Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2020.00006
damit vereinigt
AK.2020.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. Dezember 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ war seit 1. August 2013 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/5). Dabei waren zuerst X.___, geb. 1985, vom 6. August 2013 bis 22. November 2017 und ab diesem Zeitpunkt an seiner Statt Y.___, geb. 1971, als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 6/193/2). Am 14. Juli 2015 meldete das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Verdacht auf Schwarzarbeit (Urk. 6/39/1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. November 2016 wurde Y.___ unter anderem der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs schuldig gesprochen (Urk. 6/106). Mit Nachzahlungsverfügung und mit Veranlagungsverfügung vom 3. März 2017 setzte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge für die Perioden 2014 und 2015 basierend auf einer jährlichen Lohnsumme von je Fr. 661'440.-- fest (Urk. 6/120 und Urk. 6/121). Mit Veranlagungsverfügung vom 22. September 2017 (Urk. 6/148) setzte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge für die Periode 2016 basierend auf einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 100'000.-- fest.
Am 15. September und 14. Dezember 2016 bzw. 25. Oktober und 6. November 2017 sowie am 27. April 2018 stellte das Betreibungsamt Oberwinterthur der Ausgleichskasse, welche die Z.___ GmbH wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, insgesamt sechs Verlustscheine im Sinne von Art. 115 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 6/96, 6/97, 6/111, 6/155, 6/160, 6/184).
Mit Verfügungen vom 11. September 2018 (Urk. 6/193/3-5 und Urk. 6/193/6-8) forderte die Ausgleichskasse von X.___ und von Y.___ Schadenersatz für entgangene Beiträge einschliesslich Inkassokosten in der Höhe von Fr. 212’823.75. Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 11. Oktober 2019 (Urk. 6/196 und Urk. 6/197) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 (Urk. 2) reduzierte die Ausgleichskasse für X.___ die Schadenersatzsumme auf Fr. 100'406.45 und mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 (Urk. 8/2) für Y.___ auf Fr. 100'777.40.
2. Dagegen erhoben X.___ wie auch Y.___ am 4. März 2020 (Urk. 1 und Urk. 8/1) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des gegen sie gerichteten Einspracheentscheides vom 6. Februar 2020. Die Ausgleichskasse schloss in ihren Beschwerdeantworten vom 11. Mai 2020 (Urk. 5 und Urk. 8/5) auf Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 (Urk. 9) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Verfahrensbeteiligten die Rechtschriften im Austausch zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
1.2
1.2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
1.2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
2.
2.1 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:
Verlustschein Nr. (Urk.)ausgestellt amBetrag
Nr. 118'306(Urk. 6/96)15. September 2016Fr.577.60
Nr. 118'304(Urk. 6/97)15. September 2016Fr.1'362.70
Nr. 118'960(Urk. 6/111)14. Dezember 2016Fr.1'314.10
Nr. 121'415(Urk. 6/155)25. Oktober 2017Fr.1'643.35
Nr. 121'483(Urk. 6/160)6. November 2017Fr. 197'716.45
Nr. 122'947(Urk. 6/184)27. April 2018 Fr. 7'478.65
Diese Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 210'092.85 sind in den entsprechenden Verlustscheinen verbrieft.
Gemäss der Beschwerdegegnerin sind zu dieser Forderung für ausstehende Akontobeiträge Juli bis Dezember 2016 Fr. 2’730.90 (Fr. 1'333.80 + Fr. 1'377.80 + Fr. 19.30 [vgl. Urk. 6/193/10-12]) hinzuzurechnen und ist damit von einer Summe von Fr. 212'823.75 auszugehen. Diesen Wert korrigierte die Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden (Urk. 2 und Urk. 5/2 S. 3 f.) mit der Begründung, die geschätzte Bruttolohnsumme von Fr. 661'440.-- sei zwar für die Jahre 2014 und 2015 am 3. März 2017 rechtskräftig veranlagt worden, sie gelte indes für die beiden Jahre zusammen. Dies hatte folgende Korrekturen zur Folge:
Lohnbeiträge 2014 Jahreslohnsumme Fr. 330'720.--
AHV-LohnbeitragFr.34'064.15
ALV-Lohnbeitrag Fr.4’819.20
FAK-LohnbeitragFr. 3'968.65
VerwaltungskostenFr.681.30
Lohnbeiträge 2015
AHV-LohnbeitragFr.34'064.15
ALV-Lohnbeitrag Fr.4’819.20
FAK-LohnbeitragFr. 3'637.90
VerwaltungskostenFr.681.30
TotalFr.86'735.85
Entsprechend seien auch die Verzugszinsen für das Jahr 2014 anzupassen und diese würden statt Fr. 10'225.10 sich noch auf Fr. 4'734.25 belaufen. Die übrigen Verzugszinsen von Fr. 1’378.-- und Fr. 4'527.30 (vgl. Urk. 6/193/11) würden aus Kulanz erlassen. So reduzierten sich die Ausstände für die Jahre 2014 und 2015 inklusive der Mahn- und Betreibungskosten (Fr. 40.-- + Fr. 203.30 + Fr. 500.-- + Fr. 200.-- + Fr. 237.30 [vgl. Urk. 6/193/11]) abzüglich der bereits in Rechnung gestellten Beträge von Fr. 6’980.60 auf Fr. 85'670.10 (Fr. 86'735.85 + Fr. 4’734.25 + Fr. 1’180.60 – 6'980.60).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 errechnete die Beschwerdegegnerin daraus die Schadenersatzsumme von Fr. 100'777.40 (Fr. 212'823.75 – Fr. 197’716.45 [bereits in Rechnung gestellte zu hohe Beiträge 2014 und 2015, Urk. 6/120-121] + Fr. 85'670.10 [korrekte Beiträge 2014 und 2015]).
Beim Beschwerdeführer 1 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann, dass aufgrund seines Austritts als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH die per 22. November 2017 fällig gewordenen Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten im Umfang von Fr. 370.95 (vgl. Urk. 6/193/12) abzuziehen seien. Die Schadenssumme reduziere sich daher auf Fr. 100'406.45 (Fr. 212'823.75 – Fr. 197’716.45 + Fr. 85'670.10 – Fr. 370.95).
2.2 Dieser von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von insgesamt Fr. 100'406.45 respektive Fr. 100'777.40 wird von den Beschwerdeführenden (Urk. 1 und Urk. 8/1) in masslicher Hinsicht einzig soweit bestritten (Urk. 1), als geltend gemacht wird, die Beiträge basierten auf Hochrechnungen bzw. Vermutungen von geleisteten Arbeitsstunden und seien aufgrund von noch einzureichenden Lohndeklarationen zu erstellen. Dabei wird übersehen, dass weder gegen die Nachzahlungsverfügung und die Veranlagungsverfügung vom 3. März 2017 noch gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. September 2017 (Urk. 6/120, Urk. 6/121 und Urk. 6/148), mit denen die beitragspflichtigen Lohnsummen für die Perioden 2014, 2015 und 2016 festgelegt wurden, opponiert wurde. Das Vorbringen ist damit verspätet und darauf im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden gewisse Korrekturen zu Gunsten der Beschwerdeführenden vorgenommen hat. Ungeachtet dessen ist aufgrund der Verlustscheine des Betreibungsamtes Oberwinterthur und des Kontoauszuges vom 5. September 2018 (Urk. 6/193/9-12) die Schadenssumme hinreichend substantiiert dargelegt, rechtskräftig veranlagt und ausgewiesen.
Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 11. September 2018 (Urk. 6/193/3-5 und Urk. 6/193/6-9) die zweijährige Verjährungsfrist (E. 1.2.2) seit der Ausstellung der Verlustscheine (vgl. E. 1.2.3 hiervor) eingehalten hat. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).
3.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Z.___ GmbH alle Jahreslohndeklarationen 2014, 2015 und 2016 mahnen, deshalb Mahngebühren erlassen und, nachdem letztlich die Lohndeklarationen gar nicht oder nur unvollständig eingingen, die Jahreslohnsummen im Veranlagungsverfahren festlegen musste (vgl. Urk. 6/29, 6/30, 6/44, 6/49, 6/55, 6/71, 6/74, 6/124, 6/128, 6/138). Überdies beglich die Z.___ GmbH trotz wiederholter Mahnungen auch die Rechnungen für die Sozialversicherungsbeiträge der Jahres 2014 bis 2016 nicht, was zu den zahlreichen Betreibungen und letztlich den hiervor aufgeführten Verlustscheinen (vgl. E. 2.1 hiervor) führte. Die Z.___ GmbH ist damit offenkundig ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten nicht nachgekommen.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber-pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.4 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).
4.1.5 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer 1 war vom 6. August 2013 bis 22. November 2017 bei der Z.___ GmbH als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/193/2). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.
Bei der Z.___ GmbH handelt es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, sind einfach und leicht überschaubar. Bei derartigen Verhältnissen wird vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH praxisgemäss verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher etwa die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer 1 nicht nachgekommen, wurden doch den Netto-Barlohnzahlungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 offenbar Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Zudem ist er auch seiner Abrechnungspflicht nicht nachgekommen.
Sein Vorbringen, die gesamten Zusammenarbeitsverträge habe ausschliesslich sein Bruder (der Beschwerdeführer 2) unterzeichnet und dieser habe die Geschäfte eigenhändig geführt und er sei auch für die Führung der Geschäftsbücher vollumfänglich verantwortlich gewesen, entlastet ihn nicht (Urk. 1). Denn als formell eingetragener Gesellschafter und einziger Geschäftsführer mit Zeichnungsberechtigung im Zeitraum vom 6. August 2013 bis 22. November 2017 hätte er dafür sorgen müssen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäss abgewickelt werden. Dieser unentziehbaren und unübertragbaren Pflicht konnte er sich nicht dadurch entledigen, indem er darauf hinwies, dass sein Bruder faktischer Geschäftsführer gewesen sein und die Verantwortung getragen habe (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Dass nicht er, sondern sein Bruder (der Beschwerdeführer 2) mit Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 29. November 2016 unter anderem wegen ordnungswidriger Führung von Geschäftsbüchern verurteilt wurde (vgl. Urk. 6/106), ändert daran nichts. Denn als Geschäftsführer war er verpflichtet, die Vorgänge zu kontrollieren und gegen die rechtswidrigen Machenschaften seines Bruders einzuschreiten.
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer 1 die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Nebenkosten) als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.
4.2.2 Was den Beschwerdeführer 2 anbelangt, war er formell erst seit dem 22. November 2017 bei der Z.___ GmbH als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/193/2). Faktisch leitete er die Geschicke der Z.___ GmbH jedoch bereits seit ihrer Gründung, was er unter anderem in der polizeilichen Befragung vom 29. Mai 2015 (Urk. 6/40/10) zu Protokoll gegeben hat. Seine faktische Organstellung ist damit nicht in Zweifel zu ziehen, was letztlich auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass gemäss dem hiervor erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Winterthur der Beschwerdeführer 2 wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Führung von Geschäftsbüchern der Z.___ GmbH strafrechtlich belangt wurde (vgl. Urk. 6/106). Entlastungsgründe bringt der Beschwerdeführer 2 sodann keine vor und solche sind aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb ihm die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Nebenkosten) ebenso als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist.
4.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 ist damit zu bejahen (E. 4.1).
5. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 100'406.45 respektive 100'777.40 zu betrachten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef