Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2021.00010
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Oktober 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/4 f.).
Mit Urteil vom 28. Februar 2018 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Meilen über die Gesellschaft den Konkurs. Das Verfahren wurde am 9. März 2018 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (Urk. 7/157/2-4) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Geschäftsführer der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 65'950.65. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Februar 2020 (Urk. 7/160) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2021 (Urk. 2 = Urk. 7/162) ab.
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 28. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021 gegen den Beschwerdeführer seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schadenersatzpflichtig ist.
2. Eventualiter sei die Forderung für entgangene Beiträge angemessen zu reduzieren.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Nach altArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese.
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
1.2.3 Im Konkurs der Y.___ GmbH wurde das Verfahren - wie erwähnt - am 9. März 2018 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von altArt. 52 Abs. 3 ATSG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 28. Januar 2020 (Urk. 7/157/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Lohndeklarationen der Y.___ GmbH für die Jahre 2015 (Urk. 7/17/3) und 2016 (Urk. 7/99), die vom Revisor erstellte Lohndeklaration für das Jahr 2017 (Urk. 7/127) sowie dessen Aufrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 (Urk. 7/128), den Revisionsbericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/129) und den Kontoauszug vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/156). Zudem liegen zahlreiche Mahnungen (Urk. 7/8-9, 7/11, 7/45, 7/47, 7/80, 7/84, 7/86, 7/93, 7/102 und 7/106), Betreibungsbegehren (Urk. 7/15-16 und 7/108), Zahlungsbefehle (Urk. 7/26-27 und 7/109), Fortsetzungsbegehren (Urk. 7/39-40) sowie Verzugszinsabrechnungen (Urk. 7/50, 7/69 und 7/118) bei den Akten.
Aus den Lohndeklarationen der Y.___ GmbH und den Feststellungen des Revisors ergibt sich, dass die Gesellschaft in den Jahren 2015 bis 2017 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 664'884. (= Fr. 96'200. + Fr. 321'265. + Fr. 109'975. + Fr. 2'865. + Fr. 134'579.) ausgerichtet hat (Urk. 7/17/3, 7/99 und 7/127-128). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzbetrag von Fr. 65'950.65 ergibt sich aus der Gegenüberstellung der für die Perioden 2015 und 2016 nachgeforderten und für die Jahre 2016 und 2017 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Nebenkosten; vgl. auch Urk. 7/157/8-11) und der von der Y.___ GmbH geleisteten Zahlungen (Fr. 50.-- und Fr. 40.80) sowie den verrechneten CO2-Gutschriften und Familienzulagen, wie sie im Kontoauszug vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/156) dokumentiert sind (vgl. auch Urk. 7/157/8-12).
Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise im genannten Kontoauszug vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/156) die erst nach der Konkurseröffnung vom 28. Februar 2018 verbuchten Mahnkosten (Fr. 60.-- und Fr. 40.--) stornierte. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass eine Haftung des Beschwerdeführers grundsätzlich nur für die vor der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen mit jeder Lohnzahlung entstandenen und am Ende der Zahlungsperiode fällig gewordenen Beiträge in Betracht kommt beziehungsweise für jene Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (Art. 34 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; vgl. AHI 1994 S. 36 E. 6b). Dies trifft auch hinsichtlich derjenigen Schadenspositionen zu, die auf Beitragsforderungen basieren, die lediglich deshalb erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellt worden sind, weil die Y.___ GmbH für die Jahre 2015 und 2016 unvollständige Lohndeklarationen erstellt beziehungsweise für das Jahr 2017 gar keine Lohndeklaration eingereicht hatte (vgl. Urk. 7/127-128).
2.2.2 Der Beschwerdeführer liess das Quantitativ der Schadenersatzforderung nicht substantiiert, sondern lediglich mit Nichtwissen bestreiten. Er liess vortragen, dass er aufgrund des Kontoauszuges nicht nachprüfen könne, ob die Schadenssumme tatsächlich korrekt sei (Urk. 1 S. 5).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es im Bestreitungsfall dem Beschwerdeführer obliegt, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall der Schadensbetrag aufgrund des Kontoauszuges und der übrigen Akten, namentlich auch der Feststellungen des Revisors, ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 65'950.65 zu bestätigen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen praktisch nicht nachkam. Wie oben in E. 2.2.1 dargelegt wurde, sah sich die Beschwerdegegnerin deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und bereits für die ersten Rechnungen betreffend die Akontobeiträge November und Dezember 2015 (Urk. 7/15-16; vgl. Urk. 7/6-7) Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten und fortsetzen zu lassen. Die Jahresschlussrechnung 2015 (Urk. 7/51, 7/54) musste gestundet werden, wobei der Ratenplan nicht eingehalten wurde (Urk. 7/59), und die Beiträge 2016 mussten - ohne Erfolg - ebenfalls in Betreibung gesetzt werden (Urk. 7/95, 7/108 f.). Wie bereits ausgeführt wurde, waren die (mehrmals abgemahnten und zu spät eingereichten) Lohndeklarationen der Gesellschaft für die Jahre 2015 und insbesondere 2016 zu tief; für das Jahr 2017 reichte sie gar keine Lohndeklaration ein (vgl. Urk. 7/127-128). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht.
Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG im konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 28/84 vom 21. August 1985 E. 2, in: ZAK 1985 S. 575). So kann es sein, dass es einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Unternehmen aus einer schwierigen finanziellen Lage zu befreien und dessen Existenz zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (BGE 108 V 183 E. 2; Urteile des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts H 97/90 vom 30. Januar 1992 E. 4b, in: ZAK 1992 S. 246, und H 195/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6; ferner Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz 668 und Fn 941). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts H 405/99 vom 23. August 2000 E. 4a mit diversen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess ausdrücklich weder Widerrechtlichkeit noch Kausalzusammenhang bestreiten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14). Er liess zu seiner Entlastung vielmehr vortragen (Urk. 1), dass ihm höchstens eine mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, was für eine Haftung nach Art. 52 AHVG nicht ausreiche. Diese Bestimmung verlange nämlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, was nicht gegeben sei. Die konkreten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt hätten, müssten dabei berücksichtigt werden. Zum einen seien wesentliche Kundenzahlungen ausgefallen (namentlich eine Zahlung von etwa Fr. 30'000.); zum anderen habe die Y.___ GmbH verschiedene kostenlose Nachbesserungen ausführen müssen. Hinzu sei gekommen, dass der Beschwerdeführer zur Abwendung des Konkurses die Begleichung von diesbezüglich kritischen Forderungen vorgezogen habe. Er habe alles darangesetzt, die Y.___ GmbH zu retten, womit Arbeitsplätze bewahrt und auch die Bezahlung der Beiträge, wenn auch verspätet, wieder hätten sichergestellt werden können. Leider habe dennoch der Konkurs eröffnet werden müssen. Das Handeln des Beschwerdeführers könne jedoch nicht als grobfahrlässige Schadensverursachung bezeichnet werden, insbesondere weil er aufgrund des bisherigen Geschäftsganges mit gutem Grund davon ausgegangen sei, die Gesellschaft wieder auf Kurs bringen zu können.
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ GmbH irgendwie hätte verhindert werden können oder ob er durch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen verursacht worden ist. Auch ist nicht Prozessthema, ob die Delkredereausstände oder Nachbesserungen aussergewöhnlich und unvorhersehbar waren. Im vorliegenden Verfahren ist vielmehr einzig zu entscheiden, ob den Beschwerdeführer für die anhaltende, mehrfache Missachtung der Arbeitgeberpflichten (E. 3.2) ein qualifiziertes Verschulden trifft.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer war ab 1. Oktober 2015 einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 1), einem Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/17/3, 7/99 und 7/127). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Die Unterlassungen der Y.___ GmbH sind ihm unmittelbar zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 65'950.65 schuldig blieb (vgl. E. 2.2), in den Jahren 2015 bis 2017 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 664'884. ausgerichtet hatte (vgl. E. 2.2.1). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer von Anfang an selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).
In verschuldensmässiger Hinsicht fällt weiter ins Gewicht, dass die Y.___ GmbH und damit auch der Beschwerdeführer als deren einziger Geschäftsführer nicht nur hinsichtlich der Beitragsbezahlung nicht rechtskonform handelten, sondern auch ihre Abrechnungspflichten nicht erfüllten. Wie bereits ausgeführt wurde, waren die Lohndeklarationen für die Jahre 2015 und 2016 unvollständig; für 2017 wurde von der Gesellschaft gar keine Lohndeklaration eingereicht. Schliesslich musste der Revisor die korrekten Lohnsummen feststellen (vgl. Urk. 7/127-129).
5.3.2 Sofern die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers darauf abzielen sollten, die erheblichen Verstösse gegen die gesetzliche Beitragspflicht mit der oben in E. 4.1 a.E. wiedergegebenen höchstrichterliche Praxis zu rechtfertigen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten, ist ihm nicht zu folgen. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde bezahlen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der vorübergehenden Nichtbezahlung der Beiträge und den Sanierungsaussichten ein Kausalzusammenhang besteht («[…] dass es einem Arbeitgeber […] durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten.»).
Im vorliegenden Fall sind alle drei Elemente nicht gegeben: Ein seriöser Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Praxis ist nicht erkennbar. Das zeitliche Element war von Anfang an nicht gegeben; die Gesellschaft wies bereits von Anbeginn ihres Anschlusses Beitragsrückstände auf. Hinzu kommen die nicht deklarierten Lohnzahlungen in erheblicher Höhe, die ihrerseits wieder zu (zunächst verdeckten) Beitragsrückständen führten. Auch ist nicht ersichtlich, wie durch die Nichtbezahlung der Beiträge die Gesellschaft hätte gerettet werden können. Vielmehr machten die Zahlungsrückstände die finanzielle Situation der Y.___ GmbH immer aussichtsloser.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen.
Das Handeln des Beschwerdeführers ist (zumindest) als grobfahrlässig zu qualifizieren.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 65'950.65 (vgl. E. 2.2) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pascal Felchlin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker