Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2022.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 24. April 2023

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.

1.1    Die Arztpraxis Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 6/79). Mit Urteil vom 15. November 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 14. Februar 2018 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/38/18).

1.2    Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/38/5-7) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung der Arztpraxis A.___ GmbH, als Solidarhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'625.90. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 28. November 2019 (Urk. 6/29) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 teilweise gut und verpflichtete X.___ als Solidarhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'531.95 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 9. November 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Höhe der Schadensforderung auf die effektive Höhe des Schadens zu reduzieren und es sei ihm die Ratenzahlung zu bewilligen. Am 3. Januar 2023 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 7; zugestellt am 8. Februar 2023, Urk. 11) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der ersuchten Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2) abgesehen werde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.2    

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Nach altArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2).

1.2.3    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).

1.3    Im Konkurs der Arztpraxis Z.___ GmbH wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 21. Februar 2018 veröffentlicht (Urk. 6/38/18), wodurch die zweijährige Verjährungsfrist von altArt. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst wurde. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/38/5-7) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Mit der Einsprache vom 28. November 2019 (Urk. 6/29) begann die Verjährung von neuem (vgl. BGE 135 V 74 E. 4.3). Am 1. Januar 2020 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Die Ansprüche der Beschwerdegegnerin waren zu diesem Zeitpunkt weder verjährt noch verwirkt. Trotz altrechtlicher Ansprüche sind deshalb übergangsrechtlich die Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts, mithin eine Verjährungsfrist von drei Jahren, anwendbar. Die Beschwerdegegnerin erliess den Einspracheentscheid am 6. Oktober 2022 und somit rund einen Monat vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe darauf vertraut, dass keine Forderung auf ihn zukomme (Urk. 1 S. 3-4), ist festzuhalten, dass aus der E-Mail des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018, in welcher dieser unter anderem schrieb «Somit werde ich alles abschliessen.» (Urk. 6/30), selbstredend nicht geschlossen werden kann, dass die Angelegenheit bereits ohne Folgen für den Beschwerdeführer abgeschlossen wurde. Zudem ist die Aussage im Kontext zu sehen: Gemäss Aktennotiz des Mitarbeiters wurden ihm im Rahmen der Konkursschlussrevision keine Unterlagen ausgehändigt, worauf eine Vorladung des Beschwerdeführers erforderlich wurde, die anlässlich des Gesprächs versprochenen Unterlagen im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen 2017 wurden dem Mitarbeiter erst nach mehreren Mahnungen und deutlich verspätet geliefert und die ihm am 12. Juni 2018 zugestellte Lohndeklaration enthielt einen Fehler (vgl. Urk. 6/53/1). Der Mitarbeiter korrigierte daraufhin am selben Tag den Fehler, teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die von ihm festgelegten Lohnsummen für das Jahr 2017 mit und bat diesen um Rückmeldung, damit er die Lohndeklaration 2017 abschliessen könne. Der Rechtsvertreter anerkannte die genannten Lohnsummen umgehend als korrekt (Urk. 6/53/11), woraufhin der Mitarbeiter ihm - wie bereits dargelegt - antwortete, er werde somit alles abschliessen. Vor diesem Hintergrund musste mit «alles» die Lohndeklaration 2017 beziehungsweise die Konkursschlussrevision gemeint sein. Offensichtlich konnte damit aber nicht gemeint sein, dass die Angelegenheit trotz des Umstandes, dass die Arztpraxis Z.___ GmbH im Jahre 2017 Löhne von Fr. 133'027.-- ausbezahlt und darauf keinerlei Beiträge entrichtet hatte (vgl. Urk. 6/51/1 und Urk. 6/57), gleichentags folgenlos abgelegt würde. Denn bei einem solchen Vorgehen hätte von Vornherein auf die Konkursschlussrevision verzichtet werden können. Dass der Beschwerdeführer die darauffolgende Nachricht seines Rechtsvertreters (vgl. Urk. 6/30) anders verstanden haben mag (vgl. Urk. 1 S. 3), kann weder der Beschwerdegegnerin angelastet noch im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 12. Juni 2018 (Urk. 6/53-57). Im Weiteren liegen Mahnungen und Betreibungsbegehren bei den Akten (vgl. auch die Beitragsübersicht [Urk. 6/40] sowie die definitiven Jahresabrechnungen 2016 und 2017 [Urk. 6/51 und Urk. 6/66]). Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ergab sich, dass die Gesellschaft in den Jahren 2016 und 2017 beitragspflichtige Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 286'786.85 ausgerichtet hat (vgl. Urk. 6/51 und Urk. 6/66). Der Ausstand der Arztpraxis Z.___ GmbH resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2019 (Urk. 6/40) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (für das Jahr 2016 Beiträge auf Lohnzahlungen von Fr. 153‘759.85 und für das Jahr 2017 Beiträge auf Lohnzahlungen von Fr. 133‘027.-- [vgl. Urk. 6/51 und Urk. 6/66], wobei die Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 1‘771.55 zu Recht in Rechnung gestellt wurden [vgl. Art. 69 AHVG und Art. 41bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV]) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein für die Schadenersatzforderung massgeblicher Saldo von Fr. 37‘531.95 (Fr. 13‘052.60 [Urk. 6/51] plus Fr. 24‘479.35 [Urk. 6/66]) zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

2.3    Die Arztpraxis Z.___ GmbH zahlte ab November 2017 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus (vgl. Urk. 6/53/24). Der Beschwerdeführer war bis am 15. November 2017 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Unternehmung. Die Gesellschaft wurde am 22. Mai 2018 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 6/38/18). Mit der Konkurseröffnung entfiel die Befugnis der Arztpraxis Z.___ GmbH zur Vermögensdisposition. Später entstandene Forderungen können dem Beschwerdeführer deshalb von Vornherein nicht angelastet werden. Der zeitlichen Beschränkung der Haftung Rechnung tragend verzichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) auf die Geltendmachung der erst nach Erlöschen der Gesellschaft in Rechnung gestellten Verzugszinsen von Fr. 93.95 (Urk. 6/45, vgl. auch: Urk. 6/40/3; Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 86 f. zu Art. 52 mit Hinweisen). Indes bilden Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als der Beschwerdeführer Organ der Gesellschaft war, Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete bis November 2017 Lohnzahlungen aus und hatte bis am 15. November 2017 Befugnis zur Vermögensdisposition. Der Beschwerdeführer kann deshalb für die durch die Lohnzahlung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respektive diese erst anschliessend vom Beschwerdeführer einforderte, zumal die Schadenssumme von Fr. 37‘531.95 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2) ist.

    Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt. Die Schadenshöhe ist auch im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde beschwerdeweise denn auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 37'531.95 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

3.2

3.2.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Arztpraxis Z.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2016 und 2017 nur unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 286'786.85 aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugs-zinsen) in der Höhe von Fr. 37‘531.95 schuldig (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Der Fehlbetrag ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die definitiven Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 erheblich höher ausfielen als die geleisteten Akontobeiträge.

3.2.2    Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2013, vgl. Rz 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1).

3.2.3    Die Arztpraxis Z.___ GmbH deklarierte am 5. Dezember 2016 für das Jahr 2016 eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 6’250.-- (Urk. 6/75). Am 21. Juni 2017 korrigierte sie diese auf Fr. 178'959.85 (Urk. 6/68), wobei sie in der Folge für die Differenz keinerlei Beitragszahlungen mehr tätigte und auch keine Rückstellungen gebildet hatte, um diese zu einem späteren Zeitpunkt begleichen zu können. Für das Jahr 2017 deklarierte sie überhaupt keine Lohnzahlungen und zahlte auf einer vierteljährlichen Lohnsumme von Fr. 3’750.-- einmalig Akontobeiträge (vgl. Urk. 6/40/2, 6/70). Aus der Arbeitgeberkontrolle vom 12. Juni 2018 ergab sich hingegen, dass sich die Lohnsumme für das Jahr 2017 auf Fr. 133'027.- belief (Urk. 6/57). Dies entspricht ohne Weiteres einer wesentlichen Änderung der Lohnsumme im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 3.2.2 hiervor), welche der Beschwerdegegnerin hätte gemeldet werden müssen. Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher es der Beschwerdegegnerin erst durch die Arbeitgeberkontrolle vom 12. Juni 2018 (Urk. 6/53) möglich war festzustellen, in welchem Umfang die Gesellschaft Lohnbeiträge zu entrichten hatte. Umstände, welche die Verletzung der Meldepflicht als nicht schuldhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dass für die Jahre 2016 und 2017 zu tiefe (Akonto-)Beiträge einverlangt wurden und für die Begleichung der tatsächlich geschuldeten Beiträge keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden waren, hat demnach die Arztpraxis Z.___ GmbH zu verantworten.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen). Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).

4.2    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, er sei als Arzt tätig gewesen und habe in vorliegenden Angelegenheiten keine Sachkunde. Zudem hätten erhebliche gesundheitliche Beschwerden (zwei Operationen aufgrund eines Speicheldrüsentumors, Bestrahlungstherapie, Depression, Gewichtsverlust) bestanden. Seine Krankheit sei Grund für die Schliessung der Arztpraxis und die «Liquidationsengpässe» gewesen. Einen Schaden habe er also nicht grobfahrlässig verursacht. Er hätte dies beim besten Willen nicht ändern können (Urk. 1 S. 4-5).

4.3    Der Beschwerdeführer amtete als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Arztpraxis Z.___ GmbH (Urk. 6/38/18). Bei der Arztpraxis Z.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinstunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/57 und Urk. 6/75). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Vorsitzenden der Geschäftsführung praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat und insbesondere über die finanziellen Verhältnisse beziehungsweise den Geschäftsgang der Gesellschaft orientiert ist. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers waren für ihn verständlicherweise belastend. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Hilfsperson beizog, als er sich aus fachlichen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sah, sich um die administrativen Belange der Gesellschaft zu kümmern. Die Arztpraxis Z.___ GmbH tätigte bei in den Jahren 2016 und 2017 ausbezahlten beitragspflichtigen Löhnen von Fr. 286'786.85 im Dezember 2016 und im April 2017 Beitragszahlungen von total Fr. 1'922.-- (vgl. Urk. 6/40). Auch mit gesundheitlichen Beschwerden und bei fehlender Sachkunde hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass mit diesen beiden Zahlungen die Beitragsausstände offensichtlich noch nicht beglichen sein konnten. Seine Vorbringen vermögen ihn damit nicht von der Haftbarkeit für die ausstehenden Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 zu entlasten. Vielmehr verletzte der Beschwerdeführer seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesellschaft, indem er nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Arztpraxis Z.___ GmbH – welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte – einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte. Der Beschwerdeführer hätte entweder dafür sorgen müssen, dass Rückstellungen gebildet werden oder dass die Unternehmung nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis). Die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, weshalb er für die Beitragsausstände (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von Fr. 37'531.95 haftet.


5.    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).

    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 37'531.95 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Gründe für eine Reduktion der Forderung sind weder ersichtlich noch wurden solche substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 2). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

    Soweit der Beschwerdeführer auf finanzielle Schwierigkeiten hinwies und um Ratenzahlung ersuchte, wird er an die Beschwerdegegnerin verwiesen, welche für die Prüfung eines diesbezüglichen Gesuches zuständig ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher