Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2023.00029


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 15. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/19). Mit Urteil vom 22. August 2019 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Affoltern über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde am 20. September 2019 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (Urk. 7/28/2-4) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin, für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 49'716.50. Die dagegen am 11. Mai 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/22) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Juni 2023 (Urk. 2) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 46'516.50.


2.    Mit von der Ausgleichskasse an das Sozialversicherungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 27. Juni 2023 (Urk. 7/6 = Urk. 1; vgl. auch Urk. 4 und Urk. 7/3) erhob X.___ gegen den genannten Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was X.___ mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 8). Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug betreffend die Y.___ GmbH beigezogen (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).    

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).

    Bis zum 31. Dezember 2019 betrug die relative Verjährungsfrist - unter Vorbehalt längerer strafrechtlicher Fristen - zwei Jahre und die absolute Frist fünf Jahre (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung).

    Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2).

1.2.3    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).

1.2.4    Im Konkurs der Y.___ GmbH wurde das Verfahren - wie bereits erwähnt - am 22. August 2019 mangels Aktiven eingestellt, was am 28. August 2019 im SHAB publiziert wurde (vgl. Urk. 9). Mit dieser Publikation wurde die zweijährige Verjährungsfrist von altArt. 52 Abs. 3 AHVG in Gang gesetzt. Wie in E. 1.2.2 ausgeführt wurde, wurde diese zweijährige Frist ab 1. Januar 2020 durch die neue dreijährige relative Verjährungsfrist abgelöst, weil die altrechtliche Frist von zwei Jahren bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsordnung am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen war. Die neue dreijährige Verjährungsfrist endete im vorliegenden Fall am 28. August 2022. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 6. Mai 2022 (Urk. 7/28/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.

2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Revisionsbericht vom 25. Februar 2020 (Urk. 7/75) und die im Rahmen der Revision erstellten weiteren Dokumente (Urk. 7/79 und 7/81), den Kontoauszug vom 26. April 2022 (Urk. 7/28/6-15) und die Beitragsübersichten desselben Datums (Urk. 7/32-34). Des Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen (Urk. 7/122, 7/129, 7/135, 7/137, 7/140, 7/146, 7/156, 7/163, 7/170, 7/176-177, 7/183-184, 7/204, 7/212, 7/215-216, 7/223, 7/244, 7/249, 7/260-261, 7/264, 7/266 und 7/270-271), Betreibungsbegehren (Urk. 7/125-127, 7/153, 7/160, 7/164-165, 7/171-172, 7/195, 7/198, 7/205-206, 7/243, 7/257 und 7/262), Zahlungsbefehle (Urk. 7/152, 7/155, 7/161-162, 7/166-167, 7/188, 7/194, 7/199-200, 7/238, 7/248 und 7/259) und Fortsetzungsbegehren (Urk. 7/136, 7/139, 7/144-145, 7/150-151, 7/175, 7/180, 7/185-186, 7/225, 7/245 und 7/254) bei den Akten. Daraus ergibt sich, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2017 bis 2019 (bis zur Konkurseröffnung am 22. August 2019) Lohnzahlungen in sechsstelliger Höhe ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/75, 7/79 und 7/81 sowie Urk. 2 S. 2). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Gemäss Kontoauszug vom 26. April 2022 (Urk. 7/28/6-15) besteht ein Saldo von Fr. 49'716.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

    Davon brachte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Betrag von Fr. 3'200. (Gutschrift Kinderzulagen) in Abzug (vgl. Urk. 2 S. 2), weshalb vorliegend noch eine Forderung von Fr. 46'516.50 im Streit liegt.

2.2.2    Der Beschwerdeführer bestritt das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung insoweit, als er geltend machte, dass die «Rückforderung der Kinderzulagen von Herrn A.___» rechtlich unbegründet sei. Letzterem sei nur vorübergehend ein Lohn von Fr. 6'500. ausgerichtet worden, danach sei man wieder zur vertraglich vereinbarten Bruttolohnsumme von Fr. 5'723.10 zurückgekehrt. Im Übrigen seien auf dem Kontoauszug nicht sämtliche Lohnzahlungen der Y.___ GmbH an A.___ verzeichnet. Es seien auch Barzahlungen erfolgt (Urk. 1).

2.2.3    Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein sollten, dass die Y.___ GmbH zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin verbuchten Lohnzahlungen noch weitere Zahlungen (bar) geleistet habe, würde sich der fragliche Schaden zu seinen Ungunsten gar erhöhen. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls aus seinem Vortrag, die Gesellschaft beziehungsweise er selbst als deren Geschäftsführer habe nicht deklarierte Lohnzahlungen (bar) ausgerichtet, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Die Beschwerdegegnerin richtete A.___, der von August 2017 bis Ende September 2018 bei der Y.___ GmbH angestellt war und der angab, niemals Kinderzulagen (drei Kinder) erhalten zu haben (vgl. Urk. 7/62), Kinderzulagen von insgesamt Fr. 9'800. (Fr. 6'300. und Fr. 3'500.) aus (Urk. 7/52). Dies führte zu entsprechenden buchhalterischen Belastungen (Rückforderungen) im Konto der Y.___ GmbH (Urk. 7/28/14, Valutadaten vom 6. April 2020 und 7. Januar 2021).

    Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die entsprechenden Kinderzulagen an A.___ ausbezahlt worden seien, ist nicht belegt. Vielmehr ergibt sich aus der Lohnabrechnung vom August 2017 (Urk. 7/63/1), dass die Y.___ GmbH keine Kinderzulagen an A.___ ausgerichtet hatte. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass A.___ auch in der übrigen Zeit seiner Anstellung keine Kinderzulagen erhalten hat. Im Übrigen wäre es nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) an der Y.___ GmbH beziehungsweise deren Geschäftsführer gewesen zu belegen, dass sie mit befreiender Wirkung an A.___ geleistet haben Das ist nicht erfolgt. Die Arbeitgeberin kam folglich ihrer Funktion als Zahlstelle bei der Ausrichtung der Familienzulagen (BGE 140 V 233 E. 3.1) nicht nach, weshalb die Direktauszahlung der Familienzulagen an den Arbeitnehmer erfolgte, was die als Rückforderung betitelten Gegenbuchungen im Konto der Y.___ GmbH zur Folge hatte. Ein hieraus resultierender Schaden fällt gemäss Art. 25 lit. c FamZG unter die Haftung gemäss Art. 52 AHVG.

2.2.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 46'516.50 aufgrund der Akten ausgewiesen und somit zu bestätigen ist.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2017 bis 2019 (bis zur Konkurseröffnung am 22. August 2019) nicht ordnungsgemäss und nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten und fortzusetzen. Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 46'516.50 unbezahlt (vgl. E. 2.2.4). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

4.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte keine eigentlichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Sein Einwand betreffend Quantitativ der Rückforderung beziehungsweise Rechtmässigkeit der Rückforderung nicht ausbezahlter Kinderzulagen wurde bereits unter E. 2.2.2 und 2.2.3 behandelt. Darauf kann verwiesen werden.

5.2    Der Beschwerdeführer war seit dem 5. Oktober 2016 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH, einem Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7/79 und 7/81). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) von Fr. 46'516.50 schuldig blieb (vgl. E. 2.2.4), in den Jahren 2017 bis 2019 (bis zur Konkurseröffnung vom 22. August 2019) aber Lohnzahlungen in insgesamt sechsstelliger Höhe ausrichtete (vgl. E. 2.2.1). Mit anderen Worten wurde den (eigenen) Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Y.___ GmbH einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).

5.3    Das Handeln des Beschwerdeführers ist (zumindest) als grobfahrlässig zu qualifizieren. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 46'516.50 (vgl. E. 2.2), weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber


GräubStocker