Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2021.00006
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war seit Juni 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/3). Mit Urteil vom 9. Juni 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft und stellte das Konkursverfahren mit Urteil vom 28. Juli 2017 mangels Aktiven ein (Urk. 6/780/40).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates und als Solidarhafter nebst dem ehemaligen Verwaltungsratsmitglied A.___ und dem Verwaltungsratspräsidenten B.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 56'664.70 (Urk. 6/780/3-5). Seine dagegen erhobene Einsprache vom 16. September 2019 (Urk. 6/783) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. April 2021 ab (Urk. 6/807= Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.3
1.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
Nach altArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese.
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
1.3.2 Das Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 28. Juli 2017 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 6/780/40). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 17. Juli 2019 (Urk. 6/780/3-5) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 6/780/3-5) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten der Jahre 2014 bis 2016 wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Er ist anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 13. Juli 2019 (Urk. 6/774/1-16) – hinreichend substantiiert dargelegt und damit ist - bei vorzeitigem Austritt aus dem Verwaltungsrat - von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 56'664.70 (vom gesamten Ausstand von Fr. 75'552.90) auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungsweise nur unvollständig abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb bereits seit dem Gründungsjahr 2008 veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (vgl. etwa Urk. 6/5, 6/8, 6/83, 6/140, 6/232, 6/320, 6/386, 6/464, 6/493, 6/536) und Betreibungen einzuleiten (Urk. 6/81, 6/195, 6/427, 6/437, 6/456, 6/457, 6/499, 6/500, 6/501, 6/513, 6/516, 6/519, 6/520, 6/521, 6/537). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 75'552.90 unbezahlt, hiervon relevant sind im vorliegenden Prozess Fr. 56'664.70. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b).
4.2.3 Nach Art. 717 des Obligationenrechts (OR) müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Verwaltungsratsmitglied hat damit nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor (Urk. 1), er habe in der Funktion als neuer Verwaltungsrat der Y.___ AG ab Dezember 2015 eine Kapitaleinlage von Fr. 100'000.-- getätigt. Den Darlehensvereinbarungen zwischen ihm und der AG vom 1. September und 30. September 2016 könne entnommen werden, dass er der AG privat Gelder zur Verfügung gestellt habe, um die dringlichsten Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Dies, nachdem der Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär B.___ den Verwaltungsrat im Sommer 2016 erstmalig über Ausstände aus einem Abzahlungsvertrag zwischen der Y.___ AG und Beschwerdegegnerin, die weder in den Finanzzahlen noch in den Abschlüssen 2014 und 2015 noch in den entsprechenden Revisionsberichten aufgeführt gewesen seien, informiert habe. Es seien zwei ordentliche und fünf ausserordentliche Verwaltungsratssitzungen bis zu seiner Demission im Herbst 2016 durchgeführt worden. Dabei habe er bereits anfangs 2016 auf Informationen seitens des Verwaltungsratspräsidenten zu hängigen Verpflichtungen gegenüber den Sozialwerken gepocht. Doch habe sich herausgestellt, dass er trotz mehrmaliger mündlicher und auch schriftlicher Interventionen sehr verspätet und nicht vollständig informiert worden sei. Er könne nicht nachvollziehen, dass die zwei nicht operativen Verwaltungsräte, welche Zusatzzahlungen an die SVA aus privaten Geldern geleistet hätten, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, noch einmal zur Kasse gebeten würden, während der Verwaltungsratspräsident keine zusätzlichen Zahlungen geleistet habe.
Der Verwaltungsratspräsident habe zwar im Laufe des Jahres 2016 verschiedenste, teils erfolgsversprechende Verhandlungen mit neuen Investoren geführt, die kurz- und mittelfristig die Überlebenschancen der AG hätten ermöglichen sollen. Leider seien aber keine dieser Verhandlungen zu einem Abschluss gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe selbst im Frühling 2017 noch zweimal privat Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet und dies, nachdem erneut Verhandlungen mit Investoren gescheitert seien und der «Konkurs» kurz darauf im Sommer habe angemeldet werden müssen. Diese Zusatzzahlungen würden zeigen, dass ihm, obwohl nicht mehr im Verwaltungsrat vertreten, das Funktionieren der Firma und die Verpflichtungen gegenüber der SVA wichtig gewesen seien. Es habe sich aber gezeigt, dass seine Verfügungs- und Befehlsgewalt trotz Interventionen mündlicher und schriftlicher Natur über die ganze Zeit seit Eintritt in den Verwaltungsrat im Dezember 2015 gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten und Mehrheitsaktionären B.___ gering gewesen sei.
4.3.2 Der Beschwerdeführer amtete gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich vom 11. Januar bis 11. Oktober 2016 als kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (Urk. 6/780/40), wobei seine Wahl anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 23. Dezember 2015 erfolgte (Urk. 9/800/1-2) und er sein Amt gemäss eigenen Angaben bereits im Dezember 2015 antrat (Urk. 1 S. 1). Ihm kam während dieser Zeit somit formelle Organeigenschaft zu. Sodann war er auch als Aktionär an der Y.___ AG beteiligt (vgl. Urk. 6/783/1). Die Gesellschaft richtete in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Lohnzahlungen aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in genannter Höhe schuldig.
Gemäss den hiervor erwähnten Artikel 716 f. OR (E. 4.2.3) sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (E. 4.2.3).
Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit dem Hinweis entlasten, dass B.___, welcher als Verwaltungsratspräsident eingetragen war, ihn nicht genügend und wahrheitsgetreu über den Geschäftsverlauf und die Zahlen informiert habe.
Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Dem wurde vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen, nachdem die Gesellschaft in den Jahren 2015 und 2016 und auch in den Vorjahren immer wieder Löhne ausgerichtet hatte, ohne dass sie die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben abgeführt oder zumindest in geeigneter Form sichergestellt hatte. Der Beschwerdeführer muss sich demnach vorhalten lassen, dass die Y.___ AG auch im Jahr 2016 den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG einschritt, verletzte er seine öffentlich-rechtlichen Pflichten als Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Als verantwortliche Person war der Beschwerdeführer ab Übernahme des neuen Mandats auch verpflichtet, sich um die Bezahlung bereits bestehender Forderungen zu kümmern und konkrete Massnahmen zur Schuldensanierung zu treffen, trifft doch ein neues Verwaltungsratsmitglied die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet er grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c.; Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3 mit Hinweisen). Stattdessen wurden auch auf den laufenden Löhnen im Jahr 2016 die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungsweise nur teilweise beglichen, weshalb sich gegenüber der Beschwerdegegnerin neue Schulden anhäuften.
Dass der Beschwerdeführer möglicherweise erst im Sommer 2016 tatsächliche Kenntnis über den Ausstand respektive dessen beachtliche Höhe gegenüber der Beschwerdegegnerin erhielt, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidwesentlich ist vielmehr, ob er als Verwaltungsrat bei pflichtgemässer Wahrnehmung der - unübertragbaren - Finanzkontrolle und Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 5 OR; vgl. auch SVR 2016 AHV Nr. 15 S. 42, Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4) um die schwierige Finanzlage der Gesellschaft und die möglicherweise mangelhafte Erfüllung der Beitragspflicht hätte wissen und geeignete Massnahmen hätte treffen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der am 23. Dezember 2015 durchgeführten Generalversammlung in Kenntnis über den Verlustvortrag von Fr. 978'191.94 sein Amt angetreten hatte (Urk. 6/800/2), hätte er - trotz des Jahresgewinns von Fr. 70'809.09 im Jahr 2014 - seine Oberaufsicht über die Finanzkontrolle jedenfalls in geeigneter Weise wahrnehmen und auf Einsicht in die aktuellen Geschäftsbücher und die Buchhaltung beharren müssen. Dies gilt umso mehr, als dem dannzumal einzigen Verwaltungsrat, B.___, die Décharge gemäss Art. 758 OR nicht erteilt wurde (Urk. 6/800/3). Dabei hätte der Beschwerdeführer - bei sorgfältiger, kritischer Durchsicht, wie sie von Mitgliedern eines Verwaltungsrates in konstanter Rechtsprechung verlangt wird (vgl. etwa BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4 Abs. 3; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42), - erkennen können und müssen, dass die Gesellschaft Liquiditätsprobleme hatte und die Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nur unzureichend erfüllte.
4.4 Den Beschwerdeführer entlastet auch nicht, dass er im Dezember 2015 eine Kapitaleinlage von Fr. 100'000.-- tätigte, ging es doch dabei um eine Aktienbeteiligung mit dem Ziel, dass ein Anteil der Aktien von 50 % innert einem Jahr zu einem höheren Fixpreis vom Hauptaktionär zurückgekauft wird (vgl. Urk. 6/783/2). Rechtsprechungsgemäss genügt für eine Exkulpation nicht, dass sich ein Organ finanziell in den Arbeitgeber einbringt, indem es private Mittel einschiesst (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3). Entsprechend vermögen auch die Darlehensvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft vom 1. und 30. September 2016 über einen Betrag von Fr. 6'500.-- respektive Fr. 18'000.-- rückzahlbar bis 31. Dezember 2016 (Urk. 3/4 und 3/5) und zwei Zahlungen an das Betreibungsamt vom 24. April und 19. Mai 2017 von Fr. 9'000.-- und Fr. 6'365.35 (Urk. 3/16) den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht zu entlasten. Zwar bezweckten die Darlehen gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Verträgen (Urk. 3/4 und 3/5) die Begleichung dringlicher Forderungen diverser Gläubiger wie unter anderem der SVA aus dem Zeitraum 2015 und 2016, doch war der Beschwerdeführer bis zu seiner Mandatsniederlegung am 11. Oktober 2016 offensichtlich nicht darum besorgt, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich bezahlt wurden, sah sich doch die Beschwerdegegnerin am 21. November 2016 gezwungen, im Zusammenhang mit einem am 24. August 2016 bewilligten Zahlungsaufschub (Urk. 6/544), welcher von der Y.___ AG sodann nicht eingehalten wurde, ein weiteres Inkassoverfahren anzudrohen (Urk. 6/652). Selbst wenn aber die gewährten Darlehen gezielt für die Begleichung ausstehender Beiträge verwendet worden wären, wäre dadurch einzig das Haftungssubstrat verringert worden, was ein Verschulden in Bezug auf die verbleibenden Ausstände nicht ausgeschlossen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.1).
Dass die Beschwerdegegnerin der Y.___ AG am 24. August 2017 einen Zahlungsaufschub gewährte mit Zahlungstermin für die erste Rate von Fr. 9'000.-- per 31. Oktober 2016 (Urk. 6/544/1-2), vermag den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu entlasten, weil der Zahlungsaufschub nicht für alle, sondern nur für diejenigen Beitragsausstände, für welche in den jeweiligen Betreibungsverfahren noch keine Fortsetzungsbegehren gestellt worden waren, gewährt wurde (vgl. dazu: 6/541/1). Dass der Beschwerdeführer kurz vor Fälligkeit der ersten Rate des sodann nicht eingehaltenen Zahlungsplans aus dem Verwaltungsrat ausgetreten ist, ändert zudem nichts an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge und auch nichts daran, dass sich die Verschuldensfrage primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 253 E. 3b). Des Weiteren ist doch sehr fraglich, ob die Organe der Gesellschaft im Zeitpunkt der Vereinbarung des Zahlungsaufschubs ernsthaft damit rechnen durften, diesen einhalten zu können, wurde doch anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 6. August 2016 die Lage als sehr angespannt beurteilt und eine Kapitalspritze von Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-- als notwendig erachtet, um eine reelle Entspannung zu schaffen. Auch wurde als mögliches Szenario der Verkauf der Gesellschaft sowie die Auszahlung der laufenden Löhne auf Kosten der Sozialversicherungsbeiträge diskutiert (Urk. 3/9 S. 2). Entsprechend mussten die Organe damit rechnen, die Zahlungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin nicht einhalten zu können. Der Abschluss der Zahlungsvereinbarung vom August 2016 vermag den Beschwerdeführer folglich nicht zu entlasten (vgl. dazu: BGE 124 V 253 E. 4b).
Ein allfälliger Liquiditätsengpass als Rechtfertigungsgrund zur Nichtbezahlung der Beiträge ist nur in einem engen Rahmen möglich (Urteil des Bundesgerichts H 92/01 vom 25. September 2002 E. 5.3.3). Es muss ein seriöses Sanierungskonzept vorliegen und die begründete Erwartung, dass die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (ZAK 1988 S. 600 E. 5c). Die blosse Suche nach Finanzmitteln oder potenziellen Käufern und allfällige gestützt darauf ergangene Zusagen genügen nicht für die Annahme, dass damit gerechnet werden durfte, die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Zeit bezahlen zu können (BGE 108 V 188). Das Vertrauen, das der Beschwerdeführer in erfolgsversprechende Verhandlungen mit neuen Investoren gestützt auf Angaben des Verwaltungsratspräsidenten setzte, vermag ihn damit auch nicht zu entlasten.
Kein Rechtfertigungsgrund ergibt sich letztlich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verfügungs- und Befehlsgewalt sei seit Eintritt gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten und Mehrheitsaktionär B.___ gering gewesen. Denn die Rechtsprechung verlangt gerade auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss. Will das Organ in diesen Fällen der Gefahr einer Haftung entgehen, so muss es umgehend demissionieren und sich klarerweise von sämtlichen gesetzlichen Führungs-, Überwachungs- und Kontrollfunktionen sowie anderweitigen, im Hinblick auf die ordentliche Erfüllung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht relevanten Tätigkeiten zurückziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.3 mit Hinweis auf das Urteil H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu bejahen (E. 4.1).
4.5 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 56'664.70 zu betrachten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef