Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2020.00013


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, und Y.___, geboren 1967, waren seit der Gründung am 4. April 2007 kollektivzeichnungsberechtigte Stiftungsräte der Stiftung Z.___ mit Sitz in A.___ (Urk. 10/180/1, Urk. 10/203/5). Sie waren zudem ab dem 27. Februar 2008 als Mitglied beziehungsweise Präsident des Verwaltungsrates der B.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Die Gesellschaft mit Sitz in C.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Alsdann unterzeichneten X.___ und Y.___ am 24. November 2009 eine «Kooperationsvereinbarung» zwischen der B.___ und der Z.___ (Urk. 10/180). In der Folge wurde X.___ am 27. Juni 2012 von der Vigilanza sulle fondazioni e LPP della Svizzera oriental, Muralto/TI, als Stiftungsratspräsident der Z.___ abgesetzt und für die Stiftung wurde ein kommissarischer Verwalter in D.___ eingesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Die Z.___ verlegte ihren Sitz am 27. Juli 2012 (Tagesregister-Datum) von A.___ nach D.___ und war fortan der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 10/181; Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Danach wurde Y.___ mit Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 10. September 2012 per sofort und definitiv als Mitglied des Stiftungsrates abgesetzt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Über die B.___ wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2014 der Konkurs eröffnet (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ jeweils der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung und der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden für schuldig befunden und je mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. X.___ und Y.___ anerkannten die Schadenersatzforderung der Z.___ aus von ihnen getätigten Bezügen im Umfang von Fr. 2'900'000.-- respektive Fr. 3'000'000.-- (Urk. 10/207/4, Urk. 10/207/6). Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ordnete sodann mit Verfügung vom 4. September 2014 die sofortige Liquidation der Z.___ an (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Das Konkursverfahren betreffend B.___ wurde mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2015 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft in der Folge von Amtes wegen gelöscht (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich).

1.2    Die Ausgleichskasse forderte von X.___ mit Verfügung vom 25. November 2014 als Einzelhafter für unbezahlt gebliebene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der konkursiten B.___ Schadenersatz im Umfang von Fr. 167‘379.30 (Urk. 10/142). Die von X.___ dagegen am 20. Dezember 2014 erhobene Einsprache (Urk. 10/144) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juni 2016 ab (Urk. 10/160).

    Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/164/4-5). Mit Urteil AK.2016.00046 vom 31. August 2017 änderte das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend ab, dass die Schadenersatzforderung auf Fr. 165'292.50 festgesetzt wurde (Urk. 10/170).

    Gegen dieses Urteil führte X.___ am 27. November 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 10/171/2-4). Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass zu prüfen sei, ob die während der Untersuchungshaft von X.___ von März bis November 2013 der Ausgleichskasse gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbezahlte Löhne enthielten (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5). Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.___ gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 und den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 10/175/6).

1.3    

1.3.1    Nachdem sie weitere Abklärungen durchgeführt hatte (Urk. 10/176 ff.), verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 11. April 2019, ihr für entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 152'540.75 zu leisten (Urk. 10/239). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. Mai 2019 Einsprache (Urk. 10/258).

1.3.2    Mit am 24. Februar 2020 beim Sozialversicherungsgericht erhobener Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragte X.___, dass die Ausgleichskasse anzuweisen sei, die Einsprache vom 7. Mai 2019 dringlich zu bearbeiten und «zur Sicherstellung der SVA Beiträge, die dringend notwendigen Massnahmen vorzunehmen» (Urk. 10/266/4). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AK.2020.00002.

1.3.3    Die Ausgleichskasse wies die Einsprache von X.___ vom 7. Mai 2019 (Urk. 10/258) gegen die Schadenersatzverfügung vom 11. April 2019 (Urk. 10/239) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 ab (Urk. 2).

1.3.4    Infolgedessen wurde der Prozess AK.2020.00002 mit Verfügung vom 10. Juni 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Über die vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen konnte deswegen in jenem Verfahren nicht mehr entschieden werden (Urk. 10/284/3). Auf die gegen diese Verfügung von X.___ am 19. Juni 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_410/2020 vom 20. August 2020 nicht ein.


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er - nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Entschädigung von Fr. 5'000.-- wegen mutwilliger Rechtsverzögerung - diverse «Sicherstellungsmassnahmen» (Urk. 1 S. 2).

2.2    Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) ein.

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli
2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-286).

2.4    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 27. Juli 2020 sodann darum, dass die mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 beantragten «dringenden Sicherstellungsmassnahmen umgehend vorzunehmen sowie die Anzeigepflicht gemäss Art. 208 AHVV anzuordnen [seien], um weiteren Schaden abzuwenden»
(Urk. 11-12).

2.5    Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 trat das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein (Urk. 13). Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom selben Tag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht explizit beantragt habe und seine prozessuale Bedürftigkeit so oder anders nicht nachgewiesen sei. Anderseits wurde festgestellt, dass sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos erweisen würde (Urk. 13 S. 6).

    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 15).

2.6    Alsdann nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 zur Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 Stellung (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 19).

2.7    Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 10. September 2020 (Urk. 17) ihre Vernehmlassung vom selben Tag im Verfahren Nr. 9C_494/2020 (Urk. 18/1) ein (vgl. E. 2.5). Mit dieser Eingabe legte sie ebenfalls die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. April 2020 (Urk. 18/2) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020, mit welchem das Obergericht auf diese Beschwerde nicht eintrat, (Urk. 18/3) auf.

2.8    Mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. August 2020 gegen die Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 nicht ein (Urk. 20).

2.9    Am 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 21-23).

2.10    Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht habe den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich anzuweisen, die von ihm (Beschwerdeführer) beantragten Strafanzeigen zu erstatten und die von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehenden Zustandes» vorzunehmen oder mittels Verfügung rechtsverbindlich und innert 10 Tagen nach der Vergung des Sozialversichersicherungsgerichts abzulehnen. Zudem erneuerte er sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 24, Urk. 25/1-2.1).

2.11    Der Beschwerdeführer setzte dem Sozialversicherungsgericht mit Eingabe vom 4. Januar 2021 «eine letzte Frist(,) die SVA ZH aufzufordern, bis zum 15. Januar 2021 die strafbaren Handlungen anzuzeigen oder rechtsverbindlich mittels Verfügung abzulehnen» (Urk. 26).

2.12    Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 und 4. Januar 2021 wurden der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).

2.13    Am 18. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung» des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 29). Mit Urteil 9C_74/2021 vom 11. März 2021 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein (Urk. 33).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zur vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragten Anweisung an den Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 24 S. 2) ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht als Versicherungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, s. a. § 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beim Sozialversicherungsgericht handelt es sich somit nicht um die Aufsichtsbehörde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, sondern um ein unabhängiges Gericht. Demzufolge kann das Sozialversicherungsgericht dem Leiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auch nicht als übergeordnete Behörde Weisungen erteilen. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden.

    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Strafanzeigen und der von ihm beantragten Massnahmen zur «Sicherstellung der SVA Beiträge und des bestehenden Zustandes» (Urk. 24 S. 2) ist sodann auf die Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 zu verweisen, mit welcher das Sozialversicherungsgericht auf dieselben Anträge des Beschwerdeführers begründet nicht eingetreten ist (Urk. 13 S. 6). Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. August 2020 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_494/2020 vom 10. September 2020 nicht ein (Urk. 20), weshalb die Verfügung vom 3. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer macht keine seither eingetretenen Änderungen im Sachverhalt geltend. Ein erneuter Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat daher zu unterbleiben.



2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    

3.2.1    Mit einer vom Beschwerdeführer und Y.___ am 6. Februar 2012 unterzeichneten Lohndeklaration für das Beitragsjahr 2011 meldete die B.___ der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer, Y.___ sowie die Mitarbeiterinnen E.___ und F.___ beitragspflichte Löhne von total Fr. 515‘700.-- (Urk. 10/40/2). E.___ teilte der Ausgleichskasse sodann mit der am 20. Juni 2013 ausgefüllten Lohndeklaration 2012 mit, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___, F.___, G.___, H.___, I.___ und ihr selbst beitragspflichtige Löhne in der Höhe von total Fr. 886'120.-- ausbezahlt habe (Urk. 10/62/2; vgl. Urk. 10/53/29). Ebenfalls am 20. Juni 2013 wurden der Beschwerdegegnerin von I.___ Nachträge für das Beitragsjahr 2010 mit einer Lohnsumme von Fr. 75‘000.-- (Urk. 10/63) und für das Beitragsjahr 2011 mit einer Lohnsumme von Fr. 150‘000.-- (Urk. 10/64) gemeldet, beide Lohnsummen betrafen gemäss seinen Angaben von der B.___ an ihn selbst ausgerichtete Löhne. Anzufügen ist, dass E.___ der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2013 ebenfalls meldete, dass die B.___ dem Beschwerdeführer, Y.___, F.___, G.___, I.___ und ihr selbst in den Monaten Januar und Februar 2013 beitragspflichtige Löhne in der Höhe von total Fr. 821'620.-- bezahlt habe (Urk. 10/65/2). Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass die Löhne von E.___, F.___, G.___ und I.___ in der Folge von der Z.___ ab dem 1. Januar 2013 mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, abgerechnet wurden (Urk. 10/90/3, Urk. 10/179/4). Hinsichtlich der von E.___ für den Beschwerdeführer und Y.___ für das Jahr 2013 gemeldeten Löhne stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass diese Löhne nicht zur Auszahlung gelangt seien (Urk. 10/239/13).

3.2.2    Mit Urteil 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Schadenhöhe bestreiten würde. Er bringe vor, dass es unklar sei, ob die 2013 während seiner Untersuchungshaft (nach-) gemeldeten Lohnsummen von Fr. 75'000.-- (2010) und Fr. 150'000.-- (2011) für I.___ sowie Fr. 886'120.-- (2012) Angestellte der B.___ oder Z.___ betroffen hätten (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, dass I.___ die «zu Grunde liegenden Deklarationen (…) ohne unser Wissen und ohne Befugnis (…) im Nachhinein eingereicht» habe. Diese seien «ganz offensichtlich falsch». Der Genannte sei Selbständigerwerbender gewesen und nicht Angestellter der B.___. Das Bundesgericht beurteilte diese Einwände als stichhaltig (E. 4 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es führte weiter aus, dass nach verbindlicher Feststellung des Sozialversicherungsgerichts der kommissarische Sachwalter der Z.___ der Beschwerdegegnerin am 3. April 2013 mitgeteilt habe, die Angestellten der B.___ seien entgegen den bisher bekannten Unterlagen und dem bisherigen Mittelfluss in Tat und Wahrheit bei der Z.___ angestellt gewesen. Er habe drei Arbeitsverträge vorgelegt, darunter den mit E.___ und jenen mit I.___ vom 12. Mai 2010. Darin sei (mit I.___) ein Arbeitsantritt am 1. Juni 2010 sowie ein jährlicher Fixlohn von Fr. 150'000.-- vereinbart worden. Dieser Betrag habe in der Jahresrechnung 2011 der B.___ gefehlt. Er sei von I.___ selber am 20. Juni 2013 zusammen mit einer Lohnsumme von Fr. 75'000.-- für 2010 nachgemeldet worden. Weiter habe das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. August 2017 festgestellt, dass «bekanntlich» die Löhne der Angestellten der Z.___ von der B.___ bezahlt worden seien. G.___ habe sodann am 10. Dezember 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie im Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2013 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Sachbearbeiterin bei der Stiftung Z.___ angestellt gewesen sei. Dazu habe sie ausgeführt, dass ihr der Lohn immer über die B.___ überwiesen worden sei (E. 4.2 jenes Urteils, Urk. 10/175/3). Es bestünden somit - so das Bundesgericht weiter - gewichtig(st)e Anhaltspunkte dafür, dass die während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers von März bis November 2013 der Beschwerdegegnerin durch Dritte, welche nicht dem Verwaltungsrat der B.___ oder der Geschäftsleitung angehört hätten, gemeldeten Lohnsummen für 2010 bis 2012 an Angestellte der Z.___ ausbezahlte Löhne enthielten, wofür die B.___ nicht beitragspflichtig gewesen sei. Das betreffe im Besonderen E.___, G.___ und namentlich I.___. Unter diesen Umständen hätten diejenigen Personen, welche die Lohndeklarationen ausgefüllt hätten, befragt und bei der Z.___ beziehungsweise deren kommissarischen Sachwalter eine Stellungnahme und allenfalls weitere Beweisauskünfte eingeholt werden müssen (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 10/175/4-5).

3.3    Das Verhältnis zwischen der Z.___ und B.___ ergibt sich aus der Begründung des rechtskräftigen Strafurteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 in Sachen des Beschwerdeführers und Y.___ (Urk. 10/207/2-11; vgl. Urk. 10/279/3). Dieses Urteil wurde im abgekürzten Verfahren gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 gefällt (Urk. 10/207/3). Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und Y.___ in ihrer Funktion als zeichnungsberechtigte Stiftungsräte der Z.___ für die Stiftung diverse faktische und rechtliche Vertragsverhältnisse mit sich persönlich und mit von ihnen kontrollierten Unternehmen abgeschlossen hätten (Urk. 10/203/6). Zu diesen Unternehmen habe auch die B.___ gehört, welche neben der Z.___ über keine anderen Einnahmequellen verfügt habe (Urk. 10/203/4). Im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse hätten der Beschwerdeführer und Y.___ als Stiftungsräte und Organe der kontrollierten Gesellschaften veranlasst, dass die Z.___ wiederholt wirtschaftlich unsinnige Dispositionen tätigte, überhöhte Preise für Sachen und Dienstleistungen bezahlte und ohne adäquate Gegen- oder Sicherheitsleistung vorübergehend oder bleibend auf ihr zustehende Leistungen ganz oder teilweise verzichtete. Dabei seien der Beschwerdeführer und Y.___ ihrer Buchführungs- und Dokumentationspflicht ungenügend und teilweise überhaupt nicht nachgekommen. Für zahlreiche Transaktionen im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse würden überhaupt keine - oder erst nachträglich erstellte und damit in Aussagekraft und Beweiswert fragwürdige - schriftliche Unterlagen existieren. Der Beschwerdeführer und Y.___ hätten ihre Bezüge überwiegend über die von ihnen kontrollierten Gesellschaften getätigt, wodurch sie der Aufsicht und Kontrolle der Stiftungsaufsicht und übrigen Kontrollorgane der Stiftung entzogen gewesen seien. Der Beschwerdeführer und Y.___ hätten so gehandelt, um sich direkt oder über die von ihnen kontrollierten Unternehmen ungerechtfertigt zu bereichern (Urk. 10/203/6). Bezüglich der B.___ habe sich ergeben, dass sie formell die administrative Verwaltung der Stiftung übernommen habe, obschon diese Leistung effektiv durch den Beschwerdeführer und Y.___ selbst als Stiftungsräte sowie formell bei der Stiftung Z.___ angestellte Personen erbracht worden seien. Deren Löhne seien allerdings durch die B.___ beglichen worden. Obschon mithin faktisch gar keine eigentliche «externe» Verwaltung stattgefunden habe und ausserdem die B.___ selbst wesentlich geringere Betriebskosten zu gewärtigen gehabt habe, als sie in Rechnung gestellt hätten, hätten der Beschwerdeführer und Y.___ im Namen der Stiftung jeweils pauschal rund 90 % des rechnerisch für die Verwaltungskosten zur Verfügung stehenden Stiftungsvermögens überwiesen. Durch dieses Vorgehen seien die Gewinne aus der kostengünstigen Stiftungsverwaltung nicht bei der Stiftung selbst, sondern bei der B.___ angefallen. Den bei der B.___ so angefallenen Überschuss hätten der Beschwerdeführer und Y.___ für sich bezogen und verwendet. Die Z.___ habe im deliktsrelevanten Zeitraum (hier: Gründung der B.___ am 14. Juni 2007 bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers und von Y.___ im März 2013, Urk. 10/203/4, Urk. 10/203/7) mehr als Fr. 4'242'609.15 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Eine andere juristische Person, die J.___ AG, welche der Z.___ bei deren Immobiliengesellschaften als «Investitionsvehikel» gedient habe (Urk. 10/203/4), habe ihrerseits mehr als Fr. 635'008.60 an die B.___ überwiesen (Urk. 10/203/8). Hiervon habe der Beschwerdeführer Fr. 988'215.93 direkt für sich bezogen. Weitere insgesamt Fr. 535'380.82 seien im deliktsrelevanten Zeitraum durch die B.___ für die vom Beschwerdeführer und von Y.___ privat gefahrenen Sportwagen und die privaten Rennsportkurse überwiesen worden (Urk. 10/203/8).

3.4    Die weiteren von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 9C_843/2017 vom 15. Februar 2018 (vgl. E. 3.2.2) getätigten Abklärungen ergaben Folgendes:

3.4.1    Der kommissarische Sachwalter der Z.___ erteilte mit Schreiben vom 7. April 2018 (Urk. 10/179) die Auskunft, dass die B.___ mit der Z.___ am 24. November 2009 eine Kooperationsvereinbarung (vgl. nachfolgende E. 3.4.2) abgeschlossen habe, wonach die B.___ die Geschäfte der Z.___ führe und dafür das nötige Personal anstelle. I.___, E.___, G.___ und F.___ (vgl. Urk. 10/178) seien mit diesen im Kooperationsvertrag aufgezählten Aufgaben betraut gewesen. Die Z.___ habe für diese Tätigkeit der B.___ bis zum Sommer 2012 mehrere Millionen Franken überwiesen. Als er die Sachwaltung Ende Juni 2012 übernommen habe, hätten diese genannten Personen ihm gegenüber wiederholt mitgeteilt, sie seien von der B.___ angestellt, weshalb sie ihm als Sachwalter der Z.___ keine Auskünfte erteilt oder Unterlagen herausgegebenen hätten. Ende März 2013 habe die B.___ ihren Angestellten keine Löhne mehr ausgerichtet, weshalb E.___ Forderungen gegenüber der Z.___ erhoben hätte. Im Zuge des Einigungsverfahrens mit den genannten Angestellten habe sich die Z.___ unter anderem verpflichtet, die Nettolöhne an E.___, F.___ und G.___, vorderhand für März und April (2013) auszurichten, dafür hätten diese drei weiterhin die technische Verwaltung der Z.___ fortgeführt. Daraufhin hätten diese Angestellten ihm Anfang April 2013 ihre Arbeitsverträge übermittelt, welche zu seiner grossen Überraschung (angeblich) mit der Z.___ abgeschlossen gewesen seien. Dies habe unter anderem den Lohnausweisen der B.___, der Lohnbuchhaltung und den Lohnauszahlungen der B.___ widersprochen. In seinem Schreiben vom 3. April 2013 (hierauf nahm das Bundesgerichtsurteil vom 15. Februar 2018 massgeblich Bezug) habe er wohl voreilig auf den Schein der schriftlichen Arbeitsverträge vertraut, statt auf eine umfassende Analyse der Situation, die klar auf eine Anstellung von E.___, F.___, I.___ und G.___ bei der B.___ hinweise. Die B.___ habe dem Vernehmen nach von der Arbeitslosenversicherung über längere Zeit Einarbeitungszuschüsse für I.___ bezogen. Gestützt auf den Rechtsschein der Arbeitsverträge habe die Z.___ die vier Angestellten mit deren Einverständnis auf den 1. März 2013 als eigene Angestellte in der Lohnbuchhaltung erfasst und BVG-versichert. Für die Jahre davor sei die B.___ nachträglich von der Auffangeinrichtung BVG erfasst worden. Er habe mit den Angestellten vereinbart, dass die Z.___ ihre Löhne ab dem 1. Januar 2013 mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abrechne. Die Löhne der genannten Angestellten seien bis Februar 2013 von der B.___ ausbezahlt worden. Die Geschäftstätigkeit aller vom Beschwerdeführer und Y.___ errichteten juristischen Personen habe an derselben Adresse (C.___) stattgefunden bzw. alle Organe und Angestellten hätten dort gearbeitet.

3.4.2    Am 24. November 2009 unterzeichneten der Beschwerdeführer und Y.___ als Stiftungsräte der Z.___ beziehungsweise Verwaltungsräte der B.___ eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Z.___ und der B.___ (Urk. 10/180/3), welche ab 1. Januar 2010 Gültigkeit haben sollte (Urk. 10/180/3). Dieser Vereinbarung ist zu entnehmen, dass die B.___ in der Aufbauphase der Z.___ (Gründung: 4. April 2007, Urk. 10/180/1, Urk. 10/203/5) die Kosten für die Verwaltung übernehme, damit bei der Z.___ keine Unterdeckung eintrete (Urk. 10/180/1), die Z.___ der B.___ für ihre Dienstleistungen aber eine Verwaltungsentschädigung ausrichtet (Urk. 10/180/3). Laut Vereinbarung sollte die Z.___ kein eigenes Verkaufsteam oder Festangestellte beschäftigen (Urk. 10/180/1). Die Verwaltung und Kundenbetreuung sollten mithin durch Angestellte der B.___ durchgeführt werden. Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 haben der Beschwerdeführer und Y.___ auf diesem Weg unrechtmässig Geld von der Z.___ bezogen (E. 3.3 vorstehend). Aufgrund des Strafurteils muss davon ausgegangen werden, dass dies der Hauptgrund für das Aufsetzen und die Unterzeichnung dieser Kooperationsvereinbarung durch den Beschwerdeführer und Y.___ war. Nach der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung haben der Beschwerdeführer und Y.___ formal aber nicht für die B.___, sondern für Z.___ Arbeitskräfte eingestellt (vgl. nachfolgende E. 3.4.3).

3.4.3    E.___, F.___ und I.___ verfügten über schriftliche Arbeitsverträge mit der Z.___, welche von Y.___ (Arbeitsvertrag von I.___, Urk. 10/53/5; vgl. Urk. 10/24/2, Urk. 10/40/2) sowie von Y.___ und dem Beschwerdeführer (Arbeitsverträge von E.___ und F.___, Urk. 10/53/18, Urk. 10/53/28; vgl. Urk. 1, Urk. 10/40/2) unterzeichnet waren. I.___ wurde von der Z.___ per 1. Juni 2010 als Unternehmensberater angestellt (Urk. 10/53/4). Zu seinen Aufgaben gehörte die Repräsentation der Z.___ gegenüber Kunden, Partner und Dritten, die Akquisition von Neukunden sowie Betreuung bestehender Kunden im In- und Ausland, die Sicherstellung einer kompetenten, freundlichen und effizienten Kundenberatung und der Aufbau und die Weiterentwicklung des eigenen sowie des von der Z.___ zugeteilten Kundenstammes (Urk. 10/53/11). F.___ (Eintritt: 1. März 2011) und E.___ (Eintritt: 1. November 2011) arbeiteten gemäss ihren Verträgen als Sachbearbeiterinnen in der Administration der Z.___ (Urk. 10/53/17, Urk. 10/53/28). Laut ihren eigenen Angaben vom 20. Dezember 2013 war G.___ von Dezember 2011 bis 2013 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ angestellt. Obwohl sie einen mündlichen Arbeitsvertrag mit der Z.___ gehabt habe, sei ihr der Lohn immer über die B.___ überwiesen worden (Urk. 10/105/1). Zum Arbeitsverhältnis von H.___ ist den Akten mit Ausnahme des Lohnausweises für die Periode 1. März bis 31. Dezember 2012 (vgl. nachfolgende E. 3.4.5) nichts zu entnehmen. Nicht vorhanden sind auch schriftliche Arbeitsverträge zwischen dem Beschwerdeführer bzw. Y.___ sowie der B.___ oder der Z.___.

3.4.4    Am 6. September 2018 sagte I.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass er von der Z.___ angestellt gewesen sei, den Lohn aber von der B.___ ausbezahlt erhalten habe. Für die B.___ habe er keine Funktion innegehabt, jedoch infolge Untersuchungshaft von X.___ und Y.___ ab 6. März 2013 deren Aufgaben übernommen (vgl. auch Schreiben vom 6. Dezember 2013 an das Kantonale Steueramt, wonach er ad interim die Geschäftsführung für die B.___ übernommen habe, Urk. 10/240/8). E.___ habe die Lohnbuchhaltung übernommen und ihn gebeten, die Lohnmeldungen mitzuunterzeichnen. Die Löhne seien alle korrekt deklariert worden. Er habe nie Lohnausweise erhalten, was auch für die Steuererklärung ein Problem gewesen sei (Urk. 10/208/1; vgl. auch das Schreiben vom 8. September 2018, Urk. 10/210).

3.4.5    Schliesslich versuchte die Beschwerdegegnerin die Lohnausweise zu Händen der Steuerbehörden erhältlich zu machen (vgl. Urk. 10/226 f., Urk. 10/240). Aufgelegt werden konnten die Lohnausweise für das Jahr 2011 für E.___ über brutto Fr. 11'600.-- und für das Jahr 2012 über brutto Fr. 81'400.-- (Urk. 10/220, Urk. 10/246), der Lohnausweis 2012 für G.___ über brutto Fr. 78’000.-- (Urk. 10/229), die Lohnausweise 2011 und 2012 für F.___ über brutto Fr. 24'100.-- bzw. Fr. 31'720.-- (Urk. 10/242, Urk. 10/244), alle jeweils ausgestellt von der B.___ (Urk. 10/229). Bezüglich I.___ legte das Kantonale Steueramt verschiedene Akteneinforderungen bezüglich Lohnbezüge auf, ferner Lohnausweise 2011 und 2012 über jeweils Fr. 132'000.--, die namens der B.___ von ihm selber ausgestellt worden waren (Urk. 10/240, Urk. 10/245), der Lohnausweis 2010 über brutto Fr. 59'000.-- jedoch namens der Z.___ (Urk. 10/247). Der Lohnausweis von H.___ für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2012 datiert vom 5. April 2013 und trägt den Stempel der Z.___ mit der Adresse in C.___, sowie die Unterschrift des kommissarischen Sachwalters der Z.___ (Urk. 10/241/2). Für G.___ konnten keine relevanten Steuereinschätzungsakten erhältlich gemacht werden (Urk. 10/248).

3.4.6    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bestätigte der Beschwerdegegnerin, dass für die aufgeführten Personen in den Jahren 2010 bis 2012 keine Beiträge über die Z.___ abgerechnet worden seien (Urk. 10/181). Gemäss Individuellem Konto (IK) von I.___ hat die Z.___ 2013, 2014 und 2015 Beiträge als Unselbständigerwerbender abgerechnet; dem IK seien keine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu entnehmen (Urk. 10/192).

    Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse, Zürich, bestätigte per E-Mail, dass für I.___ an die K.___ AG Einarbeitungszuschüsse entrichtet worden seien (Urk. 10/182). Bei dieser Aktiengesellschaft handelte es sich laut Anklageschrift (vgl. E. 3.3) um eine vom Beschwerdeführer und Y.___ gegründete Firma, worüber für die Stiftung Immobilieninvestitionen getätigt worden seien (Urk. 10/203/7).

    Die Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG, Bellinzona, bestätigte, dass die Z.___ in der Periode 1. Januar 2007 bis 27. Juni 2012 keine Lohnbeiträge deklariert habe, also ohne Arbeitnehmer gewesen sei (Urk. 10/225).

3.4.7    Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. März 2014 erfolgte die Geschäftsführung der Z.___ zur Tatzeit sodann an der Domiziladresse der B.___ in C.___ (Urk. 10/203/4). Bis 10. Juli 2014 (Tagesregister-Datum) wurde im Handelsregister des Kantons St. Gallen für die Z.___ als weitere Adresse in C.___ geführt (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen). Unter derselben Adresse stellte I.___ seinen Lohnausweis 2010 aus (Urk. 10/247). Alsdann ist dem Lohnausweis von H.___ zu entnehmen, das auf dem Firmenstempel der Z.___ die Adresse in C.___ genannt wird (Urk. 10/241/2). Dies entspricht der Auskunft des kommissarischen Sachwalters der Z.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. April 2018, wonach die Geschäftstätigkeit der Z.___ und der B.___ in Büroräumlichkeiten an der erwähnten Adresse geführt wurden (Urk. 10/179/5).

3.5    Stellungnehmend zu diesen Akten führte der Beschwerdeführer aus, die Angaben des Sachwalters seien offensichtlich widersprüchlich, mal seien es Angestellte der B.___, mal der Z.___ gewesen. Er wies ferner darauf hin, dass die B.___ eine nicht beglichene Forderung gegenüber der Z.___ über 1,6 Mio. Franken für die technische Verwaltung der Z.___-Kunden habe (Urk. 10/188). Hieraus würden sich die noch offenen AHV-Beiträge ohne weiteres bezahlen lassen (Urk. 10/194). Hinsichtlich I.___ stellte er sich erneut auf den Standpunkt, dieser habe 2010 bis 2013 als Selbständigerwerbender mit der AHV abgerechnet (Urk. 10/190). In der Stellungnahme vom 29. Juni 2018 führte er zunächst aus, es lasse sich nicht klären, wo die Arbeitnehmer angestellt gewesen seien. Durch die Falschaussage des Sachwalters der Z.___ sei das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gekommen. Hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen im Laufe des Einspracheverfahrens ist auf die Zusammenstellung im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 zu verweisen (Urk. 2 S. 3 ff.), woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich zwar zu widersprechen scheint, dem kommissarischen Sachwalter jedoch unter Hinweis auf dessen Schreiben vom 3. April 2013 (Urk. 10/53) eine Falschauskunft unterstellt und damit entgegen seinen Vorbingen vor Bundesgericht behauptet, dass die B.___ die Verwaltung der Z.___ übernommen habe und diese Tätigkeit durch Angestellte der B.___ vorgenommen worden seien (Urk. 10/199; vgl. insbesondere Ergänzung der Einsprache vom 17. Juni 2019, Urk. 10/262; ferner seine Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige gegen den kommissarischen Sachwalter der Z.___, Urk. 10/235).

3.6    Hinzuweisen ist schliesslich auf das bereits im Verfahren AK.2016.00046 aufgelegte Einvernahmeprotokoll im Konkursverfahren über die B.___ vom 24. April 2014 (Urk. 10/130). Darin führte der einvernommene Y.___ gegenüber der Notarin aus, dass die B.___ Arbeitnehmer beschäftigt habe; namentlich erwähnte er E.___, G.___, F.___, H.___ (diese sei 2012 ausgeschieden), I.___ und teilweise L.___. Die Arbeitnehmer hätte seines Wissens bis Februar 2013 den Lohn erhalten (Urk. 10/130/39 f.).

3.7    Wie bereits im Strafurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 festgehalten (E. 2.3) ergibt sich somit auch aufgrund der vorliegenden Akten, dass die Kooperationsvereinbarung vom 24. November 2009 und die schriftlichen Arbeitsverträge sich widersprechen, was Teil der ungetreuen Geschäftsführung der Organe der Z.___ und B.___ bildete. Erstellt ist, dass die Tätigkeit der Angestellten an derselben Adresse ausgeführt wurde, weshalb sich die Frage, ob sie als Arbeitnehmer effektiv den Organen der Z.___ oder der B.___ unterstellt waren, obsolet scheint. Fakt ist, dass die B.___ die Löhne ausbezahlte, was auch den Abrechnungen gegenüber den Ausgleichskassen (Beschwerdegegnerin, St. Gallen und Tessin) sowie zum Grossteil den steuerlichen Lohnausweisen entspricht, und sich die genannten Mitarbeiter als Angestellte der B.___ betrachteten, jedenfalls bis zum Zeitpunkt, da die Lohnzahlungen ausfielen. Die Z.___ rechnete bis Ende 2012 weder AHV-Beiträge ab noch versicherte sie ihre formellen (entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag) «Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen» in der zweiten Säule. Y.___ - ebenfalls Organ der Z.___ wie der B.___ - ging ebenfalls davon aus, dass die B.___ über die genannten Arbeitnehmer und Lohnbezüger verfügte, obwohl sie formal einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Z.___ hatten. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die erwähnten Mitarbeiter faktische Arbeitnehmer der B.___ waren. Dass damit den schriftlichen Verträgen nicht nachgelebt wurde, ist irrelevant, massgeblich sind die faktischen Verhältnisse. Ebenso wenig schadet die ursprüngliche Auskunft des kommissarischen Sachwalters nach Vorlage der schriftlichen Arbeitsverträge. Dass I.___ in diesem Zeitraum für die B.___ als Selbständigerwerbender tätig gewesen wäre, ist abwegig. Damit sind die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers mit dem Ziel, eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu bestreiten und jegliche Schuld am Strafverfahren von sich zu weisen, insbesondere seine Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. November 2017 (Urk. 10/171/2-4), nicht zu hören.

    I.___ (Anstellungsdauer von 2010 bis 2012), E.___ (2011-2012), F.___ (2011-2012), G.___ (2011-2012) und H.___ (2012) waren somit (faktisch) Angestellte und Lohnbezüger der B.___. Infolgedessen war die B.___ für die in dieser Zeit ausbezahlten Löhne beitragspflichtig und der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Nichtbezahlung der Lohnbeiträge Schaden entstanden.

3.8    Die Schadenshöhe wird im Übrigen nicht mehr substantiell bestritten. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Lohnbeiträge anhand der erhältlich gemachten Akten neu, woraus eine Schadenersatzforderung von Fr. 152'540.-- (vgl. Urk. 2 Ziffer 3 S. 6 f.) resultierte. Dies gibt keinen Anlass zur Korrektur. Auf keinen Fall ist angesichts der in der Anklageschrift aufgelisteten Bezüge (Urk. 10/203/5 und Urk. 10/203/8) daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer und Y.___ sich in den Jahren 2011 und 2012 von der B.___ Lohn in Höhe von jedenfalls Fr. 240'000.-- ausbezahlen liessen.

    Was die übrigen Haftungsvoraussetzungen betrifft, so kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2 Ziffer 4 und 5 S. 7 ff.) sowie das Urteil AK.2016.00046 vom 31. August 2017 (Urk. 10/170) verwiesen werden.


4.    Nach diesen Erwägungen besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) in allen Teilen zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Mit Eingabe vom 28. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 21).

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.3    

5.3.1    Mit Gerichtsverfügung vom 3. August 2020 trat das Gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein. Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom selben Tag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht explizit beantragt habe und seine prozessuale Bedürftigkeit so oder anders nicht nachgewiesen sei. Anderseits wurde festgestellt, dass sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos erweisen würde (Urk. 13 S. 6).

5.3.2    Der Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ist nach wie vor nicht erbracht. Auch aufgrund der mit seiner Eingabe vom 28. September 2020 (Urk. 21) eingereichten Unterlagen (Urk. 22, Urk. 23/1-6) lässt sich nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer ohne Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünfte in dem von ihm zusammen mit seinen drei Kindern bewohnten Haus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters notwendig wäre. Letzteres wäre zumindest nicht völlig klar, könnte das Gesuch des Beschwerdeführers doch so oder anders erst ab der Gesuchstellung vom 28. September 2020 (Urk. 21) bewilligt werden. In jenem Zeitpunkt verfügte das Sozialversicherungsgericht bereits über die für die Entscheidfindung notwendigen Unterlagen und die Parteien hatten bereits Gelegenheit, sich dazu äussern. Die Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme durch den Beschwerdeführer beziehungsweise durch eine von diesem erst noch zu mandatierende Rechtsvertretung ist jedenfalls nicht ersichtlich.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2020 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen (Urk. 21).



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 28. September 2020 wird abgewiesen. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2020 um Anweisung des Leiters der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHübscher