Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2019.00023


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. etwa Urk. 6/383/9-20). Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___ der Ausgleichskasse, welche die Y.___ wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 6/299-301; vgl. auch Urk. 6/311-315).

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs; am 17. März 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374/1-3) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 43'645.75 (vgl. auch Urk. 6/375-376). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (Urk. 6/380) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 38'846.70.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemäss Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 (Urk. 5) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mit Verfügung vom 29. August 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

1.2.3    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).

    Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).

1.3    Am 25. Oktober 2016 stellte das Betreibungsamt A.___ - wie erwähnt - der Beschwerdegegnerin drei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG aus (Urk. 6/311-313). Aufgrund der Einträge im Aktenverzeichnis («Dok-Eing.-Datum») steht zweifelsfrei fest, dass diese Verlustscheine der Beschwerdegegnerin spätestens am 31. Oktober 2016 (Datum des Scans) zugestellt worden waren. Mit der Zustellung der Verlustscheine wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG (spätestens am 31. Oktober 2016) ausgelöst. Und folglich lief die zweijährige Verjährungsfrist (spätestens) am 1. November 2018 ab.

    Die Schadenersatzverfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) erweist sich somit als offensichtlich verspätet. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung ist verjährt.

    Entgegen der offenbar in der Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 6/374) von der Beschwerdegegnerin implizit vertretenen Auffassung spielt vorliegend die Konkurseinstellung mangels Aktiven keine Rolle; fristauslösend war - wie ausgeführt - die bereits geraume Zeit davor erfolgte Zustellung von drei Verlustscheinen.

2.    Zusammenfassend ergibt sich, dass eine etwaige Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verjährt ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 ersatzlos aufzuheben ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 betreffend Schadenersatz aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker