Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AK.2023.00006
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 31. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Wohngruppe Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___, bis 4. März 2019 mit Sitz in A.___, war seit Mai 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin zur Abrechnung der paritätischen und FAK-Beiträge angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-3). Mit Urteil vom 19. Juni 2019 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft und löste diese auf. Mit Urteil des Konkursrichters vom 1. Juli 2020 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/1; Handelsregisterauszug).
1.2 Am 30. September 2020 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass aufgrund von Nichtablieferung von Beiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 der Kasse ein Schaden von Fr. 98'142.50 entstanden sei und Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organen der Gesellschaft geprüft werde (Urk. 7/23). Mit drei Verfügungen vom 24. August 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemalige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Wohngruppe Y.___ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 11'706.85, Fr. 44'362.05 sowie Fr. 42'073.60 (Urk. 7/29). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2021 (Urk. 7/30) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 (Urk. 2/2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 25. Februar 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragte die Ausgleichskasse unter Beilage ihrer Kassenakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7/1-35). Mit Urteil des Präsidenten des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2022 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Beschwerdedossier zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht überwiesen (Urk. 1). Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.3
1.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
1.3.2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
1.3.3 Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
1.3.4 Der Kollokationsplan im Konkursverfahren über die Wohngruppe Y.___ GmbH wurde vom 20. März bis 9. April 2020 zur Einsicht aufgelegt (vgl. Urk. 7/17-18). Damit begann die Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 24. August 2021 (Urk. 7/29) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1 f.), die Beschwerdeführerin sei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Wohngruppe Y.___ GmbH gewesen und habe am 11. Juli 2016 die Gesellschaft als Arbeitgeberin von sieben Mitarbeitern per 1. Mai 2016 bei der Ausgleichskasse angemeldet. Aufgrund unterlassener Lohnmeldungen habe bereits die Lohnsumme für die Abrechnungsperiode vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016 mittels Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2017 festgesetzt werden müssen. Sodann sei am 16. November 2017 die Strafanzeige nach Art. 88 AHVG eingereicht worden.
Die Schadenersatzforderung über Fr. 44’362.05 basiere auf den gemeldeten Lohnsummen vom 28. September 2018 für das Beitragsjahr 2017 in Höhe von Fr. 241’380.-- und für das Beitragsjahr 2018 auf zusätzlich gemeldeten Löhnen von Mitarbeitern von Fr. 33’700.-- und Fr. 44’352.--. Darüber hinaus seien Löhne von Fr. 12’150.--, Fr. 46’985.70 und Fr. 20’925.75 gemeldet worden, woraus sich aufgrund dieser Nachmeldungen die Beitragsforderung von Fr. 11’706.85 ergeben habe. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 23. Juli 2019 sei die Gesellschaft für die Beitragsperiode 2018 infolge unterlassener Lohndeklaration mit einer Lohnsumme von Fr. 290’000.-- veranlagt worden, woraus der verfügte Beitrag von Fr. 42’073.60 resultiert habe (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft seit Beginn keine Lohnmeldungen veranlasst und diverse Mahnungen wie auch Strafanzeigen hätten nicht zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten geführt. Durchgeführte Arbeitgeberkontrollen seien aufgrund nicht vorhandener Unterlagen nicht durchführbar gewesen. Die Nichterfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers stelle eine Missachtung von Vorschriften des AHVG dar, welche die volle Schadendeckung nach sich ziehe. Dabei sei der Nachweis allfälliger Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe nicht erbracht respektive die geltend gemachten Gründe nicht stichhaltig (S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), dass der Ausstand der Sozialversicherungszahlungen nicht aus Verschulden der Y.___ GmbH bzw. ihr als damalige Geschäftsführerin anzulasten seien. Diese Ausstände seien nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt. Für die Einzelheiten sei ebenfalls auf die Eingaben ihres Rechtsvertreters im Rahmen des Einspracheverfahrens zu verweisen, welche als integrierter Bestandteil der Beschwerde zu gelten hätten.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin auf eine Lohndeklaration 2017 (Urk. 7/7) und nachträglich von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für das Jahr 2018 gemeldete Löhne (Urk. 7/14, 7/15, 7/16, 7/21, 7/29/4, 7/29/7) sowie auf eine Veranlagungsverfügung vom 23. Juli 2019 über eine Lohnsumme von Fr. 290’000.-- für das Beitragsjahr 2018 ab (Urk. 7/29/10) . Im Weiteren liegen gebührenpflichtige Mahnungen betreffend nicht bezahlte Beiträge und Kosten im Zusammenhang mit Betreibungsbegehren bei den Akten (vgl. Zusammenstellung im Kontoauszug [Urk. 7/23/4-5]). Den Kontoauszug zur Schadensberechnung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vorabklärung zum Schadenersatz zu (vgl. Urk. 7/23).
3.3 Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde einspracheweise in dem Sinne beanstandet, dass die Forderung sich unter anderem aus amtlichen Einschätzungen und Nachmeldungen zusammensetze, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Nachmeldungen die amtlichen Einschätzungen nicht derogiert hätten (Urk. 7/30 S. 2).
3.4 Aus den Akten erhellt, dass die ausstehenden Beiträge für die Periode 2017 von Fr. 32'756.85 aufgrund einer Jahreslohnsumme von Fr. 241'380.-- festgelegt wurden (Urk. 7/33/10). Für die Beitragsperiode 2018 wurden die ausstehenden Beiträge von Fr. 42'073.60 anhand einer veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.-- festgesetzt (Urk. 7/33/7). Für die gleiche Periode 2018 wurde aufgrund eingegangener Lohnunterlagen ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Wohngruppe Y.___ GmbH eine Lohnsumme von zusätzlich gesamthaft Fr. 158'114.05 ermittelt (Fr. 33'700.-- + Fr. 44'352.60 + Fr. 12'150.-- + Fr 46'985.70 + Fr. 20'925.75). Daraus resultierten für das Beitragsjahr 2018 (zusätzliche) Beiträge von Fr. 23'311.25 (Fr. 11'706.05 + Fr. 11'605.20 [Urk. 7/33/5 und Urk. 7/33/10]).
Weshalb sie die genannte Lohnsumme von Fr. 158'114.05 im Beitragsjahr 2018 zusätzlich zur ermessensweise veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.-- berücksichtige, begründete die Beschwerdegegnerin trotz Beanstandungen in der Einsprache nicht. Mit Blick auf die Jahreslohnsumme 2017 ist auch nicht plausibel, dass sich die Jahreslohnsumme 2018 nahezu verdoppelt haben soll. Sodann war ein Teil des Personals der Wohngruppe Y.___ GmbH, so B.___, C.___ und D.___, mit welchen die Nachlohnmeldungen unter anderem begründet wurden (vgl. Urk. 7/33/5 und Urk. 7/33/10), bereits in der Beitragsperiode 2017 angestellt (vgl. Urk. 7/7). Die entsprechenden Löhne waren also in der veranlagten Jahreslohnsumme 2018 bereits enthalten. Dass im Beitragsjahr 2018 eine höhere als die ermessensweise veranlagte Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.-- ausgerichtet wurde, ist nicht plausibel.
3.5 Der Beschwerdegegnerin ist aber dahingehend zu folgen, dass auf die nicht bei den Akten liegende Veranlagungsverfügung vom 23. Juli 2019 abzustellen ist. Wohl befand sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits im Konkurs und die Beschwerdeführerin konnte die Verfügung nicht mehr anfechten. Indessen hat sie ihre Pflichten konstant und derart gravierend verletzt, dass der Beschwerdegegnerin gar nichts anderes übrig blieb, als die ausbezahlten Löhne zu schätzen und die Beiträge entsprechend einzufordern. Die Lohnschätzung von Fr. 290'000.-- erscheint als plausibel und die Forderung wurde im Konkursverfahren - soweit ersichtlich - nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hüllte sich auch im vorliegenden Verfahren in Schweigen betreffend die Frage, welche Löhne denn ausbezahlt wurden. Dies ist keine genügend substantiierte Bestreitung der Forderung. Der Beschwerdegegnerin ist damit darin zu folgen, dass die auf der veranlagten Jahreslohnsumme von Fr. 290'000.-- geschuldeten Beiträge in die Schadensberechnung einzubeziehen sind.
Vor diesem Hintergrund ist die Schadenssumme um die für das Beitragsjahr 2018 zusätzlich geforderten Beiträge von Fr. 23'311.25 zu reduzieren. Andere offenkundige Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Schadensberechnung der Ausgleichskasse ist damit im reduzierten Schadensbetrag zu bestätigen und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 74'831.25 (Fr. 98'142.50 - Fr. 23'311.25) auszugehen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.2 Gemäss Art. 36 AHVV haben die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten zu enthalten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto-beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Abs. 4).
4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Melde-, Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2016 nicht nachgekommen ist. So mussten zufolge nicht eingereichter Jahreslohnabrechnung bereits im ersten Jahr die Beiträge mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt, ein Strafverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin gebüsst werden (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). Auch aus dem weiteren Verlauf ergibt sich, dass, so sich die Wohngruppe Y.___ GmbH denn überhaupt um Arbeitgeberverpflichtungen kümmerte, sie diesen nur äusserst schleppend und auch unvollständig nachkam. So wurde die einzige Jahreslohndeklaration für das Jahr 2017 erst Ende September 2018 eingereicht (Urk. 7/7). Die Beiträge für das Jahr 2018 mussten sodann, wie bereits für das Jahr 2016, mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt werden, nachdem keine Jahreslohndeklaration eingereicht wurde. Letztlich blieb die Wohngruppe Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in oben erwähnter Höhe von Fr. 74'831.25 schuldig (vgl. oben E. 3.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).
5.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrer Entlastung vor, dass der Ausstand der Sozialversicherungszahlungen ihr als damalige Geschäftsführerin nicht anzulasten sei, da die Ausstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt seien (Urk. 2/1). Im Verwaltungsverfahren führte sie dazu aus (Urk. 2/3/2 Ziff. 3), als ausgebildete Fachkraft sei sie für die Organisation der Betreuung der Patienten operativ zuständig gewesen. Die Administrativangelegenheiten seien vollumfänglich einer Treuhandfirma übergeben worden und darauf, dass diese nicht dafür gesorgt habe, dass die Lohnmeldungen und Zahlungen korrekt abgerechnet bzw. bezahlt worden seien, habe sie keine faktischen Einflussmöglichkeit gehabt. Zudem habe sich die finanzielle Situation der Gesellschaft ohne Verschulden der Geschäftsführung verschlechterte, weil sich Nachbarn der Wohngruppe von dieser gestört gefühlt hätten und via Medien massiv Druck aufgebaut worden sei, was schliesslich dazu geführt habe, dass die Wohngruppe die Liegenschaft im Nobelquartier in A.___ aus diesen Gründen habe verlassen müssen, was wiederum deren Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern zur Folge gehabt habe. Dass sich diese Situation mit der entsprechenden Unübersichtlichkeit so entwickelt habe, sei ihr nicht als Verschulden anzulasten.
6.2 Die Beschwerdeführer amtete seit der Eintragung am 26. März 2015 bis zum Konkurs am 19. Juni 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin respektive Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung der Wohngruppe Y.___ GmbH (Urk. 7/1). Bei der Wohngruppe Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/7). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von der einzigen Geschäftsführerin respektive der Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxisgemäss verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Die Gesellschaft richtete im Jahr 2017, wie ausgeführt, Lohnzahlungen von Fr. 241'380.-- aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungs-beiträge in massgeblicher Höhe schuldig. Im Beitragsjahr 2018 wurden gar keine Lohnmeldungen eingereicht, weshalb die Lohnsumme ermessenweise festgesetzt werden musste. Die Beschwerdeführerin muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH im Jahr 2017 und 2018 Lohnzahlungen ausrichtete, ohne dass die darauf entfallenen gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen und dabei insbesondere auch der Ausrichtung des eigenen Lohns der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/7) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem die Beschwerdeführerin, so sie die pflichtwidrigen Handlungen nicht selber ausgeführt hat, nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Wohngruppe Y.___ GmbH einschritt, verletzte sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführerin einer GmbH. Sie hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Wohngruppe Y.___ GmbH nur so viel Lohn ausrichtet, als die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl. etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Im Übrigen belegen auch der aktenkundige Strafbefehl betreffend Widerhandlung gegen das AHVG sowie Betreibungsverfahren und Verlustscheine (vgl. E. 4.2 hiervor), dass sich die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der Wohngruppe Y.___ GmbH gar nicht um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und ihre Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat.
Ihr Vorbringen, dass für die Administration eine betraute Treuhandfirma verantwortlich gewesen sei, entlastet sie nicht. Denn als formell eingetragene Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin respektive Vorsitzende der Geschäftsleitung mit Einzelzeichnungsberechtigung hätte sie dafür sorgen müssen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäss abgewickelt werden. Dieser unentziehbaren und unübertragbaren Pflicht konnte sie sich nicht dadurch entledigen, dass sie eine Treuhandfirma mit der Abwicklung beauftragte (vgl. E. 6.1 hiervor). Denn als Geschäftsführerin war sie verpflichtet, die Vorgänge zu kontrollieren und gegen rechtswidrige Vorgänge einzuschreiten. Äussere Gegebenheiten und ein allfälliger Liquiditätsengpass als Rechtfertigungsgrund zur Nichtbezahlung der Beiträge sind nur in einem engen Rahmen möglich (Urteil des Bundesgerichts H 92/01 vom 25. September 2002 E. 5.3.3). Es muss ein seriöses Sanierungskonzept vorliegen und die begründete Erwartung, dass die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (ZAK 1988 S. 600 E. 5c). Ein solches Konzept wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgelegt und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für die Annahme sprechen, dass sie damit rechnen durfte, dass die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Zeit bezahlt werden können (BGE 108 V 188). Das Vorbringen, dass sich die finanzielle Situation der Gesellschaft wegen Nachbarn und Druck von Medien verschlechtert habe, was dazu geführt habe, dass die Wohngruppe die Liegenschaft habe verlassen müssen und dies wiederum zu Auflösung inklusive der Entlassung von Arbeitnehmern geführt habe, vermag sie nicht zu entlasten. Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der Wohngruppe Y.___ GmbH irgendwie hätte verhindert werden können oder ob er durch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen verursacht worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob die Wohngruppe Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführerin ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1).
7.
7.1 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführerin auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 74'831.25 zu betrachten, weshalb sie zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.
7.2 Nach dem Gesagten ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 24. Januar 2022 (Urk. 2/2) die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten des Jahres 2017 und 2018 Schadenersatz von Fr. 74'831.25 zu leisten.
Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2022 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 74'831.25 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef