Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2024.00001


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 18. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war seit April 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 9/145 und 9/142 und 9/140). Mit Urteil vom
23. Dezember 2020 eröffnete das Bezirksgericht Affoltern den Konkurs über die Gesellschaft und beauftragte das Konkursamt Affoltern ZH mit dem Vollzug
(Urk. 9/54). Mit Verfügung des Konkursrichters vom 22. März 2021 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 9/45).

1.2    Mit Verfügung vom 6. November 2023 (Urk. 9/24/2-4) verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ als Geschäftsführer der Y.___ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 31'021.45. Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ vom 13. November 2023 (Urk. 9/10; zu den unterschiedlichen Vornamen unter gleicher AHV-Nr. vgl. Urk. 9/8) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Januar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides. Am 25. Januar 2024 (Urk. 4 und
Urk. 5/1-3) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am
16. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.3    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/2 S. 1 f.), aufgrund des Konkurses der Y.___ GmbH habe eine Arbeitgeberkontrolle stattgefunden. Dabei habe der Revisor festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Netto- statt Bruttolöhne deklariert habe. Dies habe zu einer Differenz geführt, die dem Arbeitgeberkonto belastet worden sei. Der geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 31'021.45 setze sich daraus sowie den nicht beglichenen Akonto- bzw. Schlussrechnungen für die Jahre 2018 (April bis Dezember), 2019 und 2020 zusammen. Der Beschwerdeführer sei seit der Gründung bis zum Konkurs der Y.___ GmbH Geschäftsführer derselben gewesen. Dabei sei er den ihm als Geschäftsführer einer GmbH obliegenden Abrechnungspflichten und dafür besorgt zu sein, bei ungenügender Liquidität nur so viel Löhne zu bezahlen, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien, nicht nachgekommen. Auch hätte er, wenn wie in der Einsprache vorgebracht, er aufgrund des Gesundheitszustandes oder der Pandemie dazu nicht in der Lage gewesen sei, das Mandat sofort niederlegen müssen. Hätte er die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausgerichtet, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der adäquate Kausalzusammenhang sei damit erstellt und die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG erfüllt.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt
(Urk. 1), er akzeptiere den Vorwurf der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung und Verschuldung nicht. Die vorliegenden Abrechnungen seien irreführend und nicht nachvollziehbar und die Gesamt-Summe von Fr. 31'021.45 für das Jahr 2018 nicht stimmig. In seiner zusätzlichen Eingabe vom 25. Januar 2024 (Urk. 4) führte er aus, er habe mit der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom Juli 2020 einen offenen Betrag von Fr. 14'494.30.


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Lohndeklarationen der Y.___ GmbH für die Jahre 2018, 2019 und 2020 (Urk. 9/125, 9/95, 9/57/2) sowie die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 18. August 2021 (Urk. 9/31) durch den Kassenrevisor beigezogenen Lohnausweise, nachdem die Finanzbuchhaltung der Y.___ GmbH mit den deklarierten Löhnen nicht übereingestimmt hatte. Im Weiteren liegen gebührenpflichtige Mahnungen betreffend nicht fristgerecht eingegangener Lohnbeiträge (Urk. 9/133, 9/122, 9/115, 9/107, 9/104, 9/100, 9/78, 9/73, 9/66), Zahlungsbefehle und Betreibungsbegehren (Urk. 9/131, 9/96, 9/89, 9/60) sowie bewilligte Ratenzahlungsbegehren (Urk. 9/120/1, 9/75/1) und Verzugszinsabrechnungen (Urk. 9/102, 9/97) bei den Akten. Dabei ergibt sich aus den Jahresabrechnungen respektive den Lohnausweisen der Y.___ GmbH für die Jahr 2018 bis 2020, dass die Gesellschaft in diesem Zeitraum Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 470'499.70 (Fr. 146’839.90 [9/30] + Fr. 170'556.50 [Urk. 9/90] + Fr. 153'103.30 [Urk. 9/26]) ausgerichtet, sie aber die darauf entfallenden Lohnbeiträge nicht respektive nicht vollständig beglichen hat.

    Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss dem Kontoauszug geschuldeten und gutgeschriebenen bzw. verrechneten Sozialversicherungsbeiträge (Familienzulagen und CO2-Gutschriften) zuzüglich der Inkassokosten und den von der Y.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 36'440.90 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/20).

3.2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) beziehungsweise in der vorangegangenen Verfügung (Urk. 9/24/2-4) machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden von Fr. 31'021.45 geltend.

    Offene Beitragsforderungen und Inkassokosten können grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vor Konkurseröffnung vom 23. Dezember 2020 angefallen bzw. in Rechnung gestellt wurden. Mit Blick auf den Kontoauszug der Y.___ GmbH vom 27. Oktober 2023 (Urk. 9/24/6-11) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit Valuta vom 12. Februar 2021 noch fehlende Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten für die Periode Januar bis Dezember 2020 von Fr. 11'306.25 in Rechnung gestellt hat (Urk. 9/24/9), wobei sich dazu in den Akten keine Abrechnung finden lässt. Aufgrund der Konkurseröffnung vom 23. Dezember 2020 können grundsätzlich auch Akontorechnungen für das letzte Quartal 2020 mangels Fälligkeit nicht mehr berücksichtigt werden. Da der Beschwerdeführer am 3. März 2020 für das Jahr 2020 eine voraussichtliche Jahreslohnsumme von Fr. 135'000.-- (Urk. 9/95/2) deklariert hat, wogegen gemäss Schlussrechnung vom 12. Februar 2021 (Urk. 9/47) im Jahr 2020 eine Jahreslohnsumme von Fr. 153'103.30 ausgerichtet wurde, kann ihm auch keine meldepflichtige Änderung der Lohnsumme gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) entgegen gehalten werden, da die Differenz der Lohnsummen unter Fr. 20'000.-- liegt (vgl. Rz. 2057 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]). Die Positionen mit Valuta vom 12. Februar 2021 über einen Betrag von Fr. 11'306.25 (Fr. 8'486.-- + Fr. 1'769.65 + Fr. 965.30 + Fr. 84.85) können daher nicht in die Schadensberechnung einbezogen werden. Hinsichtlich der Position mit Valuta vom 9. Dezember 2021 betreffend Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten für die Periode Januar bis Dezember 2018 ergibt sich eine Nachforderung, da anstatt der Bruttolöhne die Nettolöhne als massgebender Jahreslohn gegenüber Beschwerdegegnerin deklariert worden waren (vgl. Urk. 9/31/1). Diese falsche respektive irrtümliche Meldung hat der Beschwerdeführer zu vertreten, so dass die Beschwerdegegnerin die entsprechende Nachforderung in die Schadensberechnung einbeziehen durfte.

    Vor diesem Hintergrund ist die Schadenssumme um die für das Beitragsjahr 2020 zusätzlich geforderten Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 11'306.25 zu reduzieren. Andere offenkundige Anhaltspunkte für Berechnungsfehler liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin ist damit im reduzierten Schadensbetrag zu bestätigen und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 19'715.20 (Fr. 31'021.45 - Fr. 11'306.25) auszugehen.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die seit dem 28. März 2018 im Handelsregister eingetragene Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nur äusserst schleppend (vgl. dazu die Mahnungen und Betreibungen vorstehend E. 3.2.1) und auch unvollständig nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 470'499.70 aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. Fr. 36'440.90 schuldig (vgl. oben E. 3.2.2 und 3.2.3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2    

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).

5.2.2    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).

6.

6.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung nichts vor. Er amtete seit dem Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister vom 28. März 20218 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___ GmbH (Urk. 9/24/15). Bei der Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 9/125, 9/95 und 9/57/2). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren (2018 bis 2020), wie ausgeführt, Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 470'499.70 aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in massgeblicher Höhe schuldig.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2018 bis 2020 Lohnzahlungen ausrichtete, ohne dass die darauf entfallenden gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vollständig abgeführt wurden. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen und dabei insbesondere auch der Ausrichtung des eigenen Lohns des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/125, 9/95 und 9/57/2) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___ GmbH einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ GmbH nur den Lohn ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl. etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Im Übrigen belegen auch die aktenkundigen Mahnungen, Betreibungen, nicht eingehaltene Ratenzahlungspläne und Verzugszinsabrechnungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), dass sich der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Y.___ GmbH unzureichend um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und seine Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat.

    Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers ist damit zu bejahen.

6.2    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 19'715.20 zu betrachten.


7.

7.1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).

7.2    Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 6. November 2023 (Urk. 9/24/2-4) wurde die dreijährige Verjährungsfrist seit der Einstellung des Konkursverfahrens der Y.___ GmbH mangels Aktiven am 22. März 2021 jedenfalls eingehalten, sodass die streitgegenständliche Forderung auch nicht verjährt ist.

7.3    Nach dem Gesagten ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 5. Januar 2024 (Urk. 2) der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten des Jahres 2018 bis 2020 Schadenersatz von Fr. 19'715.20 zu leisten.

    Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 19'715.20 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef