Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2021.00011
damit vereinigt
AK.2021.00013
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 22. Juni 2022
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Eva Maria Spoerri
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Z.___ ag mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 9. Mai 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/277/56).
1.2 Mit Verfügungen vom 16. August 2019 (Urk. 7/277/7-13) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, Präsident des Verwaltungsrates, und Y.___, Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ ag, jeweils als Solidarhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 79'629.50. Die gegen diese Entscheide erhobenen Einsprachen vom 2. und 18. September 2019 (Urk. 7/281 und Urk. 7/285) wies die Ausgleichskasse mit separaten Entscheiden vom 30. Juni 2021 ab (Urk. 2 und Urk. 13/2).
2. X.___ erhob am 18. August 2021 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen. Am 9. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 17. September 2021 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer 1 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu grundsätzlich verzichte (Urk. 11).
Y.___ erhob am 29. August 2021 gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 13/1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und sie sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen (Prozess Nr. AK.2021.00013). Am 30. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung hierzu, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 13/5).
Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2021 (Urk. 13/6 und Urk. 14) wurde der Prozess Nr. AK.2021.00013 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die Eingaben der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 und Urk. 13/5) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Nach altArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem InKraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2).
1.2.3 Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
1.3
1.3.1 Das Konkursverfahren über die Z.___ ag wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt. Die Einstellung wurde am 10. Oktober 2017 im SHAB veröffentlicht (Urk. 7/277/5-6). Rechtsprechungsgemäss ist für die Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
1.3.2 Die Beschwerdeführenden brachten vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Einsichtnahme ihres Revisors vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/255/1-2) in das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/255/3-11) Kenntnis davon erhalten, dass Grund der Konkurseröffnung eine Insolvenzerklärung des Verwaltungsrates gewesen sei und die Konkursitin im Wesentlichen noch über ein bewegliches Vermögen von Fr. 26'000.-- verfügt habe bei behaupteten Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 110'000.-- (Urk. 1 S. 11-12 und Urk. 13/1 S. 12-13).
1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist die ausnahmsweise Vorverlegung des Zeitpunktes der Schadenskenntnis eng mit den Gläubigerpflichten der Ausgleichskasse im Konkurs- und Nachlassverfahren verbunden. Es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich nur offizielle Verlautbarungen (Mitteilungen des Konkursamtes bei Gläubigerversammlungen oder des Sachwalters im Nachlassverfahren) als fristauslösend zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts H 177/05 vom 13. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne sind auch die von der Rechtsprechung entwickelten Konstellationen der üblicherweise anzunehmenden Schadenskenntnis zu verstehen (Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, Auflage des Kollokationsplans, Einstellung mangels Aktiven [Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.5.2]).
1.3.4 Beim erwähnten Einvernahmeprotokoll handelt es sich nicht um eine offizielle Verlautbarung eines Amtes, welches irgendwelche Kontrollen oder Berechnungen durchgeführt hätte. Im Gegenteil wurden lediglich die Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten ungefiltert protokolliert. Auch wenn dies unter Strafdrohung erfolgte, kommt der Aussage des Verwaltungsratspräsidenten keine amtliche Wirkung zu.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin zwar bereits mit Kenntnisnahme des Protokolls ernsthaft damit rechnen musste, dass ihr ein Schaden entstehen könnte; es war indessen nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass ihr ein solcher auch effektiv erwachsen wird. Jedenfalls war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, die Höhe des Schadens zu beziffern, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlte, dass sie mit ihrer Forderung voll zu Verlust kommen werde (Urteil des Bundesgerichts H 242/00 vom 10. August 2001 E. 3b). Immerhin konnte im Konkursverfahren knapp ein Viertel ihrer Forderung beglichen werden (vgl. Urk. 7/236 und Urk. 7/274), welcher Umfang für die Beschwerdegegnerin nicht voraussehbar war. Es rechtfertigt sich damit nicht, den massgebenden Zeitpunkt der Schadenskenntnis vorzuverlegen, weshalb die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung am 10. Oktober 2017 zu laufen begann. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 16. August 2019 (Urk. 7/277/7-13) wahrte die Beschwerdegegnerin die hier massgebliche zweijährige Frist (E. 1.2.2). Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber den Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die Arbeitgeberkontrollen vom 2. Februar und 23. Juni 2017 (Urk. 7/231 und Urk. 7/255). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten (vgl. auch die Rechnung vom 10. Februar 2017 [Urk. 7/236] sowie die Nachzahlungsverfügungen vom 10. Februar und 5. Juli 2017 für die Beitragsjahre 2012 bis 2016 [Urk. 7/237-240 und Urk. 7/260]). Der Ausstand der Z.___ ag resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 (Urk. 7/275) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 79‘629.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
2.3
2.3.1 Die Z.___ ag zahlte ab dem 1. Januar 2017 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus (vgl. Urk. 7/234 und Urk. 7/259). Über die Gesellschaft wurde mit Urteil vom 9. Mai 2017 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 3. Oktober 2017 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 10. Januar 2018 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/277/5-6).
2.3.2 Mit der Konkurseröffnung entfiel die Befugnis der Z.___ ag zur Vermögensdisposition. Später entstandene Forderungen können den Beschwerdeführenden deshalb von Vornherein nicht angelastet werden. Indes bilden Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als die Beschwerdeführenden Organe der Gesellschaft waren, Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete bis Ende 2016 Lohnzahlungen aus und hatte bis am 9. Mai 2017 Befugnis zur Vermögensdisposition. Die Beschwerdeführenden können deshalb für die durch die Lohnzahlung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respektive diese erst anschliessend von den Beschwerdeführenden einforderte, zumal die Schadenssumme von Fr. 79'629.50 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2) ist.
2.3.3 Der Ausstand der Z.___ ag beruhte im Wesentlichen auf anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom 2. Februar und 23. Juni 2017 (vgl. Urk. 7/231 und Urk. 7/255) festgestellten und nicht abgerechneten Lohnzahlungen an polnische Arbeiter in den Jahren 2013 und 2014 sowie den nicht abgerechneten Privatanteilen zweier Fahrzeuge in den Jahren 2012 bis 2016. Soweit die Beschwerdeführenden die Schadenersatzforderung in Bezug auf die Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeiter bestritten, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Beiträge mit Nachzahlungsverfügungen vom 10. Februar 2017 (Urk. 7/238-239) von der Z.___ ag eingefordert wurden. Innert der Rechtsmittelfrist opponierte lediglich die Beschwerdeführerin 2 mit einer (nicht rechtsgenüglichen) Einsprache gegen die Aufrechnung der Privatanteile einer der beiden Fahrzeuge (vgl. Urk. 7/241, Urk. 7/247 und Urk. 7/250). Bezüglich der Lohnzahlungen an die polnischen Mitarbeiter wurde die Beitragspflicht hingegen nicht bestritten. Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 5 mit Hinweis auf BGE 134 V 401 E. 5.2). Eine zweifellose Unrichtigkeit der Nachzahlungsverfügungen ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche von den Beschwerdeführenden mit der unbelegten Behauptung einer Arbeitgeberschaft zweier deutscher GmbHs (Urk. 9 S. 2 f.) substantiiert geltend gemacht, nachdem die Z.___ ag ihre Lohnzahlungspflicht gegenüber den polnischen Mitarbeitern mit Vereinbarung mit der Gewerkschaft UNIA Region Zürich Schaffhausen vom 24. Oktober 2014 (Urk. 7/231/9 ff.) sowie ihre beitragsrechtliche Arbeitgeberschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG gegenüber der Beschwerdegegnerin vor Erlass der genannten Nachzahlungsverfügungen (Urk. 7/136) anerkannt hat. Auf ihre Ausführungen bezüglich der Lohnbeiträge für die polnischen Mitarbeiter (Urk. 1 S. 5-7, Urk. 9 S. 2-5 und Urk. 13/1 S. 6-8) ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
2.3.4 Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt und die Schadenshöhe ist durch die Akten ausgewiesen. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise sodann darauf hin, dass der Schaden unabhängig von der Frage nach der IKVerbuchung aufgrund der nicht erfüllten Beitragspflicht entstanden ist (Urk. 6). Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde im Übrigen beschwerdeweise nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 79'629.50 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.2
3.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ ag den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2012 bis 2016 häufig verspätet beziehungsweise nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 2'102'516.-- (Urk. 7/108, Urk. 7/124, Urk. 7/186, Urk. 7/206, Urk. 7/243, Urk. 7/236 und Urk. 7/260) aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 79'629.50 schuldig (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Der Fehlbetrag ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die definitiven Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 erheblich höher ausfielen als die geleisteten Akontobeiträge.
3.2.2 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2013, vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1).
3.2.3 Die Z.___ ag bezahlte im Jahr 2013 zunächst Akontobeiträge für eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 147'996.-- (Urk. 7/109, Urk. 7/112, Urk. 7/116 und Urk. 7/119) und gestützt auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 vom 24. Januar 2014 nachträglich Beiträge auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 498'998.-- (Urk. 7/122, 7/124, 7/128). Sodann teilte sie der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr. 421'538.-- mit (Urk. 7/120), welche sie mit der Lohndeklaration 2014 vom 31. Januar 2015 gar auf Fr. 301'292.-- reduzierte (Urk. 7/179/2). Aus den Arbeitgeberkontrollen vom 2. Februar und 23. Juni 2017 (Urk. 7/231 und Urk. 7/255) ergab sich hingegen, dass sich die Lohnsummen für das Jahr 2013 auf Fr. 949'662.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 491'349.-- beliefen (vgl. auch Urk. 7/122, Urk. 7/233, Urk. 7/179 und Urk. 7/236). Dies entspricht ohne Weiteres einer wesentlichen Änderung der Lohnsumme im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen. Die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/138 und Urk. 7/165) ersetzt eine solche Meldung nicht, war doch der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt klar, wie hoch die geänderte Lohnsumme sein wird und in welchem Umfang sie von der Z.___ ag Lohnbeiträge nachzuverlangen hat. Nach dem Telefonat vom 18. August 2014 mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/165) traf die Z.___ ag auch keinerlei Vorkehren mehr, um ihr die Lohnsummen betreffend die polnischen Arbeiter zu melden, geschweige denn, die Beiträge zu entrichten. Ebenso wenig bildete sie Rückstellungen für die Begleichung der Beiträge, obwohl sie sich verpflichtet hatte, für die Bezahlung derselben zu haften (vgl. Urk. 7/231/16). Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher es der Beschwerdegegnerin erst durch die Arbeitgeberkontrolle vom 2. Februar 2017 (Urk. 7/231) möglich war festzustellen, in welchem Umfang die Gesellschaft Lohnbeiträge für die genannten Jahre zu entrichten hatte. Umstände, welche die Verletzung der Meldepflicht als nicht schuldhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dass für die Jahre 2013 und 2014 zu tiefe (Akonto-)Beiträge einverlangt wurden und für die Begleichung der tatsächlich geschuldeten Beiträge keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden waren, hat demnach die Z.___ ag zu verantworten.
3.3 Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich – insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, – die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ. in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundesgerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b).
Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Hat der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat gar konkrete Kenntnis von Ausständen gegenüber der Ausgleichskasse, muss er die Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft kontrollieren und, bei negativem Kontrollergebnis, tätig werden, namentlich durch Erteilen von Weisungen an die Geschäftsführung (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Organes ist somit nicht einzig auf den Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister abzustellen. Dies gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Organ nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a mit Hinweisen).
Ein neues Organ hat die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Tätigkeit als Organ angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3 und 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3, je mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden bestritten unter anderem eine Haftung für die Beiträge für die Aufrechnung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 3'200.-- und darauf geschuldete Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 450.-- (vgl. Urk. 7/260 und Urk. 7/278/15). Dass der entsprechende Privatanteil zu Unrecht nicht abgerechnet wurde, stellte die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/255) fest und stellte die entsprechenden Beiträge erst am 5. Juli 2017 in Rechnung (Urk. 7/261). Zwar waren mit dieser Rechnung Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen, die vor der Konkurseröffnung entstanden waren. Dass die Rechnung unbezahlt blieb, wurde jedoch nicht durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung der Beschwerdeführenden verursacht. Denn einerseits bewirkte die Aufrechnung des Privatanteils des Fahrzeugs von Fr. 3‘200.-- im Jahr 2016 keine wesentliche Änderung der Lohnsumme im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2 hiervor), welche der Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen. Und andererseits konnte von den Beschwerdeführenden nicht erwartet werden, noch vor entsprechender Rechnungsstellung diese Beiträge zu begleichen, waren sie doch noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Ansicht, dass die Aufrechnung des Privatanteils des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht erfolgte (vgl. Urk. 7/241). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie auf die diesbezügliche Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eintrat, erging erst am 31. Mai 2017 (Urk. 7/250), zu einem Zeitpunkt also, in welchem keine Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Z.___ ag mehr bestand. Eine Haftung der Beschwerdeführenden für die erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten und fällig gewordenen Beiträge für das Jahr 2016 von Fr. 450.-- fällt deshalb ausser Betracht.
Die Beiträge für die Aufrechnung der Privatanteile der Fahrzeuge für die Jahre 2012 bis 2015 wurden der Z.___ ag am 10. Februar 2017 in Rechnung gestellt und wären bis am 3. März 2017 und somit noch vor der Konkurseröffnung vom 9. Mai 2017 zu begleichen gewesen (Urk. 7/236). Die diesbezügliche Haftbarkeit wird von den Beschwerdeführenden entsprechend nicht bestritten.
4.2.2 In Bezug auf die restliche Schadenssumme ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im vorliegend massgebenden Zeitraum als Präsident beziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ ag amteten, wobei der Beschwerdeführer 1 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Unternehmung war (Urk. 7/277/5-6). Er haftet damit ohne Weiteres für den der Beschwerdegegnerin zufolge pflichtwidrigen Verhaltens der Z.___ ag entstandenen Schaden. Die Beschwerdeführerin 2 verfügte zwar über keine Zeichnungsberechtigung, war aber Treuhänderin der Gesellschaft (vgl. etwa Urk. 7/58, Urk. 7/241 und Urk. 7/255/5), womit sie über den Geschäftsgang der Unternehmung orientiert war. Insbesondere waren ihr die an die polnischen Arbeiter ausbezahlten und ab März 2014 in der Lohnbuchhaltung ersichtlichen Löhne bekannt (Urk. 7/231/12-15). Ebenso hätte ihr auffallen müssen, dass für diese Lohnzahlungen weder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet noch Rückstellungen gebildet wurden. Entsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, die Geschäftsführung zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Gesellschaft anzuweisen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass sie dies gemacht hat, wird weder behauptet noch lässt sich dies den Unterlagen entnehmen. Indem die Beschwerdeführerin 2 ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten als Verwaltungsrätin nicht nachgekommen ist, hat auch sie sich für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden haftbar gemacht. Dies alles gilt umso mehr, als es sich bei der Z.___ ag um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und – abgesehen von den polnischen Mitarbeitern in den Jahren 2013 und 2014, für welche jedoch keine regelmässigen Lohnabrechnungen erstellt wurden – nur wenigen Angestellten handelte (vgl. etwa Urk. 7/231/1). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen wird vom geschäftsführenden Verwaltungsratspräsidenten und dem für die Buchhaltung zuständigen Verwaltungsratsmitglied praxisgemäss verlangt, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens haben.
Indem die Beschwerdeführenden nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Z.___ ag – welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt hat – einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten, verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsräte der Gesellschaft. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Unternehmung nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen.
Die Beschwerdeführenden haften nach dem Gesagten solidarisch für Beitragsausstände (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von Fr. 79'179.50 (Fr. 79'629.50 - Fr. 450.--).
4.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbrachten, die Beschwerdegegnerin trage ein grobes Mitverschulden an den Beitragsausständen (Urk. 1 S. 7-9 und Urk. 13/1 S. 8-10), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Z.___ ag am 8. April und 18. August 2014 bezüglich der Beitragszahlungen für die Löhne der polnischen Mitarbeiter bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde (Urk. 7/136 und Urk. 7/165). Damit gingen aber ihre Arbeitgeberpflichten nicht auf die Beschwerdegegnerin über. Denn in der Folge tätigte sie keine Vorkehrungen mehr, um diese Ausstände zu begleichen. Weder erteilte sie der Beschwerdegegnerin die von dieser geforderte Auskunft (vgl. Urk. 7/138/2 und Urk. 7/231/19), noch meldete sie ihr die Höhe der abgerechneten Löhne, obwohl diese bereits ab März 2014 bekannt waren (Urk. 7/231/12-15), oder erkundigte sich nach der Abrechnungsnummer oder der Zustellung einer Nachzahlungsverfügung für die entsprechenden Beitragszahlungen. Vielmehr geschah in der Sache bis zur Arbeitgeberkontrolle am 2. Februar 2017 während knapp 2.5 Jahren überhaupt nichts mehr. Dies kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, insbesondere nicht, da es die Z.___ ag in der Folge unterlassen hat, Rückstellungen zu bilden, obwohl ihr aufgrund der Höhe der an die polnischen Mitarbeiter ausbezahlten Löhne bekannt sein musste, in welchem Umfang entsprechende Beitragszahlungen anfallen werden.
5. Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführenden ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 79'179.50 zu betrachten, weshalb sie zu verpflichten sind, dafür Ersatz zu leisten.
6. Bei diesem Ergebnis – fast vollständiges Unterliegen – rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführenden nicht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 30. Juni 2021 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführenden verpflichtet werden, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz im Umfang von Fr. 79'179.50 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Eva Maria Spoerri
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher