Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00006
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 12. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973 (Urk. 6/332/1), war seit der Eintragung der Z.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich am 24. Oktober 2017 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft. Ihr Handelsregistereintrag wurde am 8. Januar 2020 (Tagesregisterdatum) gelöscht. Am selben Tag wurde Y.___, geboren 1966 (Urk 6/126/2), als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. In der Folge eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 25. Oktober 2022 den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2023 als geschlossen erklärt. Der Handelsregistereintrag von Y.___ blieb bis zur Löschung des Handesregistereintrages der Z.___ GmbH am 9. Oktober 2023 bestehen (Urk. 6/332/38, Urk. 6/382).
1.2 Mit Verfügung vom 17. März 2023 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Y.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungs- und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 90'364.60 (Urk. 6/332/2-4). Zudem verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit einer am selben Tag erlassenen Verfügung zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 23'749.65 (Urk. 6/332/5-7). Im Betrag von Fr. 23'749.65 wurden sie als Solidarhafter ins Recht gefasst (Urk. 6/332/3, Urk. 6/332/6). Die von X.___ gegen die sie betreffende Schadenersatzverfügung erhobenen Einsprache vom 11. April 2023 (Urk. 6/340) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 teilweise gut und sie reduzierte ihre Schadenersatzforderung gegenüber X.___ auf Fr. 17’670.60 (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte sinngemäss, dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen sei, dass sie nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-391). Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin — unter Hinweis darauf, dass sie die vollständigen Akten am Sitz des Gerichts einsehen könne — eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Vorbringen fest (Urk. 10).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 28. Januar 2025 (Urk. 12; zugestellt am 20. März 2025, Urk. 19-20) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen.
Der Beigeladene reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 17'670.60 (Urk. 2 S. 2) ist von der Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten worden. Den Akten ist zum Schaden im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: In der Schadenersatzverfügung vom 17. März 2023 (Urk. 6/332/5-7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ihr bezüglich ihrer Betreibungen gegen die Z.___ GmbH 14 Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von Fr. 65'794.85 ausgestellt worden seien. Weitere Beiträge in der Höhe von Fr. 24'569.75 seien noch ausstehend. Somit resultiere eine Gesamtforderung für paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren aus den Jahren 2018 bis und mit 2022 in der Höhe von Fr. 90'364.60. Sie sei in diesem Umfang zu Schaden gekommen (Urk. 6/332/5). Diese Ausführungen korrespondieren mit dem Kontoauszug vom 9. März 2023 (Buchungsperiode: 31. März 2018 bis 9. März 2023) mit einem Saldo im Betrag von Fr. 90'364.60 (Urk. 6/332/9-18). Es ist weiter zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Schadenersatzverfügung von der Beschwerdeführerin Schadenersatz im Teilbetrag von Fr. 23'749.65 forderte (Urk. 6/332/5). Diesen Teilschaden berechnete sie, indem sie sämtliche Beiträge und Inkassokosten, welche nach dem «Austritt» der Beschwerdeführerin (richtig: der Löschung ihres Eintrags als Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister, vgl. Urk. 6/332/38) per 8. Januar 2020 entstanden waren, in Abzug brachte (Urk. 6/332/5). Mit ihrer Einsprache vom 11.April 2023 (Urk. 6/340) reichte die Beschwerdeführerin unter anderem das Protokoll der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Z.___ GmbH vom 18. Dezember 2019 ein. Laut diesem Protokoll trat die Beschwerdeführerin die Stammanteile an der Gesellschaft am selben Tag an den Beigeladenen ab. Sie trat gleichentags als Geschäftsführerin zurück und der Beigeladene wurde zum Geschäftsführer bestimmt (Urk. 6/338). Mit Schreiben vom 18.Dezember 2019 bat der Beigeladene sodann das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, den Handelsregistereintrag der Z.___ GmbH entsprechend anzupassen (Urk. 6/337). Der Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 8. Januar 2020 (Tagesregisterdatum) gelöscht (Urk. 6/332/38). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert die Verantwortlichkeit eines Organs in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Organes ist somit nicht einzig auf den Zeitpunkt der Löschung der Funktion im Handelsregister abzustellen. Dies gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a mit Hinweisen). Mangels anderslautender Hinweise in den vorliegenden Akten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 davon ausging, die Beschwerdeführerin habe nach der Übertragung der Stammanteile auf den Beigeladenen und dem Rücktritt als Geschäftsführerin der Z.___ GmbH am 18. Dezember 2018 ihre Organstellung auch effektiv verloren (Urk. 2 S. 2). Folgerichtig gibt es auch zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin nach dieser Feststellung ihre Schadenersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin überprüfte und neu berechnete. Es resultierte der Betrag von Fr. 17'670.60 (Urk. 2 S. 2). Hierbei handelt es sich um verlustig gegangene Lohn- und FAK-Beiträge des Jahres 2018 sowie des ersten bis und mit dritten Quartals 2019 samt Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. Offensichtliche Berechnungsfehler sind nicht auszumachen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.2 Die Z.___ GmbH ist — wie ausgeführt (E. 3.2) — ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen, wodurch der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden ist. Zudem hat die Gesellschaft unter Führung der Beschwerdeführerin ihre Abrechnungspflichten nicht korrekt befolgt. Mit der — zu spät (vgl. Art. 36 Abs. 2 AHVV) eingereichten — Lohndeklaration vom 4. Februar 2019 deklarierte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eine AHV/IV/EO-pflichtige Lohnsumme in der Höhe von Fr. 93'921.60 (Urk. 6/36/1). Bei der Arbeitgeberrevision vom 4. November 2022 wurde dann aber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Lohn des Jahres 2018 im Betrag von Fr. 29'500.-- nicht deklariert hatte (Urk. 6/301).
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG sodann darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist (BGE 108 V 199 E. 3a).
5.2 Die Beschwerdeführerin war seit der Eintragung der Z.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich am 24. Oktober 2017 (Urk. 6/332/38) bis zum 18. Dezember 2019 (vgl. E. 3.2 vorstehend) einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Der Beschwerdeführerin ist vorzuwerfen, dass sie Löhne ausbezahlte beziehungsweise für sich bezog, ohne mit der Beschwerdegegnerin vollständig über diese Löhne abzurechnen (E. 4.2) und ohne die Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Löhnen abzuliefern oder sicherzustellen, dass sie (fristgerecht) bezahlt werden können (E. 3.2). Dadurch verursachte sie den Schaden der Beschwerdegegnerin zumindest grobfahrlässig. Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe sind keine ersichtlich.
5.3 Mit ihrer Beschwerde vom 19. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin anerkannt habe. Er sei für diese Forderung betrieben worden (Urk. 1). Bei den Kassenakten findet sich das vom Beigeladenen unterzeichnete und an die Beschwerdegegnerin adressierte Schreiben vom 11. April 2023. Mit diesem Schreiben erklärte er, dass er die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 23'749.65 anerkenne und sie seinem «Konto zu belasten» seien (Urk. 6/336). Nach Lage der Akten hat der Beigeladene aber bislang die gegenüber ihm erhobene Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 90'364.60 nicht bezahlt. Nachdem er die ihm am 21. März 2023 zugestellte (Urk. 6/343) Schadenersatzverfügung vom 17. März 2023 (Urk. 6/332/2-4) unangefochten liess und die Forderung der Beschwerdegegnerin trotz Zahlungserinnerung vom 16. Mai 2023 (Urk. 6/345) nicht bezahlte, hob diese am 2. Oktober 2023 ein Betreibungsverfahren an (Urk. 6/351). Der Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2023 wurde dem Beigeladenen am 26. Oktober 2023 zugestellt. Ein Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben (Urk. 6/383/2). In diesem Betreibungsverfahren blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss dem vom Betreibungsamt Schaffhausen am 9. Februar 2024 ausgestellten Verlustschein letztlich vollständig ungedeckt (Urk. 3/1). Es kam mithin auch nicht zur Tilgung desjenigen Teils der Schadenersatzforderung, für den die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin als Solidarhafterin (vgl. dazu: BGE 109 V 86 E. 7) ins Recht gefasst wurde (nunmehr mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024 reduziert auf Fr. 17’670.60, Urk. 2). Ungeachtet dessen bleiben bei einer Solidarschuldnerschaft sämtliche Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR). Eine Befreiung erfolgt erst bei der effektiven Zahlung durch den Mitschuldner (Christoph K. Graber in: BSK-OR I, 7. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 144 mit Hinweisen). Da der Beigeladene die Schadenersatzforderung bislang nicht bezahlt hat, der Schaden nicht beglichen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Forderung (im Umfang ihrer Haftung) weiterhin auch gegenüber der Beschwerdeführerin geltend macht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht.
6. Und schliesslich ist auch der rechtsprechungsgemäss erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre) gegeben. Hätte die Konkursitin unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin nur so viele Löhne ausbezahlt, wie sie Sozialversicherungsbeiträge hätte leisten können, wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht entstanden.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher