Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2020.00015
damit vereinigt AK.2020.00021


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

1. X.___


Beschwerdeführer


2. Y.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Z.___ GmbH war seit ihrer Gründung im August 2008 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/3), wobei A.___ seit der Gründung bis am 10. März 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Folgend war X.___ vom 10. März 2014 bis 9. April 2015 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ab dem 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft amtete Y.___ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk. 6/95/5).

    Am 17. Januar 2017 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 6/76); das Verfahren wurde am 18. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/95/5). Mit Verfügungen vom 10. Mai 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___ als Solidarhafter für die ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ GmbH entgangenen Beiträge von Fr. 15'322.80 Schadenersatz zu leisten (Urk. 6/95/7-13). Die Verfügung an Y.___ wurde ihr am 9. April 2020 amtlich zugestellt (vgl. Urk. 6/93-94 im Prozess AK.2020.00021). Am 21. Mai 2019 (Urk. 6/97) beziehungsweise 4. Mai 2020 (Urk. 6/96 im Prozess AK.2020.00021) erhoben X.___ und Y.___ jeweils Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 25. Mai 2020 (Urk. 6/10 = Urk. 2) respektive 17. Juni 2020 (Urk. 6/97 im Prozess AK.2020.00021) jeweils abwies.


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 erhob X.___ am 17. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde und dass kein Arbeitsverhältnis zwischen der Z.___ GmbH und B.___ bestanden habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk6/1105]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

2.2    Am 17. August 2020 erhob Y.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 (angelegt unter der Prozessnummer AK.2020.00021) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie kein Schadenersatz schulde und das Arbeitsverhältnis, von dem die Beschwerdegegnerin ausgehe, nicht bestanden habe, eventuell sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 im Prozess AK.2020.00021).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 - unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 6/1-99 im Prozess AK.2020.00021) Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 im Prozess AK.2020.00021), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 im Prozess AK.2020.00021).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert der Solidarforderung Fr. 20'000.-- bzw. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 1. Juni 2020 gültig gewesen und seitherigen Fassung).

1.2    Da Gegenstand der separat angelegten Beschwerdeverfahren eine Schadenersatzforderung ist, für welche die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Entscheide solidarisch in Haftung genommen wurden, sind sie jeweils vom anderen Verfahren betroffen. Sie haben denn auch inhaltlich identische Beschwerdeschriften aufgelegt und eine Vereinigung beantragt. Es rechtfertigt sich daher beide Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil zu vereinigen. Der Prozess Nr. AK.2020.00021 ist mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2020.00015 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. AK.2020.00021 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8/0-8 geführt und nachfolgend so zitiert.


2.    

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    

3.2.1    Die Konkursitin deklarierte mit Formular vom 3. März 2013 für das Jahr 2012 eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 64'000.-- (Urk. 6/38). Für das Jahr 2013 deklarierte sie mit Formular vom 5. Dezember 2013 eine beitragspflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 69'000.-- (Urk. 6/43) und für das Jahr 2014 meldete A.___ im Namen der Konkursitin Ende März 2015 schliesslich, keine Löhne mehr ausbezahlt zu haben (Urk. 6/56).

    Aus den von B.___ eingereichten Lohnausweisen (Bescheinigungen zu Händen der Steuerbehörde) ergibt sich, dass ihm die Z.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2014 Löhne ausbezahlt hatte (Urk. 6/62). Im Jahr 2012 bezog er einen Lohn von 32'000.--, im Jahr 2013 einen solchen von Fr. 28'000.- und im Jahr 2014 schliesslich einen solchen von Fr. 32'250.--. Mit Ausnahme der Lohnzahlungen 2010 und 2014 wurde darauf kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen deklariert (Urk. 6/61/5-7). Diese Lohnzahlungen figurieren nicht in den Lohnbescheinigungen der Konkursitin zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, Urk. 6/43). Bis zur Löschung der Firma im Handelsregister (31. August 2017) wurden die Lohnzahlungen nicht mehr abgerechnet bzw. die darauf entfallenden Lohnbeiträge konnten nicht mehr nachgefordert werden (vgl. Telefonverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und A.___, Urk. 7/68).

3.2.2    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, jedoch in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Ist ein aus der Nichtzahlung von Beiträgen entstandener Schaden aufgrund von Art. 78 Abs. 1 und Art. 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen (Art. 138 Abs. 3 AHVV).

3.2.3    Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden gegenüber den Beschwerdeführenden beinhaltet nicht entrichtete Beiträge inklusive Verzugszinsen und Verwaltungskosten auf den von der Konkursitin nicht abgerechneten Löhnen der Jahre 2012 bis 2014. Gestützt auf die von B.___ eingereichten Lohnausweise, gemäss welchen er in den Jahren 2010 bis 2014 von der Z.___ GmbH einen Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 158'875.-- bezogen hat, darauf aber keine AHV-Beiträge abgeführt wurden (Urk. 6/61/3-7), forderte die Ausgleichskasse von den solidarisch haftenden Beschwerdeführern Schadenersatz im Umfang der entgangenen Lohnbeiträge für B.___ in der Höhe von total Fr. 15'322.80 ein (vgl. Verfügungen vom 10. Mai 2019, Urk. 6/95/7-13). Gemäss Kontoauszug vom 8. Mai 2019 (Urk. 6/88) setzt sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 15'322.80 aus nicht bezahlten Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) von Fr. 5'514.85 für das Jahr 2012, Fr. 4'622.85 für das Jahr 2013 und Fr. 5'185.10 für das Jahr 2014 zusammen (vgl. auch Urk. 6/84). Die auf die nicht deklarierten Lohnzahlungen der Jahre 2010 und 2011 entfallenden Beiträge schrieb die Beschwerdegegnerin als verjährt ab, ohne von den Beschwerdeführenden oder dem vormaligen Geschäftsführer Schadenersatz zu verlangen (vgl. E. 3.2.2 hiervor).

3.2.4    Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, zwischen der Z.___ GmbH und B.___ habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, mithin seien auch keine Arbeitgeberbeiträge geschuldet (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/1 S. 3), und diesbezüglich auf die Buchhaltung per 31. Juli 2011 (Urk. 3/4) und den Kontoauszug per 9. Juli 2012 (Urk. 3/5) verwiesen sowie eine Übersicht der Buchungen zwischen dem 4. August 2009 und 26. März 2014 (Urk. 3/3) ins Recht legten, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder ist aus dem beigelegten Kontoauszug ersichtlich, wofür die Zahlungen verwendet wurden, noch lässt sich etwas aus der Zwischenbilanz lesen, beziehen sich die Lohndeklarationen doch jeweils auf ein Kalenderjahr. Im Schreiben vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/78/2) führte B.___ aus, er sei in der Zeit von 2009 bis 2015 für die Z.___ GmbH tätig gewesen. Anfänglich und zum Schluss mit einigen spontanen Einsätzen, wobei seine Einkünfte in den Jahren 2009 und 2015 unter Fr. 2'000.-- gelegen hätten. Den Lohn habe er jeweils bar erhalten. Dieses Arbeitsverhältnis wird durch das Arbeitszeugnis vom 4. Juli 2015, wonach er vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2015 als Allrounder in der Z.___ GmbH tätig gewesen sei (Urk. 6/78/3), sowie durch die von ihm eingereichten Lohnausweise zu Händen der Steuerbehörden (Urk. 6/61/3-7), welche von der Konkursitin ausgestellt und vom damaligen resp. ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer A.___ unterzeichnet wurden, ausgewiesen. Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin das durch die Lohnausweise bestätigte Einkommen von B.___ zu Recht als massgebend erachtet. Die Beschwerdeführenden können nichts zu ihren Gunsten gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vorbringen, rechnete sie auf den ausbezahlten Löhnen doch lediglich die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge auf (vgl. Urk. 6/84). Im Umfang der auf den von der Konkursitin nicht deklarierten Löhnen entfallenden Beiträge inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 15322.80 ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden, der nach dem Gesagten ausgewiesen ist (vgl. Kontoauszug, Urk. 6/88).

4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2021). Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).

4.3    Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2012 bis 2014 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 225’250.-- (Fr. 133'000.-- [Urk. 6/38, Urk. 6/43, Urk. 6/56] und undeklariert Fr. 92'250.-- [Urk. 6/61/5-7]) aus, worauf sie die Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'322.80 schuldig blieb. Damit kam die Gesellschaft ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht nach.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

5.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

5.2.4    Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).

5.2.5    Rechtsprechungsgemäss tritt ein Organ einer Gesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung nur dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c).

5.3    

5.3.1    Der Beschwerdeführer war vom 10. März 2014 bis 9. April 2015 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu.

    Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit zeitweise höchstens zwei Angestellten (vgl. Urk. 6/8-9, Urk. 6/17, Urk. 6/27, Urk. 6/38, und Urk. 6/43) und einfacher Verwaltungsstruktur. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zwar als einzigen Gesellschafter einzusetzen, dass er jedoch lediglich eine Art Strohmann gewesen sei, da A.___ gemäss Arbeitslosenkassen keine Aufgaben im Betrieb habe ausüben dürfen. Ob dies zutrifft oder nicht kann letztlich offenbleiben. So oder anders muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, dass er als einziges Organ seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen ist (vgl. E. 5.3.2 nachfolgend).

5.3.2    Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft die unvollständigen Lohndeklarationen 2012 und 2013 im März resp. Dezember 2013 einreichte und diese jeweils von A.___ unterzeichnet waren (Urk. 6/38, Urk. 6/43). Der Beschwerdeführer war erst ab März 2014 formelles Organ der Gesellschaft. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass dieser bei seinem Eintritt in die Gesellschaft Kenntnis der falschen Lohndeklarationen der Jahre 2012 und 2013 bzw. der entrichteten Schwarzarbeit hatte. Ausserdem ist es ihm nicht als grobfahrlässiges Verhalten zuzuschreiben, dass er nicht überprüft hat, inwieweit die vergangenen, bereits abgeschlossenen Jahre korrekt abgerechnet wurden, ergibt sich aus den Akten doch kein Anlass dazu. Eine Haftung des Beschwerdeführers für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden aufgrund nicht bezahlter Lohnbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 besteht entsprechend nicht (vgl. E. 5.1 vorstehend). Dass er es jedoch bis zu seinem Austritt im April 2015 unterliess, im Jahr 2014 die Lohnzahlungen an den einzigen Arbeitnehmer zu deklarieren (vgl. E. 3.2), ist ihm als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen. Er wusste vom einzigen Arbeitnehmer und den Lohnzahlungen der Gesellschaft oder hätte darum wissen müssen und hätte mit allem Nachdruck dafür sorgen müssen, dass dieser angemeldet und die laufenden Beiträge bezahlt würden. Indem er es aber zuliess, dass der vorgängige Geschäftsführer formal seine Befugnisse überschritt und für das Jahr 2014 eine falsche Lohnbescheinigung ausfüllte resp. der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise mitteilte, dass im Jahr 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt worden waren (Urk. 6/56), ist er seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung begründet die Nichtausübung von verwaltungsrätlichen Kontrollrechten Grobfahrlässigkeit hinsichtlich der Schadensverschuldung selbst und gerade dann, wenn sich jemand einer Firma als blosser Strohmann für den Verwaltungsrat zur Verfügung stellt (BGE 112 V 3 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b).

    Nach dem Gesagten haftet der Beschwerdeführer nur für die nicht bezahlten Lohnbeiträge 2014 in der Höhe von Fr. 4'418.25 zuzüglich der Verwaltungskosten (Fr. 132.85) und Verzugszinsen, wobei letztere nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 9. April 2015 geschuldet sind, verlor er danach doch die formelle Organstellung und konnte die Geschäftsführung nicht mehr beeinflussen (vgl. E. 5.2.4). Insofern hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV ab 1. Januar 2015 bis 9. April 2015 (= 99 Tage) 5 % Verzugszinsen auf Fr. 4'551.10, was Fr. 62.58 ergibt, zu entrichten.

5.4    Die Beschwerdeführerin war vom 9. April 2015 bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ihr kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. Angesichts dessen, dass die falschen Lohndeklarationen der hier massgebenden Jahre 2012 bis 2014 vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft bereits bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden und gemäss Aktenlage für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, vergangene und bereits abgeschlossene Jahresabrechnungen auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen, entfällt vorliegend eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1 hiervor). Insbesondere kommt ihr auch aufgrund des Umstandes, dass sie nach Lage der Akten Ehefrau des vormaligen Geschäftsführers A.___ wurde, keine Garantenstellung für vergangene Beitragsjahre zu und kann ihr selber für die falschen Abrechnungen kein grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden.


6.

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen resp. vorliegend relevanten Schaden von Fr. 4'613.70 zu betrachten. Die Erinnerung zur Einreichung der Lohndeklaration 2014 vom 13. März 2015 (Urk. 6/54) wurde zwar zu Händen der falschen Person adressiert, war A.___ formal doch bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden und nicht mehr Organ der Gesellschaft, die Kausalität zur Unterlassung der Meldung aller bezahlten Löhne, wird dadurch jedoch nicht unterbrochen, zumal das Schreiben an die Firmenadresse geschickt wurde.


7.    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Haftung nach Art. 52 AHVG trifft, weil sie im massgebenden Zeitpunkt des widerrechtlichen Verhaltens der Arbeitgeberin kein Organ der konkursiten Gesellschaft war. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen und der sie betreffende Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 ist aufzuheben.

    Der Beschwerdeführer haftet für die Unterlassungen im Zeitraum seiner Organstellung. In teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'613.70 zu bezahlen.


8.    Die Beschwerdeführenden beantragen die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1, Urk. 8/1). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich oder sonstwie entgeltlich vertreten, sodass ihnen daraus auch keine Kosten erwachsen sind, die eine Entschädigung rechtfertigen. Es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden im Gerichtsverfahren einen erheblichen Aufwand hätten leisten müssen oder ausserordentliche Ausgaben hätten tätigen müssen. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 117 V 407) und das Begehren um Zusprache ist daher abzuweisen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).


Die Einzelrichterin verfügt:

    Der Prozess Nr. AK.2020.00021 in Sachen Y.___ gegen die Beschwerdegegnerin wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2020.00015 in Sachen X.___ gegen die Beschwerdegegnerin vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

Der Prozess Nr. AK.2020.00021 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.


Und erkennt:

1.    

1.1    In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Schadenersatz zu leisten hat.

1.2    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 4'613.70 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler