Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2022.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist seit der Eintragung der Z.___ GmbH im Handelsregister am 23. November 2005 deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die Z.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 6. Januar 2020 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an (www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 forderte die Ausgleichskasse von X.___ als Einzelhafter für entgangene Lohnbeiträge der Jahre 2013 bis 2019, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Inkassokosten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 344'490.60 (Urk. 7/1080/1-3). Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2020 Einsprache (Urk. 7/1128). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 meldete die Ausgleichskasse beim Konkursamt A.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 318'868.25 in der zweiten Klasse zur Kollokation an (Urk. 7/1156). Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 25. Mai 2020 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 318'132.50 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022, inkl. Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht für einen Schaden von Fr. 344'490.60 bzw. Fr. 318'132.50 für die Beitragsjahre 2013 bis 2019 nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haftbar und somit schadenersatzpflichtig ist.
2. Gegen die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin wird die Einrede der Verjährung nach Art. 52 Abs. 3 AHVG erhoben. Eventualiter wird die Verrechnung mit den erbrachten Akontobeiträgen der Z.___ GmbH als Arbeitgeberin für die Jahre 2013 bis 2019 erklärt.
3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022, inkl. Verfügung vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über eine allfällige Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu entscheiden.
4. In formeller Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. Februar und Duplik vom 18. April 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 16 und Urk. 19). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es die Z.___ GmbH unterlassen habe, die Beiträge der Jahre 2013 bis 2019 inklusive Mahnkosten und Verzugszinsen zu bezahlen. Damit sei sie ihrer Pflicht als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und habe öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet. Der Beschwerdegegnerin sei ein Schaden entstanden. Im Inkassoverfahren habe die Beschwerdegegnerin noch diverse Zahlungen erhalten, welche von der ursprünglichen Forderung von Fr. 344'490.60 in Abzug gebracht worden seien. Im Weiteren habe sich die Forderung aufgrund der Schlussabrechnung für das Jahr 2019 reduziert, da weniger Löhne ausbezahlt als zunächst in Rechnung gestellt worden seien. Nach Abzug dieser Gutschriften seien noch Fr. 318'132.50 offen. Der Beschwerdeführer sei von der Gründung bis zum Konkurs der Z.___ GmbH deren Geschäftsführer gewesen. Als Geschäftsführer seien ihm die in Art. 810 OR aufgeführten, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben oblegen. Als formelles Organ der Z.___ GmbH, bei welcher es sich um ein Kleinunternehmen handle, hafte er für alle Ausstände, die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufen seien. Würden bei ungenügender Liquidität Löhne bezahlt, ohne dass die geschuldeten Beiträge abgeführt würden, sei dies grobfahrlässig. Hätte der Beschwerdeführer die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausbezahlt, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der adäquate Kausalzusammenhang sei damit erstellt (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde und in der Replik demgegenüber geltend, dass er für die Erfassung der Löhne der Z.___ GmbH das Programm AHVeasy gemäss Art. 143 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) benutzt habe. In den Akten würden aber nicht nur die entsprechenden AHVeasy-Unterlagen fehlen, sondern auch eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Anzeigen der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2020 betreffend den Ausgleich der Beitragsschuld für die Jahre 2013 bis 2015 und die viel tiefer festgesetzten offenen Rechnungen. Den eingereichten AHVeasy-Unterlagen der Z.___ GmbH in Liquidation sei zu entnehmen, dass die offenen Rechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 Fr. 0.--, für das Jahr 2018 Fr. 184.10, für das Jahr 2019 Fr. 29’031.30 und für das Jahr 2020 Fr. 6'627.10 betragen würden. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Organ der Z.___ GmbH öffentlich-rechtliche Vorschriften nach Art. 52 Abs. 1 AHVG grobfahrlässig verletzt habe. Da die Beschwerdegegnerin die AHVeasy-Unterlagen nicht berücksichtigt habe, liege vielmehr eine grobe Pflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin vor, weshalb eine allfällige Schadenersatzpflicht herabzusetzen sei. Im Konkursverfahren über die Z.___ GmbH habe das Konkursamt A.___ mit Gläubigerzirkular vom 29. August 2022 sodann mitgeteilt, dass aus der Verwertung der Grundstücke im Kanton Aargau, laut Schätzung Fr. 547'000.-- und Fr. 1’016'000.--, ein mutmasslicher Aktivenüberschuss resultieren werde. Es werde daher bestritten, dass überhaupt ein Schaden entstehe, solange die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Das hängige Gerichtsverfahren sei deshalb zu sistieren, bis das Konkursverfahren über die Z.___ GmbH abgeschlossen sei. Im Weiteren sei es gemäss den Ausführungen des Konkursamts A.___ im Gläubigerzirkular vom 29. August 2022 unbewiesen, dass Tatbestände vorliegen würden, welche die Rechtsfolge der Haftung aus Verantwortlichkeit auslösen würden. Indem die Beschwerdegegnerin den Anträgen des Konkursamts A.___ stillschweigend zugestimmt habe, habe sie auf Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer verzichtet. Dass sie stattdessen nun eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG geltend mache, sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen. Gestützt auf die widersprüchlichen Akten werde überdies bestritten, dass die AHV-rechtliche Beurteilung der Beschwerdegegnerin über die Höhe der Beitragsschuld der Z.___ GmbH für die Beitragsperiode 2013 bis 2019 den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Abklärung nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspreche. Ferner sei auch die Einrede der Verjährung nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu prüfen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Z.___ GmbH gegenüber dem am 14. August 2017 ausgeschiedenen CoGeschäftsführer B.___ eine Forderung von total Fr. 445'000.-- geltend gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin habe den potentiell solidarisch mithaftenden B.___ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht beigeladen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer habe B.___ als potentiell solidarisch Mithaftender ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Urk. 1 und Urk. 16).
1.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Duplik, dass im Januar 2020 der bisher aufgelaufene Betrag von Fr. 315'379.30 abgeschrieben worden sei. Der aktuelle Saldo habe sich auf Fr. 29'111.30 belaufen. Der Betrag von Fr. 315'379.30 habe die bisher definitiven Beitragsjahre und die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Kosten beinhaltet. Da hierfür Verlustscheine vorgelegen hätten, sei der Betrag abgeschrieben worden. Das Jahr 2019 sei noch nicht abgeschrieben worden, da es sich um ein laufendes Beitragsjahr gehandelt habe und die Firma zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Konkurs gewesen sei. Aufgrund der bereits vorliegenden Verlustscheine sei allerdings überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass auch für das Beitragsjahr 2019 Verlustscheine resultieren würden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin den gesamten Ausstand als Schaden verfügt. Der Beschwerdeführer habe den Auszug aus dem AHVeasy im April 2020 generiert. Folglich seien nur noch die nicht abgeschriebenen Kosten ersichtlich gewesen. Die von ihm eingereichten Auszüge würden somit nur über einen Teilschaden Auskunft geben. Inwiefern ein Verschulden der Beschwerdegegnerin vorliegen solle, sei nicht erkennbar. Die Beiträge seien gestützt auf die gemeldeten Lohnsummen in Rechnung gestellt worden. Nachdem die Ausstände nicht rechtzeitig bezahlt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin diese gemahnt. Die Inkassomassnahmen habe sie zeitnah eingeleitet (Urk. 19).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
3.
3.1
3.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR bzw. die bis 31. Dezember 2019 geltende zweijährige Verjährungsfrist nach altArt. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2).
Demgegenüber begründet die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheins (Art. 115 Abs. 2 SchKG) noch keine Kenntnis des Schadens; die Ausgleichskasse ist diesfalls verpflichtet, die Verwertung zu verlangen und deren Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis).
3.1.3 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit 60 Abs. 1 OR). Die von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassungen von Art. 52 Abs. 3 AHVG sahen eine zweijährige relative und fünfjährige absolute Verjährungsfrist vor.
3.2 Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die Schadenersatzforderung für die von 2013 bis 2019 nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 318‘132.50. Dieser von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist anhand der Kassenakten hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. dazu die Kontoauszüge vom 3. Januar 2020 [Urk. 7/1080/4-27] und vom 29. Juni 2022 [Urk. 7/1158], die Lohnbescheinigung 2013 [Urk. 7/247], 2014 [Urk. 7/375], 2015 [Urk. 7/635], 2016 [Urk. 7/634], 2017 [Urk. 7/964] und 2018 [Urk. 7/991-994] sowie die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 29. Mai 2020 durch den Revisor erstellte Lohnbescheinigung 2019 [Urk. 7/1135], die Jahresabrechnungen von 2013 bis 2019 [Urk. 7/1080/28-43], der Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 29. Mai 2020 [Urk. 7/1133] und die Schlussrechnung des Jahres 2019 vom 27. Juli 2020 [Urk. 7/1139]). Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erläuterte, sind im vom Beschwerdeführer im April 2020 generierten Auszug aus dem AHVeasy (vgl. Urk. 7/1132) nur noch die nicht abgeschriebenen Kosten ersichtlich. Im Gläubigerzirkular im Konkursverfahren über die Z.___ GmbH in Liquidation vom 29. August 2022 erklärte das Konkursamt A.___ sodann zwar zunächst, dass es am 22. Januar 2021, als es das summarische Verfahren habe beantragen können, gewusst habe, dass aus der Verwertung der Grundstücke ein mutmasslicher Aktivenüberschuss resultieren werde. Gleichzeitig ist dem Gläubigerzirkular jedoch auch zu entnehmen, dass per 30. Juli 2021 der Kollokationsplan samt Lastenverzeichnissen und Inventar aufgelegt worden sei. Nach dem (damaligen) Stand der Dinge gehe das Konkursamt davon aus, dass sowohl die pfandgesicherten Gläubiger als auch die Gläubiger der ersten Klasse eine vollständige Deckung erhalten würden. Bezüglich der Forderungen in der zweiten und dritten Klasse seien derzeit noch Dividenden zu erwarten, was sich aufgrund von Verzögerungen aber noch verändern könne (Urk. 7/1160/1-3). Da es sich bei der von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (Urk. 7/1156) beim Konkursamt A.___ geltend gemachten Forderung um eine Forderung der zweiten Klasse handelt (vgl. Art. 219 Abs. 4 SchKG), ist diese nicht (vollständig) gedeckt. Das Vorliegen eines Schadens ist damit ausgewiesen. Sofern im Konkursverfahren über die Z.___ GmbH für die Forderung der Beschwerdegegnerin eine Konkursdividende resultieren wird, hat die Beschwerdegegnerin diese mit der Schadenersatzforderung zu verrechnen bzw. im Umfang seiner Zahlung dem Beschwerdeführer diese Konkursdividende abzutreten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens ist unter diesen Umständen unbegründet. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2020 (Urk. 7/1080/1-3) die dreijährige Verjährungsfrist seit der Ausstellung der Verlustscheine vom 26. Februar und vom 23. April 2018 (Urk. 7/790-800, 7/816-821, Urk. 7/830, Urk. 7/832-834, Urk. 7/837 und Urk. 7/865-868) eingehalten hat. Der Anspruch war per 31. Dezember 2019 nach der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Regelung einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäss altArt. 52 Abs. 3 AHVG noch nicht verjährt, weshalb die neue, ab 1. Januar 2020 geltende Fassung zur Anwendung gelangt (vgl. zu den Übergangsregelungen per 1. Januar 2003: BGE 135 V 74 E. 3). Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
4.
4.1
4.1.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungspflichten von Beginn weg höchst mangelhaft bzw. mit erheblicher Verspätung und den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem sie auf den zwischen Januar 2013 bis Dezember 2019 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben zum grössten Teil nicht abführte. Verbuchte Gutschriften erschöpfen sich in Verrechnungen mit Familienzulagen, CO2-Rückzahlungen und Stornierungen von in Rechnung gestellten Beiträgen; effektive Einzahlungen erfolgten zuletzt anfangs 2015 (Urk. 7/1080/9). Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen, Betreibungen einzuleiten und die Lohnbeiträge zu veranlagen (vgl. Urk. 7/1080/4-27). Ferner wurden Termine für eine anberaumte Arbeitgeberkontrolle unentschuldigt nicht eingehalten, was zu einer Strafanzeige führte (Urk. 7/914, Urk. 7/929, Urk. 7/963). Die Z.___ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten somit nicht nachgekommen.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1
5.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).
5.1.3 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.1.4 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).
Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen – im Wesentlichen der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).
5.2 Der Beschwerdeführer ist seit der Eintragung der Z.___ GmbH im Handelsregister am 23. November 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien (www.zefix.ch). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.
Bei der Z.___ GmbH handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit weniger als zehn Angestellten (Urk. 7/247/2, Urk. 7/375/2, Urk. 7/635/2, Urk. 7/964/2, Urk. 7/994/3 und Urk. 7/1135). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen musste der Beschwerdeführer als Geschäftsführungsmitglied den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens haben. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt waren. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er räumte den Netto-Lohnzahlungen in den Jahren 2013 bis 2019 offenbar Priorität vor der Beitragsentrichtung ein.
Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Nebenkosten) als mindestens grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht gegeben. Inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden am Entstehen des Schadens treffen soll, ist nicht ersichtlich.
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
6.2 Hätte der Beschwerdeführer nur soweit Löhne ausbezahlt, als er die darauf geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit ebenfalls hätte begleichen können bzw. hätte er in äquivalenter Weise die Beiträge auf den Lohnsummen monatlich akonto abgeführt, wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des für das Handeln der Arbeitgeberfirma verantwortlichen Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu bejahen.
6.3 Dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG geltend machte, ohne gegen ihn auch Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 754 OR anzustreben, ist im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche sind unterschiedlich.
Schliesslich ist zu bemerken, dass es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich frei steht, gegen welchen Schuldner sie vorgehen möchte (BGE 108 V 195; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 23. März 2023 E. 4.4.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet. Dass sie nicht auch gegen den ehemaligen Geschäftsführer B.___ vorging, ist für die Beurteilung der vorliegenden Haftungsansprüche irrelevant. Wie der Schaden gesellschaftsintern aufzuteilen ist, ist auf dem Zivilweg zu klären (vgl. Art. 759 Abs. 3 OR).
7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl