Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2020.00004


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 23. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 28. Juni 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 8/360/21).

    Am 21. September 2017 meldete die Ausgleichskasse eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 29'218.65 zur Kollokation an (Urk. 8/343). Am 24. Januar 2018 wurde ihr vom Konkursamt Bülach – nach Auflage des Kollokationsplans und des Inventars zur Einsicht ab 5. Januar 2018 (Urk. 8/351) – mitgeteilt, dass sie im Konkursverfahren der Y.___ GmbH vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/350). Am 28. Juni 2019 stellte ihr das Konkursamt Bülach einen Verlustschein infolge Konkurses über Fr. 29'218.65 aus (Urk. 8/352). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 3. Juli 2019 als geschlossen erklärt (vgl. Urk. 8/360/21).

1.2    Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (Urk. 8/360/2-4) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, den 1962 geborenen X.___, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'585.55. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 15. September 2019 (Urk. 8/363/1-2) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 in dem Sinne teilweise gut, als dass sie X.___ verpflichtete, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'605.85 zu leisten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Februar 2020 bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 1), welche diese zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Schadenersatzforderung zu verzichten. Am 2. April 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

1.2.3    Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

    Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

1.3    Im Konkurs der Y.___ GmbH wurden am 5. Januar 2018 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 8/351). Nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist des Kollokationsplans wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 16. Juli 2019 (Urk. 8/360/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Kontoauszug vom 16. Juli 2019, die Jahresabrechnung 2015 vom 10. Juni 2016, die Jahresabrechnung 2016 vom 9. Dezember 2016, die Jahresabrechnung 2017 vom 4. August 2017, die Nachzahlungsverfügung 2016 vom 4. August 2017 sowie die korrigierte Jahresabrechnung für Januar bis Juni 2017 vom 13. Oktober 2017 (Urk. 8/360/6-20). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen, Betreibungsbegehren und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten. Den genannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft von Januar 2015 bis Juni 2017 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 616'425.-- ausgerichtet hat. Der Ausstand der Y.___ GmbH resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2019 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2017 (Urk. 8/360/6-14) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren, Verzugszinse sowie Mahn- und Betreibungskosten) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Davon wurden die erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten in Abzug gebracht, woraus sich der geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 24'605.85 ergibt.

2.3    Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt. Die Schadenshöhe ist auch im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde beschwerdeweise zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist diese somit zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 24'605.85 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2015 bis 2017 nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete von Januar 2015 bis Juni 2017 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 616'425.-- aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 24'605.85 schuldig (vgl. E. 2.2 und 2.3 hievor). Die Y.___ GmbH hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2).

    So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, er sei vom 14. November 2015 bis 27. Oktober 2016 auf Grund eines Burnouts zu 40 - 75 % krankgeschrieben gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm in dieser Zeit nicht möglich gewesen, sich so um die Geschicke der Gesellschaft zu kümmern, wie in den 20 Jahren davor. Der Schaden der Beschwerdegegnerin sei nicht auf ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits, sondern auf seine schwere Erkrankung zurückzuführen. Zudem habe er versucht, die offene Handwerkerrechnung gerichtlich zu erstreiten, den über einjährigen Prozess jedoch ohne Erfolg geführt (Urk. 1 S. 1-2).

5.2    Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ GmbH allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht zu prüfen, was es mit den von der Y.___ GmbH für die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers angeblich erbrachten Gartenbauarbeiten auf sich hat, für welche diese der Gesellschaft Fr. 70'470.20 schuldig geblieben sei. Denn mit Blick auf den Umstand, dass im Konkursverfahren Forderungen von Fr. 163'934.57 kolloziert wurden, wären auch bei Begleichen der geltend gemachten Forderung Ausstände über Fr. 93'464.37 verblieben und es früher oder später zum Konkurs der Gesellschaft gekommen (vgl. dazu Urk. 8/351/1-2). Dies umso mehr, nachdem die Y.___ GmbH seit mindestens 2012 jedes Jahr Verluste zwischen Fr. 15'466.-- und Fr. 47'780.-- schrieb, ab dem Jahr 2014 permanent gemahnt und betrieben werden musste und per Ende 2015 noch über ein Eigenkapital von Fr. 12'668.-- verfügte (vgl. Urk. 8/331/2).

Vorliegend ist vielmehr einzig zu entscheiden, ob die Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer amtete seit deren Gründung im Dezember 1994 als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 8/360/21). Bei der Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 8/187/2, Urk. 8/239/2 und Urk. 8/331/2). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

5.3.2    Ein Betrieb darf praxis- und rechtsprechungsgemäss nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis und H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Y.___ GmbH gerade nicht der Fall war. Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Anteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (Urteil des Bundesgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das verantwortliche Organ hat gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen darauf zu achten, dass die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2, 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3, 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 und H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4, je mit Hinweisen).

5.3.3    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2015-2017 vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 24'605.85 schuldig blieb, im selben Zeitraum aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 616'425.-- ausrichtete (vgl. E. 2.2 und 2.3 hievor). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ GmbH einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten, welche ihm als Geschäftsführer und einzigem Gesellschafter der GmbH oblagen.

5.3.4    Der Beschwerdeführer kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die in E. 4.1 hiervor wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Beschwerdegegnerin binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.

5.3.5    Dass im vorliegenden Fall ein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorgelegen hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. So hätte wie bereits dargelegt auch die Begleichung der offenen Forderung aus Gartenbauarbeiten nichts an der misslichen finanziellen Lage der Y.___ GmbH geändert (E. 5.2 hievor). Nachdem die Gesellschaft zudem seit dem Jahr 2014 nahezu permanent betrieben werden musste, erscheint zweifelhaft, ob sie beziehungsweise der Beschwerdeführer über einen konkreten Zeitplan verfügte, der vorgegeben hätte, bis zu welchem Zeitpunkt die Beitragsausstände beglichen werden sollten. Der von der Beschwerdegegnerin am 3. November 2015 gewährten Ratenzahlung (Urk. 8/155) wurde denn auch bereits im September 2016 nicht mehr nachgekommen. Aufgrund der objektiven Umstände konnte der Beschwerdeführer nicht annehmen, dass die Nichtbezahlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsschuld nur eine vorübergehende Zurückbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen dargestellt hat, welche die Rettung seiner Gesellschaft ermöglicht hätte. Das inhaltliche Element (die seriösen Sanierungsaussichten) ist damit nicht als gegeben zu betrachten.

5.3.6    Ebenso wenig ist das zeitliche Element (die Aussicht der Bezahlung der Beitragsausstände binnen nützlicher Frist) erfüllt. So reichen die Beitragsausstände bis ins Jahr 2015 zurück. Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften im Sinne von BGE 121 V 243 kann somit nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zahlungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei, drei Monate vor dem Konkurs immer klaglos war (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts H 141/01 vom 8. Juli 2003 E. 3.3). Dies war vorliegend offenkundig nicht der Fall.

5.3.7    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei vom 14. November 2015 bis 27. Oktober 2016 auf Grund eines Burnouts zu 40 - 75 % krankgeschrieben gewesen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Zum einen steckte die Y.___ GmbH seit vielen Jahren in finanziellen Schwierigkeiten und musste seit Januar 2014 und damit schon lange vor der teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für nahezu jede Rechnung gemahnt und betrieben werden. Zum anderen war der Beschwerdeführer stets mindestens zu 25 % arbeitsfähig, nie vollumfänglich handlungsunfähig und auch in seiner Urteilsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es war ihm entsprechend stets möglich, den Geschäftsgang der Gesellschaft zumindest teilweise zu beeinflussen. Zudem hätte von ihm erwartet werden können, vorübergehend eine Drittperson zu beauftragen, sich um die Buchhaltung und die administrativen Belange der Gesellschaft zu kümmern, soweit er sich dazu aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage sah.

5.3.8    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen durch die Y.___ GmbH nicht gerechtfertigt war und ein haftungsbegründendes Verschulden seitens des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 24'605.85 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher