Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2019.00002
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 26. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Steffen
Winzeler Steffen Rechtsanwälte
Zeltweg 23, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war seit dem 15. Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 5/1, Urk. 5/414/5, Urk. 5/390). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 5/7). Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon eröffnete mit Urteil vom 25. Januar 2017 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 5/380). Mit Urteil desselben Richters vom 23. Januar 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5/403). Mit Verfügung vom 8. August 2018 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Leistung von Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 187'851.80 (Urk. 5/414/2-3). Die dagegen von X.___ am 6. September 2018 erhobene Einsprache (Urk. 5/432) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2018 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 187'851.80 sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-437), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 3. April 2019 mitteilen, dass er im vorliegenden Verfahren nunmehr durch Rechtsanwalt Dominic Steffen vertreten werde (Urk. 7-8). Daraufhin wurden Rechtsanwalt Steffen antragsgemäss die Verfahrensakten für kurze Zeit zur Einsicht zugestellt (Urk. 9). Er reichte mit der Aktenretournierung vom 12. April 2019 (Urk. 10) jedoch keine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Mit Schadenersatzverfügung vom 8. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund des Konkurses der Y.___ AG vom 25. Januar 2017 paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 191'947.70 ungedeckt geblieben seien (Urk. 5/414/2). Dieser Schaden ist aufgrund der Kassenakten ausgewiesen (vgl. Beitragsübersicht ab 2015 und Konto-Auszug vom 7. August 2018, Urk. 5/414/7-9 und Urk. 5/414/14-20). Von diesem Betrag hat die Beschwerdegegnerin in der Schadenersatzverfügung vom 8. August 2018 Lohnbeiträge (und Verwaltungskosten) für die Monate Januar und Februar 2017 in der Höhe von Fr. 3'909.30 abgezogen, weil diese erst nach der Konkurseröffnung entstanden seien (Urk. 5/414/2). Dies ist nicht zu beanstanden. Weil am 25. Januar 2017 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 5/380), konnte der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr über allenfalls vorhandenes Vermögen verfügen (vgl. Art. 204 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und insbesondere keine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin mehr veranlassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. September 2011 E. 4.3.2). Aus demselben Grund besteht auch keine Haftung für die Betreibungskosten im Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis 26. März 2018 im Umfang von total Fr. 121.-- (vgl. die Beitragsübersicht vom 7. August 2018, Urk. 5/414/9). Abzuziehen sind sodann die Beiträge für den Berufsbildungsfonds BBF für das Jahr 2013 samt Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 1'525.85 (S. 3 der Beitragsübersicht, Urk. 5/414/9, Pos. 2016 0011 des Konto-Auszugs, Urk. 5/414/19). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung finden nämlich keine Anwendung auf die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3 und AK.2016.00030 vom 4. Oktober 2017 E. 2.3 mit Hinweis).
Unter Abzug dieser drei Positionen reduziert sich die in Frage kommende Schadenssumme auf Fr. 186'391.55.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aufgrund der Beitragsübersicht und dem Konto-Auszug vom 7. August 2018 (Urk. 5/414/7-9, Urk. 5/414/14-20) sowie die übrigen Kassenakten ist erstellt, dass die Konkursitin zwar beitragspflichtige Löhne ausrichtete, ihren damit einhergehenden Abrechnungs- und Zahlungspflichten aber grösstenteils nicht nachgekommen ist. Dadurch hat sie öffentlichrechtiche Vorschriften verletzt.
Zu prüfen ist, ob dies auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Oktober 2014 (Tagesregister-Datum) bis zur Konkurseröffnung über die Y.___ AG am 25. Januar 2017 als einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug). Demnach war er im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016, als die Konkursitin ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten missachtete, formelles Organ dieser Gesellschaft (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) und war überdies für die Geschäftsführung verantwortlich (Urk. 5/390/8). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die Unternehmung wohl früher hätte aufgeben sollen. Im Geschäftsleben gebe es aber wohl niemanden, der nicht alles unternehme, um den Fortbestand seines eigenen Unternehmens zu ermöglichen (Urk. 1). Dem ist zu entgegnen, dass derjenige zumindest grobfahrlässig handelt, wer den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Unternehmens Löhne ausrichtet, ohne sicherzustellen, dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten bezahlt werden können (Urteil des Bundesgerichts H 213/03 vom 9. Februar 2004 E. 5.1). Mit der Haftung nach Art. 52 AHVG soll gerade verhindert werden, dass Unternehmen auf Kosten der Sozialversicherungen geführt werden (Urteil des Bundesgerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.4). Gleichwohl war dies bei der vom Beschwerdeführer geleiteten Y.___ AG der Fall. Unbestrittenermassen beschäftigte die Y.___ AG erst ab Januar 2015 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Urk. 5/20 ff.; Lohndeklaration 2015, Urk. 5/239), sie bezahlte aber bereits die Akontobeiträge und Nebenkosten für dieses Jahr zu einem grossen Teil nicht und blieb alle folgenden Akontobeiträge und Nebenkosten ebenfalls schuldig (vgl. den Konto-Auszug vom 7. August 2018, Urk. 5/414/14 ff.).
4.2.2 Es ist weiter zu berücksichtigen, dass sich ein Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verhält, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (gleichlautend in den ab 1. Januar 2015 und 1. Januar 2020 gültigen Versionen) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2009 vom 17. August 2010 E. 5.1). Für das Jahr 2015 erhob die Beschwerdegegnerin Akontobeiträge auf einer voraussichtlichen Lohnsumme von Fr. 400'000.-- (Urk. 5/170), was dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechnungen vom 9. Oktober, 5. November und 1. Dezember 2015 erkennbar war (Urk. 5/173, Urk. 5/183, Urk. 5/185). Mit der Lohndeklaration 2015 vom 31. Mai 2016 - welche im Übrigen deutlich zu spät eingereicht wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV) - meldete die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin eine Lohnsumme von Fr. 1'315'607.55 (Urk. 5/239/2). Gemäss dieser Deklaration richtete die Konkursitin somit mehr als dreimal so viel Löhne aus, als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommen. Der Beschwerdeführer muss sich somit ebenfalls vorwerfen lassen, dass er der Beschwerdegegnerin diese wesentliche Abweichung der Lohnsumme während des Jahres 2015 nicht meldete. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Konkursitin die höheren Akontobeiträge im Jahr 2015 bezahlt hätte, da sie bereits die während dieses Jahres in Rechnung gestellten Lohnbeträge und Nebenkosten grösstenteils nicht beglichen hat (vgl. Pos. 2015 0003-0005 des Konto-Auszugs vom 7. August 2018, Urk. 5/414/14-15). Doch hatte die Nichtmeldung der Differenz vorliegend zu Folge, dass die Ausgleichsrechnung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 121'767.25 erst am 5. September 2016 (Urk. 5/300) gestellt werden konnte, als die Konkursitin ihren Betrieb bereits eingestellt hatte (vgl. Urk. 1). Auch dies spricht somit dafür, dass die Konkursitin vom Beschwerdeführer auf Kosten der Sozialversicherungen geführt wurde.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Umsatz der Y.___ AG gegen Ende des Jahres 2015 stark zurückgegangen sei. Im Jahr 2016 sei der Umsatz dann um 90 % eingebrochen. Es seien daraufhin sogleich alle Sparmassnahmen, die möglich gewesen seien, getroffen worden. In der Folge schien sich die Lage zu verbessern, da diverse Aufträge in Aussicht gestanden hätten. Aus diesem Grund sei entschieden worden, etwas länger durchzuhalten. Dies zeige sich auch dadurch, dass er selbst der Gesellschaft mittels Einlagen finanzielle Mittel verschafft habe. Als sich dann im Juni 2016 die Aufträge nicht realisiert hätten, sei der Betrieb eingestellt worden (Urk. 1). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Belege für die behaupteten Sanierungsmassnahmen eingereicht und auch nicht angegeben hat, wo sie erhältlich gemacht werden könnten. Zwar hat er mit seiner Einsprache vom 6. September 2018 genauere Angaben zu seinen Einlagen gemacht (Urk. 5/432). Weitere Abklärungen zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers können aber unterbleiben. Im vorliegenden Zusammenhang wäre unter anderem massgebend, ob der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge für eine kurze Zeit nicht abgeliefert hat, weil aufgrund dieser vorübergehenden Einsparung von Kosten und weiteren Sanierungsmassnahmen Aussicht auf eine Rettung des Unternehmens bestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 379/01 vom 30. Oktober 2002 E. 2.3). Vorliegend hat die Konkursitin die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten jedoch - wie ausgeführt - von Beginn weg nicht bezahlt. Von einer vorübergehenden Nichtbezahlung der Beiträge zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses kann somit von vornherein nicht gesprochen werden. Deswegen muss weder die behaupteten Sanierungsmassnahmen bewertet noch beurteilt werden, ob zu Beginn des Jahres 2016 tatsächlich eine realistische Chance auf Rettung der Y.___ AG bestanden hat. Dies führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht zu entlasten vermag. Er verursachte den Schaden der Beschwerdegegnerin zumindest grobfahrlässig.
5.
5.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Hätte er dafür gesorgt, dass die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten - insbesondere die auf den laufenden Lohnzahlungen geschuldeten Beiträge - bezahlt werden, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Wie festgehalten (E. 2.2), reduziert sich der Schaden, für den der Beschwerdeführer einzustehen hat, aber auf Fr. 186'391.55. Daher ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186'391.55 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2018 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 186'391.55 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominic Steffen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher