Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2022.00025


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 18. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Y.___ GmbH mit Sitz in Winterthur war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab 1. April 2014 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 6/5 ff.). X.___ war vom 14. April 2014 bis 21. Juni 2018 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk. 6/359/49).

    Mit Urteil vom 21. Juni 2018 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 6/287). Das mit Urteil des Konkursrichters vom 17. Juli 2018 mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren (Urk. 6/292) wurde in der Folge durchgeführt (Urk. 6/294). Mit Urteil vom 24. April 2019 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/342).

    Mit Verfügungen vom 12. März 2020 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als Solidarhafter neben Z.___, welcher im Umfang von Fr. 66‘126.10 haftet, für die ihr entgangenen Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 62‘741.-- zu leisten (Urk. 6/359/5-6). Dagegen erhob X.___ am 18. März 2020 vorsorglich (Urk. 6/356) und am 12. Mai 2020 definitiv Einsprache (Urk. 6/365). Am 7. Juli 2020 veranlasste die Ausgleichskasse die amtliche Zustellung der Schadenersatzverfügung vom 12. März 2020 an Z.___ (Urk. 6/366), welche am 13. Juli 2020 durch das Stadtammannamt Winterthur-Stadt übergeben wurde (Urk. 6/369). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. August 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Der Ausstand der Y.___ GmbH resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug vom 10. März 2020 (Urk. 6/359/17-26) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2018 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) und der erhaltenen CO2- und Familien FAK-Gutschriften. Danach besteht ein Saldo von Fr. 66‘126.10 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

    Diese Forderung ist anhand der Kassenakten, insbesondere des Kontoauszugs vom 10. März 2020 (Urk. 6/359/17-26), der Lohndeklarationen für das Jahr 2014 (Urk. 6/15) und 2016 (Urk. 6/152), des Berichts über die Arbeitgeberkontrolle vom 14. Dezember 2016 (Urk. 6/110) samt Lohndeklaration für das Jahr 2015 (Urk. 6/108) sowie Belastung für die Jahre 2014 und 2015 (Urk. 6/104), der Gutschriftsverfügung für das Jahr 2014 (Urk. 6/182 vgl. auch Urk. 6/194), der von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemeldeten Löhne per 1. Januar 2017 (Urk. 6/288-289), der Lohndeklarationen für die Jahre 2017 und 2018 (Urk. 6/317 und Urk. 6/315) und des Berichts über die Arbeitgeberkontrolle vom 19. Oktober 2018 (Urk. 6/319) hinreichend substantiiert dargelegt und ausgewiesen sowie mit den vorhandenen Verlustscheinen vom 23. April 2019 (Urk. 6/340) verbrieft.

2.3    Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 (Urk. 2) gemäss Kontoauszug vom 10. März 2020 (Urk. 6/359/17-26) für unbezahlt gebliebene Akontobeiträge für die Jahre 2014 bis 2018 (einschliesslich dazugehöriger Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) haftbar machte, wobei sie den Betrag von total Fr. 3‘385.10 für nach dem Austritt des Beschwerdeführers per 21. Juni 2018 entstandene Beträge in Abzug brachte (Urk. 6/359/5-6), wodurch sie die dem Beschwerdeführer gegenüber geltend gemachte Schadenersatzforderung auf Fr. 62‘741.-- reduzierte. Davon ist zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht abzuweichen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

3.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 1. Satz AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3).

3.3    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

    Aus den Lohndeklarationen und den Feststellungen des Revisors ergibt sich, dass die Y.___ GmbH im Jahre 2014 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 85‘499.-- (Urk. 6/15, Urk. 6/104, Urk. 6/181-182, vgl. auch Urk. 6/194), im Jahr 2015 von insgesamt Fr. 255‘584.45 (Urk. 6/104 und Urk. 6/108) im Jahr 2016 von insgesamt Fr. 205‘530.-- (Urk. 6/152), im Jahr 2017 von insgesamt Fr. 155‘090.65 (Urk. 6/289 und Urk. 6/317), und im Jahr 2018 von insgesamt Fr. 42‘473.40 (Urk. 6/315 ausrichtete, jedoch keine einzige Akonto- oder Jahresschlussrechnung für die Jahre 2014 bis 2018 beglich und der Beschwerdegegnerin nach teilweiser Verrechnung der CO2- und Familien FAK-Gutschriften mit den jeweils ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 66‘126.10 (E. 2.2) schuldig blieb (Urk. 6/359/17-26), womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt wurde (vgl. Urk. 6/23-25, Urk. 6/53, Urk. 6/66, Urk. 6/72-73, Urk. 6/81, Urk. 6/90 ff.) und in der Folge Schuldbetreibungsverfahren eingeleitet (Urk. 6/82, Urk. 6/84, Urk. 6/97, Urk. 6/124, Urk. 6/140-142 ff.) und mehrmals fortgesetzt werden mussten (vgl. Urk. 6/91-92, Urk. 6/151, Urk. 6/154-155, Urk. 6/178, Urk. 6/265-266). Ausserdem erfolgten die Lohndeklarationen unvollständig, verspätet oder gar nicht, weshalb sowohl am 14. Dezember 2016 (Urk. 6/110) als auch am 19. Oktober 2018 (Urk. 6/319) eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle stattfand, um festzustellen zu können, welche Beiträge zu entrichten waren (vgl. Nachtrag für die Jahre 2014 und 2015 nach Arbeitgeberrevision vom 14. Dezember 2016 [Urk. 6/120-121, vgl. auch Urk. 6/181-182]; Schlussrechnung für das Jahr 2018 und Nachtrag für das Jahr 2017 nach Arbeitgeberrevision vom 19. Oktober 2018 [Urk. 6/323-324]). Die Gesellschaft verletzte somit in grober Weise ihre Arbeitgeberpflichten.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).

4.2.2    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).

4.3    

4.3.1    Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der Gesellschaft im April 2014 bis zur Konkurseröffnung im Juni 2018 als Gesellschafter und einziges Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. Als einziger Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

4.3.2    Aus den Lohndeklarationen (Urk. 6/15, Urk. 6/108, Urk. 6/152, Urk. 6/315 und Urk. 6/317) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit nebst dem Beschwerdeführer zeitweise höchstens acht zusätzlichen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens zu wahren. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen.

    Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass die Stammanteile am 21. Juni 2018 gemäss Strafbefehl vom 25. März 2019 (Urk. 3) Z.___ übertragen worden seien, weshalb dieser nun der neue Inhaber und Geschäftsführer sei (Urk. 1). Nach dem Gesagten sind die Unterlassungen der Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer unmittelbar zuzurechnen. Dieser muss sich vorhalten lassen, dass den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.

    Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/ 2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).

    Als einziger Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.

4.3.3    Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 12. Mai 2020 (Urk. 6/365) noch ausführen liess, die Ausgleichskasse treffe ein erhebliches Mitverschulden am – angeblich – entstandenen Schaden, da sie die Akontobeiträge der Y.___ GmbH seit der ersten Rechnungsstellung im Juni 2014 bis und mit dem Jahr 2018 immer bei Fr. 7'000.-- pro Monat belassen habe und dies auch noch, nachdem sie Ende 2016 der Y.___ GmbH einen hohen Nachtrag per 2015 in Rechnung habe stellen müssen (Urk. 6/365/4), kann ihm nicht gefolgt werden. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte, kann nicht die Rede sein. Wie bereits ausgeführt wurde, war es zum einen die Pflicht der Y.___ GmbH beziehungsweise des Beschwerdeführers, unaufgefordert die entsprechenden Meldungen zu erstatten. Hingegen wurden – bis auf die Lohndeklaration 2016 – von Beginn weg keine oder nicht korrekt deklarierte Lohndeklarationen eingereicht. Durch dieses Verhalten der Y.___ GmbH bzw. des Beschwerdeführers war es der Beschwerdegegnerin somit unmöglich, eine Entwicklung der Lohnsummen zu erkennen, an welche die zukünftigen Akontorechnungen hätten angepasst werden können.

4.3.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2014 bis 2018 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz