Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2019.00032


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 24. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. etwa Urk. 6/216).

    Mit Urteil vom 22. August 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 8). Am 1. November 2016 meldete die Ausgleichskasse eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 23'671.15 (inklusive Nebenkosten) zur Kollokation an (Urk. 6/201). Dieser Betrag blieb ungedeckt (vgl. Urk. 6/212-217 sowie Urk. 6/218).

    Mit Verfügungen vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/218/2-19) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der Konkursitin, A.___, B.___ (Präsident), X.___, C.___, D.___ und E.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'631.15.

1.2    X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Urk. 6/219) Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung. Mit Entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte die Ausgleichskasse aus, dass ihre Forderung inzwischen vollständig bezahlt worden sei. Es liege kein Schaden mehr vor; der Streitgegenstand sei weggefallen.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Urk. 1) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die Einsprache materiell behandle. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der BeschwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

1.3    Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Dazu gehören unter anderem auch (relevante) Telefonnotizen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 zu Art. 46 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der von ihr verfügungsweise geforderte Schadenersatz von Fr. 23'631.15 vollumfänglich bezahlt worden sei, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und führte weiter aus, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den von ihm bezahlten Teilbetrag nur unter dem Vorbehalt der Haftungsbejahung geleistet habe. Zudem sei anzufügen, dass «Herr F.___ [ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin] als Nichtjurist den Unterschied zwischen materiellem und formellem Entscheid» nicht kenne beziehungsweise nicht wissen könne, in welchen Fällen ein formeller Entscheid ohne inhaltliche Prüfung ergehe. Der Beschwerdeführer sei wohl selber in Zweifel darüber gewesen, ansonsten er nicht nachgefragt hätte. Der Beschwerdeführer hätte bei aller Sorgfalt die Auskunft eines Juristen einholen sollen. Nicht zuletzt deshalb, weil Herr F.___ empfohlen habe, den Teilbetrag vorerst nicht einzubezahlen.

2.2    Demgegenüber trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangte Solidarforderung tatsächlich vollumfänglich bezahlt worden sei, nachdem er den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 3'938.53 am 17. September 2019 beglichen habe. Er habe dies jedoch keinesfalls im Sinne eines Schuldeingeständnisses getan, sondern lediglich um allfällige Mahngebühren, Strafzinsen oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens zu vermeiden. Er habe zuvor mit Herrn F.___ von der Beschwerdegegnerin telefoniert. Herr F.___ habe ihm versichert, dass die Einzahlung des genannten Teilbetrages den Entscheid über die Einsprache nicht beeinflussen werde. Herr F.___ habe ihm zwar empfohlen, den Teilbetrag vorerst nicht einzubezahlen, er habe aber erklärt, dass es für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob er seinen Teilbetrag einzahle oder nicht. Er habe seinen Teilbetrag auf der Basis dieser Auskünfte einbezahlt und könne deshalb nicht akzeptieren, dass diese Einzahlung nun zum Anlass genommen werde, um die Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, nachdem der geforderte Schadenersatz bezahlt worden war.

    Dabei steht grundsätzlich ausser Frage, dass durch die vollumfängliche Erfüllung einer Schadenersatzforderung der Streitgegenstand eines jeden Forderungsprozesses oder verfahrens wegfällt und somit der entsprechende Prozess beziehungsweise das entsprechende Verfahren (so beispielsweise auch ein Einspracheverfahren) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im vorliegenden Prozess stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, als er seine Zahlung leistete, in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, so dass er seine irrtümlich geleistete Zahlung zurückfordern könnte (analoge Anwendung von Art. 23 ff. und Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]).


3.

3.1    Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenführungspflicht (vgl. dazu oben E. 1.2) nicht gehörig nachgekommen ist. Es steht nämlich zum einen fest, dass das vom Beschwerdeführer genannte Telefonat tatsächlich stattgefunden hat (vgl. dazu den Vermerk auf Urk. 6/218/1), zum anderen hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, eine Aktennotiz zu verfassen. Den Akten der Beschwerdegegnerin lässt sich somit nicht entnehmen, welchen Inhalt das Gespräch hatte.

    Dieses Versäumnis, das eine Form der Beweisvereitelung darstellt, führt zur Umkehr der (objektiven) Beweislast (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 46 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht bestritten hat und dessen Darstellung überdies glaubhaft erscheint, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers auszugehen.

3.2    Demzufolge ist Folgendes als erstellt anzusehen:

    Herr F.___, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, hat dem Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage hin die Auskunft erteilt, dass er ihm zwar empfehle mit der Zahlung noch zu warten, es aber für die Behandlung der Einsprache keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer die fragliche Zahlung leiste oder nicht.

    Weiter steht fest, dass diese Auskunft eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin falsch war.

3.3    Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Pflicht zur Aufklärung und Beratung nach Art. 27 ATSG die Versicherungsträger anhält, inhaltlich korrekte Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte genügen nicht. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin eine inhaltlich falsche Auskunft erteilt. Damit hat sie Art. 27 Abs. 1 ATSG verletzt.

    Soweit sich die Beschwerdegegnerin tatsächlich mit dem Argument zu rechtfertigen versuchte, dass Herr F.___ nicht Jurist und deshalb zur Auskunftserteilung nicht kompetent sei (vgl. Urk. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie für die Organisation ihres Geschäftsbetriebs selbst verantwortlich ist. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Rechtsauskünfte nach Art. 27 ATSG von rechtskundigen Personen erteilt werden. Ob es sich dabei um akademisch ausgebildete Juristen und Juristinnen handelt oder nicht, ist einerlei. Jedenfalls kann die Beschwerdegegnerin ihr offensichtliches Organisationsverschulden nicht auf die rechtssuchenden Personen abwälzen.

3.4    Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer, als er die fragliche Zahlung leistete, in einem wesentlichen Irrtum, nämlich in einem Grundlagenirrtum befand, der durch die Falschauskunft der Beschwerdegegnerin hervorgerufen worden war. Der Beschwerdeführer war nämlich der irrigen (von der Beschwerdegegnerin veranlassten) Auffassung, dass seine Zahlung keinen Einfluss auf die Behandlung der Einsprache haben werde. Der Beschwerdeführer leistete seine Zahlung irrtümlich, mithin (zumindest einstweilen) ohne jeden gültigen Grund, weshalb ihm grundsätzlich ein Rückforderungsrecht zusteht (condictio sine causa; Art. 62 Abs. 2 OR analog).

    Ob der Beschwerdeführer dieses Rückforderungsrecht nunmehr geltend macht oder ob nicht, bleibt allein ihm selbst überlassen und ist im vorliegenden Kontext unerheblich. Entscheidend ist allerdings, dass ein solches Rückforderungsrecht besteht und dass demzufolge die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin (noch) nicht vollumfänglich beglichen ist. Daraus folgt weiter, dass die Einsprache des Beschwerdeführers nicht als gegenstandslos geworden hätte abgeschrieben werden dürfen.

    Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache des Beschwerdeführers materiell entscheide.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerStocker