Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2023.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 23. April 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit der Gründung im April 2016 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Urk. 7/233). Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/231). Am 22. August 2019 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 155 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen gelöscht (vgl. Urk. 7/47). In der Folge forderte die Ausgleichskasse von X.___ mit Verfügung vom 27. November 2020 für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren der Jahre 2016 und 2017 Schadenersatz im Umfang von Fr. 31'158.20 (Urk. 7/24). Gegen die Schadenersatzverfügung erhob X.___ am 17. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 7/19). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ab und verpflichtete ihn zur Leistung von Schadenersatz in der genannten Höhe von Fr. 31'158.20 (Urk. 7/5 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 erhob X.___ am 13. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-235]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Gemäss Kontoauszug vom 12. November 2020 bezahlte die Y.___ GmbH Lohnbeiträge für die Jahre 2016 bis 2017 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 31'158.20 nicht (Urk. 7/25). Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass die erhaltenen Familienzulagen in den Monaten April bis Juni sowie September bis Dezember 2016, die CO2-Gutschrift sowie die seitens Gesellschaft geleistete Zahlung vom 1. November 2016 in der Höhe von Fr. 1'155.25 für den Beitragsmonat September 2016 in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 berücksichtigt wurden. Angesichts dessen, dass die Lohnsumme für die Jahre 2016 und 2017 mangels eingereichter Lohndeklarationen ermessensweise festgesetzt, mithin die Schadenssumme nur approximativ bestimmt werden konnte, und die Forderung in den vorhandenen Verlustscheinen verbrieft ist (vgl. Urk. 7/52, Urk. 7/80, Urk. 7/90, Urk. 7/97-100, Urk. 7/105-106, Urk. 7/116-120), ist die Schadenersatzforderung hinreichend substanziiert dargelegt. Der Beschwerdeführer hat dagegen keine Einwendungen erhoben.
3.
3.1
3.1.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048 ff., Stand 1. Januar 2024). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).
3.1.3 Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).
3.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2020 (Urk. 7/25) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft bereits seit Beginn der Geschäftstätigkeit regelmässig zur Bezahlung der Akontobeiträge gemahnt und betrieben werden mussten. Abgesehen von einer einmaligen Einzahlung am 1. November 2016 in der Höhe von Fr. 1'155.25 für die Beitragsperiode September 2016 blieben die Beiträge gänzlich unbezahlt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt (vgl. Urk. 7/109, Urk. 7/135, Urk. 7/156, Urk. 7/178, Urk. 7/188, Urk. 7/193, Urk. 7/199, Urk. 7/206, Urk. 7/209, Urk. 7/213, Urk. 7/219, Urk. 7/228) und in der Folge betrieben werden musste (Urk. 7/95, Urk. 7/115, Urk. 7/150, Urk. 7/155, Urk. 7/179, Urk. 7/186, Urk. 7/187, Urk. 7/196, Urk. 7/200, Urk. 7/203, Urk. 7/220), was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 31'158.20 für die Beiträge der Jahre 2016 und 2017 führte (vgl. E. 2.2 vorstehend). Zudem kam die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2016 und 2017 einzureichen trotz Erinnerung (vgl. Urk. 7/94, Urk. 7/197) und wiederholter Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/92, Urk. 7/189) nicht nach, sodass die Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 gestützt auf eine ermessensweise geschätzte Lohnsumme erhoben werden mussten (vgl. Urk. 7/65, Urk. 7/163). Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeitgeberpflichten.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).
4.2.2 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung am 21. April 2016 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 19. August 2019 als Gesellschafter und einziges Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen und somit deren formelles Organ. Als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.
Aus den Akten, insbesondere dem Fragebogen für juristische Personen zur AHV-Beitragspflicht vom 24. Mai 2016 (Urk. 7/232), ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit – nebst dem Beschwerdeführer – zwei zusätzlichen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Abrechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Diesen Vorgaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachgekommen, wie die zahlreichen Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbefehle und Verlustscheine belegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2016 bis 2017 trotz Rückstände bei den gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin Lohnzahlungen ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.
Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 673 und 952 mit weiteren Hinweisen).
Als einziger Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Indem er es zuliess oder selber veranlasste, dass fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, sich ordnungsgemäss um die Geschäfte zu kümmern (vgl. Urk. 1), ist dem entgegenzuhalten, dass eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen ist. Überdies wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer gewesen, dafür zu sorgen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auch während einer allfälligen Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen ordnungsgemäss abgewickelt werden. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 12. November 2020 (Urk. 7/25), dass die verlustig gegangenen Beiträge bereits die Lohnbeiträge für April bis Juni 2016 betrafen, mithin seit Gründung der Gesellschaft Ausstände vorliegen.
4.3.3 Sodann vermag sich der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, «sehr jung und unerfahren» gewesen zu sein und dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, welche Pflichten und Verantwortungen er eingegangen sei (vgl. Urk. 1), nicht zu entlasten. Im Bereich von Art. 52 AHVG gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab. Das heisst, subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Annahme des Verwaltungsratsmandats sind unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 183/01 vom 5. Februar 2003, E. 3.4). Ein Verwaltungsrat kann sich daher nicht auf Unfähigkeit, Unerfahrenheit, fehlende Kenntnis (wie insbesondere Rechtsunkenntnis), Zeitmangel, Übernahme des Mandats aus Gefälligkeits- oder Nationalitätsgründen, Strohmannfunktion, zu grosses Vertrauen infolge verwandtschaftlicher Beziehungen und dergleichen berufen (vgl. BGE 109 V 89 E. 6; Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1077, mit Hinweis). Dies gilt auch für die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Unerfahrenheit exkulpieren will, wäre mit Blick auf das Dargelegte schon die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Beschwerdeführer grobfahrlässig gewesen. Die Rechtsprechung verlangt nämlich von den Geschäftsführern, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss. Dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkam und sich nicht nachhaltig um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge bemühte, ist ihm grundsätzlich als grobes Verschulden vorzuhalten.
4.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2016 bis 2017 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.
Die geschilderte schwierige persönliche und finanzielle Situation vermag nicht von den gesetzlichen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberorgan zu befreien. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Härtefall geltend macht (Urk. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass eine Schadenersatzforderung keiner Herabsetzung nach Art. 11 AHVG oder einem Erlass nach Art. 40 AHVV zugänglich ist. Herabgesetzt werden können gemäss Art. 11 AHVG lediglich die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) sowie die Beiträge nicht erwerbstätiger Versicherter (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Ordnung (BGE 113 V 251 E. 2b). Die einem Arbeitgeber – sowohl einer natürlichen als auch einer juristischen Person beziehungsweise einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft – grundsätzlich offen stehende Erlassmöglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV (BGE 113 V 251 E. 2c) betrifft die Nachzahlung nicht abgelieferter Lohnbeiträge und nicht den Ersatz eines durch Nichtbezahlung solcher entstandenen Schadens.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler