Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AK.2022.00015
damit vereinigt
AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018
AHV_NR
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
4. A.___
Beschwerdeführer
alle vertreten durch Rechtsanwalt Georg J. Wohl
Baur Hürlimann AG, Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 1175, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___ war seit dem 5. Juli 2012 (Tagesregisterdatum) als Präsident des Verwaltungsrates der B.___ ag im Handelsregister eingetragen. In der Folge wurden am 26. September 2012 Y.___ sowie X.___ und am 8. April 2015 Z.___ als Mitglieder des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen (Urk. 12/578/35-36). Die B.___ (bzw. die frühere C.___ AG, Urk. 12/578/35) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Juli 2007 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 12/411/2). Die Gesellschaft fiel am 7. März 2018 in Konkurs (Urk. 12/494/1). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts O.___ vom 29. April 2020 als geschlossen erklärt (Urk. 12/563/1).
Mit Verfügungen vom 25. November 2021 forderte die Ausgleichskasse von X.___, Y.___, Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 718‘440.95 (Urk. 12/578/3-14), welchen sie mit Einspracheentscheiden vom 23. Mai 2022 für alle als Solidarhafter ins Recht gefassten Personen auf Fr. 712'116.85 reduzierte (Urk. 2 und je Urk. 2 in den Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018).
2.
2.1 Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben X.___, Y.___, Z.___ und A.___ mit Eingaben vom 29. Juni 2022 jeweils Beschwerde und beantragten deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 sowie je Urk. 1 in den Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 6) wurden die Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 in Sachen Y.___, Z.___ und A.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2022.00015 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Verfahren Nr. AK.2022.00016, AK.2022.00017 und AK.2022.00018 wurden als dadurch erledigt abgeschrieben. Deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 7/0-5, Urk. 8/0-5 und Urk. 9/0-5 geführt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 die Abweisung der Beschwerden (Urk. 11, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 12/1-603), was den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 24. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Zur Substantiierung des Schadens reichte die Beschwerdegegnerin die Kassenakten mit dem Verlustschein infolge Konkurs vom 28. April 2020 (Urk. 12/561) ein. Gemäss diesem Verlustschein ist die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs über die B.___ am 30. Mai 2018 eingegebene Forderung im Betrag von Fr. 715'195.70 (Urk. 12/520) ungedeckt geblieben (Urk. 12/561). Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 23. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die erst nach der Konkurseröffnung vom 7. März 2018 (Urk. 12/494/1) fällig gewordenen Forderungen in Abzug zu bringen seien. Dies ergab eine reduzierte Schadenersatzforderung von Fr. 712'116.85 (Urk. 2, Urk. 7/2, Urk. 8/2 und Urk. 9/2 jeweils S. 2). In masslicher Hinsicht blieb die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin unbestritten.
Die vier Beschwerdeführer machen mit ihren gleichlautenden Vorbringen jedoch geltend, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen vom 25. November 2021 (Urk. 12/578/3-14) bereits verjährt gewesen sei.
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der hier anwendbaren, seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, vgl. dazu: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 sowie Rz. 8060.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021) verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
3.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
3.1.3 Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
3.1.4 Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
Die fristauslösende Schadenskenntnis kann ausnahmsweise schon vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüglich ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt (Urteile 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.2.1, 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1, in: SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 71; 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.5.2; BGE 118 V 193 E. 3b; 116 V 72 E. 3c). Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplanes rechtfertigt sich etwa, wenn eine Ausgleichskasse anlässlich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe spätestens Ende August 2018 sicher gewusst, dass sie im Konkurs der B.___ keine Konkursdividende erhalten und im Zusammenhang mit den offenen Sozialversicherungsbeiträgen einen Schaden erleiden werde (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 17). Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin sei somit spätestens Ende August 2021 verjährt gewesen (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 18). Dazu liessen sie weiter vorbringen, dass der Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt O.___ für die Betreibungen gegen die B.___ insgesamt sechs provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien. Aufgrund der provisorischen Pfändungsverlustscheinen habe sie genaue Kenntnisse des verwertbaren Vermögens der B.___ im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehabt. In den Pfändungsurkunden vom 1. November 2016, 26. Januar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 seien stets dieselben gepfändeten Vermögenswerte aufgeführt worden: Ein Patent mit einem geschätzten Wert von Fr. 350'000.-- sowie das Laborinventar mit einem geschätzten Wert von Fr. 6'600.-- (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15). Die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass eine Verwertung des Patents der B.___ wenig erfolgsversprechend sei (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 15-16). Deshalb habe sie den für die Verwertung verlangten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- nicht bezahlen wollen. Sie habe stattdessen die Einreichung eines Gesuches um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung in Betracht gezogen. Sie sei bereits damals davon ausgegangen, dass die B.___ nicht in der Lage sein werde, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Deshalb habe sie die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 über die Haftpflicht für ausstehende Beiträge gemäss Art. 52 AHVG informiert. Alsdann habe das Betreibungsamt O.___ die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2018 darüber informiert, dass das Patent gemäss der vom Betreibungsamt beigezogenen Sachverständigen keine Rarität darstelle und eine Versteigerung daher höchstwahrscheinlich kein allzu befriedigendes Ergebnis abwerfen würde. Mit derselben Verfügung orientierte das Betreibungsamt O.___ zwar auch, dass für dieses Patent ein Angebot in Höhe von Fr. 560'000.-- vorliege. Dieses Angebot sei jedoch offensichtlich wieder zurückgezogen worden, weshalb es vor der Konkurseröffnung vom 7. März 2018 zu keinem Verkauf des Patents gekommen sei. Das Patent habe in der Folge auch im Konkurs der B.___ nicht zusammen mit der Verwertung des Laborinventars am 23. April 2018 verkauft werden können (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 16). Damit habe die Beschwerdegegnerin gesicherte Kenntnis davon gehabt, dass die sich in der Konkursmasse befindenden Vermögenswerte nur einen Wert von einigen wenigen tausend Franken haben. Zugleich habe die Beschwerdegegnerin gewusst, dass eine Pensionskasse eine Forderung mit unbezahlten Beiträgen in Höhe von Fr. 445'922.85 geltend gemacht habe. Dies wäre im Konkurs der B.___ gemäss Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) als Forderung erster Klasse zu kollozieren und zu bedienen gewesen. Zusätzlich dazu seien bei der Beschwerdegegnerin nach Konkurseröffnung zwischen April 2018 und August 2018 zahlreiche Gesuche um Direktauszahlung von Familienzulagen mit Kopien von Insolvenzentschädigungen von ehemaligen Mitarbeitern von B.___ für unbezahlte Löhne eingegangen, welche nach Art. 219 Abs. 4 SchKG ebenfalls zu den Forderungen erster Klasse gehören würden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin habe nach Art. 219 Abs. 4 SchKG hingegen nur in die zweite Klasse gehört. Werde dies alles berücksichtigt, so habe die Beschwerdegegnerin spätestens im August 2018 gesicherte Kenntnisse davon gehabt, dass sie im Konkurs der B.___ nur eine Konkursdividende erhalten werde, wenn nach Befriedigung der Forderungen erster Klasse in Höhe von rund Fr. 500'000.-- noch ein Überschuss verbleiben sollte (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 17). Weil damit nach dem hiervor Ausgeführten bei einem Vergleich der verwertbaren Vermögenswerte mit den im Konkurs eingegebenen Forderungen nicht zu rechnen gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin wissen müssen, dass ihre eigene Forderung im Konkurs der B.___ nicht befriedigt werde. Somit habe sie spätestens im August 2018 Kenntnis des Schadens gehabt. Die Schadenersatzverfügung vom 25. November 2021 sei folglich erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen worden (Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 8/1 und Urk. 9/1 jeweils S. 17-18).
3.2.2 Dagegen ist einzuwenden, dass eine Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann angenommen werden kann, wenn diese als gesichert gilt (E. 3.1.4). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin die Konkursmasse beim am 7. März 2018 (Urk. 12/494/1) über die B.___ eröffneten Konkurs mit den in Pfändungsurkunden vom 1. November 2016, 26. Januar 2017, 12. Juli 2017, 7. November 2017 und 2. Februar 2018 genannten Vermögenswerten (Urk. 12/265/6-7, Urk. 12/292/4-5, Urk. 12/387/5-6, Urk. 12/475/4) hätte gleichsetzen müssen, greift zu kurz. Wie der letztgenannten Pfändungsurkunde zu entnehmen ist, fand der Pfändungsvollzug am 7. Dezember 2017 im Beisein des Beschwerdeführers 4 statt. Gepfändet wurde einzig das Patent mit einem geschätzten Wert von Fr. 350'000.-- (Urk. 12/475/4). Die Konkursmasse bildet sich gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG aus dem sämtlichen pfändbaren Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört. Hinzu kommt allfälliges Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt (Art. 197 Abs. 2 SchKG). Das Konkursamt schreitet sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Diese Inventaraufnahme dient der Feststellung der Aktiven des Schuldners. Damit soll ein Überblick über das Vermögen des Schuldners verschafft, die Vermögenswerte gesichert und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens geschaffen werden (Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar - Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Rz. 6 und 6b zu Art. 221 SchKG). Vor der Auflage des Inventars vom 15. bis 24. Juni 2019 (Urk. 12/556) konnte die Beschwerdegegnerin nicht sicher wissen, ob das nach Konkurseröffnung am 7. März 2018 (Urk. 12/494/1) erstellte Inventar bezüglich pfändbarer Vermögenswerte der Pfändung vom 7. Dezember 2017 entspricht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 4 in seiner im Verfahren betreffend Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung eingereichten Stellungnahme vom 10. Dezember 2017 ausführte, die B.___ habe mit den ihr aus Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 10. November 2017 zufliessenden finanziellen Mitteln die Tilgung der «Altlasten» - wozu er unter anderem die Beitragsausstände bei der Beschwerdegegnerin zählte - gesichert. Durch den Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 10. November 2017 bestehe eine völlig neue Ausgangslage. Zudem mache die Gesellschaft keine neuen Schulden, da alle Kreditoren des laufenden Betriebs fortlaufend aus den Einnahmen bezahlt werden könnten (Urk. 12/464/6). In der Stellungnahme wurde ferner ein Bankkredit in der Höhe von Fr. 500'000.--, welcher mündlich in Aussicht gestellt worden sei, erwähnt (Urk. 12/464/8). Angesichts dessen konnte sich die Beschwerdegegnerin ihres Wissens bezüglich der bei der B.___ bei Konkurseröffnung vorhandenen finanziellen Mittel nicht sicher sein, auch wenn sie in den Kassenakten nachlesen konnte, was am 7. Dezember 2017 gepfändet wurde (Urk. 12/475/4). Ebenso wenig kann der Beschwerdegegnerin entgegengehalten werden, sie habe damals beziehungsweise später im August 2018 eine sichere Kenntnis von den übrigen im Konkurs eingegebenen Forderungen gehabt. Den Beschwerdeführern ist es mit ihren diesbezüglichen, anhand der Kassenakten gemachten Angaben selber nicht gelungen, diese Forderungssumme zu beziffern. Deren Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin bereits im August 2018 sicher wusste, dass sie einen Schaden erleiden werden, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin war zudem nicht verpflichtet, während des Konkursverfahrens eigene Abklärungen zur Frage, ob ihre Forderung durch dieses gedeckt werde, zu tätigen. Dies ergibt sich daraus, dass sich solche Abklärungen später - wegen veränderter und erst bei der Kollokationsplanauflage feststehender Schadenshöhe - effektiv als unnötig hätten erweisen können (BGE 116 V 72 E. 3c). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten schon am 11. Juni 2019 und damit vor dem hier grundsätzlich massgebenden Regelzeitpunkt der Auflage von Kollokationsplan und Inventar nach der Publikation vom 15. Juni 2019 (Urk. 12/556) Kenntnis vom Schaden hatte. Am den 11. Juni 2019 hat sie das Zirkular des Konkursamtes O.___ vom 5. Juni 2019 (Urk. 12/555) zu den Kassenakten genommen (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 12/1-603). Weiterungen dazu können unterbleiben, denn die Beschwerdegegnerin hat die dreijährige Verjährungsfrist (E.3.1.1) mit ihren Schadenersatzverfügungen vom 25. November 2021 (Urk. 12/578/3-14) auch bei Schadenskenntnis am 11. Juni 2019 gewahrt.
Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin war somit noch nicht verjährt, als die Schadenersatzverfügungen vom 25. November 2021 ergingen.
4.
4.1 Für die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG ist weiter vorausgesetzt, dass der Schaden durch eine adäquat kausale, auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Organs zurückzuführende Verletzung von Arbeitgeberpflichten gemäss dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) verursacht wurde.
4.2 Eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten ist zu bejahen, da die Konkursitin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist (E. 2.2). Die als Verwaltungsräte der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 12/578/35-36) hätten dafür besorgt sein müssen, dass die Gesellschaft diesen Pflichten nachkommt. Darauf wurden sie von der Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf die subsidiäre Haftung eines Organes nach Art. 52 Abs. 2 AHVG - mit den Schreiben vom 11. Mai 2017 explizit hingewiesen (Urk. 12/364-367). Dennoch wurden gemäss den Kassenakten weder die bestehenden Beitragsausstände bezahlt noch die Lohnbeiträge auf den weiteren Lohnzahlungen sichergestellt. Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe sind im Beschwerdeverfahren keine geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführer haben den Schaden verschuldet. Und schliesslich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Hätte die B.___ unter der Leitung der Beschwerdeführer ihre Pflichten erfüllt, wäre es nicht zum Schaden gekommen.
5. Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 23. Mai 2022 (Urk. 2, Urk. 7/2, Urk. 8/2, Urk. 9/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
1. Die Beschwerde n werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg J. Wohl
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher