Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2023.00003

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 3. Oktober 2023

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Spida AHV-Ausgleichskasse

Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 Die « Y.___ GmbH » mit Sitz in Schlieren war der Spida AHV - Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 8/4). Mit Urteil vom 18. Februar 2020 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 9. Juli 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8/1/2).

1.2 Mit Verfügung vom 23. August 2022 (Urk. 8/4) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, bis am 20. Dezember 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 8/1), als Solidarhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 221'655.40. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 28. August 2022 (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Januar 2023 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Schadenersatzforderung zu verzichten. Am 11. April 2023 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Am 16. Mai 2023 (Urk. 11) und 29. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Repliken ein (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.2

1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

1.2.2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

1.2.3 Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).

1.3 Im Konkurs der Y.___ GmbH wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 21. Juli 2020 veröffentlicht (Urk. 8/1), wodurch die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin erliess die Schadenersatzverfügung (Urk. 8/4) am 23. August 2022 und somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.

2.

2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

Die Ausgleichskasse hat den Schaden so weit zu substantiieren, dass er überprüft werden kann. Einerseits hat sie den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1). Andererseits hat sie den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsummenmeldungen, Rechnungen, Revisorenberichten, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben. Anderseits obliegt es dem Schadenersatzpflichtigen, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (Urteil des Bundesgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass infolge Konkurses der Y.___ GmbH die Buchhaltungen der Jahre 2015 bis 2019 nicht mehr zur Verfügung standen und auch keine Ansprechpersonen anwesend waren, im Wesentlichen auf die noch vorhandenen Lohnausweise 2019 der Y.___ GmbH (Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/13). Im Weiteren liegen Monatsabrechnungen (Urk. 8/8), Mahnungen (Urk. 8/10) und Zinsabrechnungen (Urk. 8/11) bei den Akten (vgl. auch Kontoauszug in Urk. 8/7). Aus den Lohnausweisen 2019 (Urk. 8/13) konnte die Beschwerdegegnerin die Lohnsummen für das Jahr 2019 ermitteln. Daraus ergibt sich, dass die Y.___ GmbH für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2019 Lohnzahlungen von Fr. 3'208'768.25 ausrichtete (Urk. 8/9). Der Ausstand der Y.___ GmbH resultiert aus der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2022 lediglich für den Zeitraum von Juni bis November 2019 (Urk. 8/7) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinsen), für welche die Gesellschaft keinerlei Zahlungen getätigt hat. Es besteht ein Saldo von Fr. 221'655.40 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

2.3 Der Beschwerdeführer war gemäss Auszug aus dem Handelsregister seit der Gründung am 16. August 2004 bis am 20. Dezember 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmung. Die Gesellschaft wurde am 21. Oktober 2020 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/1/2). Mit Verfügung vom 23. August 2022 (Urk. 8/4/2) machte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer als Solidarhafter eine Schadenersatzforderung von Fr. 221‘655.40 geltend.

Mit der Konkurseröffnung entfiel die Befugnis der Y.___ GmbH zur Vermögensdisposition. Indes bilden Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als der Beschwerdeführer Organ der Gesellschaft war, Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete gemäss aktenkundigen Lohnausweisen bis am 30. November 2019 Lohnzahlungen aus und hatte bis am 18. Februar 2020 Befugnis zur Vermögensdisposition. Die Organe der Gesellschaft können deshalb für die durch die Lohnzahlung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden.

2.4 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schadenshöhe aus, dass er das ganze Jahr massiv Personal abgebaut habe (Urk. 1 S. 1). Die Lohnsumme sei massiv kleiner gewesen (Urk. 11 S. 2). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um reine Behauptungen des Beschwerdeführers. Die unsubstantiierten Bestreitungen des Beschwerdeführers sind durch nichts belegt. Sie sind derart vage, dass sie sich von vornherein jeder Verifikationsmöglichkeit entziehen. Entscheidend ist, dass die Schadenshöhe durch die Akten ausgewiesen ist, insbesondere durch die vorhandenen Lohnausweise (vgl. Urk. 8/13), was vom Beschwerdeführer - wie ausgeführt - auch nicht substantiiert bestritten wurde.

Mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2023 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt und explizit die Schadenshöhe und die ausbezahlten Löhne 2019 thematisiert sowie die Akten der Verwaltung in Kopie zugestellt, beinhaltend die von der Y.___ GmbH erstellten Lohnausweise 2019, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte. Hierzu führte er lediglich aus, die Lohnausweise seien erstellt worden, als er nicht mehr in der Firma und mit Depressionen zu Hause gewesen sei. Es seien Leute krank gewesen und nicht (beitrags-)pflichtig. Auch wisse er nicht, was von Januar bis Juni einbezahlt worden sei (Urk. 11 S. 2). Diese Einwendungen vermögen den Beweiswert der Lohnausweise nicht zu mindern, zumal der Beschwerdeführer nicht angeben kann, welche Lohnausweise unzutreffend sind, in welcher Höhe und aus welchen Gründen. Immerhin war er bis zum Erstellen der Lohnausweise am 20. Dezember 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer und musste entsprechend Bescheid über die ausbezahlten Löhne wissen.

Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 221‘655.40 auszugehen.

3.

3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen für Juni bis November 2019 überhaupt nicht nachgekommen ist und die entsprechenden Akontorechnungen nicht bezahlt wurden. Die Summe der im genannten Zeitraum durch die Gesellschaft ausgerichteten Lohnzahlungen musste - wie bereits ausgeführt - durch den Revisor der Beschwerdegegnerin ermittelt werden (vgl. Urk. 8/14; Urk. 8/9); brauchbare Jahreslohnabrechnungen reichte die Y.___ GmbH nicht ein. Die Beschwerdegegnerin sah sich wegen der nicht erfolgten Beitragszahlungen veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten. Schliesslich blieben geschuldete (vorliegend relevante) Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 221'655.40 unbezahlt (vgl. E. 2.3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1.

4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

4.1.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).

4.1.4 Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in diesem Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Y.___ GmbH allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, wie das vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht wurde (vgl. Urk. 1 S. 1-2). Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob sogenannte Auftraggeber der Y.___ GmbH zu Unrecht irgendwelche geschuldeten Leistungen vorenthalten haben. Vorliegend ist vielmehr einzig zu entscheiden, ob den Beschwerdeführer für die anhaltende, mehrfache Missachtung der Arbeitgeberpflichten (E. 3.2) ein qualifiziertes Verschulden trifft.

4.3 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, er habe nicht gewusst, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt worden seien, da er von seinem Treuhänder nicht darüber informiert worden sei (Urk. 1 S. 2). Auch sei er krankgeschrieben und habe seit zehn Jahren ein Burn-Out (S. 3). Von der Revisionsgesellschaft sei jeden Monat jemand vorbeigekommen, doch auch diese habe ihn nie darauf aufmerksam gemacht (Urk. 11). Er habe zudem der Y.___ GmbH Darlehen gewährt, um sie zu retten (Urk. 16, Urk. 17/1).

4.4 Der Beschwerdeführer amtete gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 10. August 2004 bis 20. Dezember 2019 als Gesellschafter und als einzelzeichnungsberechtigter einziger Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 8/1).

Indem er nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ GmbH - welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte - einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte der Beschwerdeführer seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer hätte dafür sorgen müssen, dass Rückstellungen gebildet werden oder dass die Unternehmung nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis). Dass er nicht wusste, dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, und er weder von seinem Treuhänder noch von der Revisionsgesellschaft darauf aufmerksam gemacht wurde, ändert daran nichts. Als Gesellschafter und als einziger Geschäftsführer oblag ihm von Gesetzes wegen unter anderem die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Finanzkontrolle (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 des Obligationenrechts, OR). Er hätte dafür sorgen müssen, dass die Y.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).

In verschuldensmässiger Hinsicht fällt weiter ins Gewicht, dass die Y.___ GmbH und damit auch der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer nicht nur hinsichtlich der Beitragsbezahlung nicht rechtskonform handelten, sondern auch ihre Abrechnungspflichten nicht erfüllten. Wie bereits ausgeführt wurde, mussten die ausgerichteten Jahreslohnsummen durch den Revisor der Beschwerdegegnerin ermittelt werden (vgl. Urk. 8/14). Der Beschwerdeführer missachtete damit seine Pflichten grundsätzlich.

In Bezug auf das von ihm an die Gesellschaft gewährte Darlehen ist zu berücksichtigen, dass dieses sein Verschulden an der unterlassenen Beitragsentrichtung nicht zu mindern vermag. Sodann ist festzuhalten, dass ein allfälliger Liquiditätsengpass als Rechtfertigungsgrund zur Nichtbezahlung der Beiträge nur in einem engen Rahmen möglich ist (Urteil des Bundesgerichts H 92/01 vom 25. September 2002 E. 5.3.3). Es muss ein seriöses Sanierungskonzept vorliegen und die begründete Erwartung, dass die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (ZAK 1988 S. 600 E. 5c). Ein solches Konzept wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgelegt und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die für die Annahme sprechen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen durfte, dass die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Zeit bezahlt werden können (BGE 108 V 188). Das blosse Vertrauen, die eigene Gesellschaft mit den gewährten Darlehen bis zum Schluss retten zu können, vermag ihn damit nicht zu entlasten.

Schliesslich vermögen die gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit ergibt sich nicht aus den Akten und es wäre ihm bei Arbeitsunfähigkeit offen gestanden, einen Stellvertreter einzusetzen.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.

5. Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).

Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 221'655.40 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Spida AHV-Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Langone