Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2021.00021
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 17. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/669/6-20). Mit Urteil vom 22. Mai 2018 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 8). Am 24. August 2018 meldete die Ausgleichskasse mittels entsprechender Verfügung eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 256'283.55 (Wert per 22. Mai 2018) zur Kollokation an (Urk. 6/636). Dagegen erhob das Konkursamt Wallisellen am 27. August 2018 Einsprache (Urk. 6/638), zog diese aber am 20. Dezember 2019 zurück (Urk. 6/656). Am 2. März 2020 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/669/2-4) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Verwaltungsrat der Konkursitin, X.___, für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 252'857.35. Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Urk. 6/677) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. November 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 ersatzlos aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 7). Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug betreffend die Y.___ AG beigezogen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2007 vom 1. März 2008 E. 5.1 nicht publ. in: BGE 134 I 179).
1.2.2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).
Bis zum 31. Dezember 2019 betrug die relative Verjährungsfrist - unter Vorbehalt längerer strafrechtlicher Fristen - zwei Jahre und die absolute Frist fünf Jahre (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung).
1.2.3 Im Konkurs der Y.___ AG wurden der Kollokationsplan und das Inventar am 25. Oktober 2019 zu Einsicht aufgelegt (vgl. Urk. 6/654/1). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 (somit den Adressaten frühestens ebenfalls am 25. Oktober 2019 zugestellt) teilte das Konkursamt Wallisellen den Gläubigern mit, dass den Gläubigern der ersten Klasse voraussichtlich eine Konkursdividende von 36 % ausgerichtet werden könne, dass aber die Gläubiger der zweiten und dritten Klasse vollständig zu Verlust kommen würden (Urk. 6/654/2).
Da es sich bei den Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin um zweitklassige Forderungen im Sinne von Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. b des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) handelt, war der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2019 (Erhalt des Schreibens vom 24. Oktober 2019) an klar, dass sie vermutlich vollständig zu Verlust kommen wird. Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von altArt. 52 Abs. 3 AHVG in Gang gesetzt. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/669/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Auch in der Folge wurde die zwei- beziehungsweise (ab 1. Januar 2020) dreijährige Verjährungsfrist stets rechtzeitig unterbrochen. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Revisionsberichte vom 15. Dezember 2016 (Urk. 6/341) und 16. August 2018 (Urk. 6/628) sowie die (teilweise vom Revisor erstellten) Jahresabrechnungen der Konkursitin für die Jahre 2011 bis 2018 (Urk. 6/112, 6/168, 6/187, 6/210, 6/339 [vgl. auch 6/347], 6/421, 6/628/2 und 6/633) und den Nachtrag für die Jahre 2011 bis 2014 (Urk. 6/388; vgl. auch Urk. 6/351). Im Weiteren liegen der Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2021 (Urk. 6/669/6-20) sowie zahlreiche Mahnungen (Urk. 6/129, 6/134, 6/143-144, 6/153, 6/158, 6/206, 6/208-209, 6/261, 6/269, 6/331, 6/333-334, 6/405, 6/417, 6/422, 6/439-440, 6/443, 6/460-461, 6/472, 6/480, 6/489, 6/498, 6/502-503, 6/509, 6/514, 6/530, 6/546, 6/559, 6/567, 6/596-597 und 6/607), Betreibungsbegehren (Urk. 6/408-409, 6/413, 6/515-516, 6/522, 6/531, 6/545, 6/558, 6/575, 6/580-581, 6/587-588 und 6/600), Zahlungsbefehle (Urk. 6/411-412, 6/426, 6/541, 6/543, 6/561, 6/576, 6/586 und 6/601-604), Fortsetzungsbegehren (Urk. 6/462, 6/548, 6/557, 6/562, 6/595, 6/598-599 und 6/605), Verzugszinsabrechnungen (Urk. 6/72, 6/83, 6/86, 6/89, 6/96, 6/99, 6/105, 6/120, 6/127, 6/132, 6/141, 6/148, 6/156, 6/159, 6/212, 6/214, 6/367, 6/429 und 6/481) und Konkursverlustscheine (Urk. 6/657) bei den Akten.
Aus oben genannten Jahresabrechnungen (inklusive Nachtrag) und den Revisionsberichten ergibt sich, dass die Y.___ AG in den Jahren 2011 bis 2018 (bis Ende April 2018) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 4'242'125.55 (= Fr. 1'259'680. + Fr. 702'305.40 + Fr. 0. + Fr. 103'650. + Fr. 516'326. + Fr. 564'469.25 + Fr. 463'290.90 + Fr. 21'000. + [folgende Nachträge] Fr. 11'236. + Fr. 38'785. + Fr. 177'296. + Fr. 384'087.) ausgerichtet hat (Urk. 6/112, 6/168, 6/187, 6/210, 6/339 [vgl. auch 6/347], 6/421, 6/628/2 und 6/633 sowie Urk. 6/388 [vgl. auch Urk. 6/351]). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ AG geleisteten Zahlungen. Gemäss Kontoauszug besteht ein Saldo von Fr. 252'857.35 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/669/6-20).
2.2.2 Der Beschwerdeführer zog das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung zu Recht nicht in Zweifel. Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem Schaden von Fr. 252'857.35 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2018 nicht ordnungsgemäss und nur unvollständig nachkam. Die Summe der in den genannten Jahren durch die Gesellschaft ausgerichteten Lohnzahlungen musste - wie bereits ausgeführt - teilweise durch den Revisor der Beschwerdegegnerin ermittelt werden. Nachträglich wurden nicht deklarierte Lohnzahlungen von erheblichem Ausmass festgestellt (vgl. dazu Urk. 6/338 und 6/341). Die Beschwerdegegnerin sah sich wegen der nicht erfolgten Beitragszahlungen veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten und fortsetzen zu lassen. Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 252'857.35 unbezahlt (vgl. E. 2.2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Miss-achtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nicht-befolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer sich bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat oder Strohmann in einen derartigen Posten wählen lässt. Dies gilt auch für die Haftung des an Weisungen einer Drittfirma oder einer Drittperson gebundenen Verwaltungsrates (Urteil des Bundesgerichts H 217/02 vom 23. Juni 2003 E. 5.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.5 mit Hinweisen). Denn der Schuldvorwurf, welcher einen fiduziarischen Verwaltungsrat oder einen Strohmann trifft (BGE 112 V 1 E. I.2b), rührt gerade aus dem Umstand, sich auf eine Verwaltungsratsstellung in Verhältnissen eingelassen zu haben, die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amtes, das heisst die ihm nach Art. 716a OR obliegenden unübertragbaren Aufgaben, verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts H 87/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b). Die fehlende Zeichnungsberechtigung ist für die Frage der Organstellung nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 4b in fine mit Hinweis).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führte zu seiner Entlastung im Wesentlichen aus (Urk. 1), dass er die Aktien der Y.___ AG mit Kaufvertrag vom 5. Juli 2017 an einen gewissen A.___ verkauft habe. Ab diesem Zeitpunkt habe A.___, welcher Präsident des Verwaltungsrates geworden sei, die Geschicke der Gesellschaft bestimmt. Er selbst habe bloss noch die Funktion eines Strohmannes gehabt. Da A.___ bald nicht mehr als Verwaltungsrat in Erscheinung habe treten wollen, sei dessen Eintrag gelöscht worden. Und so sei er, der Beschwerdeführer, wieder in den Vordergrund gerückt. Er habe aber faktisch keine eigenen Entscheidungsbefugnisse (auch bezüglich finanzieller Dispositionen) mehr gehabt. Seit dem 5. Juli 2017 habe A.___ die Y.___ AG beherrscht, und zwar unabhängig vom Handelsregistereintrag. Aufgrund eigener Nachforschungen sei er zur Überzeugung gelangt, dass A.___ Mitglied der Mafiaorganisation «Ndrangheta» sei. A.___ habe seine Wünsche ihm gegenüber stets mit Drohungen gegen Leib und Leben seiner Lebenspartnerin untermauert. Er sei meistens in Begleitung von zwielichtigen Gestalten erschienen. Vermutlich werde zwischenzeitlich auch in der Schweiz ermittelt; es gebe übrigens weitere Fälle in der Schweiz. Aus allem gehe hervor, dass ihm, dem Beschwerdeführer, kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Ihm seien die Hände gebunden gewesen; er habe keine Entscheidungsbefugnisse mehr gehabt.
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob dem vom Beschwerdeführer genannten A.___ diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer nahm seit dem 7. März 1991 bis zur Löschung der Gesellschaft ununterbrochen Einsitz im Verwaltungsrat der Y.___ AG. Zeitweise war er einziger Verwaltungsrat, dann wieder Mitglied (oft auch Präsident) eines Zweiergremiums. Stets war er einzelzeichnungsberechtigt. Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit nur relativ wenigen Angestellten (vgl. dazu oben E. 2.2.1 und die dort genannten Lohndeklarationen). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Es ist insofern unerheblich, ob er alleine im Verwaltungsrat Einsitz nimmt, Mitglied eines mehrköpfigen Gremiums oder gar dessen Präsident ist. Dabei richten sich die Anforderungen an den einzigen Verwaltungsrat beziehungsweise den Verwaltungsratspräsidenten und die übrigen Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E. 4a).
Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er seit dem Verkauf der Aktien der Y.___ AG am 5. Juli 2017 faktisch keinen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt habe und lediglich noch als «Strohmann» für den Käufer der Aktien gedient habe, entlasten. Dass der Beschwerdeführer - gemäss seinem eigenen Vortrag (vgl. Urk. 1 S. 1) - ab 5. Juli 2017 als blosser «Strohmann» ohne jeden Einfluss auf finanzielle Entscheidungen amtete, begründet beziehungsweise vergrössert vielmehr sein Verschulden. Wer das Amt eines (einzigen) Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft annimmt, ist damit gleichzeitig auch gehalten, die damit zusammenhängenden Pflichten und Aufgaben zu erfüllen.
5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte beziehungsweise andeutete, dass er aufgrund von Gewaltandrohungen von Drittpersonen gezwungen gewesen sei, auch nach dem am 5. Juli 2017 erfolgten Verkauf der Aktien der Y.___ AG im Verwaltungsrat der Gesellschaft zu verbleiben beziehungsweise als «Strohmann» zu dienen, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht gleich beim Verkauf aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist beziehungsweise unter den (behaupteten) gegebenen Umständen überhaupt entsprechende Verkaufsverhandlungen aufgenommen hatte. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass der Grossteil der Pflichtverletzungen der Y.___ AG (vollkommen ungenügendes Abrechnungswesen, zu tiefe beziehungsweise falsche Lohndeklarationen und erhebliche Beitragsausstände) in der Zeit vor dem (geltend gemachten) Aktienverkauf begangen wurden.
Mit anderen Worten kann sich der Beschwerdeführer mit dem (unsubstantiierten) Vorbringen, er sei von dritter Seite gezwungen worden, als Strohmann zu dienen, nicht entlasten, weil einerseits der weit überwiegende Grossteil der Pflichtverletzungen bereits vor dem Verkauf der Aktien begangen worden war und weil er sich andererseits beim Verkauf der Gesellschaftsaktien an die fraglichen Personen und dem anschliessenden Verbleib im Verwaltungsrat der Gesellschaft selbst in die (geltend gemachte) missliche Lage gebracht hat.
5.3.3 Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Aktien der Y.___ AG am 5. Juli 2017 verkauft habe (Urk. 1 S. 1), tatsächlich zutreffend ist, kann im Übrigen dahingestellt bleiben. Etwas befremdlich wirkt in diesem Zusammenhang allerdings die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Konkurseinvernahme vom 29. Mai 2018. Damals hatte er erklärt, dass er der Alleinaktionär der Konkursitin sei (Urk. 6/628/8 Ziffer I.4). Ob und gegebenenfalls wie sich diese auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinenden Angaben doch noch irgendwie in Einklang bringen liessen, ist im vorliegenden Kontext nicht relevant. Wer zu welchem Zeitpunkt Eigentümer der Aktien war, ist nicht streitentscheidend. Vielmehr ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer Verwaltungsrat der Gesellschaft war.
5.3.4 Der Beschwerdeführer muss sich jedenfalls den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 252'857.35 schuldig blieb, aber in den Jahren 2011 bis 2018 Lohnzahlungen von Fr. 4'242'124.65 ausrichtete (vgl. E. 2.2). Die letzten Lohnzahlungen erfolgten rund drei Wochen vor der Konkurseröffnung (vgl. Urk. 6/633). Dabei liess sich auch der Beschwerdeführer noch einen Lohn auszahlen (vgl. dazu insbesondere Urk. 6/633/5).
Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) nicht einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine Pflichten in grobfahrlässiger Weise. Er hätte nämlich dafür besorgt sein müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).
5.3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus-schlussgründe vorhanden sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Es liegt mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vor.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 252'857.35 (vgl. E. 2.2.2) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker