Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2021.00014


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 7. Juni 2022

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller

Küng & Müller Rechtsanwälte GmbH

Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG, bis September 2016 als Y.___ AG firmierend, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 forderte diese von der X.___ AG Schadenersatz für Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'204.97 (inkl. Verwaltungskosten) aufgrund des nicht abgerechneten Lohns von Z.___ für das Jahr 2013. Dazu hielt sie fest, dass die in der Sache zuständige Suva mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 erkannt habe, dass Z.___ damals in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG gestanden habe. Dementsprechend hätte die Y.___ AG als Arbeitgeberin die Beiträge für Z.___ abrechnen müssen, was sie jedoch trotz Kenntnis des Entscheids der Suva unterlassen habe. Die entsprechende Beitragsforderung sei inzwischen verjährt, weshalb die X.___ AG als Rechtsnachfolgerin der Y.___ AG gestützt auf die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für den Schaden einzustehen habe (Urk. 6/A/342). Die von der X.___ AG dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/A/359+371) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. August 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ AG am 20. September 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die ihr gegenüber geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Schadenersatzforderung. Hierzu ist zunächst auf die Beitragsforderung (nachfolgend E. 2.2 f.) einzugehen.

2.2    Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG, und Art. 2 ATSG) sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG) sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge ist von Gesetzes wegen einzig die Arbeitgeberin verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 AHVG; BGE 147 V 174 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht wurden.

2.3    Mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 qualifizierte die Suva Z.___ als Arbeitnehmerin der Y.___ AG (Urk. 8/C/13). Z.___ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 9. Dezember 2014 bestätigte (Urk. 8/C/18). Damit ist ausgewiesen, dass auf das Einkommen von Z.___ Lohnbeiträge für das Jahr 2013 geschuldet waren. Die Beitragsforderung war somit am 1. Januar 2019, nach Ablauf von fünf Jahren, verjährt respektive verwirkt.


3.

3.1    Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

3.2

3.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

3.2.2    Am 1. Januar 2020 sind die geänderten Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verjährung in Kraft getreten. Gleichzeitig erhielt die Verjährungsbestimmung von Art. 52 Abs. 3 AHVG eine neue Fassung. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahren nach Eintritt des Schadens. Die auf 1. Januar 2020 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen verjährt. Die hierzu einschlägige Norm gemäss Art. 60 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren verjährt von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

    Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung zu Art. 52 Abs. 3 AHVG. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 104 Ib 89 E. 2b). Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen) sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind. Mit diesem Grundsatz stimmt Rz 8060.1 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) überein, welche die neue Bestimmung des Art. 52 Abs. 3 AHVG für diejenigen Schadenersatzansprüche für anwendbar erklärt, die am 1. Januar 2020 noch nicht verjährt waren.

3.2.3    Der Schaden trat ein mit der Verwirkung der Beitragsforderung per 1. Januar 2019 (vgl. E. 3.2.1). Damit begann die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Da somit der hier zu beurteilende Sachverhalt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des revidierten Art. 52 Abs. 3 AHVG per 1. Januar 2020 noch nicht verjährt war, kommt vorliegend das neue Recht und mithin die längere relative Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 OR) zur Anwendung. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 wahrte die Beschwerdegegnerin diese.


4.

4.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5).

4.2    Z.___ erhob, wie erwähnt, gegen den Entscheid der Suva vom 4. Oktober 2013 (Urk. 8/C/13) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 9. Dezember 2014 bestätigte (Urk. 8/C/18). Der Entscheid der Suva vom 4. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, nicht aber das Urteil des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 8/C/13, Urk. 8/C/18). Kenntnis von diesem Urteil erhielt die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der ihr von der Beschwerdegegnerin gewährten Akteneinsicht im März 2021 (vgl. Urk. 1 S. 5). Daraus vermag die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die paritätischen Beiträge sind ex lege geschuldet und bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen (Art. 14 Abs. 1 AHVG; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4). Daran ändert eine allenfalls irrige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin über die Qualifikation des Rechtsverhältnisses mit Z.___ nichts. Spätestens mit dem Entscheid der Suva vom 4. Oktober 2013 wusste die Beschwerdeführerin indessen um das Beitragsstatut (welcher Entscheid übrigens einer unter vielen Taxifahrer-Fällen ist, die auch die Beschwerdeführerin betrafen; Urk. 7/B/44+58+64+77+82+101+156+164+264+296). Soweit sie geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit von Z.___ für die Y.___ AG als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7), ist sie daher nicht zu hören. Sodann war die fehlende Beiladung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht und die fehlende Zustellung des Urteils vom 9. Dezember 2014 offensichtlich nicht kausal für das Verhalten der Beschwerdeführerin, denn ihrer Argumentation folgend, musste sie von der Rechtskraft des Entscheids der Suva nach Ablauf von dessen Rechtsmittelfrist ausgehen, zumal sie selber den Entscheid gar nicht angefochten hatte. Trotzdem bezahlte sie die von ihr geschuldeten Beiträgen nicht. Nicht gefolgt werden kann ihr sodann, soweit sie aus der fehlenden Zustellung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin konstruieren will (vgl. Urk. 1 S. 8).

4.3    Zur Bestimmung des Schadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Z.___ in der Steuererklärung 2013 als selbstständiger Erwerb deklarierte Einkommen von Fr. 45'006.-- netto (Urk. 6/A/276/12+18) und errechnete gestützt darauf die geschuldeten Beiträge in der Höhe von Fr. 7'204.97 (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6/A/342). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Laut Aussagen von Z.___ arbeitete sie im Jahr 2013 ausschliesslich für die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (Urk. 6/A/279; Urk. 11/1-2). Anders als von der Beschwerdeführerin insinuiert, liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines sog. Doppelstatus, wonach Z.___ als teilweise selbständig und gleichzeitig als teilweise unselbständig zu qualifizieren wäre, vor (Urk. 1 S. 9). Geradezu treuwidrig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt eine sorgfältige Arbeitgeberrevision durchzuführen, nachdem gerade sie selber eine solche vereitelt hatte (Urk. 7/B/207; vgl. dazu Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. August 2020 E. 1.3, AB.2019.00051, Urk. 7/B/296). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie eine Reduktion des Schadens geltend macht, indem sie behauptet, es sei davon auszugehen, dass Z.___ selber Beiträge geleistet habe (Urk. 1 S. 9). Aus den Akten geht gegenteilig vielmehr hervor, dass dem nicht so ist (Urk. 8/C/19).


5.    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). Indem die Beschwerdeführerin die Lohnbeiträge für Z.___ in der Höhe von Fr. 7'204.97 nicht bezahlte, ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen. Als unzutreffend erweist sich der in diesem Zusammenhang von ihr erhobene Einwand, wonach es an Z.___ gelegen hätte, die Beiträge zu entrichten (Urk. 1 S. 7).


6.    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere vermag - wie ausgeführt - die fehlende Zustellung des Urteils vom 9. Dezember 2014 die Beschwerdeführerin nicht zu exkulpieren.


7.    Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden (vgl. BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Die Beschwerdeführerin hat daher vollumfänglich für den Schaden einzustehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Sassan Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstSonderegger