Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2023.00005
damit vereinigt
AK.2023.00007


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. Oktober 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


3.    Z.___


Beschwerdeführende


Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick O'Neill

Lanter Anwälte & Steuerberater

Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich


Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader

Streichenberg und Partner

Stockerstrasse 38, 8002 Zürich


Gegen




Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


A.___

Beigeladener


vertreten durch B.___




Sachverhalt:

1.

1.1    Die C.___ AG mit Sitz in D.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/705).

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs. Das Verfahren wurde am 8. Januar 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 19). Mit Verfügungen vom 2. Juli 2020 (Urk. 7/706/2-13) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der C.___ AG X.___, Y.___ (Präsident), Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge, und zwar in folgender Höhe:

a)    Fr. 71'530.70 (X.___; Urk. 7/706/2-4)

b)    Fr. 10'856.65 (A.___; Urk. 7/706/5-7)

c)    Fr. 112'553.80 (Z.___; Urk. 7/706/8-10)

d)    Fr. 112'553.80 (Y.___; Urk. 7/706/11-13; vgl. auch Urk. 7/706/1)

    A.___ liess am 23. Juli 2020 gegen die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung Einsprache erheben (Urk. 7/730). Am 27. Juli 2020 folgte die Einsprache von X.___ (Urk. 7/724; vgl. auch Urk. 7/805).

1.2    Mit Verfügungen vom 28. Juni 2021 (Urk. 7/765/2-7) verpflichtete die Ausgleichskasse Y.___ und Z.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von weiterem Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'348.70.

    Mit E-Mail vom 15. Oktober 2021 (Urk. 7/772) und Schreiben vom 27. Oktober 2021 (Urk. 7/773/1) erhob Y.___ gegen diese Verfügung Einsprache und erwähnte, dass er auch gegen die frühere Schadenersatzverfügung Einsprache erhoben, aber noch keine Rückmeldung erhalten habe.

1.3    Am 17. August 2022 bewilligte die Ausgleichskasse das Gesuch von Z.___ um Ratenzahlungen für die Schadenersatzforderung vom 2. Juli 2020 (Urk. 7/785; Schadenersatzsumme: Fr. 112'553.80).

1.4    Mit Entscheid vom 21. September 2022 (Urk. 7/792) trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache von Y.___ gegen die Schadenersatzverfügung vom 28. Juni 2021 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) nicht ein. Mit Urteil vom 1. Februar 2023 (Urk. 7/825) wies das Sozialversicherungsgericht die gegen diesen Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde von Y.___ ab.

1.5    Bereits mit Entscheid vom 19. Januar 2023 (Urk. 7/814 = Urk. 8/2) hatte die Ausgleichskasse die Einsprache von A.___ gutgeheissen und die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung vom 2. Juli 2020 aufgehoben (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Die Einsprache von X.___ wies die Ausgleichskasse hingegen ab (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 [Urk. 7/815 = Urk. 2]).

    Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (Urk. 7/816-818) stellte die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 betreffend A.___ auch an die übrigen mit Verfügungen vom 2. Juli 2020 verpflichteten Solidarschuldner (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zu mit dem Hinweis, dass ihnen dieselben Beschwerdemöglichkeiten zustünden wie dem eigentlichen Adressaten des Entscheides.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 (Urk. 2) erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 19. Januar 2023 gegen die Beschwerdeführerin […] sei aufzuheben;

2.    Die Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gegen die Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2020 […] sei aufzuheben;

3.    Eventualiter sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Schadensersatz neu zu berechnen

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 (Urk. 6) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

2.2    Bereits am 3. März 2023 hatten Y.___ und Z.___ Beschwerde gegen den A.___ betreffenden Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 (Gutheissung der Einsprache; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5) erhoben mit folgenden Anträgen (Urk. 8/1):

    Der Einspracheentscheid vom 19.01.2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.___ Schadenersatz zu leisten hat, eventuell sei der Schadenersatzbetrag herabzusetzen.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 (Urk. 8/6) auf Abweisung der Beschwerde.

2.3    Mit Verfügung vom 21. April 2023 (Urk. 9) wurden die beiden Beschwerdeverfahren (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1 und 2.2) vereinigt und Prozess Nr. AK.2023.00007 als dadurch erledigt abgeschrieben, A.___ zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er mit Eingabe vom 11. Mai 2023 (Urk. 17) Gebrauch machen liess. Diese Stellungnahme wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

1.2.3    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).

1.2.4    Im Konkurs der C.___ AG wurde - wie bereits erwähnt - das Verfahren am 8. Januar 2020 mangels Aktiven eingestellt. Mit der Publikation dieser Verfahrenseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 21. Januar 2020 (vgl. Urk. 19) wurde die dreijährige relative Verjährungsfrist in Gang gesetzt (vgl. E. 1.2.2). Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 2. Juli 2020 (Urk. 7/706/2-13) wahrte die Beschwerdegegnerin die Frist. Die streitgegenständliche Solidarforderung ist demnach nicht verjährt.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen auf die Lohndeklarationen der C.___ AG für die Jahre 2012 bis 2015 (Urk. 7/209, Urk. 7/282-283, Urk. 7/310 und Urk. 7/367), die Nachzahlungsverfügungen vom 15. Dezember 2017 für die Jahre 2012 bis 2016 (Urk. 7/477-481) sowie den Kontoauszug vom 26. Juni 2020 (Urk. 7/705). Zudem sind in den Akten eine sehr grosse Anzahl von Mahnschreiben, Betreibungsurkunden und Verzugszinsabrechnungen vorhanden (vgl. dazu das Aktenverzeichnis von Urk. 7 sowie die entsprechenden Buchungen im genannten Kontoauszug [Urk. 7/705]).

    Aus den Lohndeklarationen der C.___ AG ergibt sich, dass die Gesellschaft in den Jahren 2012 bis 2018 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'957'202.50 (= Fr. 372'425. + Fr. 410'350. + Fr. 54'385. + Fr. 359'740. + Fr. 411'924. + Fr. 96'671. + Fr. 215'173.50 + Fr. 36'534.) ausgerichtet hat (Urk. 7/209, Urk. 7/282-283, Urk. 7/310, Urk. 7/367, Urk. 7/453, Urk. 7/501 und Urk. 7/603). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug (Urk. 7/705) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der C.___ AG geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 112'553.80 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden rechtskräftig verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in dieser Höhe zu leisten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1).

2.2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin 1 im angefochtenen Einspracheentscheid nur einen Teil des Gesamtschadens geltend, nämlich Fr. 71'530.70. Dieser Schaden setze sich aus den Nachzahlungsverfügungen vom 17. Dezember 2017 (richtig: 15. Dezember 2017) für die Beitragsjahre 2012 bis 2015 zusammen (Urk. 2 S. 2).

    Dabei handelt es sich um folgende Beträge: Fr. 12'743.20 für das Jahr 2012 (Urk. 7/477), Fr. 25'463.25 für das Jahr 2013 (Urk. 7/478), Fr. 29'299.70 für das Jahr 2014 (Urk. 7/479) und Fr. 13'463.25 für das Jahr 2015 (Urk. 7/480). Die Summe beläuft sich auf Fr. 80'969.40. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am 30. März 2016 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied (vgl. Urk. 19), reduzierte die Beschwerdegegnerin die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 71'530.70 (Urk. 3).

2.3    Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, wie sich die Summe von Fr. 71'530.70 berechnet. Ein Kontoauszug per 30. März 2016 wurde nicht ins Recht gelegt. Die geforderte Summe von Fr. 71'530.70 ergibt sich auch nicht durch Subtraktion eines für die Jahre 2012 bis 2015 nachverfügten Betrages von der Gesamtsumme von Fr. 80'969.40. Weder der Verfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 3) noch dem Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 (Urk. 2) lässt sich eine bezifferte Schadensberechnung entnehmen. Die Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ist - zumindest im Quantitativ - nicht belegt.

2.4    Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil H 301/00 vom 13. Februar 2002 zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung im Prozess zu substanziieren, Folgendes fest (E. 2c, vgl. auch das gleichentags ergangene Urteil H 438/00 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1):

„Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208).

Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat.

Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben.“

2.5    Angesichts dieser höchstrichterlichen Praxis bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit, den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zu substanziieren und zu belegen, nicht rechtsgenügend nachgekommen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen, wie die Beschwerdegegnerin auf die geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 71'530.70 gekommen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 das Quantitativ nicht substanziiert bestreiten liess, ändert nichts an den Obliegenheiten der Beschwerdegegnerin. Spätestens bei Behandlung des von der Beschwerdeführerin 1 gestellten Eventualantrages (Beschwerdeantrag Ziff. 3) müsste sich das Sozialversicherungsgericht im Einzelnen mit der Schadensberechnung auseinandersetzen. Das ist - wie ausgeführt - aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin 1 praktisch gar nicht möglich, die Schadenssumme substanziiert zu bestreiten, weil es die Beschwerdegegnerin - wie dargelegt wurde unterlassen hat, die geltend gemachte Schadenssumme substanziiert darzulegen.

    Von der höchstrichterlich geforderten Evidenz (vgl. dazu oben E. 2.4) kann vorliegend jedenfalls keine Rede sein. Es verhält sich gerade nicht so, dass «der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht [oder des Kontoauszuges] ersichtlich ist». Der geltend gemachte Schaden ist lediglich unsubstanziiert und unbegründet behauptet, was in einem rechtsstaatlichen Verfahren, das von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, nicht ausreichend sein kann.

2.6    Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass sich die Sache in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 als nicht spruchreif erweist. Der sie betreffende Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks rechtsgenügender Substanziierung und Belegung des geltend gemachten Schadens zurückzuweisen.

2.7    In der gegen den Beigeladenen gerichteten Schadenersatzverfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 7/706/5-7) machte die Beschwerdegegnerin einen Schadenersatzbetrag von Fr. 10'856.65 geltend. Betreffend Berechnungsmodalitäten gilt mutatis mutandis das in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 Ausgeführte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im von den Beschwerdeführern 2 und 3 angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 (Urk. 8/2) von dieser Forderung Abstand nahm und die Schadenersatzverfügung aufhob und dass - wie noch zu zeigen sein wird - auch das Sozialversicherungsgericht daran festhalten wird, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen zum Quantitativ beziehungsweise eine Rückweisung zur Substanziierung des Schadens.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Es kann insoweit auf E. 2.2.1 und die dort genannten Aktenstücke verwiesen werden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die C.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auch auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beigeladenen zurückzuführen ist. Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen durch Gutheissung seiner Einsprache zu Recht von der Haftung für den eingetretenen Schaden entbunden hat.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

4.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ. in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundesgerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b).


5.

5.1    Der Beigeladene war vom 12. April 2002 bis 21. März 2013 kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C.___ AG (früher: E.___ AG; Urk. 19). Bei der C.___ AG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur wenigen Angestellten (vgl. etwa Urk. 7/209). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

5.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Gutheissung der Einsprache des Beigeladenen im von den Beschwerdeführern 2 und 3 angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 (Urk. 8/2) im Wesentlichen damit, dass derjenige Teil des Schadens, für den eine Haftung des Beigeladenen aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt in Frage komme, durch die Nachzahlungsverfügung vom 17. Dezember 2017 betreffend das Beitragsjahr 2012 (richtig: Verfügung vom 15. Dezember 2017, Urk. 7/477), erlassen nach der lange umstrittenen Frage nach dem Beitragsstatut von vier Personen, begründet worden sei. Der Beigeladene habe während seiner Organtätigkeit grundsätzlich nicht wissen können, dass die C.___ AG auch für diese vier Personen Sozialversicherungsbeiträge hätte abrechnen müssen. Das sei erst mit den Schreiben der Suva vom 10. Juni und 13. September 2013 respektive dem Entscheid der Suva vom 14. Oktober 2013, in denen die genannten Personen als unselbständig erwerbstätig qualifiziert worden seien, geklärt worden. Da die Frage nach dem Beitragsstatut erst nach dem Austritt des Beigeladenen aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG beantwortet worden sei, fehle es in Bezug auf den Beigeladenen sowohl an der erforderlichen Grobfahrlässigkeit als auch am Kausalzusammenhang.

    Der Beigeladene schloss sich in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2023 (Urk. 17) dieser Sichtweise im Wesentlichen an.

5.3    Demgegenüber liessen die Beschwerdeführer 2 und 3 im Wesentlichen vortragen (Urk. 8/1 S. 6), dass sich die betroffenen Mitarbeiter bereits im Jahr 2012 als Selbständigerwerbende angemeldet hätten und bereits vorher im Unternehmen tätig gewesen seien. Im Hinblick darauf, dass der Beigeladene bis März 2013 als Verwaltungsrat des Unternehmens tätig gewesen sei, sei zumindest die Meldung als Selbständigerwerbende noch innerhalb der Dauer seiner Tätigkeit erfolgt. Dieser Ausgangslage entsprechend habe sich der Beigeladene bewusst sein müssen, dass sich das Beitragsstatut ändern könne. Die grobe Fahrlässigkeit betreffend die mögliche wesentliche Lohnsummenänderung könne deshalb nicht lediglich aufgrund von fehlendem Wissen über eine Beitragsstatutsänderung angenommen werden.

5.4    Den Ausführungen der Beschwerdeführer 2 und 3 kann insoweit zugestimmt werden, als dass der Beigeladene und die übrigen damaligen Verwaltungsratsmitglieder der C.___ AG mit der Möglichkeit hätten rechnen müssen, dass die umstrittene Frage betreffend Beitragsstatut der fraglichen Mitarbeiter zu Ungunsten der C.___ AG beantwortet werden würde. Streitigkeiten betreffend das Beitragsstatut sind regelmässig mit einem erheblichen Unsicherheitsfaktor behaftet. Insoweit müssen sich die verantwortlichen Organpersonen der C.___ AG durchaus den Vorhalt gefallen lassen, dass sie es angesichts der gegebenen Unsicherheiten unterlassen haben, die notwendigen Rückstellungen für entsprechende Nachzahlungen zu machen. In Bezug auf den Beigeladenen ist jedoch zu berücksichtigen, dass er - wie erwähnt bereits am 21. März 2013 aus dem Verwaltungsrat der C.___ AG ausschied, mithin mehrere Monate vor den Mitteilungen und dem Entscheid über das Beitragsstatut. Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass in Bezug auf den Beigeladenen noch nicht von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Beigeladenen, nicht für genügende Rückstellungen besorgt zu sein, war zwar fahrlässig, die Schwelle zur Grobfahrlässigkeit war aber in Bezug auf den Beigeladenen noch nicht überschritten.


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der sie betreffende Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist abzuweisen.


7.

7.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

7.2    Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu bezahlen.

    Den Beschwerdeführern 2 und 3 steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.


8.    Da der Streitwert der Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 über Fr. 30'000. beträgt, während der Streitwert der Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 unter Fr. 30'000. liegt, ergeben sind unterschiedliche Rechtsmittel, worüber in Dispositiv Ziffern 5 und 6 belehrt wird.




Das Gericht erkennt:

1.1.        

1.1    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der sie betreffende Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

1.2    Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick O'Neill

- Rechtsanwalt Manuel Bader

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf Dispositiv Ziff. 1.1:

    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

6.    Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf Dispositiv Ziff. 1.2:

    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker