Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2019.00016


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 13. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss

Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war seit der Gründung am 21. Dezember 2004 (Tagebucheintrag) bis am 2. Dezember 2013 als Präsident des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Seit dem 2. Dezember 2013 amtete er als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzeichnungsberechtigung (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister). Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur eröffnete mit Urteil vom 5. Dezember 2016 den Konkurs über die Gesellschaft. Mit Urteil desselben Richters vom 15. Dezember 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/325, Urk. 6/328). Aus vorgängig eingeleiteten Betreibungen erwirkte die Ausgleichskasse für Beiträge bis zur Konkurseröffnung Verlustscheine über insgesamt Fr. 32'154.35 (Urk. 6/310-315, Urk. 6/326, Urk. 6/332).

    Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie nach Abzug von nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 133.10 Schadenersatz im Umfang von Fr. 34'244.05 (Urk. 6/341/2f.). Gegen die Schadenersatzverfügung erhob X.___ am 31. Oktober 2018 (Urk. 6/342) sowie ergänzend am 26. Januar 2019 (Urk. 6/361) und unter Beilage diverser Dokumente (Urk. 6/352-359) Einsprache. Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Verfügung vom 26. März 2019 teilweise gut im Sinne einer Reduktion der Schadenersatzsumme auf Fr. 32'125.50 (Urk. 6/363 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2019 erhob X.___ am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-365]). Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Gemäss Kontoauszug vom 27. September 2018 bezahlte die Y.___ AG Lohnbeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 34'377.15 nicht (Urk. 6/362/14-19).

    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (einschliesslich dazugehörige Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) haftbar, wobei sie die «Guthaben» aus den Schlussrechnungen 2014 und 2015 (Pos. 2016 0001 und Pos. 2017 0001, Urk. 6/362 S. 17 und S. 18) berücksichtigte und Beiträge für das 4. Quartal 2016, die erst nach Konkurs in Rechnung gestellt wurden und zu bezahlen gewesen wären, im Umfang der effektiv geschuldeten Beiträge von Fr. 1'900.70 (Pos. 2016 0007 des korrigierten Kontoauszuges [Urk. 6/362 S. 18]) sowie die erst nach der Konkurseröffnung angefallenen Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten in der Höhe von total Fr. 350.95 (Pos. 2016 0004 und Pos. 2016 0005 des Kontoauszuges) nicht zur Schadenersatzsumme zählte (Fr. 34'377.15 ./. Fr. 1900.70 ./. Fr. 350.95).

    Diese Forderung ist anhand der Kassenakten, insbesondere des Kontoauszuges vom 27. September 2018 (Urk. 6/362) sowie des Kontrollberichtes des Kassenrevisors vom 16. Juni 2017 samt Lohndeklarationen 2015 und 2016 (Urk. 6/334-338) und der Lohndeklaration 2014 (Urk. 6/270), hinreichend substantiiert dargelegt und ausgewiesen sowie mit den vorhandenen Verlustscheinen vom 3. Oktober 2016 (Urk. 6/310-315), 2. Dezember 2016 (Urk. 6/326) und 9. Februar 2017 (Urk. 6/332) verbrieft.

    Der Einwand des Beschwerdeführers, Krankentaggelder unterstünden nicht der Beitragspflicht, trifft an sich zu (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)). Demgegenüber unterstehen Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit der Beitragspflicht (Art. 7 lit. m AHVV). Massgebend für die Beitragspflicht ist, wer effektiv die Leistung erbringt (BGE 128 V 176 E. 2 und 3 S. 178 ff, 113 V 161 E. 5 S. 167 f.). Mit der Lohndeklaration für das Jahr 2014 bescheinigte die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 170'768.55 (Urk. 6/270), wobei die im Jahr 2014 ausbezahlten Krankentaggelder - laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der AHV-Schlussrevision - darin berücksichtigt seien (vgl. Urk. 6/338/14). Im Zuge der AHV-Revision im Januar 2017 wurden die Lohndeklarationen der Jahre 2015 und 2016 erstellt. Dabei wurde für das Jahr 2015 eine Lohnsumme von Fr. 225'686.-- (vgl. Urk. 6/336) und für das Jahr 2016 eine solche von Fr. 54'662.-- (vgl. Urk. 6/334) angenommen, was angesichts der vom Beschwerdeführer bereitgestellten Übersicht über die AHV-pflichtigen Lohnsummen nach Abzug der ausbezahlten Taggelder seit 2013 (vgl. Urk. 6/338/13; demnach wurden im Jahr 2015 Löhne in der Höhe von Fr. 229'023.15 und im Jahr 2016 solche von Fr. 58'460.-- ausbezahlt) kein Anlass zu Korrekturen gibt. Überdies wird die Schadenshöhe vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).

3.3    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

    In den Jahren 2014, 2015 und 2016 richtete die Gesellschaft Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 451'116.55 (Fr. 170'768.55 [Urk. 6/270] + Fr. 225'686.-- [Urk. 6/336] + Fr. 54'662.-- [Urk. 6/334]) aus, blieb aber der Beschwerdegegnerin geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 34'377.15 schuldig, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 6/219, Urk. 6/250, Urk. 6/251, Urk. 6/263, Urk. 6/279, Urk. 6/288, Urk. 6/298, Urk. 6/316) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 6/233, Urk. 6/255-256, Urk. 6/259-260, Urk. 6/280, Urk. 6/283, Urk. 6/289, Urk. 6/300, Urk. 6/319), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 34'377.15 für die Beiträge der Jahre 2014, 2015 und 2016 führte (vgl. E. 2.2 vorstehend). Ferner rechnete sie die Lohnbeiträge 2015 nicht ab.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2    

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.3    

4.3.1    Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im Dezember 2004 bis zu deren Auflösung im März 2017 als Mitglied des Verwaltungsrates, seit Dezember 2013 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen und somit deren formelles Organ. Überdies war der Beschwerdeführer mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut (vgl. Urk. 6/338/4). Als einziger Verwaltungsrat war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

    Aus den Lohndeklarationen (Urk. 6/86, Urk. 6/125, Urk. 6/147, Urk. 6/209, Urk. 6/270, Urk. 6/334, Urk. 6/336) sowie dem Einvernahmeprotokoll (Urk. 6/338) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit - nebst dem Beschwerdeführer - zeitweise höchstens drei zusätzlichen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Verwaltungsrat einer AG wird von Gesetzes wegen (Art. 716a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Diesen Vorgaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachgekommen, wie die zahlreichen Mahnungen, Betreibungen und Zahlungsbefehle belegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG in den Jahren 2014 bis 2016 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin Lohnzahlungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

    Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

    Als seit Ende 2013 einziges Verwaltungsratsmitglied einer kleinen AG wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.

4.3.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäss um die Geschäfte zu kümmern. Darauf hinweisend reichte er eine Bestätigung von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der während der psychiatrischen Behandlung attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu den Akten (vgl. Urk. 6/358). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2013 bis 9. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach war er bis zum 21. April 2014 zu 80 %, bis 21. Juli 2014 zu 60 % und schliesslich bis Ende Juli 2014 noch zu 40 % arbeitsunfähig. Ab August 2014 wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Aus dem Kontoauszug vom 27. September 2018 (Urk. 6/362) ergibt sich, dass die verlustig gegangenen Beiträge aus dem Jahr 2014 die Lohnbeiträge für Oktober bis Dezember 2014 betrafen und damit zur Zahlung fällig wurden, als der Beschwerdeführer bereits wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben war. Überdies geht aus dem Kontoauszug hervor, dass die Gesellschaft bereits seit dem Jahr 2010 regelmässig gemahnt und betrieben werden musste (Urk. 6/362 S. 4ff.). Des Weiteren wäre es seine Pflicht als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während seiner Abwesenheit ordnungsgemäss abgewickelt werden. Der Kontoauszug zeigt auch, dass zwischen Dezember 2013 und Juli 2014 - während der Beschwerdeführer krankheitsbedingt (teilweise) arbeitsunfähig war - fällige Zahlungen beglichen wurden (vgl. Urk. 6/362 S. 11). Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Akten der Invalidenversicherung zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

4.3.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weiss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler