete daher eine Begutachtung an. Danach verfügte er die Aufhebung der Rente im Rahmen der prozessualen Revision gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG. Inwiefern diese Konstellation mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar sein soll, ist nicht ersichtlich.

4.5    Offenbar ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Ausgleichskasse hätte die Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 von Amtes wegen in Revision ziehen müssen, nachdem ihr die Erkenntnisse der Strafuntersuchung im März 2016 zugestellt wurden (Urk. 1 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass
die Straf- und Sozialversicherungsverfahren von unterschiedlichen Grundsätzen geleitet sind. Ein Freispruch im Strafverfahren bedeutet nicht, dass keine
Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG besteht. Der Beschwerdeführer war (einziges) formelles Organ der Y.___ GmbH. Er haftet somit aufgrund seiner formellen Organtätigkeit. Anders als im Strafverfahren ändert daran aus AHV-rechtlicher Sicht nichts, dass er die Geschäftsführung an seinen Vater, Z.___, delegierte (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).

4.6    Gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere die beitragspflichtige Lohnsumme, die der Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 zu Grunde liegt (Urk. 1 S. 11 f., vgl. Urk. 7/104, 7/121). Er verkennt, dass eine prozessuale Revision ausgeschlossen ist, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war beziehungsweise nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Entsprechend hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Bundesgerichtsurteile 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.3, 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.3). Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse in keiner Weise nach. Diese musste sich auf die Akten stützen, die sie im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle erhältlich machen konnte (Urk. 2 S. 5, Urk. 7/100). Da der Beschwerdeführer im Beitragsverfahren jegliche Sorgfalt vermissen liess, vermag er auch nicht darzulegen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, Beweismittel beizubringen, die auf eine andere Lohnhöhe hätten schliessen lassen. Die von der Ausgleichskasse angenommene Lohnsumme von Fr. 2'168'695.-- bestritt er erstmals erst im Revisionsverfahren.

4.7    Gleich verhält es sich mit den im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen der A.___ AG. Dabei handelt es sich um an die Y.___ GmbH adressierte Rechnungen (Urk. 7/188). Diese waren somit folglich in deren Besitz. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer bei hinreichender Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese im Beitragsverfahren einzureichen. Ganz abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht aufzuzeigen, dass die Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 unrichtig beziehungsweise gar zweifellos unrichtig ist. Im vorliegenden Verfahren behauptet er, dass einzig Z.___ Lohn der Y.___ GmbH bezogen habe. Auf dieser Basis will er die Beitragspflicht bemessen haben (Urk. 1 S. 12). Für seinen Standpunkt stützt er sich auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2016. Gemäss dieser liess sich nicht nachweisen, dass nebst Z.___ weitere Personen als Arbeitnehmer für die Y.___ GmbH tätig waren (Urk. 7/154/9). Diese Beurteilung kann aber nicht unbesehen für das vorliegende Verfahren übernommen werden. Das Strafverfahren wird von der Unschuldsvermutung beherrscht. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Im Sozialversicherungsrecht gilt demgegenüber grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2). Werden Erwägungen aus einem strafrechtlichen Entscheid übernommen, ist den unterschiedlich hohen Anforderungen an den Beweis einer Tatsache besondere Beachtung zu schenken. Es muss insbesondere geprüft werden, ob vom Strafgericht ein bestimmter Sachverhalt effektiv erstellt werden konnte oder dieses tatbeständliche Umstände nach strafrechtlichen Massstäben als unbewiesen und zu Gunsten des Beschuldigten von deren Fehlen ausging (Bundesgerichtsurteil 9C_144/2019 vom 26. September 2019 E. 2.3.3). Im vorliegenden Fall liegt letztere Konstellation vor. Aus dem Strafbefehl kann daher nicht geschlossen werden, die Auszahlung von Löhnen wie von der Ausgleichskasse errechnet, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang, dass im Strafverfahren davon ausgegangen wurde, dass die Y.___ GmbH einen Umsatz von Fr. 3'718’015.30 erwirtschaftete (Urk. 7/154). Dazu verliert der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren kein Wort. Dass Z.___ diesen Umsatz quasi im Alleingang generierte, ist unwahrscheinlich. Doch Erhellendes dazu trägt der Beschwerdeführer nicht bei.


5.

5.1    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c oben mit Hinweisen) abgefasst. Demnach kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden und besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf (BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1).

5.2    Da der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung im Ermessen der Ausgleichskasse liegt und diese eine solche ablehnt (Urk. 2), ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.


6.    Die Beschwerde erweist sich unter jedem Titel als aussichtslos. Der Berufung auf die Verjährung und die Wiedererwägung konnte von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Hinsichtlich der prozessualen Revision war die Frist verpasst. Auch wurden keine neuen Tatsachen und Beweismittel dargetan, die geeignet gewesen wären, die tatbeständliche Grundlage der Schadenersatzverfügung vom 19. März 2015 zu verändern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch keine Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Der Monatslohn des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'850.-- (Fr. 5'400.-- x 13 : 12; Urk. 10/1). Dazu kommen Kinderzulagen von Fr. 400.-- (Urk. 9 Ziff. 7). Gemäss eingereichter Steuererklärung 2017 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers erwerbstätig. Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ist aber nichts Entsprechendes deklariert (Urk. 9 Ziff. 8). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Auf der Einkommensseite sind somit auf jeden Fall Fr. 6'250.-- zu berücksichtigen. Auf der Ausgabenseite ist der Grundbedarf von Fr. 1'700.-- für das Ehepaar und je Fr. 400.-- für die beiden Kinder (geboren 2015 und 2018), die Miete von Fr. 1'150.-- (Miete von Fr. 2'300.-- wird mit dem im gleichen Haushalt lebenden Bruder des Beschwerdeführers hälftig geteilt; Urk. 9 Ziff. 9, Urk. 10/2), die Krankenkassenprämien von Fr. 980.-- (Urk. 10/3), Berufsauslagen von 574.-- (Urk. 9 Ziff. 9) und die Steuern von Fr. 250.-- zu veranschlagen. Hinsichtlich der Steuerschulden ist zu bemerken, dass der hier angerechnete Betrag von Fr. 250.-- sich an der Steuerrechnung 2016 in der Höhe von Fr. 3'050.-- (Urk. 9 Ziff. 9) orientiert. Damals war die Ehefrau des Beschwerdeführers aber erwerbstätig. Die laufenden Steuern dürften daher, sofern die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgegeben hat, geringer ausfallen. Nicht berücksichtigt werden können hingegen die Darlehensschulden. Dabei handelt es sich um Drittschulden, nämlich um Schulden des Vaters des Beschwerdeführers beziehungsweise des Vaters der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 9 Ziff. 11, Urk. 10/10-13), für welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufkommen. Insgesamt sind somit Ausgaben von rund Fr. 5'450.-- relevant. Beim anzurechnenden Einkommen von mindestens Fr. 6'250.-- ist die Bedürftigkeit zu verneinen.


Das Gericht erkennt:


    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Jud

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubSonderegger