Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2023.00039
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, ist mit Y.___, geboren 1979, verheiratet (Urk. 6/335). Y.___ erwarb formell sämtliche Stammanteile der Z.___ (vormals: A.___), deren Sitz im Zuge dieser Übernahme von B.___ nach C.___ verlegt wurde. Die Gesellschaft wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internetauszug-Handelsregister des Kantons Zürich). Die Z.___ war seit dem 1. Mai 2014 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/334); zunächst nur als Kontrollbetrieb, bis die Gesellschaft am 4. Mai 2015 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellte, darunter Y.___ und X.___ (Urk. 6/306, Urk. 6/325-328; vgl. Urk. 6/332). Alsdann übernahm X.___ alle Stammanteile von Y.___ und er wurde daraufhin am 1. Februar 2017 (Tagesregisterdatum) als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Z.___ in das Handelsregister eingetragen. Gleichentags erfolgte die Eintragung des neuen Sitzes in D.___. Der Eintrag von Y.___ wurde zu Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift geändert, bis sie die Stammanteile ihrem Ehemann formell wieder abkaufte, woraufhin dessen Eintrag im Handelsregister am 28. August 2019 (Tagesregisterdatum) gelöscht wurde und Y.___ erneut als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Sitz wurde von D.___ nach E.___ verlegt (Internetauszug Handelsregister des Kantons Zürich). In der Folge eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Horgen am 7. Juli 2020 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 6/49). Das Konkursverfahren wurde am 25. September 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/46). Am 4. Januar 2021 wurde der Handelsregistereintrag der Z.___ von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/36). Im weiteren Verlauf liess sich X.___ am 15. Februar 2021 erneut als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister des Kantons Zürich eintragen. Die in E.___ ansässigen Gesellschaft wird wieder unter der Firma Z.___ geführt (Internetauszug Handelsregister des Kantons Zürich).
In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse Y.___ und X.___ mit Verfügungen vom 10. Mai 2023 unter Hinweis darauf, dass ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ vom 7. Juli 2020 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten ein Schaden entstanden sei, als Solidarhafter zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'710.15 (Urk. 6/27/1-6). Dagegen erhoben die Ehegatten X.___ und Y.___ am 22. Mai 2023 mit einer gemeinsamen Eingabe Einsprache (Urk. 6/14). Die Ausgleichskasse wies die Einsprachen mit den Einspracheentscheiden vom 14. Juli 2023 ab (Urk. 2/1-2, Urk. 6/12-13).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit einer vom 20. Juli 2023 datierenden Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf Schadenersatz sei zu verzichten (Urk. 1; Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. November 2023, Urk. 3).
2.2 Am 14. Dezember 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-340).
2.3 Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).
2.4 Die Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2024 vernehmen (Urk. 9), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 31. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 (Urk. 2/1) hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der Organhaftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) — Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang — korrekt wiedergegeben (Urk. 2/1 ff.). Zu ergänzen ist Folgendes: Der Schaden besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 3'710.15 (Urk. 2/1) bezieht sich auf eine Forderung gegenüber der Z.___, welche mit Konkurseröffnung vom 7. Juli 2020 aufgelöst wurde (Urk. 6/27/1, Urk. 6/49). Zur Zusammensetzung des Schadens ist dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 (Urk. 2/1 S. 2-3) und den aufgelegten Kassenakten (Urk. 6/1-340) zunächst zu entnehmen, dass zwei ehemalige Arbeitnehmer der Konkursitin, F.___ und G.___, am 25. September 2018 (Urk. 6/111) beziehungsweise 15. Oktober 2018 (Urk. 6/99) gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machten, dass die Konkursitin ihnen im Zeitraum vom 4. Mai 2015 bis 30. April 2016 (Urk. 6/111) respektive 30. Juni 2016 (Urk. 6/99) die Familienzulagen nicht ausbezahlt habe. Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 6/97-98, Urk. 6/100, Urk. 6/102-107, Urk. 6/112), im Zuge derer sich die Beschwerdegegnerin unter anderem erfolglos um einen Nachweis der ausbezahlten Familienzulagen durch die Konkursitin bemüht hatte (Urk. 6/90), teilte die Beschwerdegegnerin F.___ und G.___ am 21. Mai 2019 jeweils mit, dass sie die Familienzulagen wie beantragt direkt auszahle (Urk. 6/82-83). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Konkursitin am 5. Juni 2019 mit einem mit «Familienzulagen: Verrechnung mit Beiträgen» betitelten Schreiben über ihre Rückforderungen in der Höhe der direkt ausbezahlten Familienzulagen (Urk. 6/80). Mit dem Kontoauszug und der Beitragsübersicht 2019 für die Z.___ in Liquidation vom 2. Mai 2023 bezifferte sie die noch offene Forderung mit Fr. 3'710.15 (Urk. 6/15/4-7, Urk. 6/15/10), was dem von ihr geltend gemachten Schaden entspricht (Urk. 2/1 S. 1).
2.2.2 Hierzu bringen der Beschwerdeführer und die Beigeladene im Wesentlichen vor, dass die Konkursitin die Familienzulagen vollumfänglich bezahlt habe (Urk. 1). Beim Austritt seien F.___ und G.___ zusätzlich zum Lohn je Fr. 5'700.-- für Kinderzulagen ausbezahlt worden. Damit hätten sie sogar jeweils mehr als Fr. 2'000.-- zu viel erhalten (Urk. 9 S. 2). Von der Bank und vom Konkursamt würden sie leider keine Akten mehr bekommen, da der Konkurs vollzogen worden sei. Hingegen könne ihre Rechtsschutzversicherung den Sachverhalt bezeugen. Sie hätten den Fall ihrer Rechtsschutzversicherung übergeben, nachdem sie bei der Prüfung der Rechnung bemerkt hätten, dass sie den beiden Arbeitnehmern zu viel ausbezahlt hätten. Mit ihrer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gestellten Anfrage seien sie von der Rechtsschutzversicherung aber unter Hinweis darauf, dass die Z.___ in Konkurs gefallen sei, «abgeblockt» worden. Auch dort habe man ihnen jedoch gesagt, dass die Akten dem Gericht übergeben würden, wenn das Gericht sie einfordere (Urk. 9 S. 1).
2.2.3 Demnach wird im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die Konkursitin nicht zu wenige Familienzulagen, sondern sogar noch zu viel bezahlt habe. Zu beachten ist, dass die in der Form einer formlosen Mitteilung ergangene Rückforderung für die von der Beschwerdegegnerin direkt ausbezahlten Familienzulagen im Betrag von Fr. 14'682.70 (Urk. 6/80) in (formelle) Rechtskraft erwachsen ist, weil die Z.___ beziehungsweise der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das hat wiederum zur Folge, dass sie im vorliegenden Schadersatzverfahren nicht mehr angefochten werden kann, es sei denn, die Rückforderung für die direkt ausbezahlten Familienzulagen sei zweifellos unrichtig gewesen (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 5 mit Hinweis auf BGE 134 V 401 E. 5.2). Das wird vom Beschwerdeführer und der Beigeladenen im Wesentlichen geltend gemacht. Hierzu ist zu sagen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Anspruchs der beiden Arbeitnehmer auf Familienzulagen in der Zeitperiode vom 4. Mai 2015 bis 30. April 2016 (F.___) respektive 30. Juni 2016 (G.___) auf die in den Kassenakten vorhandenen Belegen zu deren Kinder und den von ihnen besuchten Schulen (Urk. 6/116, Urk. 6/118, Urk. 6/130, Urk. 6/170-171/2, Urk. 6/172-174/1, Urk. 6/175-177, Urk. 6/183, Urk. 6/184, Urk. 6/186-187, Urk. 6/241, Urk. 6/277, Urk. 6/289-296) zurückgreifen konnte. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin für die fragliche Zeit einen Anspruch auf Familienzulagen in der Höhe von total Fr. 14'682.70 (F.___: Fr. 4'950.90 [Urk. 6/82] + G.___: Fr. 9'731.80.-- [Urk. 6/83]). Offensichtliche Berechnungsfehler sind keine auszumachen. Angesichts dessen ist das unbegründete Vorbringen im vorliegenden Verfahren, wonach der Anspruch auf Familienzulagen im besagten Zeitraum tatsächlich weniger als Fr. 3'700.-- pro Arbeitnehmer betragen habe (E. 2.2.2), nicht plausibel. Die beantragten Abklärungen durch das Gericht sind nicht erfolgsversprechend und können daher unterbleiben. Da ein Anspruch auf Familienzulagen in der Höhe von Fr. 14'682.70 bestand (Urk. 6/82-83), ist gegen die gegenüber der Konkursitin geltend gemachte Rückforderung in derselben Höhe (Urk. 6/80) bzw. den Ausstand an Lohnbeiträgen infolge Verminderung der Verrechnungsansprüche ebenfalls nichts einzuwenden. Im Übrigen geht es nicht darum nachzuweisen, dass die Konkursitin F.___ und G.___ bei deren Austritt jeweils Fr. 5'700.-- für Familienzulagen bezahlt hat. Selbst wenn dieser Nachweis gelänge, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits Fr. 14'682.70 für die Direktzahlung der Familienzulagen aufwenden musste, weil der für die Geschäftsführung der Konkursitin zuständig gewesene Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Familienzulagen bereits in Höhe des jeweiligen Anspruchs (oder teilweise) bezahlt worden waren. Der Beschwerdeführer hat es somit selber zu verantworten, dass eine allenfalls geleistete Zahlung der Konkursitin im Verfahren bezüglich Direktzahlung der Familienzulagen nicht berücksichtigt wurde und auch im vorliegenden Schadenersatzverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Er dringt mit seinen Vorbringen (Urk. 1) somit nicht durch. Aus den Ausführungen der Beigeladenen (Urk. 9) lässt sich ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten ist der Schaden somit aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und weitere Abklärungen sind nicht nötig.
2.3 Zu den übrigen Haftungsvoraussetzungen brachten der Beschwerdeführer und die Beigeladene nichts vor. Die Lohnbeiträge in Höhe der Rückforderung für die direkt ausbezahlten Familienzulagen wurden nicht vollumfänglich beglichen. Damit ist die Konkursitin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen. Die Widerrechtlichkeit ist folglich zu bejahen. Bezüglich des Verschuldens des Beschwerdeführers als Organ der Konkursitin ist zu bemerken, dass — wie eingangs (Sachverhalt Ziff. 1) festgehalten — zwischenzeitlich die Beigeladene als einzige Gesellschafterin der Konkursitin im Handelsregister eingetragen war. Die unbestritten gebliebene Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer ab der Gründung und bis zum Konkurs der Konkursitin deren (faktischer) Geschäftsführer gewesen sei (Urk. 2/1 S. 2), ist aber nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 offen, dass er die Z.___ auf seine Ehefrau «registriert» habe, weil er dachte, so ein Konkurrenzverbot umgehen zu können (Urk. 6/330). Und schliesslich ist auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Es ist bereits aufgezeigt worden, dass der Schaden ohne die Unterlassungen der vom Beschwerdeführer geleiteten und beherrschten Konkursitin nicht eingetreten wäre (E. 2.2.1, E. 2.2.3).
3. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 (Urk. 2/1) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht (mehr) geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer mit der einzig von ihm selber unterzeichneten Eingabe vom 20. Juli 2023 willens und legitimiert war, auch gegen den seine Ehefrau betreffenden Einspracheentscheid (Urk. 2/2) Beschwerde einzureichen, zumal diese ihre Rechte im vorliegenden Verfahren als Beigeladene zu wahren vermochte.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher