Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2019.00012


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 11. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 2/1-4). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 löste der Einzelrichter des Bezirksgerichts Z.___ die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an (Urk. 17).

    Am 17. März 2011 meldete die Ausgleichskasse im Konkursverfahren der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 369'948.15 zur Kollokation an (Urk. 7/416). Mit Schreiben vom 4. April 2011 (Urk. 7/430) teilte das Konkursamt A.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Am 25. Mai 2011 wurden das Konkursverfahren geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 17).

1.2    Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/476) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemals Geschäftsführerin und Direktorin der Konkursitin, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 369'948.15 (als Einzelhafterin). Die dagegen mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 7/492) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. März 2013 (Urk. 7/495) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 308'180.55.

    Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/496-499) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/500) in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 28. März 2013 aufgehoben und die Sache zwecks rechtsgenügender Substantiierung des Schadens und gegebenenfalls zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde. Im Übrigen (Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren) wurde die Beschwerde abgewiesen.

1.3    In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 24. April 2015 einen Einspracheentscheid (Urk. 7/501) und verpflichtete darin X.___ erneut zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 308‘180.55. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde führen (vgl. Urk. 7/504-512).

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/513) stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass der Einspracheentscheid vom 24. April 2015 nichtig sei, und trat demzufolge mangels eines Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein. Die Ausgleichskasse wurde in Anbetracht des von ihr schuldhaft veranlassten Prozesses (Erlass eines nichtigen Einspracheentscheids) zur Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichtet.

1.4    Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/514) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ abermals zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 308'108.55. Die dagegen am 28. Juni 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/517) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Januar 2019 (Urk. 7/519) ab.


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 24. Januar 2019 infolge Verjährung der geltend gemachten Forderung ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen.

Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt.) zu Lasten der SVA Zürich, Ausgleichskasse.

    Zudem wurde die Beiladung von B.___ […], wohnhaft im Vereinigten Königreich, zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und Urk. 15), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 8 und Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2020 sind die geänderten Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die Verjährung in Kraft getreten. Gleichzeitig erhielt die Verjährungsbestimmung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine neue Fassung (Verweis auf die Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen [Art. 60 OR]).

    Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt aber zur Gänze vor dem 1. Januar 2020 verwirklicht hat beziehungsweise der Sachverhalt zur Gänze abgeschlossen ist, bleibt die erfolgte Gesetzesänderung insoweit unberücksichtigt (vgl. Art. 49 SchlT des Zivilgesetzbuches [ZGB]).

1.2    Der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 Abs. 1 AHVG verjährt gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und vorliegend zur Anwendung kommenden Fassung) zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Satz 2 der genannten Bestimmung erklärt, dass diese Fristen unterbrochen werden können. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Satz 3). Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Satz 4).

    Soweit nicht anders vermerkt, wird nachfolgend Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.3    Nach der Vorschrift von Art. 52 Abs. 4 AHVG macht die zuständige Ausgleichskasse den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.

1.4    Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1).

    Während inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, fallen - wie ausgeführt - als Nichtigkeitsgründe hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 342 E. 21; 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a; jeweils mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin liess als ihren Hauptstandpunkt im Wesentlichen geltend machen, die streitgegenständliche Forderung sei verjährt, weil die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG letztmals durch den Erlass beziehungsweise den Versand des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juli 2014 unterbrochen worden sei. Mit diesem Entscheid sei der damals angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zwecks rechtsgenügender Substantiierung des Schadens und gegebenenfalls zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden. Der nichtige Einspracheentscheid vom 24. April 2015 habe keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet; namentlich habe er die Verjährungsfrist nicht unterbrechen können. Somit sei die Schadenersatzforderung im Zeitpunkt der erneuten Geltendmachung - am 28. Mai 2018 (Versanddatum) - längst verjährt gewesen (Urk. 1 S. 15 f.).

    Im Übrigen liess die Beschwerdeführerin weiter geltend machen, dass sie kein Verschulden treffe, dass die Schadenshöhe nicht liquid sei und dass die Beschwerdegegnerin durch die ungerechtfertigte Rückzahlung von Fr. 438'566.35 an die Y.___ ein erhebliches Verschulden treffe, was den Kausalzusammenhang unterbrochen habe oder zumindest zu einer massiven Herabsetzung der Schadenersatzsumme führen müsse (vgl. Urk. 1 S. 17 ff., insbesondere auch S. 29 ff. sowie Urk. 12).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der nichtige Entscheid vom 24. April 2015 einen verfahrensunterbrechenden Akt darstelle. Dies gelte auch für das folgende Gerichtsverfahren beziehungsweise die in jenem Prozess gemachten Eingaben. Des Weiteren sei der Schaden substantiiert und ausgewiesen. Ein Eigenverschulden bestehe nicht. Es sei offensichtlich, dass die Rücküberweisung der Fr. 438'566.35 schlussendlich deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin auf die in ihrer Position nötige Finanzverwaltung verzichtet habe (Urk. 6 und 15).

2.3    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die streitgegenständliche Forderung verjährt ist. Diese Frage hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Erlass des nichtigen Einspracheentscheids vom 24. April 2015 (Urk. 7/501) eine verjährungsunterbrechende Wirkung hatte, und dies obschon das Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/513) dessen Nichtigkeit festgestellt hat.


3.

3.1    Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend nur die Wahrung beziehungsweise die Unterbrechung der zweijährigen Frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG zur Diskussion steht. Die fünfjährige Frist von Art. 52 Abs. 3 AHVG sowie eine etwaige längere strafrechtliche Verjährungsfrist sind vorliegend nicht von streitentscheidendem Belang, weil erstere offensichtlich gewahrt wurde und letztere Frist mangels Erkennbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ohnehin nicht zum Zuge kommt.

3.2    In verjährungsrechtlicher Hinsicht erweist sich der vorliegende Sachverhalt bis zum Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/500) als unproblematisch: Mit Schreiben des zuständigen Konkursamtes vom 4. April 2011 (Urk. 7/430) hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Schaden erhalten. Am 17. Februar 2012 (Urk. 7/476) erliess sie fristgerecht die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schadenersatzverfügung. Die dagegen am 23. März 2012 erhobenen Einsprache (Urk. 7/492) wurde mit Entscheid vom 28. März 2013 (Urk. 7/495) teilweise gutgeheissen. Schliesslich hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/500) die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 28. März 2013 aufgehoben und die Sache zwecks rechtsgenügender Substantiierung des Schadens und gegebenenfalls zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde. Stets wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt beziehungsweise durch die genannten Rechtsakte (und weitere hier nicht genannte Handlungen im Rahmen der Verfahren [etwa prozessleitende Verfügungen]) unterbrochen.

    Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juli 2014 (Urk. 7/500) wurde die Verjährung unterbrochen und eine neue zweijährige Frist ausgelöst.

3.3    Gemäss herrschender Lehre fehlt einer nichtigen Verfügung (oder einer anderen nichtigen [Verwaltungs-] Handlung) jegliche Rechtsverbindlichkeit. Die Nichtigkeit ist durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung ist ex tunc und ohne amtliche Aufhebung unverbindlich. Folglich haben nichtige Verfügungen gemäss herrschender Lehre keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Eine nichtige Verfügung ist ab ovo unbeachtlich und hat nie bestanden, weshalb durch sie auch die Verjährung nicht unterbrochen werden kann (Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Freiburg i.Ü. 2013, S. 259 f. mit Hinweisen; vgl. dazu auch Daniel Wuffli, Verjährungsmanagement / Verjährungsunterbrechung durch Betreibung, in: Frédéric Krauskopf [Hrsg.], Die Verjährung, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 175, wonach einer bei einem sachlich unzuständigen Betreibungsamt angehobenen Betreibung keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt).

    Dieser herrschenden Lehrmeinung steht im Übrigen wohl auch nicht die vom Bundesgericht in BGE 137 I 273 vertretene Auffassung entgegen (vgl. Wuffli, a.a.O., S. 259, der das genannte Präjudiz ohne Referenz zum zugrundeliegenden solothurnischen Steuergesetz wiedergibt). Das Bundesgericht hatte einer nichtigen Steuerveranlagungsverfügung eine verjährungsunterbrechende Wirkung zugestanden. Allerdings ist nach § 138 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; 614.11) des Kantons Solothurn jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuer gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, ausreichend, um die Verjährung zu unterbrechen und eine neue Frist auszulösen. Genau diesen Umstand berücksichtigte das Bundesgericht im genannten Entscheid (in E. 3.4.3): Verjährungsunterbrechende Wirkung hatte demnach nicht die nichtige Verfügung, sondern die «Einforderungshandlung», die «Amtshandlung».

    Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieser bundesgerichtlichen Auffassung, der - wie dargelegt - in der Doktrin erheblicher Widerspruch erwachsen ist, zuzustimmen ist oder nicht. Für den vorliegenden Fall erweist sich das genannte Präjudiz ohnehin nicht als einschlägig. Gemäss Art. 52 Abs. 4 AHVG muss die zuständige Ausgleichskasse den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend machen. Das wurde der Beschwerdegegnerin auch mit Urteil vom 3. Juli 2014 (Urk. 7/500) aufgegeben. Im Recht der AHV ist nicht vorgesehen, dass beliebige Amtshandlungen die Verjährung unterbrechen. Auch die Auffassung, dass ein nichtiger Einspracheentscheid eine Verjährungsfrist unterbrechen könnte, ist unzutreffend. Im Übrigen liegt auch kein in Art. 135 OR genannter Unterbrechungsgrund (etwa Schuldanerkennung oder Schuldbetreibung) vor. Folglich ist festzuhalten, dass weder das AHVG noch das OR zur Verjährungsunterbrechung beliebige Handlungen zulassen.

    Aus dem Gesagten folgt, dass dem nichtigen Einspracheentscheid vom 24. April 2015 (Urk. 7/501) keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Entsprechendes gilt für das nachfolgende Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht, das mit einem Nichteintretensentscheid und der Feststellung der Nichtigkeit des genannten Einspracheentscheids endete (Beschluss vom 19. Dezember 2017 [Urk. 7/513]). Wenn einem nichtigen Einspracheentscheid keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen kann, dann trifft das a fortiori auch auf den nachfolgenden Prozess, in dem die Nichtigkeit festgestellt wird, zu.

3.4    Demzufolge verjährte die streitgegenständliche Forderung zwei Jahre nach dem Rückweisungsurteil vom 3. Juli 2014 (Urk. 7/500), mithin im Juli 2016. Der Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/514) erfolgte also rund zwei Jahre zu spät.

    Es bleibt die akademische Frage, ob der Beschwerdeführerin nach dem Erlass des Beschlusses vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/513), als die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 24. April 2015 festgestellt worden war, in analoger Anwendung von Art. 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen gewesen wäre, und sie so allenfalls doch noch fristwahrend eine Verfügung hätte erlassen können (vgl. dazu Wuffli, a.a.O., S. 175; grundlegend dazu: Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band II, Bern 1975, S. 1576 mit Verweisen und weiteren Hinweisen). Da vorliegend aber auch diese Monatsfrist unbenützt verstrichen wäre, erübrigt sich eine Diskussion.

3.5    Die streitgegenständliche Forderung ist verjährt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.

3.6    Ausführungen dazu, wie mit der Beschwerde - wenn die Verjährungsfrage nicht zu bejahen gewesen wäre zu verfahren gewesen wäre (vgl. Urk. 1), erübrigen sich demzufolge.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker