Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2022.00001
damit vereinigt
AK.2022.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 25. April 2022

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/410/6-14).

    Am 11. September 2017 stellte das Betreibungsamt B.___ der Ausgleichskasse, welche die Z.___ GmbH wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten betrieben hatte, die ersten Verlustscheine im Sinne von Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus
(Urk. 6/189-192). Mit Urteil vom 17. August 2020 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 11).

1.2    Mit Verfügungen vom 13. August 2019 (Urk. 6/349/7-9 und Urk. 6/349/11-13; Urk. 6/352) hatte die Ausgleichskasse X.___, den Geschäftsführer der Konkursitin, in solidarischer Haftung mit Y.___, den Vorsitzenden der Geschäftsführung, für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 160'106.60 verpflichtet. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. September 2019 Einsprache (Urk. 6/363). Demgegenüber erwuchs die gegen Y.___ gerichtete Schadenersatzverfügung unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/394 und 6/401).

    Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 (Urk. 6/408) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 145'382.60. Mit Begleitschreiben vom 6. Dezember 2021 (Urk. 6/409; vgl. auch Urk. 6/410) stellte die Ausgleichskasse den genannten Einspracheentscheid auch an Y.___ zu und teilte ihm mit, dass ihm die gleiche Beschwerdemöglichkeit zustehe wie X.___.


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde.

2.2    Ebenfalls am 28. Dezember 2021 hatte auch Y.___ Einsprache gegen den gegen X.___ gerichteten Einspracheentscheid erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 7/1-2). Die Ausgleichskasse beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 7/4).

2.3    Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 8) wurden die beiden Prozesse vereinigt und den Prozessparteien wechselseitig die Prozesseingaben zur Kenntnisnahme zugestellt.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die in Art. 59 ATSG verlangte materielle Beschwer besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Person verschaffen würde (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons, 2. Aufl. 2009, N 64 zu § 13).

1.2    Der Beschwerdeführer 2 beantragte mit seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 in Sachen des Beschwerdeführers 1 (Urk. 7/2) sinngemäss dessen Aufhebung wegen fehlender Schadenersatzpflicht beider Beschwerdeführenden (Urk. 7/1), dies, nachdem er die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung vom 13. August 2019 (Urk. 6/349/11-13) unangefochten in Rechtskraft hatte erwachsen lassen. Durch eine Gutheissung seiner Beschwerde in diesem Verfahren mit Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfiele zwar die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers 1, doch änderte dies nichts an der rechtskräftig verfügten Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers 2 selber gegenüber der Beschwerdegegnerin. Im Gegenteil könnte er bei Obsiegen keinen (anteilsmässigen) Rückgriff auf den Beschwerdeführer 1 nehmen, was seinen Interessen widerspricht. Entsprechend fehlt es dem Beschwerdeführer 2 an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.


2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

2.2

2.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).

    Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege.

2.2.2    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).

    Bis zum 31. Dezember 2019 betrug die relative Verjährungsfrist - unter Vorbehalt längerer strafrechtlicher Fristen - zwei Jahre und die absolute Frist fünf Jahre (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung).

2.3    Am 11September 2017 stellte das Betreibungsamt B.___ der Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - die ersten Verlustscheine infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG aus (Urk. 6/189-192). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von altArt. 52 Abs. 3 AHVG in Gang gesetzt. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 13. August 2019 (Urk. 6/352) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Auch in der Folge wurde die zwei- beziehungsweise (ab 1. Januar 2020) dreijährige Verjährungsfrist stets rechtzeitig unterbrochen. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen auf den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle
vom 24. Januar 2019 (Urk. 6/298), in welchem dieser unter anderem festhielt, welche Lohnzahlungen die Z.___ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichtet hatte. Im Weiteren liegen der Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 6/410/6-14) sowie zahlreiche Mahnungen (Urk. 6/10, 6/16, 6/32, 6/34, 6/44-45, 6/49, 6/51, 6/53, 6/58-59, 6/67, 6/81-83, 6/87, 6/92, 6/96, 6/106, 6/112-113, 6/134, 6/144-145, 6/150, 6/168, 6/177, 6/180, 6/187-188, 6/203, 6/242-244, 6/260, 6/264, 6/288, 6/314, 6/317, 6/326,
6/327-328 und 6/372-373), Betreibungsbegehren (Urk. 6/35, 6/46, 6/52, 6/61, 6/71-72, 6/78, 6/84, 6/89, 6/100, 6/110, 6/115-116, 6/149, 6/151, 6/175, 6/185, 6/195-196, 6/207, 6/250, 6/252, 6/268, 6/271 und 6/343-345), Zahlungsbefehle (Urk. 6/38, , 6/47, 6/55, 6/62, 6/73, 6/80, 6/90, 6/93, 6/107, 6/111, 6/121-122, 6/152, 6/160, 6/184, 6/197-198, 6/200-201, 6/216, 6/253, 6/262 und 6/274-275, 6/353-355), Fortsetzungsbegehren (Urk. 6/79, 6/88, 6/95, 6/98, 6/114, 6/123, 6/135-136, 6/173, 6/176, 6/202, 6/211-212, 6/217, 6/261, 6/267, 6/282-283 und 6/366-368), Verzugszinsabrechnungen (Urk. 6/161 und 6/321), Veranlagungsverfügungen (Urk. 6/77, 6/109, 6/165 und 6/204-205) sowie Verlustscheine (Urk. 6/189-192, 6/213-214, 6/235-240, 6/306-307, 6/312-313, 6/376-378 und 6/380-382) bei den Akten.

    Aus dem Revisionsbericht (Urk. 6/298/3) ergibt sich, dass die Z.___
GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'166'368. (= Fr. 280'662. + Fr. 606'607. + Fr. 279'099.) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Gemäss Kontoauszug besteht ein Saldo von Fr. 146'549. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/410/14). Davon brachte diese im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 E. 3f) den Betrag von Fr. 1'166.35 (Beiträge für den Berufsbildungsfonds, auf welche die Schadensersatzbestimmungen von Art. 52 AHVG keine Anwendung finden) in Abzug. Es resultierte eine Schadenersatzsumme von Fr. 145'382.65.

3.2.2    Der Beschwerdeführer 1 bestritt das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung weder in substantiierter noch bezifferter Weise (vgl. Urk. 1 und Urk. 7/1). Er führte lediglich und ohne weitere Begründung aus, dass die «betriebene Summe» immer noch Fehler aufweise und dass ihm noch Familienzulagen (in nicht bezifferter Höhe) zustünden. Seiner Ankündigung, umgehend irgendwelche Dokumente nachzureichen, die das Behauptete belegen sollten, liess er keine Taten folgen.

    Die unsubstantiierten Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 sind durch nichts belegt. Sie sind derart vage, dass sie sich von vornherein jeder Verifikationsmöglichkeit entziehen. Entscheidend ist, dass die Schadenshöhe durch die Akten ausgewiesen ist und vom Beschwerdeführer 1 - wie ausgeführt - auch nicht substantiiert bestritten wurde. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 145'382.65 auszugehen.

3.2.3    Soweit der Beschwerdeführer 1 vortrug, dass die Konkursitin immer noch über Aktiva verfüge und dass sich die Beschwerdegegnerin an das Konkursamt zu wenden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin zwar eine etwaige Konkursdividende auf die Schadenersatzforderung (sofern eine solche zuzusprechen sein wird) anrechnen lassen müsste beziehungsweise eine solche Dividende nach vollständiger Befriedigung ihrer Forderung abtreten müsste, dass das aber die Geltendmachung der vorliegenden Schadenersatzforderung ansonsten in keiner Art und Weise hemmt.

    Im Übrigen ist der Hinweis des Beschwerdeführers 1 auf die angeblichen Aktiva der Konkursitin angesichts der bei den Akten liegenden Verlustscheine (vgl. oben E. 2.2.1) und der Höhe der streitgegenständlichen Forderung faktisch wohl ohnehin rein theoretischer Natur.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2014 bis 2016 nicht ordnungsgemäss und nur unvollständig nachkam. Die Summe der in den genannten Jahren durch die Gesellschaft ausgerichteten Lohnzahlungen musste - wie bereits ausgeführt - durch den Revisor der Beschwerdegegnerin ermittelt werden (vgl. Urk. 6/298/3); brauchbare Jahreslohnabrechnungen reichte die Z.___ GmbH nicht ein. Die Beschwerdegegnerin sah sich wegen der nicht erfolgten Beitragszahlungen veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, die regelmässig mit der Ausstellung von Verlustscheinen endeten (vgl. dazu oben E. 2.2.1). Schliesslich blieben geschuldete (vorliegend relevante) Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 145'382.65 unbezahlt (vgl. E. 2.2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2.

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

5.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ. in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundesgerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b).

5.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).


6.

6.1    Der Beschwerdeführer 1 führte zu seiner Entlastung aus, dass ein grobfahrlässiges Verhalten bestritten werde. Man habe sich stets um Zahlungen und Lösungen mit dem Betreibungsamt und/oder der Beschwerdegegnerin bemüht. Die Liquidität [gemeint wohl eher: der Mangel an liquiden Mitteln] sei durch Zahlungsversäumnisse von Auftraggebern verursacht worden (Urk. 1).

6.2    Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Z.___ GmbH allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob sogenannte Auftraggeber der Z.___ GmbH zu Unrecht irgendwelche geschuldeten Leistungen vorenthalten haben. Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die Z.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers 1 zu bejahen ist.

6.3    Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 17. Oktober 2013 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Z.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 11). Bei der Z.___ GmbH handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 6/298/3). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Der Beschwerdeführer 1 muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ GmbH der Beschwerdegegnerin vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) von Fr. 145'382.65 schuldig blieb (vgl. E. 3.2.2), in den Jahren 2014 bis 2016 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'166'368. ausrichtete (vgl. E. 3.2.1). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer 1 nicht gegen diese Praxis der Z.___ GmbH einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Z.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).

    In verschuldensmässiger Hinsicht fällt weiter ins Gewicht, dass die Z.___ GmbH und damit auch der Beschwerdeführer 1 als deren Geschäftsführer nicht nur hinsichtlich der Beitragsbezahlung nicht rechtskonform handelten, sondern auch ihre Abrechnungspflichten nicht erfüllten. Wie bereits ausgeführt wurde, mussten die ausgerichteten Jahreslohnsummen durch den Revisor der Beschwerdegegnerin ermittelt werden (vgl. Urk. 6/298/3). Der Beschwerdeführer 1 missachtete damit seine Pflichten grundsätzlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er sich stets um Lösungen mit der Beschwerdegegnerin bemüht habe (vgl. Urk. 1 und Urk. 7/1), sind nicht nachvollziehbar; die Akten belegen vielmehr ein Verhalten von beispielhafter Pflichtvergessenheit.

    Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegend jedenfalls nicht vor.


7.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers 1 ohne Weiteres auch adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 145'382.65 (vgl. E. 2.2.2), weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür in solidarischer Haftung Ersatz zu leisten.

    Demzufolge ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (Urk. 2) abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker