Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2022.00003
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 22. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Jasmin Malla
Barandun AG
Mühlebachstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war vom 25. September 2012 bis zum 18. September 2015 Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG. Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21. Januar 2016, 9.15 Uhr, den Konkurs. Mit Urteil des Konkursrichters vom 31. März 2017 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Inkassokosten in der Höhe von Fr. 42'850.05; dies als Solidarhafter nebst Z.___, welcher im Umfang von Fr. 66'651.50 hafte (Urk. 8/320/2-4). Mit Zahlungserinnerung vom 20. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse X.___ darauf hin, dass die Schadenersatzforderung von Fr. 42'850.05 bis heute nicht bezahlt worden sei (Urk. 8/327). Am 18. September 2020 leitete die Ausgleichskasse wegen der offenen Schadenersatzforderung beim Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen gegen X.___ Betreibung ein, wogegen dieser Rechtsvorschlag erhob (Urk. 8/330 und Urk. 8/335). Am 23. September 2020 stellte die Ausgleichskasse X.___ auf dessen Ersuchen hin die Verfahrensakten zu (Urk. 8/331-332). Am 7. Oktober 2020 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2018 Einsprache (Urk. 8/336), auf welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Januar 2022 nicht eintrat (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2018 festzustellen.
2. Es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 aufzuheben.
3.Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
1.4 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
1.5 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aus dem Nachweis der Post vom 15. Dezember 2021 ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 am 11. Dezember 2018 zugestellt worden sei. Dessen Einsprache vom 7. Oktober 2020 sei demnach verspätet (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 nach seiner Kenntnis nie zugegangen sei. Im Mai 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihn dann zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'850.05 aufgefordert. Daraufhin habe er Einsicht in die Verfahrensakten verlangt, welche ihm nach geraumer Wartezeit und zwischenzeitlich unvermittelt eingeleiteter Betreibung gewährt worden sei. In diesem Rahmen habe er die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 2018 erstmalig gesehen. Die Verfügung bestehe aus einer schlicht nicht verständlichen Beitragsübersicht. Der Kontoauszug, welcher Klarheit verschaffen sollte, bestehe aus einer bedruckten und sieben leeren Seiten. Die bedruckte Seite des Kontoauszuges ende mit einem «Übertrag», welcher nicht der Summe der obenstehenden Beträge entspreche. Der Vermerk «Bitte wenden» auf der vorgenannten Seite ende beim Handelsregisterauszug. Die unverständliche Beitragsübersicht und der vor allem aus leeren Seiten bestehende Kontoauszug genüge den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verfügung nicht. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 sei nichtig (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass aus der Verfügung vom 6. Dezember 2018 die Schadenshöhe und die gesetzlichen Grundlagen der Organhaftung hervorgehen würden. Die Rechtsfolgen seien für den Beschwerdeführer erkennbar und die Verfügung damit ausreichend begründet gewesen. Eine allenfalls unklare Beitragsübersicht ändere daran nichts. Wäre die Schadenshöhe für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar gewesen, hätte ihm eine Einsprache offen gestanden. Im Einspracheverfahren hätte sich die Beschwerdegegnerin mit der Berechnung des Schadens auseinandergesetzt und diesen erläutert. Da der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Einsprache erhoben habe, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Anzumerken bleibe, dass die Akten zwar teilweise leere Seiten enthalten würden. Aus der Beitragsübersicht sei der Zeitraum, während dem der Beschwerdeführer in der Firma gewesen sei, jedoch deutlich erkennbar. Dieses Aktenstück sei ihm mit der Verfügung und auch bei Akteneinsicht zugestellt worden. Der unvollständige Kontoauszug, den er im Rahmen der Akteneinsicht erhalten habe, habe den Solidarhafter betroffen. Daher sei dieser wohl im Rahmen der Akteneinsicht geschwärzt worden. Dies bewirke indes nicht die Nichtigkeit der Verfügung (Urk. 6).
3.
3.1 Der Empfangsbestätigung der Post vom 15. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018 betreffend Schadenersatz der Mutter des Beschwerdeführers, A.___, am 11. Dezember 2018 am Schalter zugestellt wurde (Urk. 8/339). Da die Mutter die Verfügung in Vertretung des Beschwerdeführers entgegennahm, kann gestützt auf die Empfangsbestätigung der Post auch eine gleichentags an ihn erfolgte Zustellung als erstellt gelten. Zur Empfangsbestätigung der Post hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert und die betreffende Zustellung nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1).
3.2 Die Verfügung vom 6. Dezember 2018, für deren Erlass die Beschwerdegegnerin örtlich und sachlich zuständig war und welche eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, gibt Aufschluss über den Betrag, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schuldet. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin begründet dargetan, weshalb er als ehemaliges Organ der Y.___ AG diesen Betrag als Schadenersatz für entgangene Beiträge schuldet. In der Verfügung wird sodann auf eine Beitragsübersicht verwiesen, welche Auskunft über die Zusammensetzung der Forderung gebe. Diese Beitragsübersicht mit den Belastungen und Gutschriften, welche einen Saldo von Fr. 42'850.05 zugunsten der Beschwerdegegnerin ergeben, fand sich in der Beilage (Urk. 8/320/8). Dass die Beitragsübersicht mit dem jeweils detailliert angegebenen Buchungstext schlicht unverständlich sein soll, ist unzutreffend. Überdies waren in der Beilage zur Verfügung vom 6. Dezember 2018 zehn weisse Seiten, ein Kontoauszug mit zwischen dem 30. November 2015 und dem 24. März 2016 erfolgten Buchungen (Urk. 8/320/17) sowie der Handelsregisterauszug der Y.___ AG (Urk. 8/320/18-19) enthalten. Der genannte Kontoauszug betraf offenbar den Solidarhafter Z.___ und befand sich somit fälschlicherweise in der Beilage. Der Beschwerdeführer war bereits am 18. September 2015 aus der Y.___ AG ausgeschieden. Allein aufgrund dieses Kontoauszugs und der weissen Seiten in der Beilage kann jedoch nicht von einem besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel der Verfügung vom 6. Dezember 2018 gesprochen werden. Die Verfügung enthält sämtliche wesentlichen Bestandteile bzw. Merkmale einer Verfügung und dem Beschwerdeführer musste ohne Weiteres klar sein, weshalb er zur Bezahlung von Fr. 42'850.05 verpflichtet wurde. Die Verfügung vom 6. Dezember 2018 ist damit weder nichtig noch ist dem Beschwerdeführer aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung ein Nachteil erwachsen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Verfügung vom 6. Dezember 2018 innert der 30-tägigen Einsprachefrist anzufechten. Diese Frist begann am 12. Dezember 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2018 bis und mit dem 2. Januar 2019 sowie des Umstands, dass eine Frist, die auf einen Samstag fällt, am nächstfolgenden Werktag endet, am Montag, 28. Januar 2019. Dies hat der Beschwerdeführer indes unterlassen. Die von ihm am 7. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/336) erfolgte verspätet.
4. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 7. Oktober 2020 nicht eintrat, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Jasmin Malla
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl