Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2021.00012
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller
Müller & Paparis Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Z.___ AG (vormals, bis zur Statutenänderung vom 28. November: A.___ AG) mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/278/1-3, Urk. 7/333/11-19). Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates amtete Y.___. Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung war vom 14. August 2012 bis 25. September 2014 (Tagebucheintrag) X.___. Als solcher war er im Handelsregister eingetragen. Ab 25. September 2014 wurde er von C.___ abgelöst (Urk. 7/278/1-3). Mit Urteil vom 27. Januar 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Gesellschaft. Das Verfahren wurde am 29. Juni 2015 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/255, Urk. 7/278/1-3).
Mit (drei separaten) Verfügungen vom 23. Mai 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zu Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von Fr. 42'460.30, Y.___ im Umfang von Fr. 55'507.90 und C.___ im Umfang von Fr. 55'547.90, jeweils in Solidarhaftung (Urk. 7/278/5-13). Mit (separaten) Einspracheentscheiden vom 19. Dezember 2016 hielt sie an der Schadenersatzforderung gegen X.___ vollumfänglich fest (Urk. 7/304), die Schadenersatzforderung gegen Y.___ reduzierte sie auf Fr. 55'178.-- (Urk. 7/303) und die Schadenersatzforderung gegen C.___ hob sie auf (Urk. 7/302). X.___ und Y.___ führten Beschwerde je mit dem Antrag auf Aufhebung des sie betreffenden Einspracheentscheids (Urk. 7/310/3-5, Urk. 7/311/4-24). Nach Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 7/319) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AK.2017.00003 vom 28. Februar 2019 die Beschwerde von Y.___ in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Vervollständigung der Akten und zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies. Die Beschwerde von X.___ hiess es gut und hob den diesen betreffenden Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 auf (Urk. 7/325). Die dagegen, soweit X.___ betreffend, von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 7/328) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_275/2019 vom 6. November 2019 gut und hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2019, soweit X.___ betreffend, auf. Die Sache wies es an die Ausgleichskasse zurück, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. In den Erwägungen hatte das Bundesgericht festgehalten, dass X.___ während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Z.___ AG faktisch die Stellung eines Organs dieser Gesellschaft zugekommen sei, womit er nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig sei (E. 4.2). Weiter hatte es festgehalten, mit Bezug auf die Höhe des der Ausgleichskasse entstandenen Schadens, der den unbezahlt gebliebenen Beiträgen entspreche und damit von der Dauer der Lohnzahlungen abhängig sei, habe die Vorinstanz die Sache betreffend den damaligen Verwaltungsrat der Gesellschaft, D.___, zu näherer Abklärung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. In gleicher Weise sei zur Ermittlung der Höhe des Schadens im Fall von X.___ vorzugehen (E. 4.3; Urk. 7/331).
1.2 Nach getätigten Abklärungen (Urk. 7/332) verpflichtete die Ausgleichskasse mit (zwei separaten) Verfügungen vom 21. Februar 2020 Y.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 29'606.05 (Urk. 7/333/2-4) und X.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'271.75, jeweils als Solidarhafter (Urk. 7/333/8-9). X.___ erhob Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung (Urk. 7/335), die die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2021 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 17. Juni 2021 aufzuheben und er sei von der Verpflichtung zur Bezahlung des Betrages von Fr. 22'271.75 zu entbinden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen, der auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 8, Urk. 9), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
2.
2.1 Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.2 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die rechtliche Beurteilung, mit der eine Rückweisung begründet wurde, ist für das weitere Verfahren massgebend, d.h. für die Vorinstanz, die Parteien und auch das allenfalls erneut mit der Sache befasste Bundesgericht verbindlich. Abgesehen von zulässigen Noven ist der neuen Entscheidung der bisherige Sachverhalt zugrunde zu legen; rechtliche Gesichtspunkte, die ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden, haben ausser Betracht zu bleiben; definitiv entschiedene Punkte sind nicht in Frage zu stellen. Die Tragweite des Rückweisungsentscheids ergibt sich mithin aus seiner Begründung, die in Verbindung mit den Rechtsschriften, die ihm zugrunde lagen, den Rahmen für die Neubeurteilung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_638/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Das Bundesgericht führte im Urteil vom 6. November 2019 (Urk. 7/331) aus, gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid sei erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 14. August 2012 bis 25. September 2014 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der späteren Konkursitin gewesen sei. Ebenso sei erstellt, dass er sich um die Abrechnungspflicht gekümmert habe, die Lohndeklarationen unterzeichnet und am 21. Mai 2013 einen Ratenplan beantragt habe. Dass er damit lediglich administrative Arbeiten ohne Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft verrichtet habe, sei mit Blick auf seine Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und die Erledigung von Aufgaben des Rechnungswesens nicht plausibel. Dies gelte insbesondere für den Antrag auf Billigung eines Ratenplans; diese Aufgabe falle als Teil des Rechnungswesens in die Kompetenz des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung, nicht aber des administrativen Personals. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe die Ratenpläne im Auftrag des Verwaltungsrates eingereicht, finde im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend machte, in seinem Fall sei auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 114 V 213 E. 4e und 5 abzustellen, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in jenem Urteil festgehalten, dass die blosse Besorgung von Büroarbeiten die Annahme einer Organstellung in keiner Weise zur rechtfertigen vermöge, weil sie sich in Handlungen erschöpfe, welche die Willensbildung der Gesellschaft nicht massgebend beeinflussten (E. 4.1). So verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht. Der Beschwerdeführer habe als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer nicht lediglich administrative Tätigkeiten für die Aktiengesellschaft ausgeführt, sondern zumindest im Rahmen des Rechnungswesens als Teil der Geschäftsführung (Art. 716 Abs. 2 OR) auch Arbeiten verrichtet, die dem Verwaltungsrat oder dem Geschäftsführer obliegen würden. Damit habe er zweifellos Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft genommen, namentlich was die Zahlung der Beiträge an die Ausgleichskasse anbelange, weshalb ihm faktisch die Stellung eines Organs der Gesellschaft zugekommen sei, womit er nach Art. 52 AHVG schadenersatzpflichtig sei (E. 4.2).
2.4 Das Bundesgericht hat somit verbindlich entschieden, dass der Beschwerdeführer für seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer der Z.___ AG als faktisches Organ zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts Neues vor. Soweit er die Organeigenschaft bestreitet (Urk. 1 S. 6 ff.), ist er somit nicht zu hören.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Der Schaden wurde von der Beschwerdegegnerin mit den eingereichten Akten - insbesondere dem (korrigierten) Kontoauszug vom 16. Mai 2016 (Urk. 7/333/5-18) - hinreichend substantiiert (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1). Der Schaden setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für das Jahr 2013 sowie Verwaltungskosten und Verzugszinsen zusammen. Mit Verfügungen vom 23. Mai 2016 resp. mit Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2016 hatte die Beschwerdegegnerin ausstehende Lohnbeiträge samt Nebenkosten für die Jahre 2013 und 2014 geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hatte im damaligen Verfahren geltend gemacht, von der Z.___ AG seien bloss bis Januar 2014 Löhne ausbezahlt worden. Ab Februar 2014 habe das bei der Z.___ AG angestellt gewesene Personal für die E.___ AG gearbeitet. In diese Richtung gingen auch die Aussagen von C.___. Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 28. Februar 2019 fest, eine Lohndeklaration oder ein anderer Nachweis, ob und inwiefern von der Z.___ AG nach Januar 2014 noch Löhne ausbezahlt worden seien, finde sich in den Akten nicht, und wies deshalb die Sache (soweit Y.___ betreffend, dessen Organstellung bejaht worden war) zu weiteren Abklärungen zurück (Urk. 7/325). Das Bundesgericht bestätigte im Urteil vom 6. November 2019, nachdem es die Organstellung des Beschwerdeführers bejaht hatte, dass hinsichtlich der Schadenshöhe weitere Abklärungen zu treffen seien (Urk. 7/331).
In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es lasse sich nicht nachweisen, dass im Jahr 2014 von der Z.___ AG noch Löhne ausbezahlt worden seien (Urk. 7/332). Folglich machte sie in den Verfügungen vom 21. Februar 2020 resp. im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 einzig die ausstehenden Lohnbeiträge samt Nebenkosten für das Jahr 2013 als Schaden geltend. Diesen berechnete sie, indem sie vom ursprünglich (einschliesslich der in Rechnung gestellten Akontobeiträge 2014) berechneten Schaden von Fr. 42'460.30 (Fr. 29'882.75 + Fr. 1'551.60 + Fr. 2'993.70 + 4'728.70 + Fr. 3'303.55; Urk. 7/333/18-19), sämtliche für das Jahr 2014 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge und Nebenkosten abzog (Fr. 957.25, Fr. 957.25, Fr. 957.25, Fr. 957.25, Fr. 40.--, Fr. 957.25, Fr. 4'728.70, Fr. 4'728.70, Fr. 2'601.35, Fr. 3'303.55; Urk. 7/333/16-19), was den geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 22'271.75 ergibt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die noch offenen Schadenspositionen ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus dem Kontoauszug (vgl. Urk. 7/333/5-19).
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.2 Die Z.___ AG kam den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur ungenügend nach. Geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2013 blieben unbezahlt. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1). Hat das Organ gar eine Stellung inne, die einem Geschäftsführer entspricht, ist es weitergehenden Pflichten unterworfen (BGE 126 V 237 E. 4).
5.3.
5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungsweise der Konkurs der Z.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen, etwa F.___ (vgl. Urk. 1 S. 10), diesbezüglich ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob den Beschwerdeführer ein qualifiziertes Verschulden dafür trifft, dass die Z.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat.
Haben mehrere Organe einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (E. 1.1). Diese solidarische Haftung führt dazu, dass die Ausgleichskasse bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen wählen kann, gegen wen sie vorgehen will. Es steht in ihrem Belieben, ob sie einen, mehrere oder alle Organe belangt (BGE 108 V 189 E. 3). Der Beschwerdeführer vermag sich deshalb seiner Haftung nicht mit dem Argument entziehen, dass die Beschwerdegegnerin die Erben von F.___ (vgl. Urk. 1 S. 13) ins Recht zu fassen habe.
5.3.2 Bei der Z.___ AG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit wenigen, ganzjährigen Arbeitnehmern (vgl. Urk. 7/170-171) und einer kleinen Verwaltungsstruktur mit nur einem Verwaltungsratsmitglied und dem Geschäftsführer. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Organ – insbesondere von einem geschäftsführenden – verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ AG relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, im Jahr 2013 aber Lohnzahlungen von Fr. 475'145.-- (vgl. Urk. 7/253/2) ausrichtete. Ferner wurde eine Anpassung der Akontobeiträge 2013 an die effektiv ausbezahlten Lohnsummen (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV) offensichtlich unterlassen, was zu einer hohen Nachforderung führte (Urk. 7/181). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, worauf die Beitragsausstände zurückzuführen sind. Ein Betrieb darf praxis- und rechtsprechungsgemäss nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (siehe etwa Bundesgerichtsurteile 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis, H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70). Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlauben (Bundesgerichtsurteil H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis). Indem der Beschwerdeführer nicht gegen die Praxis der Z.___ AG einschritt beziehungsweise diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine Pflichten als Organ. Gründe, welche den Beschwerdeführer entlasten würden, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits unter Hinweis darauf, dass der Hauptaktionär F.___ der Z.___ AG durch Geldbezüge finanzielle Mittel entzogen habe (Urk. 1 S. 8 ff.), in Abrede stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Sinngemäss macht er damit ein mitwirkendes Drittverschulden geltend. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens, selbst eines solidarisch Haftpflichtigen, zieht die Rechtsprechung bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann. Das schuldhafte Verhalten eines Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4, 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3.1). Von einer solchen Konstellation kann hier nicht gesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatbezüge von F.___ den Beschwerdeführer hätten davon abhalten sollen, seinen Pflichten nachzukommen. Offenbar versuchte der Beschwerdeführer F.___ dazu zu bewegen, die getätigten Bezüge zurückzubezahlen (Urk. 1 S. 10). Damit vermag er sich aber nicht zu exkulpieren. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3). Selbst wenn die Privatbezüge dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten in rechtsgenügender Weise zu erfüllen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diesfalls hätte er unverzüglich demissionieren müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_548/2007 vom 2. Juni 2008 E. 5.1), was er nicht tat.
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
6.2 Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. Dass das Verhalten von F.___ nicht geeignet war, eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bewirken, wurde bereits unter E. 5.3.2 erläutert.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30’000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger