Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2020.00014
damit vereinigt
AK.2020.00019
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. Februar 2021
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Z.___ GmbH (ehemals A.___ GmbH) war seit 1. Februar 2014 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/5). Dabei war Y.___ vom 13. Februar 2014 bis 9. Mai 2016 und danach an seiner statt X.___ bis 21. März 2017 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 6/124/22-23). Zufolge ausstehender Lohnbeiträge liess die Ausgleichskasse die Z.___ GmbH betreiben (Zahlungsbefehle vom 8. Juli und 8. August und Fortsetzungsbegehren vom 18. und 23. Oktober 2017 [Urk. 6/81ff. und Urk. 6/88ff.]). Am 3. November 2017 zeigte das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 9 der Ausgleichskasse an, dass mit Entscheid des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich am 1. November 2017 der Konkurs über Z.___ GmbH eröffnet wurde (Urk. 6/101). Am 1. Dezember 2017 führte die Ausgleichskasse eine Arbeitsgeberkontrolle durch (Urk. 6/112). Am 14. Dezember 2017 stellte die Konkursrichterin das Verfahren gegen die Z.___ GmbH mangels Aktiven ein (Urk. 6/115).
Mit zwei Verfügungen vom 19. September 2019 (Urk. 6/124/2-4 und Urk. 6/124/5-7) forderte die Ausgleichskasse für ungedeckte Lohn- und FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszins und Gebühren in solidarischer Haftung Schadenersatz von X.___ von Fr. 14'434.05 und von Y.___ von Fr. 6'352.65. Am 25. September 2019 erhob X.___ und am gleichen Tag auch Y.___ Einsprache (Urk. 6/126 und Urk. 6/128). Die Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 25. Mai 2020 ab (Urk. 2 und Urk. 7/2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduzierung der gegen ihn gerichteten Schadenersatzforderung auf Fr. 8'185.65. Am 19. Juni 2020 erhob Y.___ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag der gegen ihn gerichtete Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben, da die im Jahr 2016 deklarierten Löhne nicht in diesem Umfang ausgezahlt worden seien (Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse schloss in ihren Beschwerdeantworten vom 18. August 2020 (Urk. 5 und Urk. 7/6) auf Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 24. August 2020 (Urk. 8) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Verfahrensbeteiligten die Rechtschriften im Austausch zur Kenntnis gebracht. Am 18. September 2020 reichte X.___ (Beschwerdeführer 1) weitere Unterlagen ein (Urk. 10, 11/1-3, 12/9-116, 13/1-116, 14/1-9, 15/1-121) ein. Diese wurden der Beklagten und Y.___ (Beschwerdeführer 2) zur Kenntnis gebracht respektive zur Einsichtnahme offen gelegt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
1.3
1.3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
1.3.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
1.3.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung).
1.3.4 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
1.3.5 Das über die Z.___ GmbH eröffnete Konkursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin am 14. Dezember 2017 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 6/115). Mit der Veröffentlichung im SHAB am 22. Dezember 2017 wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der beiden Schadenersatzverfügungen vom 19. September 2019 (Urk. 6/124/2-4 und Urk. 6/124/5-7) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung ist demnach nicht eingetreten.
2. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 14'434.05 (vgl. Urk. 6/122) setzt sich im Wesentlichen aus ausstehenden Lohnbeiträgen für das Jahr 2015 auf der Basis einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von Fr. 69'891.35 und für das Jahr 2016 einer solchen von Fr. 458'074.70 zusammen. Entsprechende Lohnsummen erhob die Beschwerdegegnerin aufgrund der jeweiligen Lohndeklarationen 2015 (Urk. 6/22/2 und Urk. 6/39/2) und für das Jahr 2016 aufgrund der Jahreslohndeklaration 2016 (Urk. 6/52). Aktenkundig ist im weiteren eine Rückforderung von Fr. 1'800.-- für Familienzulagen, die, nachdem im Jahr 2017 alle Mitarbeiter bei der Z.___ GmbH ausgetreten waren, ihr zu Unrecht noch gutgeschrieben wurden.
Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Insofern das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung vom Beschwerdeführer 1 dahingehend beanstandet wird, indem er geltend macht, die Jahreslohnsumme für das Jahr 2016 sei durch den Buchhalter ohne sein Wissen hochgestuft worden, um einen besseren Abschluss für den Verkauf zu erzielen (vgl. Urk. 10) und der Beschwerdeführer 2 vorbrachte, dass die Lohnangaben 2016 zu hoch seien aber der Buchhalter beim Bergsteigen in Serbien ums Leben gekommen sei, weshalb keine Unterlagen mehr erhältlich seien (vgl. Urk. 7/1), überzeugt dies nicht. Denn die Angaben in der Lohndeklaration 2016 hat der Beschwerdeführer 1 eigenhändig unterzeichnet (Urk. 6/51 S. 2). Zudem wird dabei die Höhe der Jahreslohnsumme massgeblich durch die jährlichen Einkommen der beiden Beschwerdeführer von je Fr. 100'800.-- mitbestimmt. Im Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 als Verkäufer der Z.___ GmbH aufgetreten ist und auch den Verkauf durchgeführt hat (vgl. Urk. 6/96/18). Damit besteht kein Anlass, um von der vom Beschwerdeführer 1 selbst deklarierten Lohnsumme, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Abrechnungen erstellt, gemahnt und betrieben hatte, abzuweichen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer 1 nachgereichten Kontoauszüge der PostFinance (Urk. 11, 12, 13, 14 und 15) nichts mehr zu ändern. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, daraus irgendwelche Zahlen zur Entlastung des Beschwerdeführers 1 zusammenzusuchen, sondern es hätte an ihm gelegen, die von ihm daraus gezogenen Schlüsse übersichtlich zu präsentieren.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem sie Lohndeklarationen nicht oder zu spät einreichte und auf den im Jahr 2015 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht und im Jahr 2016 nur teilweise abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (vgl. Urk. 6/13, 6/14, 6/20, 6/29, 6/52, 6/54, 6/64, 6/65, 6/68, 6/71, 6/73, 6/74, 6/75, 6/77, 6/78) und Betreibungen einzuleiten (Urk. 6/79, 6/80, 6/81). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 14'434.05 unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeber- pflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.4 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).
4.5 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). Rechtsprechungsgemäss tritt ein Organ einer Gesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung nur dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 war vom 9. Mai 2016 bis 21. März 2017 bei der Z.___ GmbH als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/124/22-23). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.
Bei der Z.___ GmbH handelt es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, sind einfach und leicht überschaubar. Bei derartigen Verhältnissen wird vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH praxisgemäss verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat
Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher etwa die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer 1 nicht nachgekommen, wurden doch in den Jahren 2015 und 2016 offenbar anderen Zahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt.
Sein Vorbringen, ihm könnten lediglich die Ausstände während der Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit vom 9. Mai 2016 bis 15. März 2017 angelastet werden, trifft insofern zu, als Beitragsforderungen, die nach der Publikation seines Austritts im Handelsregister (21. März 2017, Urk. 6/124/23) fällig wurden ihm nicht mehr angelastet werden können. Dies gilt hingegen nicht für die laufenden oder verfallenen Beiträge, die die Unternehmung aus früheren Jahren schuldig gebliebenen ist und für die der Geschäftsführer, auch wenn diese vor seiner Mandatsübernahme angefallen sind, einzustehen hat (vgl. hiervor E. 4.5).
Gemäss Kontoauszug (Urk. 6/67) waren bis zu seinem Austritt als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Z.___ GmbH Ausstände von Fr. 13'288.65 (Fr. 13'328.65 abzüglich Fr. 40.-- Mahngebühren vom 27. März 2017 [Urk. 6/64]) fällig. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 14'434.05 enthält demgegenüber noch Abrechnungen die erst später erfolgten. Dementsprechend reduziert sich der Schadenersatz auf Fr. 13'288.65.
5.2 Der Beschwerdeführers 2 war bis am 9. Mai 2016 (Urk. 6/124/23) bei der Z.___ GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Ihm kam damit auch formelle Organeigenschaft zu und ihm ist ebenso eine grobfahrlässige Verletzung seiner Abrechnungspflichten vorzuwerfen. Denn es ist aktenkundig, dass bereits im Jahr 2015 Lohndeklarationen nicht eingereicht wurden und offensichtlich anderen Zahlungen Priorität eingeräumt wurden, anstatt auf den ausgerichteten Löhnen die geforderten Beiträge abzuführen. Exkulpationsgründe werden in diesem Zusammenhang denn auch weder vom Beschwerdeführer 1 noch vom Beschwerdeführer 2 vorgebracht.
Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Schadenersatzsumme betreffend den Beschwerdeführer 2 zufolge unbezahlt gebliebener Beiträge und Nebenkosten mit Fr. 6'352.65, wobei für die offenen Beiträge und Nebenkosten für das Jahr 2015 Fr. 3'541.65 und für das Jahr 2016 Fr. 2’811.-- festgehalten wurden (Urk. 6/124/2-3). Der entsprechende Beitragsausstand für das Jahr 2015 ist dabei aufgrund der Lohndeklarationen 2015 wie auch die Nebenkosten ausgewiesen. Was hingegen den Ausstand von Fr. 2'811.-- für im Jahr 2016 bis im Mai 2016 aufgelaufene Beiträge und Nebenkosten anbelangt, ist diese Summe nicht nachvollziehbar. Denn dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass im Zeitraum von Januar bis Mai 2016 die Beitragsrechnungen für diese Monate ausgeglichen waren (vgl. Urk. 6/67), und eine Begründung wie sich dieser Betrag zusammensetzt, liefert die Beschwerdegegnerin nicht. In den Zeitraum des Wirkens des Beschwerdeführer 2 als Geschäftsführer der Z.___ GmbH, fallen damit lediglich die Ausstände für das Beitragsjahr 2015 mithin Fr. 3'514.65.
Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung betreffend den Beschwerdeführer 2 ist dementsprechend von Fr. 6'352.65 auf Fr. 3'514.65 zu reduzieren.
5.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 ist damit zu bejahen (E. 5.1).
6.
6.1 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 13'288.65 respektive Fr. 3'514.65 zu betrachten.
6.2 Nach dem Gesagten ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) der Beschwerdeführer 1 (als Solidarhafter) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten des Jahres 2015 und 2016 Schadenersatz von Fr. 13'288.65 zu leisten.
In Abänderung des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/2) ist der Beschwerdeführer 2 (als Solidarhafter) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten des Jahres 2015 Schadenersatz von Fr. 3'514.65 zu leisten.
Insoweit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 2) insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer 1 (als Solidarhafter) verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 13'288.65 zu bezahlen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/2) insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer 2 (als Solidarhafter) verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. Fr. 3'514.65 zu bezahlen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerNef