Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2019.00008


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 6. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war seit der Gründung am 19. Oktober 2009 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister). Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 15. Oktober 2015 den Konkurs über die Gesellschaft. Mit Urteil desselben Richters vom 29. Juni 2016 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. b der Handelsregisterverordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/211, Urk. 6/213). Dabei erwirkte die Ausgleichskasse für Beiträge bis zur Konkurseröffnung einen Verlustschein über Fr. 8'487.75 (Urk. 6/210/1).

    Mit Verfügung vom 4. April 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der Jahre 2014 und 2015 sowie nach Abzug von nach Konkurseröffnung entstandenen Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 99.60 Schadenersatz im Umfang von Fr. 8'388.15 solidarisch haftend mit Z.___ (Urk. 6/219/3-5). Gegen die Schadenersatzverfügung erhob X.___ am 2. Mai 2018 (Urk. 6/225) sowie ergänzend am 10. August 2018 (Urk. 6/236) und unter Beilage diverser Dokumente (Urk. 6/229-235) Einsprache. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Verfügung vom 21. Januar 2019 ab und verpflichtete ihn zur Leistung einer Schadenersatzsumme von Fr. 8'388.15 (Urk. 6/239 = Urk. 2).

    Die Schadenersatzverfügung vom 4. April 2018 gleichen Inhalts gegenüber Z.___ (Urk. 7/219) hob die Ausgleichskasse auf Einsprache hin (Urk. 7/225, Urk. 7/236) mit Wiedererwägungsentscheid vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/238) auf.


2.    Gegen den an ihn adressierten Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 erhob X.___ am 15. Februar 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Reduktion der Schadenersatzsumme um Fr. 85.95 auf Fr. 8'302.20. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-242] sowie der Beitragsübersicht und des Kontoauszugs [Urk. 7/1-3]).

    Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5).

    Ferner wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 12. April 2019 informierte die IV-Stelle des Kantons Aargau über die Übergabe des Dossiers an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 6. Juni 2018 (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).

3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Gemäss Beitragsübersicht und Kontoauszug vom 29. März 2018 - welche die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zusammen mit den Kassenakten eingereicht hat - bezahlte die Y.___ GmbH Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 8'487.75 nicht (Urk. 7/1-2).

    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 (Urk. 2) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für die Jahre 2014 und 2015 - nach Abzug der Betreibungskosten in der Höhe von total Fr. 99.60, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind (Pos. 2014 0008 des Kontoauszuges) - in der Höhe von Fr. 8'388.15 haftbar. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 (Urk. 5) erwog sie, die ursprüngliche Schadenssumme reduziere sich ausserdem um nach der Konkurseröffnung geltend gemachte Mahnkosten von Fr. 20.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 65.95 (Pos. 2014 0008 des Kontoauszuges). Die effektive geltend zu machende Schadenssumme betrage somit Fr. 8'302.20. 

    Diese Forderung ist anhand der Kassenakten - insbesondere der Beitragsübersicht und des Kontoauszuges vom 29. März 2018 (Urk. 7/1-2) - hinreichend substantiiert dargelegt und aufgrund des vorhandenen Verlustscheins vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/210) ausgewiesen. Überdies wird die Schadenshöhe vom Beschwerdeführer nicht bestritten.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).

4.3    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

    In den Jahren 2014 und 2015 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 103'566.-- (Fr. 81'900.-- [Urk. 6/159] + Fr. 21'666.-- [Urk. 6/187]) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 8'487.75 schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/120, Urk. 6/142, Urk. 6/147, Urk. 6/148, Urk. 6/150, Urk. 6/151, Urk. 6/158, Urk. 6/172-174) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 6/126, Urk. 6/153, Urk. 6/176-177, Urk. 6/184), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 8'487.75 für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 führte (vgl. E. 3.2 vorstehend).

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

5.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

5.3    

5.3.1    Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Oktober 2009 bis zu deren Auflösung im Oktober 2015 als Gesellschafter und einziges Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen und somit deren formelles Organ. Als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

    Aus den Lohndeklarationen (Urk. 6/8, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/65, Urk. 6/101, Urk. 6/159, Urk. 6/187) sowie dem Einvernahmeprotokoll (Urk. 6/188 S. 9) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit - nebst dem Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätzlichen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Diesen Vorgaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachgekommen, wie die zahlreichen Mahnungen, Betreibungen und Zahlungsbefehle belegen (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2014 bis 2015 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin Lohnzahlungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

    Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

    Als einziger Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.

5.3.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nach dem Unfallereignis vom 14. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig und krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäss um die Geschäfte zu kümmern, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Teil der strittigen Beiträge bereits im Jahr 2014 - und damit bevor der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig wurde - zur Zahlung fällig gewesen waren. Überdies wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungsgemäss abgewickelt werden. Daran vermag auch das von Dr. phil. A.___ im Arztbericht vom 17. August 2014 festgehaltene Burn-out-Syndrom nichts zu ändern, wurde dem Beschwerdeführer doch eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % attestiert (Urk. 6/229). Angesichts dessen sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

5.3.3    Sodann sticht die von ihm zur Rechtfertigung angerufene Praxis des «business defense» nicht. Eine unabdingbare Voraussetzung, dass das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenannten Liquiditätsengpass als Exkulpationsgrund anerkannt wird, ist das Vorliegen objektiver Umstände, die in seriöser Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die Annahme zulassen, die rückständigen Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen und die laufenden Beiträge abliefern zu können (vgl. hierzu Marco Reichmuth, die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 156 N 669 mit Hinweisen). Von einem allenfalls vorübergehenden Liquiditätsengpass kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Gesellschaft war offenkundig schon seit längerer Zeit nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuliefern, was allein aus den seit 2012 zugestellten zahlreichen Mahnungen ersichtlich ist. Sodann stellte die Gesellschaft mehrfach ein Gesuch um Ratenzahlung (Urk. 6/55, Urk. 6/63, Urk. 6/92, Urk. 6/163, Urk. 6/171), wobei erste Zahlungsschwierigkeiten bereits im Oktober 2012 auftraten. Es kann somit nicht von einem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allenfalls) durch ein vorübergehendes Nichtbezahlen der Beiträge respektive den Aufschub der geschuldeten Beiträge hätte lösen oder mildern lassen.

5.3.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2014 und 2015 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.

6.

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.


7.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 21. Januar 2019 insoweit zu berichtigen, als der Schadensbetrag aufgrund nach Konkurseröffnung geltend gemachten Mahnkosten und Verzugszinsen auf Fr. 8’302.20 zu korrigieren ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die geringfügige Reduktion des Schadens rechtfertigt keine Parteientschädigung.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 8'302.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jan Herrmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler