Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2021.00001
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 24. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/38). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 7/171/16-17) eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf mit Urteil vom 6. Januar 2017 über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 18. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt.
1.2 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/171) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, von 7. Februar 2013 bis 13. Dezember 2013 Mitglied, anschliessend bis am 4. September 2014 Präsident und daraufhin bis am 13. Juni 2016 und wiederum ab dem 7. April 2017 Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG, als Solidarhafter zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 81'873.05. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 18. Januar 2019 (Urk. 7/179, ergänzt am 1. Februar 2019, Urk. 7/193) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. November 2020 teilweise gut und verpflichtete X.___ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 73’227.35 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Nach altArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese.
1.2.3 Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
1.3 Das Konkursverfahren über die Y.___ AG ist mit Urteil des Konkursrichters vom 18. Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt worden (Publikation im SHAB am 24. Mai 2017, Urk. 7/171/16-17). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/185) wahrte die Beschwerdegegnerin die zweijährige Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die offenen Beiträge aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2014 vom 10. März 2015 (Urk. 7/49 [Posten 2015 0003], vgl. auch Urk. 7/50 S. 2), die offenen Beiträge aus der Nachtragsrechnung zur Lohndeklaration für 2015 vom 27. Mai 2016 (Urk. 7/110 [Posten 2016 0004]) und diejenigen aus der Akontorechnung für die Lohnbeiträge Januar-März 2016, welche mit dem angefochtenen Entscheid aufgrund der Lohndeklaration auf Fr. 4'955.80 reduziert wurde (Urk. 7/96; vgl. zum Ganzen auch Urk. 2 und Kontoauszug vom 20. Dezember 2018, Urk. 7/171/10-15). Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt und die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Insoweit der Beschwerdeführer das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung bestritt und bezüglich der Beiträge für das Jahr 2015 angebliche Darlehen zwischen der Y.___ AG und ihm (wohl anstelle von Lohnzahlungen) geltend machte (Urk. 1 S. 6), sind seine Vorbringen sowohl unsubstantiiert als auch unbelegt und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst die Richtigkeit der für das Jahr 2015 ausbezahlten Löhne im Umfang von insgesamt Fr. 386'664.40 (Urk. 7/85, 7/107, 7/108) unterschriftlich bestätigte und die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben die Abrechnung «Nachtrag zur Lohndeklaration für 2015» (Urk. 7/110) erstellte.
Inwiefern dieses Vorgehen nicht korrekt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 73'227.35 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2014, 2015 und Januar bis März 2016 nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 843'623.40 aus (Urk. 7/49, Urk. 7/110 und Urk. 2 S. 3), blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 106’944.05 schuldig (Urk. 7/171/10-15). Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (vgl. unter anderem: Urk. 7/70-71) und Betreibungsverfahren einzuleiten (Urk. 7/73, 7/118-121). Die Jahresabrechnung 2014 (Urk. 7/49) musste gestundet werden (Urk. 7/50), wobei der Ratenplan nicht eingehalten wurde (Urk. 7/50/2, 7/51, 7/67, 7/69, 7/83, 7/100). Die Y.___ AG hat damit klarerweise Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Organes ist somit nicht einzig auf den Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister abzustellen. Dies gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Organ nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, als endlich Umsatz aus der Projektphase zurückgeflossen sei, seien die Konten der Y.___ AG aus heiterem Himmel ohne Rechtsgrundlage gesperrt worden. Er habe nicht in die Zukunft schauen und wissen können, dass die Gelder im Mai 2015 (richtig: 2016) blockiert würden. Ohne Kontoverbindung habe das operative Geschäft nicht mehr weitergeführt werden können, woraufhin die Mitarbeiter hätten entlassen und die Firma habe aufgegeben werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe die Ratenzahlungen stets bewilligt und nie eine Betreibung eingereicht. Im Übrigen entspreche die Nachtragsmeldung der Lohnsumme 2015 der gängigen Rechtspraxis, als Unternehmer könne man Beiträge auch nachträglich korrigieren (Urk. 1 S. 4-6).
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Konten der Unternehmung zu Recht gesperrt hat (vgl. dazu Urk. 7/205/3-10). Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob den Beschwerdeführer für die anhaltende, mehrfache Missachtung der Arbeitgeberpflichten (E. 3.2) ein qualifiziertes Verschulden trifft.
4.4 Der Beschwerdeführer war von 7. Februar 2013 bis 13. Dezember 2013 Mitglied, anschliessend bis am 4. September 2014 Präsident und daraufhin bis am 13. Juni 2016 und wiederum ab dem 7. April 2017 Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (Urk. 7/171/16-27). Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. etwa Urk. 7/46 und Urk. 7/107-108). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom - während der massgebenden Zeit einzigen - Verwaltungsrat praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014, 2015 und Januar bis März 2016 vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 106’944.05 schuldig blieb, im selben Zeitraum aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 843'623.40 ausrichtete (vgl. E. 3.2 hiervor). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist.
Eine Haftung des Beschwerdeführers kommt dabei grundsätzlich nur für die vor der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen mit jeder Lohnzahlung entstandenen und am Ende der Zahlungsperiode fällig gewordenen Beiträge in Betracht beziehungsweise für jene Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung vom 6. Januar 2017 innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (Art. 34 AHVV; vgl. AHI 1994 S. 36 E. 6b). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im angefochtenen Entscheid sodann im Grundsatz zu Recht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich veranlassten Konten- und Depotsperrungen ab zirka Ende Mai 2016 keine Dispositionsbefugnis mehr hatte (Urk. 2 S. 3, 7/205/3-10, 7/201/2). Was die streitgegenständlichen Schadenspositionen in Einzelnen anbelangt, gilt Folgendes:
4.5 Zunächst ist zu den Akonto-Lohnbeiträgen Januar-März 2016 (Urk. 7/96) festzuhalten, dass diese der Y.___ AG am 4. März 2016 in Rechnung gestellt wurden. Zahlungsfristende war der 10. April 2016, ein Zeitpunkt also, in welchem die Konten der Gesellschaft noch nicht gesperrt waren. Hätte der Beschwerdeführer veranlasst, diese Rechnung rechtzeitig zu begleichen, wäre der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Lohnbeiträgen Januar bis März 2016 kein Schaden entstanden.
4.6
4.6.1 Die Nachtragsrechnung zur Lohndeklaration für 2015 (Urk. 7/110) wurde der Y.___ AG zwar erst am 27. Mai 2016 mit einer Zahlungsfrist bis 17. Juni 2016 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Konto der Gesellschaft bei der A.___-Bank bereits gesperrt (Urk. 7/210/2), bis Ablauf der Zahlungsfrist auch diejenigen bei der B.___-Bank, welche erst am 6. Juni 2016 gesperrt wurden (vgl. Urk. 7/205/3). Auszugleichen waren mit dieser Rechnung indes Sozialversicherungsbeiträge, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als der Beschwerdeführer einziges formelles Organ der Y.___ AG war und vollen Zugriff auf alle seine Konti hatte. Zu prüfen ist daher, ob der Verpflichtete durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkte, dass die zwar noch vor den Kontosperren in Rechnung gestellten aber erst danach fällig gewordenen Beiträge für das Jahr 2015 unbezahlt geblieben sind.
4.6.2 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2057 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Ein Arbeitgeber verhält sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis), und der Ausgleichskasse in der Folge dadurch ein Schaden entsteht.
4.6.3 Die Y.___ AG leistete auf einer Lohnsumme von Fr. 173'502.-- Akontobeiträge für das Jahr 2015 (vgl. Urk. 7/47, Urk. 7/66, Urk. 7/72 und Urk. 7/82, 7/171/12-13). Nachdem sie mit Formular vom 11. Januar 2016 noch eine Lohnsumme 2015 von Fr. 140'704.65 gemeldet hatte (Urk. 7/85), deklarierte sie mit Nachtragsmeldungen vom 13. Mai 2016 eine zusätzliche Lohnsumme für das Jahr 2015 von Fr. 245'959.75 (Urk. 7/107 und 7/108). Die tatsächlich ausbezahlte Lohnsumme ist somit mehr als doppelt so hoch und liegt entsprechend wesentlich über der gemeldeten Lohnsumme. Diese wesentlichen Änderungen mussten für den Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2015 bei der vorliegenden Grössenordnung klar erkennbar gewesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.4.1). Dass hierfür Rückstellungen gebildet worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, die während der Zeit erfolgte, als der Beschwerdeführer einziger (geschäftsführender) Verwaltungsrat der Y.___ AG war und auf das Abrechnungs- und Beitragswesen Einfluss nehmen konnte. Damit verhinderte er, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge (noch vor der Sperre des Kontos bei der A.___-Bank) anpassen konnte, was zu einer erheblichen Ausgleichsrechnung führte, die infolge Konkurses der Y.___ AG schliesslich nicht mehr einbringlich war. Unter diesen Umständen haftet der Beschwerdeführer auch für die erst am 27. Mai 2016 in Rechnung gestellten Beiträge für das Jahr 2015 (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen). Zu ergänzen bleibt, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit von der Zustellung einer Rechnung beziehungsweise einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4 b).
4.7
4.7.1 Die definitiven Beiträge für das Jahr 2014 wurden der Y.___ AG am 10. März 2015 in Rechnung gestellt (Urk. 7/49). Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr diesbezüglich eine Ratenzahlung, wobei die letzte Rate bis am 31. Dezember 2015 hätte beglichen werden müssen (Urk. 7/50). Effektiv bezahlt wurden jedoch lediglich drei Raten, die letzte davon am 25. Juni 2015 (Urk. 7/171/12). Die Y.___ AG wurde in der Folge mehrfach gemahnt (vgl. Urk. 7/67, Urk. 7/69 und Urk. 7/70) und schliesslich betrieben (Urk. 7/76). Der Beschwerdeführer stellte daraufhin erneut ein Ratenzahlungsgesuch, welches ihm am 4. Dezember 2015 bewilligt wurde (Urk. 7/75 und Urk. 7/84). Dabei wurde er aber explizit darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der einzelnen Zahlungsfristen der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig werde. Die bis am 31. März, 30. April beziehungsweise 31. Mai 2016 fälligen und damit vor sämtlichen Kontosperren zu bezahlenden vierte, fünfte und sechste Rate wurden auch innert Nachfrist (vgl. Urk. 7/100) nicht beglichen, ebenso wenig die weiteren noch offenen sechs Raten (Urk. 7/84).
4.7.2 Zwar ist es grundsätzlich nicht grobfahrlässig, wenn bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt und andere zurückgestellt werden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden anzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des Bundesgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
4.7.3 Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr hat er den Lohnbezügen in den Jahren 2014 bis 2016 Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verantwortlich war. Statt wenigstens selbst auf einen Teil des Lohnes zu verzichten, liess er sein Gehalt per 1. Januar 2016 gar auf beinahe 150 % seines vormaligen Lohnes erhöhen und stellte im Oktober und November 2015 zusätzliches Personal ein (Urk. 7/156/36, Urk. 7/79 und Urk. 7/80). Zudem wurden ihm gemäss Schreiben der Y.___ AG vom 3. September 2015 anscheinend Bonuszahlungen zwischen Fr. 300‘000.-- und Fr. 1‘000‘000.-- jährlich ausgerichtet (Urk. 7/156/36), was bei einem tatsächlich bestehenden Liquiditätsengpass der Unternehmung nicht möglich gewesen wäre. Weiter wurden auf das Konto der Y.___ AG zwischen dem 15. Februar und 9. März 2016 verschiedene Überweisungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 675‘000.-- getätigt (Urk. 7/205/3), womit insgesamt unverständlich bleibt, weshalb es der Unternehmung nicht möglich gewesen sein soll, die ausstehenden und fälligen Beiträge für das Jahr 2014 im Umfang von Fr. 34‘684.60 noch vor den Kontosperren vollumfänglich zu begleichen. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen die Praxis der Y.___ AG, die Lohnzahlungen im Vergleich zur Beitragsentrichtung vorrangig zu behandeln und die Raten stets verspätet beziehungsweise überhaupt nicht mehr zu bezahlen, einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft.
4.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf alle drei ausstehenden Beträge nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Namentlich hätten die Kontosperren keinen Einfluss auf den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden von Fr. 73'227.35 gehabt, wäre der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nachgekommen und hätte er eine fristgerechte Begleichung der Ausstände veranlasst. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
5. Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres als adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 73'227.35 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher